Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6A.24/2003
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6A.24/2003 /pai

Urteil vom 6. Juni 2003
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen,
Gerichtsschreiber Boog.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Christof Tschurr,
Bellerivestrasse 59, Postfach, 8034 Zürich,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090
Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Militärstrasse 36,
Postfach, 8021 Zürich.

Widerruf der probeweisen Entlassung aus dem stationären Massnahmevollzug,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 5. Februar 2003.

Sachverhalt:

A.
X. ________, geboren am 15. Juni 1974, beging im August und September 1998
vier Überfälle auf willkürlich ausgesuchte Passanten, die er - teilweise mit
einem Stein oder einer Gabel bewaffnet - persönlich angriff, niederschlug, in
drei Fällen bestahl oder beraubte und jeweils erheblich (in einem Fall
schwer) verletzte.

Mit Beschluss und Urteil vom 3. Juni 1999 bzw. 29. März 2000 stellte das
Bezirksgericht Zürich, gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten vom 30.
März 1999 und im Einklang mit dem Antrag der Bezirksanwaltschaft, die
Strafuntersuchung wegen Raubes etc. infolge vollständiger
Zurechnungsunfähigkeit im Tatzeitpunkt ein und ordnete eine stationäre
Massnahme im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB an.

B.
Am 25. Mai 1999 bewilligte das damalige Amt für Straf- und Massnahmenvollzug
(später: Justizvollzug Kanton Zürich) X.________ rückwirkend ab 21. Dezember
1998 den vorzeitigen Antritt einer stationären Massnahme. Gestützt auf zwei
Berichte der psychiatrischen Klinik Wil verfügte der Sonderdienst des
Justizvollzugs am 18. Februar 2000 in Anwendung von Art. 43 Ziff. 4 Abs. 2
und Art. 45 Ziff. 1 StGB die probeweise Entlassung von X.________ aus dem
stationären Massnahmevollzug, die Anordnung einer Schutzaufsicht und die
Weisung, sich so lange einer ambulanten Nachbehandlung zu unterziehen, wie
dies vom behandelnden Arzt als notwendig erachtet werde. Per 1. März 2000
erfolgte der Übertritt in die Werkstätten für Behinderte "Brüggli" in
Romanshorn. Die Schutzaufsicht und ambulante Nachbetreuung wurden vom Amt für
Bewährungshilfe des Kantons Thurgau wahrgenommen.

C.
Da X.________ nach der eigenmächtigen Absetzung der ärztlich verordneten
Medikamente die Arbeit in der Eingliederungsstätte "Brüggli" aufgab,
verschiedene Termine bei seinem Therapeuten und der Bewährungshilfe nicht
wahrnahm und er für längere Zeit nicht mehr erreichbar war, widerrief der
Sonderdienst des Justizvollzugs am 18. Februar 2002 die probeweise
Entlassung, verfügte seine Einweisung in ein Bezirksgefängnis und liess ihn
zur Verhaftung ausschreiben. Ein hiegegen vom Vertreter des Beurteilten
erhobener Rekurs wies die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons
Zürich mit Verfügung vom 5. März 2002 ab, soweit er die Wiedererteilung der
aufschiebenden Wirkung und die Aufhebung der vorsorglichen Einweisung in ein
Bezirksgefängnis betraf.

Am 21. April 2002 wurde X.________ in der Berner Reithalle aufgegriffen und
am 28. Mai 2002 in die kantonale Psychiatrische Klinik Rheinau eingewiesen.
Mit Verfügung vom 11. Juli 2002 verfügte der Sonderdienst nach Anhörung von
X.________ und Prüfung seiner Vorbringen erneut den Widerruf der probeweisen
Entlassung und wies ihn rückwirkend per 21. April 2002 zum stationären
Massnahmevollzug in die Klinik Rheinau ein. Einen hiegegen geführten Rekurs
wies die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich mit Verfügung
vom 27. August 2002 ab. Hiegegen führte X.________ Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welche der Einzelrichter mit Entscheid
vom 5. Februar 2003 abwies.

D.
X.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde, mit der er beantragt, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zur
allfälligen Ergänzung des Verfahrens und zu neuem Entscheid zurückzuweisen.
Ferner ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.

E.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt in seiner Vernehmlassung
die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich ist
eine letztinstanzliche kantonale Verfügung betreffend den Straf- und
Massnahmenvollzug, welche der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht unterliegt (Art. 97 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1
VwVG sowie Art. 98 lit. g OG; BGE 122 IV 8 E. 1a; 121 IV 303 E. 3; 119 IV 190
E. 1).

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht,
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, gerügt
sowie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 104 lit. a und b OG). Nach
ständiger Rechtsprechung kann dabei auch die Rüge der Verletzung von
Bundesverfassungsrecht erhoben werden, soweit diese eine Angelegenheit
betrifft, die in die Sachzuständigkeit der eidgenössischen
Rechtspflegeinstanz fällt (BGE 122 IV 8 E. 2a; 120 Ib 287 E. 3a und d). Nicht
überprüfen kann das Bundesgericht grundsätzlich die Angemessenheit des
angefochtenen Entscheides (Art. 104 lit. c OG).

Gemäss Art. 105 Abs. 2 OG ist das Bundesgericht an die Feststellung des
Sachverhalts gebunden, wenn eine richterliche Behörde als Vorinstanz den
Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter
Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat. An die
Begründung der Begehren ist es nicht gebunden (Art. 114 Abs. 1 OG).

2.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf ein
durch Gesetz geschaffenes zuständiges Gericht gemäss Art. 30 BV und eine
willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts.

2.1 Nach der in Art. 30 Abs. 1 BV festgeschriebenen Garantie des
verfassungsmässigen Richters hat jede Person, deren Sache in einem
gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz
geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Dieses
muss mithin im Gesetz vorgesehen, ordnungsgemäss bestellt und
zusammengesetzt, örtlich, sachlich und funktional zuständig sowie unabhängig
und unparteiisch sein (Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5.
Aufl. Zürich 2001, N 850).

Der Beschwerdeführer macht eine sachliche Unzuständigkeit des Einzelrichters
des Verwaltungsgerichts geltend. Die Zuständigkeit des Einzelrichters und der
in Dreierbesetzung urteilenden Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons
Zürich ergibt sich aus dem kantonalen Verwaltungsverfahrensrecht. Die Rüge
der Verletzung des Anspruchs auf ein durch Gesetz geschaffenes zuständiges
Gericht geht damit in der Rüge der falschen Anwendung kantonalen Rechts auf,
die das Bundesgericht lediglich auf Willkür überprüft (BGE 128 I 177 E. 2.1).
2.2 Das Bezirksgericht Zürich ordnete mit Beschluss vom 3. Juni 1999 bzw. vom
29. März 2000 gestützt auf § 285d Abs. 1 StPO/ZH eine stationäre Massnahme im
Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB an und stellte das Strafverfahren ein.
Der Vollzug einer solchen Massnahme obliegt dem Amt für Justizvollzug. Im
Rahmen des Massnahmenvollzugs hat die Vollzugsbehörde auch über eine bedingte
oder probeweise Entlassung zu entscheiden (Art. 45 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Sie
ist sodann zuständig für den Entscheid über eine Rückversetzung (§ 20 des
Gesetzes über das kantonale Strafrecht und den Vollzug von Strafen und
Massnahmen vom 30.6.1974 [StVG/ZH] und § 2 Abs. 1 lit. a der früheren
Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 12.1.1994 [nunmehr
§ 5 lit. a der Justizvollzugsverordnung/JuVVO vom 24.10.2001]). Gegen die
Verfügung der Vollzugsbehörde steht der Rekurs an die Direktion der Justiz
und des Innern des Kantons Zürich offen (§ 19 Abs. 1 des Gesetzes über den
Rechtsschutz in Verwaltungssachen des Kantons Zürich vom 24.5.1959
(Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG/ZH]; § 27 Abs. 2 StVG/ZH); deren
Entscheid unterliegt der Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich (§ 41 VRG/ZH).

Gemäss § 43 Abs. 1 lit. g i.V.m. Abs. 2 VRG/ZH ist die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich in Straf- und Polizeisachen,
einschliesslich Vollzug von Strafen und Massnahmen, nur in denjenigen Fällen
zulässig, in denen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht
offensteht oder wenn es sich um Angelegenheiten gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK
handelt. Nach § 38 Abs. 1 VRG/ZH erledigt das Verwaltungsgericht
Streitigkeiten grundsätzlich in Dreierbesetzung. Die Zuständigkeit des
Einzelrichters ergibt sich aus § 38 Abs. 2 VRG/ZH. Nach dessen lit. b
behandeln die voll- oder teilamtlichen Mitglieder des Verwaltungsgerichts
Anordnungen auf Grund des Straf- und Vollzugsgesetzes als Einzelrichter. In
Fällen von grundsätzlicher Bedeutung kann die Entscheidung einer Kammer
übertragen werden (§ 38 Abs. 3 Satz 1 VRG/ZH).

2.3 Die Vorinstanz nimmt an, die Bestimmung von § 38 Abs. 2 lit. b VRG/ZH
beziehe sich nicht nur auf Anordnungen, die ihre rechtliche Grundlage einzig
im selbständigen kantonalen Straf- und Vollzugsgesetz haben, sondern auf alle
Anordnungen, für welche die in diesem Gesetz genannten Behörden zuständig
seien, mithin auch auf solche, die sich auf Bundesrecht stützen. Diese
Auslegung der kantonalen Verfahrensbestimmung, die der Praxis des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich entspricht (vgl. etwa die unter
www.vgrzh.ch/rechtsprechung ["Straf- und Massnahmenvollzug"] publizierten
Entscheide des Verwaltungsgerichts vom 5.2.2003 [VB 2002.00356] E. 1a; vom
23.10.2002 [VB 2002.00278] E. 1b; vom 22.1.2002 [VB 2001.00358] E. 1a sowie
vom 18.5.2001 [VB 2001.00087] E. 1a und b) ist ohne weiteres vertretbar. Der
Umstand, dass die Rückversetzung in den Strafvollzug sich auf das
Schweizerische Strafgesetzbuch stützt, steht daher entgegen der Auffassung
des Beschwerdeführers der Zuständigkeit des Einzelrichters nicht entgegen.

Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.

3.
Das Verwaltungsgericht stützt seinen Entscheid auf Art. 45 Ziff. 3 Abs. 3 und
5 StGB.

3.1 Gemäss Art. 45 Ziff. 3 Abs. 3 StGB ordnet die zuständige Behörde die
Rückversetzung des probeweise Entlassenen an, wenn er sich u.a. beharrlich
der Schutzaufsicht entzieht (vgl. auch Art. 38 Ziff. 4 Abs. 2 und Art. 41
Ziff. 3 Abs. 1 StGB). Dies ist der Fall, wenn der Betroffene den Kontakt mit
dem Schutzaufseher zu vermeiden oder zu vereiteln sucht, indem er etwa
untertaucht, häufiger die Adresse wechselt, ohne seinen Aufenthaltsort
anzugeben, und damit der Schutzaufsicht von vornherein die Möglichkeit nimmt,
ihre Aufgabe zu erfüllen. Dabei liegt der eigentliche Grund für den Widerruf
nicht in der Auflehnung gegen die Schutzaufsicht, sondern in der durch sie
begründeten Befürchtung, der Betroffene werde weitere Delikte begehen
(Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil II: Strafen und
Massnahmen, § 10 N 63 und § 4 N 116/117).

Der Sonderdienst des Justizvollzugs Zürich entliess den Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 18. Februar 2000, gestützt auf verschiedene Therapieberichte
der Psychiatrischen Klinik Wil, probeweise aus dem stationären
Massnahmenvollzug. Er stellte den Beschwerdeführer unter Schutzaufsicht und
erteilte ihm verschiedene Weisungen, namentlich diejenige, allfällige Wechsel
von Wohnort und Arbeitsplatz mit der Schutzaufsicht zu besprechen und sich so
lange einer ambulanten Nachbetreuung zu unterziehen, als dies vom
behandelnden Arzt als notwendig erachtet werde.

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts brach der Beschwerdeführer zu
Beginn des Jahres 2002 sämtliche Beziehungen ab und blieb bis zu seiner
Verhaftung am 21. April 2002 unauffindbar. Er war in dieser Zeit weder für
den zuständigen Betreuer noch für seinen Rechtsvertreter erreichbar und hielt
vereinbarte Termine bei Arzt und Betreuer nicht ein.

Unter diesen Umständen kommt das Verwaltungsgericht zu Recht zum Schluss, der
Beschwerdeführer habe sich mit seinem Untertauchen während mehrerer Monate
der Schutzaufsicht entzogen, was einen Widerruf der probeweisen Entlassung
rechtfertigen würde.

Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Rückversetzung in den stationären
Massnahmevollzug sei unverhältnismässig. Was er hiezu ausführt, geht indes an
der Sache vorbei. Der Beschwerdeführer hat über längere Zeit hinweg sämtliche
Bindungen abgebrochen, an welche die probeweise Entlassung aus der
stationären Massnahme geknüpft war, und hat sich nicht bloss ein einziges Mal
der Schutzaufsicht entzogen. Es trifft auch nicht zu, dass der Widerruf hier
einer Ungehorsamsstrafe gleich kommt. Dies ergibt sich daraus, dass nach
einhelliger Meinung der medizinischen Fachpersonen die Gewaltdelikte des
Beschwerdeführers direkte Folge seiner im Jahr 1998 aufgetretenen geistigen
Erkrankung waren. Die Gutachterin weist denn auch darauf hin, der
Beschwerdeführer sei in akut psychotischem Zustand gefährlich und es bestünde
die Gefahr weiterer Straftaten, wenn er seine Medikation nicht regelmässig
einnehme und es, wie es bei dieser Krankheit wahrscheinlich sei, zu
Rückfällen komme. Der Grund für Rückversetzung liegt mithin in dieser Gefahr
erneuter strafbarer Handlungen bei Rückfall in einen psychotischen Zustand.

Unter diesen Umständen verletzt der Widerruf der probeweisen Entlassung das
Gebot der Verhältnismässigkeit (vgl. BGE 129 I 35 E. 10.2 S. 45) nicht. Die
Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

3.2 Gemäss Art. 45 Ziff. 3 Abs. 5 StGB kann die Behörde die Rückversetzung
auch anordnen, wenn es sich herausstellt, dass der Zustand des Täters dies
erfordert. Dies ist namentlich der Fall, wenn die psychische Verfassung des
Betroffenen sich wesentlich verschlechtert. Die Bestimmung erlaubt somit ein
Eingreifen der Behörde, bevor der Betroffene wieder delinquiert hat
(Stratenwerth, a.a.O., § 11 N 37; Marianne Heer, Basler Kommentar,
Strafgesetzbuch I, Art. 45 N 53).

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zeigt die Entwicklung des
Beschwerdeführers seit dem eigenmächtigen Absetzen der Medikamente eine
markante Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes und seiner
sozialen Verfassung auf. Das Verwaltungsgericht führt aus, schon nachdem der
Beschwerdeführer die Medikamente zum ersten Mal abgesetzt habe, sei eine
Krisenintervention mit einem mehrmonatigen Aufenthalt (bis zum 26. Januar
2001) in der psychiatrischen Klinik Wil erforderlich gewesen. Nach der
zweiten Absetzung der Medikation im Mai 2001 habe er nach und nach seine
Wohnung, seine Arbeitsstelle im "Brüggli" und die folgende Arbeitsstelle
verloren, habe die Kontakte zu Arzt und Betreuer sowie später auch zu seinem
Rechtsvertreter abgebrochen. Schliesslich sei er durch E-Mails und einen
Brief mit teilweise wirrem Inhalt aufgefallen und ohne Barschaft und feste
Strukturen aufgegriffen worden.

Der Schluss des Verwaltungsgerichts, der Zustand des Beschwerdeführers
erfordere die Rückversetzung in den stationären Massnahmenvollzug, verletzt
kein Bundesrecht.

Die Entwicklung der gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers zeigt,
dass die berufliche und private Wiedereingliederung solange günstig verlief,
als er unter begleitender medikamentöser Behandlung stand. Dabei ist zu
beachten, dass seinerzeit eine stationäre Massnahme nicht allein zur
Behandlung der tiefgreifenden gesundheitlichen Störung des Beschwerdeführers,
sondern auch zur Aufarbeitung seiner daraus resultierenden erheblichen
sozialen Defizite angeordnet worden war. Das Obergericht des Kantons Zürich
nahm in seinem Beschluss vom 20. August 1999 denn auch an, der
Beschwerdeführer benötige nach wie vor einen eng strukturierten Rahmen, damit
sich sein Zustand weiter stabilisieren könne und er keine Gefahr mehr für
Dritte darstelle. Der von der psychiatrischen Klinik Wil beschriebene
positive Therapieverlauf, der die probeweise Entlassung aus der stationären
Massnahme ermöglichte, steht offenkundig in engem Zusammenhang mit der
Medikation. Eine - langfristige - medikamentöse (Basis-)Behandlung wurde
sowohl von der Gutachterin als auch von den Psychiatrischen Kliniken Wil und
Rheinau als unabdingbar erachtet. Dass einigermassen verlässliche
Heilungsaussichten nur unter dieser Voraussetzung bestehen, wird dadurch
erhärtet, dass die vom Beschwerdeführer initiierte Psychotherapie ohne
begleitende Medikation fehlgeschlagen ist und der diese Therapie
durchführende Arzt schliesslich ebenfalls die Einweisung in eine Klinik und
die Wiederaufnahme der medikamentösen Behandlung empfahl.

Wie bereits unter E. 3.1.2 ausgeführt, stehen die Straftaten des
Beschwerdeführers nach übereinstimmender Auffassung der Fachpersonen in
direktem Zusammenhang mit seiner geistigen Erkrankung. Explizit wird darauf
hingewiesen, dass ohne medikamentöse Behandlung die Gefahr eines erneuten
psychotischen Zustands und damit weiterer Straftaten bestehe. Unter diesen
Umständen verletzt das Verwaltungsgericht sein Ermessen nicht, wenn es
annimmt, solange sich der Beschwerdeführer weigere, die verordneten
Medikamente einzunehmen, erfordere sein Zustand eine Rückversetzung in den
stationären Massnahmenvollzug. Dies gilt umso mehr, als sich in der Folge der
Absetzung der Medikamente offensichtlich auch die Sozialisierungsdefizite des
Beschwerdeführers wieder verschärft haben.

3.3 Was der Beschwerdeführer gegen die Rückversetzung einwendet, führt -
soweit sich seine Beschwerde nicht in einer unzulässigen appellatorischen
Kritik am angefochtenen Urteil erschöpft - zu keinem anderen Ergebnis. Der
vom Verwaltungsgericht ermittelte Sachverhalt beruht nicht auf einer
offensichtlich unrichtigen, unvollständigen oder unter Verletzung
wesentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgten Feststellung des
Verwaltungsgerichts.

3.3.1 Keine besondere Bedeutung kommt zunächst der exakten Diagnose der
Krankheit zu. Dass der von der Psychiatrischen Klinik Wil getroffene Befund
einer paranoiden Schizophrenie (F20.0) nicht mit der im psychiatrischen
Gutachten gestellten Diagnose einer bipolaren affektiven Störung (ICD-10
F31), eventuell einer schizoaktiven Störung (ICD-10 F25) bzw. - zum Zeitpunkt
der Taten - einer Manie mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F30.2
übereinstimmt, trifft zu. Doch ist das Gericht nicht ausschliesslich an das
im Strafverfahren eingeholte Gutachten gebunden, sondern darf bei der Frage
der Rückversetzung in den stationären Massnahmenvollzug ohne weiteres auch
auf die Berichte der Psychiatrischen Klinik abstellen, in welche der
Betroffene eingewiesen wurde und die diesen über längere Zeit behandelt hat.
Im Übrigen weist die Gutachterin hinsichtlich der Diagnose darauf hin, dass
erst der weitere Verlauf eine definitive Klärung bringen werde. Abgesehen
davon erachtet sie unabhängig von der Beurteilung der Grundkrankheit als
Behandlung eine Medikation mit einem Neuroleptikum als angebracht und
verweist auf die Rückfallgefahr bei Abbruch der Medikamenteneinnahme.
Entscheidend für den Widerruf der probeweisen Entlassung aus dem stationären
Massnahmenvollzug war denn auch die von den behandelnden und begutachtenden
Instanzen übereinstimmend formulierte Notwendigkeit einer medikamentösen
Heilbehandlung und der Hinweis auf die Gefahr eines Rückfalls in Krankheit
und damit verbunden in allfällige erneute gewalttätige Übergriffe bei
Absetzen der Medikation.

3.3.2 Nicht zu beanstanden ist im Weiteren, dass die kantonalen Behörden die
probeweise Entlassung ohne Einholung eines neuen Gutachtens über den
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers widerrufen haben. Die Rückversetzung
in den stationären Massnahmenvollzug gemäss Art. 45 Ziff. 3 Abs. 5 StGB setzt
- genauso wie der Entscheid über die probeweise Entlassung oder über die
Einstellung der Massnahme wegen Erfolglosigkeit - keine neue Begutachtung
voraus. Ein Gutachten über den körperlichen und geistigen Zustand des Täters
und über die Verwahrungs-, Behandlungs- oder Pflegebedürftigkeit ist nach
Art. 43 Ziff. 1 Abs. 3 StGB lediglich bei der erstmaligen Anordnung der
Massnahme sowie bei der Prüfung einer Ersatzmassnahme erforderlich (vgl. BGE
128 IV 241 E. 3.1-3.3). Die kantonalen Behörden durften sich somit auch in
diesem Zusammenhang auf das im Strafverfahren eingeholte Gutachten und die
Berichte der behandelnden psychiatrischen Kliniken sowie der Betreuer des
externen psychiatrischen Dienstes stützen. Im Übrigen trifft nicht zu, dass
das Gutachten wegen des Zeitablaufs keine taugliche Grundlage mehr bildet.
Nach der Rechtsprechung kann auf ein älteres Gutachten abgestellt werden,
wenn sich die Verhältnisse seit dessen Erstellung nicht verändert haben (BGE
128 IV 241 E. 3.4). Dies ist hier ohne weiteres der Fall.

Was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang weiter vorbringt, geht an der
Sache vorbei. Es mag zutreffen, dass er seit seiner probeweisen Entlassung
keine strafbaren Handlungen mehr begangen hat. Daraus lässt sich aber nicht
für sich allein schliessen, der Grund für die im Gutachten sowie von den
Psychiatrischen Kliniken Wil und Rheinau als notwendig erachtete Therapie sei
weggefallen. Mit ihrem Rückversetzungsentscheid haben die Vollzugsbehörden
denn auch sinngemäss erkannt, dass die Massnahme nach wie vor notwendig ist.
In der Tat lässt sich aus dem Umstand, dass sich die Rückfallgefahr nicht
verwirklicht hat, nicht ableiten, dass sie nicht mehr vorhanden ist. Dass
beim Beschwerdeführer die Gefahr eines Rückfalls in die Krankheit, die
ihrerseits die Gefahr erneuter strafbarer Handlungen in sich birgt, weiterhin
besteht, ergibt sich daraus, dass die Psychiatrische Klinik Rheinau, in
welche der Beschwerdeführer nach seiner Verhaftung eingewiesen wurde, eine
medikamentöse Basistherapie zur Förderung einer sozialen Reintegration und
zur Verhinderung einer massiven psychotischen Dekompensation und damit auch
zur Verminderung einer Rückfallgefahr nach wie vor für unabdingbar erachtete.

Dass der Beschwerdeführer nach einem günstigen Verlauf der stationären
Massnahme probeweise entlassen werden konnte, steht dem nicht entgegen, zumal
dieser Schritt einzig aufgrund der vom Beschwerdeführer anfänglich
akzeptierten Medikation möglich wurde.

3.3.3 Schliesslich ist der Einwand des Beschwerdeführers unbehelflich, die
Einweisung in die psychiatrische Klinik komme praktisch einer Verwahrung
gleich, da eine Behandlung ohne die von ihm verweigerte Medikation nicht
erfolgversprechend sei. Zwar bringt der Beschwerdeführer zu Recht vor, dass
einer Behandlung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB eine gewisse
Aussicht auf Erfolg, nämlich auf ein straffreies Verhalten und die
Resozialisierung des Betroffenen (vgl. BGE 124 IV 246 E. 3b S. 251), zukommen
muss. Ebenfalls trifft zu, dass das Bundesgericht erkannt hat, für eine
zweckmässige (ambulante) Massnahme müsse ein Mindestmass an
Kooperationsbereitschaft vorhanden sein bzw. müsse vom Betroffenen ein
Minimum an Willen erwartet werden können, sich der Therapie zu unterziehen
und diese nicht von vornherein kategorisch abzulehnen (BGE 128 IV 241 E.
4.3.3; vgl. auch Urteil des Kassationshofs 6S.69/2002 vom 7.5.2002 E. 1.2).
Doch lässt sich dies nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Fall
übertragen. Denn ob sich die Massnahme hier als erfolglos erweist, kann erst
entschieden werden, wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, d.h.
gegebenenfalls eine auch gegen den Willen des Beschwerdeführers durchgeführte
medikamentöse Therapie nicht zum Ziel führt. Unter welchen Voraussetzungen
eine solche angezeigt und verhältnismässig ist, muss hier nicht geprüft
werden (vgl. hiezu BGE 127 IV 154 E. 4c und d; Urteil des Kassationshofs
6P.91/2002 vom 20.9.2002 E. 4.4 und 4.5; ferner BGE 126 I 112 E. 4 und 5 S.
117 ff.). Sollte die Vollzugsbehörde (BGE 117 IV 398 E. 3a) die Behandlung in
der Anstalt als erfolglos einstellen, wird der Richter - gestützt auf ein
neues Gutachten (BGE 128 IV 241 E. 3.3) - zu prüfen haben, ob eine andere
Massnahme anzuordnen ist.

Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet.

4.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die
Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss
Art. 152 OG kann bewilligt werden, da von der Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers auszugehen und diese ausreichend belegt ist (vgl. BGE 125
IV 161 E. 4) und er den angefochtenen Entscheid überdies mit vertretbaren
Argumenten in Frage gestellt hat (vgl. BGE 124 I 304 E. 2 mit Hinweisen). Dem
Beschwerdeführer werden deshalb keine Kosten auferlegt. Seinem Vertreter wird
aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung ausgerichtet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutheissen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse
ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Justizvollzug des
Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung,
sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juni 2003

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: