Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5C.9/2003
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5C.9/2003 /bnm

Urteil vom 27. Januar 2003
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Schett

A.________,
Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Edmund
Schönenberger, Katzenrütistrasse 89, Postfach 129, 8153 Rümlang,

gegen

Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung V, Unterstrasse
28, 9001 St. Gallen.

Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Berufung gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St.
Gallen, Abteilung V, vom 18. Dezember 2002.

Sachverhalt:

A.
A. ________, geboren am 10. November 1972, lebt zusammen mit ihren Eltern in
einer Wohnung in Z.________. Sie wurde das erste Mal vom 7. bis am 27. März
2002 in der Psychiatrischen Klinik Y.________ hospitalisiert. Die damalige
Diagnose lautete auf paranoid-halluzinatorische Schizophrenie, neben einer
Myopie und einem Glaukom beidseits. Nach der Entlassung aus der
Psychiatrischen Klinik kehrte A.________ zu ihren Eltern zurück. Der Zustand
von A.________ verschlechterte sich in der Folge so sehr, dass der
Bezirksarzt von Z.________ am 30. November 2002 eine fürsorgerische
Freiheitsentziehung anordnete und A.________ wegen einer Exacerbation einer
bekannten Schizophrenie zur stationären Behandlung in die Psychiatrische
Klinik Y.________ einwies. In einem Schreiben vom 3. Dezember 2002 an die
Eltern führte der behandelnde Arzt der Psychiatrischen Klinik Y.________ aus,
ihm präsentiere sich die Patientin in einem wahnhaft-ängstlich und
zwanghaften Zustand. Sie sei in einen Plastikanorak gekleidet, Kapuze
hochgezogen. Sie verweigere jeglichen Körperkontakt inkl. Händeschütteln. Die
Patientin gebe an, den Plastikanorak zu tragen, aus Plastikgeschirr zu essen
und zum Telefonieren ein in Plastik eingehülltes Handy zu benutzen, "um den
Körperstaub" zu bewahren. Falls sie den Körperstaub verliere, verliere sie
die Kontrolle über sich selbst, was sie sehr ängstige.

B.
Gegen die Einweisungsverfügung erhob A.________, vertreten durch ihren
Anwalt, Klage bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen mit
dem Antrag, sie sei sofort zu entlassen, und es sei ihr die unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Dr. med. B.________, ärztlicher
Fachrichter der Verwaltungsrekurskommission, wurde als Sachverständiger
beigezogen. Dieser befragte die Klägerin am 11. Dezember 2002 und erstattete
am 15. Dezember 2002 seinen gutachterlichen Bericht. An der mündlichen
Gerichtsverhandlung vom 18. Dezember 2002 in der Psychiatrischen Klinik
Y.________ nahmen die Klägerin, ihr Rechtsvertreter in Begleitung einer
Mitarbeiterin von Psychex, Dr. med. B.________ sowie die vollständige
Verwaltungsrekurskommission teil. Diese wies die Klage gleichentags ab.
Ebenso wurden das Ausstandsbegehren gegen Dr. B.________ und das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen.

C.
Gegen diesen Entscheid hat die Klägerin mit Eingabe vom 9. Januar 2003
Berufung eingelegt mit den Anträgen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben,
es sei eine vorsorgliche Verfügung zu treffen, und die erbetene Verteidigung
sei im Bundesgerichtsverfahren in eine amtliche umzuwandeln unter Kosten- und
Entschädigungsfolge. Am 15. Januar 2003 wies der Präsident der II.
Zivilabteilung des Bundesgerichts das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im
Sinne einer sofortigen Entlassung ab.

D.
Das Bundesgericht hat mit heutigem Datum die gegen den gleichen Entscheid
gerichtete staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Gegen die Anordnung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung ist die
Berufung zulässig (Art. 44 lit. f OG; BGE 127 III 385, nicht publizierte E.
1a). Mit Berufung kann geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid
beruhe auf einer Verletzung des Bundesrechts (Art. 43 Abs. 1 erster Satz OG).
Das Bundesrecht ist verletzt, wenn ein in einer eidgenössischen Vorschrift
ausdrücklich ausgesprochener oder daraus sich ergebender Rechtssatz nicht
oder nicht richtig angewendet worden ist (Art. 43 Abs. 2 OG). Wegen
Verletzung verfassungsmässiger Rechte einschliesslich der EMRK kann
demgegenüber nicht Berufung erhoben werden; diesbezüglich bleibt die
staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte
vorbehalten (Art. 43 Abs. 1 zweiter Satz OG; BGE 116 II 92 E. 2). Wenn die
Klägerin demnach geltend macht, Art. 397a, Art. 397e Ziff. 5, Art. 397f Abs.
1 und 2 ZGB seien in Verbindung mit Art. 3, Art. 5 Ziff. 1 und Ziff. 4, Art.
6 Ziff. 1, Art. 8, Art. 9, Art. 10 und Art. 14 EMRK sowie Art. 9, Art. 10,
Art. 13, Art. 29, Art. 30 und Art. 31 BV gebrochen worden, dann muss
präzisiert werden, dass mit Berufung zwar eine EMRK- und verfassungskonforme
Anwendung von Bundesrecht verlangt werden kann, die selbständige Anrufung der
genannten EMRK- und Verfassungsbestimmungen dagegen ausgeschlossen ist.
Ebenso wenig kann das Bundesgericht auf dem Berufungsweg angebliche Lücken in
der EMRK schliessen. Zudem ist Bundesrecht auch durch Feststellungen über
tatsächliche Verhältnisse nicht verletzt (Art. 43 Abs. 3 OG). Das
Bundesgericht ist deshalb an den Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz
festgehalten hat, gebunden (Art. 63 Abs. 2 OG). Ausführungen der Klägerin,
die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz richten sowie
das Vorbringen neuer Tatsachen sind unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE
126 III 59 E. 2a S. 65). Schliesslich kann auf die Berufung auch nicht
eingetreten werden, soweit sich die Beanstandungen nicht gegen den
angefochtenen Entscheid richten. Dies trifft einerseits zu, soweit sich der
Anwalt der Klägerin über seine persönliche Situation ausspricht sowie soweit
er aus seiner Sicht allgemeine rechtspolitische Überlegungen anstellt und
sich Gedanken über Sinn und Unsinn von psychiatrischen Einrichtungen und von
Gerichten einschliesslich der gesetzlichen Verfahrensordnungen macht. Dies
trifft andererseits zu, soweit sich die Klägerin gegen die angebliche
Zwangsmedikation wendet. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig
die vom Bezirksarzt von Z.________ am 30. November 2002 angeordnete
fürsorgerische Freiheitsentziehung, gegen die die Klägerin am 10. November
2002 Klage mit dem Begehren erhoben hat, sie sei sofort zu entlassen. Nicht
Gegenstand des Verfahrens bildet die Art und Weise der Medikation, so dass
auf Rügen in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht eingetreten werden kann.

2.
Die Klägerin führt aus, die Gerichte seien gehalten, über ihr Verfahren ein
Protokoll zu erstellen. Ein solches Protokoll suche man vergeblich.

Die Klägerin legt nicht dar, welche Vorschrift des Bundesrechts durch das
fehlende Protokoll verletzt sein könnte. Tatsächlich bestimmt Art. 51 Abs. 1
OG, dass sich das Verfahren vor den kantonalen Behörden und die Abfassung der
Entscheide nach den Vorschriften der kantonalen Gesetzgebung richten, deren
allfällige Verletzung im Berufungsverfahren nicht gerügt werden kann.
Vorbehalten bleiben lediglich einige in Art. 51 Abs. 1 Bst. a bis e OG
angeführte bundesrechtliche Anforderungen. Die Klägerin macht mit Recht nicht
geltend, diese seien verletzt worden. Auf die Rüge kann aus diesem Grund
nicht eingetreten werden.

3.
Die Klägerin wendet sich in verschiedener Hinsicht gegen die Person und das
Verhalten des Gutachters Dr. B.________. Zunächst macht sie geltend, ihr
Anwalt sei zur Einvernahme vom 11. Dezember 2002 nicht eingeladen worden, was
die Gültigkeit des Gutachtens vernichte. Aus dem Einvernahmeprotokoll vom 11.
Dezember 2002 ergebe sich zudem, dass Fachrichter B.________ der Klägerin
zweimal nahe gelegt habe, die Klage zurückzuziehen, da sie zu Recht in der
Anstalt sei. Damit habe sich dieser als vorbefasst und als befangen erwiesen.
Fachrichter B.________ habe zwar am Urteil selber nicht mitgewirkt, das
Gericht habe sich aber auf einen nicht unabhängigen Gutachter abgestützt, so
dass das Verfahren zu wiederholen sei.

Gemäss Art. 397e Ziff. 5 Satz 1 ZGB darf bei psychisch Kranken nur unter
Beizug von Sachverständigen entschieden werden. Der Sachverständige muss ein
ausgewiesener Fachmann, aber auch unabhängig sein (BGE 128 III 12 E. 4a S.
15; 118 II 249 E. 2a ; 119 II 319 E. 2b S. 321 f.). An die Unabhängigkeit des
Experten sind die gleichen Anforderungen zu stellen wie an das urteilende
Gericht. Allerdings erstellt der Gutachter seinen Bericht im Vorfeld des
Entscheids, so dass von ihm nicht verlangt werden kann, dass er bis zum
Zeitpunkt der Urteilsfällung offen bleibt und sich seine Meinung noch nicht
gebildet hat. Vielmehr soll er unabhängig und unbefangen an die Begutachtung
herangehen. Er wird sich im Verlauf der Begutachtung seine Meinung bilden und
diese anschliessend zuhanden des Gerichts und der Parteien erläutern. Nach
den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz hat der bis zur
Besprechung vom 11. Dezember 2002 unbestrittenermassen unbefangene und
fachkundige Gutachter anlässlich dieser Befragung der Klägerin gesagt, er
werde dem Gericht die Ablehnung der Klage beantragen. Er habe ihr auch die
Möglichkeit gegeben, die Klage zurückzuziehen. Gleichzeitig habe er sie
darauf hingewiesen, dass es sich um eine momentane Beurteilung handle, welche
bis zum Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung geändert werden könne. An der
Gerichtsverhandlung habe der ärztliche Fachrichter sein Gutachten vom 15.
Dezember 2002 aktualisiert und an seiner Meinung festgehalten, jedoch nicht
bei der Beurteilung der Klage mitgewirkt. Dieses Vorgehen ist aus
bundesrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Die gegen Ende der
ausführlichen Befragung getätigte Äusserung, der Gutachter halte den
Klinikaufenthalt gegenwärtig für berechtigt, macht diesen zusammen mit der
Relativierung, seine Meinung könne sich bei veränderten Verhältnissen noch
ändern, ebenso wenig befangen wie die Frage, ob die Klägerin angesichts des
Ergebnisses der Besprechung ihre Klage aufrechterhalten möchte.

Soweit die Klägerin geltend macht, ihr Anwalt dürfe anlässlich der
Begutachtung zugegen sein, beruft sie sich auf keine Vorschrift des
Bundesrechts, welche verletzt sein könnte. Das Verfahren wird vielmehr durch
das kantonale Recht geordnet, wobei verfassungsmässige Minimalanforderungen
zu beachten sind, welche im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren
durchzusetzen sind. Darauf ist nicht einzutreten.

4.
Der Anwalt der Klägerin stellt schliesslich die Verhältnismässigkeit der
fürsorgerischen Freiheitsentziehung infrage. Er macht nach der Äusserung von
zahlreichen persönlichen und grundsätzlichen Gedanken zur fürsorgerischen
Freiheitsentziehung geltend, es habe sich bereits vor der Anstaltseinweisung
eine Besserung des Zustandes der Klägerin abgezeichnet. Sie sei aus ihrem
Zimmer herausgekommen. Mit den Eltern sei sie spazieren gegangen. Es habe
sich auch abgezeichnet, dass sie selbständig den Termin beim Augenarzt vom 4.
Dezember 2002 hätte wahrnehmen können. Sie habe weder sich selber noch Dritte
in einem derart relevanten Mass gefährdet, dass diese einschneidende
Massnahme gerechtfertigt sei. Was sie in ihren vier Wänden treibe und welche
Thesen sie vertrete, seien ihre Privatsache und durch ihre Menschenrechte auf
Privatleben, Gedanken-, Ideen- und Meinungsäusserungsfreiheit gedeckt. Bei
ihr zeichne sich ein verhängnisvoller circulus vitiosus ab. Sie sei schon zum
zweiten Mal in die psychiatrische Klinik eingewiesen worden und es sei zu
befürchten, dass sich bei ihr der Drehtürpsychiatrieeffekt einfinde.

4.1
Die Vorinstanz hat unter anderem Folgendes festgestellt: Die Klägerin arbeite
seit Mitte Dezember 2001 nicht mehr und habe im März 2002 zum ersten Mal in
die Psychiatrische Klinik Y.________ eingeliefert werden müssen. Nach ihrer
Entlassung habe sich ihr psychischer Zustand nach einiger Zeit wiederum
verschlechtert. Sie habe sich wegen ihren Zwängen und der Angst, ihren
"Körperstaub" zu verlieren oder sich selbst aufzulösen, in ihrem Zimmer
eingesperrt und habe dort auch gegessen. Sie sei nicht mehr in der Lage
gewesen, das WC zu benutzen, habe ihre Notdurft in Windeln verrichtet, diese
dann verpackt und im Zimmer in Plastiksäcken gestapelt. Ebenfalls sei sie in
schlechter körperlicher Verfassung gewesen, sei kachektisch und abgemagert
gewesen. Sie sei in einem Zustand der Verwahrlosung gewesen. Dieser Zustand
und die absolut uneinfühlbaren Zwangshandlungen seien Anlass für die
Einweisung durch den Bezirksarzt gewesen, nachdem Nachbarn die Polizei
verständigt hätten. Die Klägerin sei vor der Einweisung in einer Verfassung
gewesen, die nicht mehr als menschenwürdig bezeichnet werden könne und sie
habe im Zeitpunkt der Einweisung damit gedroht, aus dem Fenster zu springen.
Der einweisende Arzt habe ausgeführt, im Zimmer der Klägerin, ja in der
ganzen Wohnung habe ein unvorstellbarer Geruch nach Fäkalien geherrscht. Im
Zimmer habe sich der Unrat getürmt. Die Klägerin habe einen völlig
verwahrlosten, hilflosen Eindruck gemacht. Sie habe geweint. Es bestehe eine
Exacerbation einer bekannten Schizophrenie. Die Klägerin selber schildere ihr
Verhalten als Folge eines Zwanges, dem sie sich nicht habe entziehen können,
obwohl sie ihre Vorstellungen heute als unlogisch bezeichnen müsse. Obwohl
sich ihr Zustand nach der Einweisung in die Psychiatrische Klinik Y.________
wiederum verbessert habe, und sie auf die vorherige Plastik-Überkleidung
verzichten und zum Gruss wiederum die Hand reichen könne, habe sie immer noch
einen Molltex-Überzug über ihre Matratze gezogen und ihre Sachen im Zimmer
weiterhin in Plastiksäcken verpackt, auch öffne sie die Türen mit nur zwei
Fingern. Die Verbesserung des Zustandes sei ausschliesslich auf die
Behandlung in der Klinik zurückzuführen. Sie spreche auf die Therapie in der
Klinik gut an, womit die Chance bestehe, dass ihr Zustand erfolgreich
stabilisiert werden könne. Die Ängste und Zwänge seien teilweise in den
Hintergrund getreten, und im heutigen Zeitpunkt sei eine akute Suizidalität
nicht ausgewiesen. Eine Selbstgefährdung bestehe jedoch in der
krankheitsbedingten Verelendung und Chronifizierung des Leidens. Ambulante
Behandlungsalternativen bestünden im heutigen Zeitpunkt nicht. Die Klägerin
würde sofort zu ihren Eltern zurückkehren, welche offensichtlich überfordert
seien und der Klägerin nicht die notwendige Unterstützung geben könnten.

4.2
Gestützt auf den durch die Vorinstanz verbindlich festgestellten Sachverhalt
durfte diese annehmen, die Voraussetzungen von Art. 397a ZGB seien erfüllt.
Insbesondere durfte sie zum Schluss gelangen, es sei keine mildere,
insbesondere ambulante Massnahme möglich. Nach den getroffenen Feststellungen
trifft nicht zu, dass sich bereits vor der Einweisungsverfügung eine
Besserung des Zustandes der Klägerin abgezeichnet hätte, und ihr Verhalten in
ihrem Zimmer kann auch nicht ernstlich als frei gewählte Lebensform
bezeichnet werden, welche als Privatsache durch ihre Grundrechte geschützt
wäre, sondern ist Ausdruck eines zwanghaften, unfreien Verhaltens, welches
der Therapie bedarf. Auch wenn sich ihr Zustand in jüngster Zeit verbessert
und die Selbstgefährdung wegen der therapeutischen Massnahmen abgenommen hat,
bedeutet dies nicht, dass die fürsorgerische Freiheitsentziehung unzulässig
wäre. Die Voraussetzung der akuten Selbstgefährdung ist auch gegeben, wenn
diese erst mit der Freilassung verwirklicht wird. Nachdem die Vorinstanz
festgestellt hat, nach einer Freilassung würde die Klägerin wiederum nach
Hause zurückkehren und in ihren Zustand vor der Einweisung zurückfallen, muss
die Massnahme für den Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids als
verhältnismässig bezeichnet werden. Aus diesen Gründen ist die Berufung
abzuweisen.

5.
Der Anwalt der Klägerin verlangt gestützt auf Art. 397f Ziff. 2 ZGB die
Bestellung eines Rechtsbeistands für seine Klientin. Da eine solche Anordnung
nach dieser Bestimmung nur dann getroffen werden soll, wenn dies nötig ist,
muss das Begehren abgewiesen werden, weil sich die Klägerin bereits einen
gewillkürten Anwalt besorgt hat. Im Übrigen besagt diese Bestimmung nichts
darüber, wer für die Kosten der Verbeiständung aufzukommen hat (Thomas
Geiser, Basler Kommentar, N. 15 zu Art. 397f ZGB). Die Bestimmung betrifft
nicht den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (BGE 113 II 393).

6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Klägerin die Verfahrenskosten
(Art. 156 Abs. 1 OG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 159 OG). Die
Klägerin hat kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Sofern ihr
Gesuch um Umwandlung der erbetenen in eine amtliche Verteidigung als Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege umgedeutet werden könnte, wäre es abzuweisen,
da die Voraussetzung der Bedürftigkeit nicht gegeben ist (Art. 152 Abs. 1OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Berufungsklägerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Berufungsklägerin und der Verwaltungsrekurskommission
des Kantons St. Gallen, Abteilung V, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Januar 2003

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: