Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5C.82/2003
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5C.82/2003 /min

Urteil vom 5. Mai 2003
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Zbinden.

K. ________,
Berufungsklägerin, vertreten durch Fürsprecher Bruno Habegger, Postfach 530,
4902 Langenthal,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Vormundschaftswesen als
zweitinstanzliche vormundschaftliche Aufsichtsbehörde, Obere Vorstadt 38,
5000 Aarau,

Umwandlung einer Beistandschaft in eine kombinierte Beiratschaft,

Berufung gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für
Vormundschaftswesen als zweitinstanzliche vormundschaftliche
Aufsichtsbehörde, vom 17. Februar 2003.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Über K.________ wurde am 23. Februar 1998 eine Beistandschaft nach Art. 394
ZGB errichtet, welche mit Beschluss des Gemeinderates Obersiggenthal vom 10.
Juli 2002 in eine kombinierte Beiratschaft im Sinne von Art. 395 Abs. 1 und 2
ZGB umgewandelt wurde.

Die gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde wies das Bezirksamt Baden
als untere Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 22. Oktober 2002 ab.

Dagegen beschwerte sich K.________ erfolglos beim Obergericht des Kantons
Aargau, Kammer für Vormundschaftswesen als zweitinstanzliche
vormundschaftliche Aufsichtsbehörde (Entscheid vom 17. Februar 2003). Das
Obergericht hielt für erwiesen, dass K.________ in mittlerem Grad
hilfsbedürftig und auf verschiedene Hilfsmittel sowie kostspielige
medizinisch-pflegerische Hilfe angewiesen sei. Ihre Tochter habe in einer
Altersresidenz eine Eigentumswohnung zum Preis von Fr. 565'000.-- zuzüglich
Autoabstellplatz für Fr. 30'000.-- reservieren lassen. K.________ sei gemäss
ihrer Anhörung vom 10. Juli 2002 zum Kauf dieser Wohnung entschlossen
gewesen. Sie verfüge über Barmittel von Fr. 450'000.-- und über
Renteneinkommen von rund Fr. 50'000.--; hinzu komme ein Wertschriftenertrag
von Fr. 24'000.--. Der geplante Kauf würde bei Berücksichtigung der Kosten
für die Garage praktisch die Hälfte ihrer Barmittel beanspruchen und den
Wertschriftenertrag praktisch halbieren; zudem müssten vom Jahreseinkommen
von rund Fr. 60'000.-- rund Fr. 20'000.-- für die Wohnungskosten aufgewendet
werden. Mit dem verbleibenden Monatseinkommen könnte die erforderliche
medizinisch-pflegerische Hilfe neben den üblichen Auslagen unmöglich
finanziert werden, ohne dass das verbleibende Barvermögen aufgebraucht und
der laufende Wertschriftenertrag entsprechend vermindert werden müsste. Es
stehe dahin, inwiefern die Tochter für die Pflege ihrer Mutter überhaupt
geeignet sei. Fest stehe einzig, dass sie zusammen mit ihrer Mutter die
wirtschaftlichen Voraussetzungen vor dem Hintergrund dauernder und
voraussichtlich zunehmender Hilfsbedürftigkeit der Mutter fehl einschätze,
und die Mutter einer Vermögensdisposition zugestimmt hätte, welche ihren
Bedürfnissen widerspreche. Die kombinierte Beiratschaft sei daher
verhältnismässig. Das Obergericht fällte den Entscheid, ohne das verlangte
ärztliche Fachgutachten einzuholen.
Mit eidgenössischer Berufung beantragt K.________, die Ziffern 3-7 des
obergerichtlichen Entscheides aufzuheben. Das Obergericht hat auf
Gegenbemerkungen verzichtet.

2.
Auf die Berufung ist von vornherein nicht einzutreten, soweit die
Berufungsklägerin damit eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs rügt; dies
hätte mit staatsrechtlicher Beschwerde vorgetragen werden müssen (Art. 43
Abs. 1 OG; Art. 84 Abs. 1 lit. a OG; BGE 127 III 248 E. 2c S. 252 mit
Hinweisen).

3.
Die Berufungsklägerin hält dafür, die Vorinstanz gehe davon aus, dass sie auf
kostspielige medizinische Pflege angewiesen sei. Der Vorinstanz sei indes mit
Schreiben vom 24. Januar 2003 mitgeteilt worden, dass sie seit Anfang 2003
bei ihrer Tochter wohne und soweit notwendig von ihrer Tochter betreut werde.
Die Vorinstanz habe diesen Umstand nicht gewürdigt; Kosten für die
Fremdbetreuung würden zur Zeit nicht anfallen. Zudem habe sie (die
Berufungsklägerin) vom Kauf einer Wohnung abgesehen, weshalb die Beiratschaft
nicht nötig sei. Ferner gehe die Vorinstanz bei ihren Berechnungen zu Unrecht
davon aus, dass die Wohnung von der Berufungsklägerin allein bewohnt und
finanziert werde, habe doch von je her die Meinung bestanden, die Tochter
werde bei ihrer Mutter einziehen und sich an den Kosten beteiligen.

Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht an die tatsächlichen
Feststellungen der letzten kantonalen Instanz gebunden, wenn sie nicht
offensichtlich auf Versehen beruhen, unter Verletzung bundesrechtlicher
Beweisvorschriften zustande gekommen (Art. 63 Abs. 2 OG) oder zu ergänzen
sind (Art. 64 OG). Was die Berufungsklägerin an Tatsächlichem ausführt, wurde
vom Obergericht nicht festgestellt. Die Berufungsklägerin legt nicht
substanziiert dar, dass sie die betreffenden Tatsachen im kantonalen
Verfahren prozesskonform vorgetragen hat. Diese gelten daher als neu und
unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; 115 II 484 E. 2a; 127 III 248 E. 2c S.
252).

4.
Das Obergericht hat erwogen, ein ärztliches Fachgutachten sei gemäss klarem
Gesetzeswortlaut des Art. 374 Abs. 2 ZGB nur für "die Entmündigung wegen
Geisteskrankheit oder Geistesschwäche" vorgeschrieben. Sie sei demnach
bereits für die Entmündigung bzw. Vormundschaft aus einem anderen Grund (Art.
370 bis 372 ZGB) nicht erforderlich und könne erst recht nicht für eine
Beiratschaft verlangt werden.

Die Berufungsklägerin begnügt sich damit zu behaupten, ein Fachgutachten sei
nötig, ohne sich allerdings mit der Begründung des angefochtenen Entscheides
auseinander zu setzen. Insoweit erweist sich die Berufung daher als
ungenügend begründet, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (Art. 55
Abs. 1 lit. c OG; BGE 116 II 745 E. 3. S. 749).

5.
Damit ist auf die Berufung als Ganzes nicht einzutreten. Bei diesem
Verfahrensausgang hat die Berufungsklägerin die Kosten zu tragen (Art. 156
Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Berufungsklägerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Berufungsklägerin und dem Obergericht des Kantons
Aargau, Kammer für Vormundschaftswesen als zweitinstanzliche
vormundschaftliche Aufsichtsbehörde, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Mai 2003

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: