Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5C.74/2003
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5C.74/2003 /bnm

Urteil vom 3. Juli 2003
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Ersatzrichter Rohner,
Gerichtsschreiber Zbinden.

X. ________,
Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Blum, Apollostrasse 2,
Postfach 2072, 8032 Zürich,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach, 8023 Zürich.

Entmündigung,

Berufung gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 30. Januar 2003.

Sachverhalt:

A.
X. ________, Jahrgang 1964, war zusammen mit seinen älteren Halbbrüdern bei
seiner Mutter in A.________ aufgewachsen. Am 10. Mai 1998 wurde er in die
Psychiatrische Klinik B.________ verbracht, wo er im Rahmen einer
fürsorgerischen Freiheitsentziehung bis zum 2. Juli 1999 hospitalisiert
blieb. Es folgten mehrere freiwillige und unfreiwillige Klinikaufenthalte.
Zwischen den Klinikaufenthalten wohnte X.________ in Pensionen,
Jugendherbergen und günstigen Hotels sowie etwa ein halbes Jahr bei seiner
Mutter in A.________. Gemäss psychiatrischen Gutachten leidet X.________ an
einer chronisch paranoiden Schizophrenie.

B.
Auf Antrag der Vormundschaftsbehörde C.________ und gestützt auf ein
Gutachten des Psychiatriezentrums D.________ sprach der Bezirksrat F.________
die Entmündigung von X.________ aus. Gegen den Beschluss legte X.________
Rekurs ein. Nach Einholung eines neuen Gutachtens über den Geisteszustand des
Rekurrenten bestätigte das Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich
den angefochtenen Beschluss und entmündigte X.________ gestützt auf Art. 369
Abs. 1 ZGB (Beschluss vom 30. Januar 2003).

C.
Mit eidgenössischer Berufung beantragt X.________ dem Bundesgericht, den
obergerichtlichen Beschluss aufzuheben und auf eine Entmündigung zu
verzichten. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren. Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen zur
Berufung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der angefochtene Beschluss ist ein kantonaler Entscheid im Sinne von Art. 48
Abs. 1 OG. Er ordnet die Entmündigung des Berufungsklägers an und ist
folglich gemäss Art. 44 lit. e OG mit Berufung anfechtbar. Dem Eintreten auf
die Berufung steht nichts entgegen.

2.
Unter Vormundschaft gehört nach Art. 369 Abs. 1 ZGB jede mündige Person, die
infolge von Geisteskrankheit oder Geistesschwäche ihre Angelegenheiten nicht
zu besorgen vermag, zu ihrem Schutze dauernd des Beistandes und der Fürsorge
bedarf oder die Sicherheit anderer gefährdet. Dass beim Berufungskläger der
Entmündigungsgrund der Geisteskrankheit in Form einer chronisch paranoiden
Schizophrenie vorliegt, ist nicht strittig. Umstritten ist jedoch, ob bei ihm
die für eine Entmündigung vorausgesetzte besondere Schutzbedürftigkeit
gegeben ist und ob die Entmündigung verhältnismässig im Sinne der
Zwecktauglichkeit und der Zweckangemessenheit ist. Die Entscheidung beider
Streitfragen beruht letztlich auf gerichtlichem Ermessen, zumal die einzelnen
Schutzbedürfnisse im Gesetz nur unbestimmt umschrieben sind (Schnyder/Murer,
Berner Kommentar, 1984, N. 264 des System. Teils vor Art. 360-397 ZGB) und
die Verhältnismässigkeit der vormundschaftlichen Massnahme nur in Würdigung
der gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilt werden kann
(Stettler, Représentation et protection de l'adulte, 4.A. Fribourg 1997, N.
80 S. 44). Ermessensentscheide kantonaler Instanzen überprüft das
Bundesgericht an sich frei. Es übt dabei aber Zurückhaltung und schreitet nur
ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten
Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die
für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder aber
wenn Umstände nicht in Betracht gezogen worden sind, die hätten beachtet
werden müssen. Das Bundesgericht greift ausserdem in Ermessensentscheide ein,
wenn sich diese als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise
ungerecht erweisen (BGE 128 III 428 E. 4 S. 432; Urteil des Bundesgerichts
5C.23/2001 vom 19. Juni 2001, E. 4a und 4b, betreffend Schutzbedürfnis und
Verhältnismässigkeit).

3.
Das Obergericht hat erwogen, die Entmündigungsvoraussetzung einer erheblichen
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Berufungskläger sei erfüllt.
Zudem sei bei ihm infolge seiner fehlenden Behandlungsbereitschaft jederzeit
mit einer gesundheitlichen Verschlechterung und damit einem steigenden
Gefährdungspotenzial zu rechnen. Der Berufungskläger bedürfe daher einer
dauernden und umfassenden Betreuung. Der Berufungskläger bestreitet das
Vorliegen einer (ausreichenden) Drittgefährdung, auf die sich seiner Ansicht
nach das Obergericht ausschliesslich gestützt hat.

3.1 Die gesetzlich vorausgesetzte Schutzbedürftigkeit muss in mindestens
einem der drei Teilaspekte - Unfähigkeit zur Besorgung der eigenen
Angelegenheiten, dauerndes Bedürfnis nach Beistand und Fürsorge oder
Gefährdung der Sicherheit anderer - gegeben sein, damit eine Entmündigung
ausgesprochen werden darf. Allerdings liegen in der Praxis mehrheitlich zwei
oder gar alle drei Schutz-bedürfnisse gleichzeitig vor (Schnyder/Murer, N. 94
f. zu Art. 369 ZGB; vgl. auch Langenegger, Basler Kommentar, 2002, N. 25 zu
Art. 369 ZGB; Deschenaux/Steinauer, Personnes physiques et tutelle, 4.A. Bern
2001, N. 123-126b S. 39 f.; aus der Rechtsprechung zuletzt: Urteil des
Bundesgerichts 5C.262/2002 vom 6. März 2003, E. 3, zusammen-gefasst in: ZVW
58/2003 S. 156 f.).
3.2 Gemäss zahlreichen protokollierten Angaben verlor der Berufungskläger
regelmässig die Kontrolle über sich und wurde Polizisten und herbeigerufenen
Notfallpsychiatern, dem Klinikpersonal, seinem Halbbruder und auch Dritten
gegenüber aggressiv, teilweise auch handgreiflich. Bei solchen
Zwischenfällen, Einweisungen und auch während der Klinikaufenthalte stiess er
zudem verschiedentlich Todesdrohungen aus. Ebenso besass er mehrere Waffen
und plante, noch weitere zu erstehen. Der Berufungskläger stellt diese
Vorfälle zwar grösstenteils nicht in Abrede, hält sie aber für ungefährlich
oder aber für gerechtfertigt.

Hinsichtlich der Einschätzung des gesundheitlichen Zustands des
Berufungsklägers und der sich daraus ergebenden Prognose für sein künftiges
Verhalten hat sich das Obergericht dem neu eingeholten Gutachten
angeschlossen, das vom Berufungskläger nicht in Zweifel gezogen wird (vgl.
Art. 63 f. OG). Das Gutachten kommt zum Schluss, aufgrund der psychischen
Störung bestehe beim Berufungskläger ein fremdgefährdendes Potenzial. Die von
ihm mehrfach geäusserten Drohungen, andere zu erschiessen, sowie der Wunsch
nach Waffenbesitz stünden im Zusammenhang mit seiner Krankheit und seien in
seinem Wahnsystem begründet. In diesen Wahnvorstellungen liege ein
erhebliches Gefährdungspotenzial. Dieses könne aus medizinischer Sicht durch
eine medikamentöse Behandlung bzw. in einer akuten Situation durch eine
Hospitalisation gemindert werden.

Damit eine Entmündigung zufolge Fremdgefährdung gerechtfertigt ist, muss die
vom zu Entmündigenden ausgehende Gefahr erheblich sein, wichtige Güter
Dritter bedrohen und andauern (Schnyder/Murer, N. 147 f., und Langenegger, N.
28, je zu Art. 369 ZGB). Angesichts der zahlreichen protokollierten Vorfälle,
bei denen der Berufungskläger Drittpersonen mit dem Tod gedroht oder tätlich
angegriffen hat, sowie der Aussage des Gutachtens über die zu erwartende
Entwicklung steht fest, dass diese Voraussetzungen hier ohne weiteres gegeben
sind. Der Berufungskläger macht denn auch nicht geltend, das Obergericht habe
den Begriff der Fremdgefährdung unrichtig angewendet. Mit der Bejahung eines
beim Berufungskläger vorhandenen Fremdgefährdungspotenzials hat es den ihm
zukommenden Beurteilungsspielraum (E. 2 hiervor) weder überschritten noch
missbraucht.

3.3 Das Obergericht hat als direkte Folge des Gefährdungspotenzials die
Notwendigkeit einer dauernden und umfassenden Betreuung des Berufungsklägers
betont und die Entmündigung damit nicht ausschliesslich auf die
Schutzbedürftigkeit aus Fremdgefährdung gestützt, wie das der Berufungskläger
behauptet.

Tatsächlich ergibt sich aus dem Fremdgefährdungspotenzial eines
Geisteskranken fast zwangsläufig ein Beistands- und Fürsorge-bedürfnis: Wer
die Sicherheit anderer bedroht, ist persönlich schutzbedürftig (Egger,
Zürcher Kommentar, 1948, N. 56, und Schnyder/ Murer, N. 95, je zu Art. 369
ZGB). Ebenso werden mit der Bedrohung der Sicherheit Dritter auch die eigenen
materiellen und immateriellen Interessen des Berufungsklägers gefährdet;
Dritt- und Eigeninteressen fallen zusammen (Egger, N. 56 zu Art. 369 ZGB).

Der Berufungskläger wendet ein, das Obergericht habe ausdrücklich
festgehalten, auf eine Bevormundung könne verzichtet werden, weil er
grundsätzlich fähig sei, ein Leben auch ausserhalb eines festen Rahmens zu
führen, ohne massiv zu verwahrlosen, und weil er sein Einkommen und seine
IV-Rente auf freiwilliger Basis durch Frau Z.________ vom Sozialdienst für
Erwachsene in E.________ verwalten lasse. Dass unter diesen beiden
Einzelaspekten die Betreuung durch einen Vormund nicht notwendig sein mag,
ändert nichts an der aus dem Fremdgefährdungspotenzial fliessenden
Beistandsbedürftigkeit. Hat das Obergericht die Entmündigung damit zusätzlich
auf das Beistands- und Fürsorgebedürfnis des Berufungsklägers stützen dürfen,
erübrigt sich dessen Einwand, eine Entmündigung allein zum Zweck des Schutzes
von Drittinteressen sei kaum je zu bejahen.

3.4 Insgesamt ergibt sich somit, dass das Obergericht - aufgrund des
Drittgefährdungspotenzials und der daraus fliessenden
Betreuungs-bedürftigkeit des Berufungsklägers - dessen besondere
Schutzbedürftigkeit im Sinne von Art. 369 Abs. 1 ZGB zu Recht als gegeben
erachtet hat.

4.
Das Obergericht ist davon ausgegangen, die dauernde und umfassende Betreuung
könne nur durch eine Entmündigung gewährleistet werden, da der Vormund -
anders als der Beistand - nötigenfalls auch gegen den Willen des
Berufungsklägers für ihn handeln und damit auch dann weiter wirken könne,
wenn der Berufungskläger die Zusammenarbeit verweigere. Eine dauernde
Betreuung und Kontrolle des Berufungsklägers, unabhängig von seinem
momentanen Willen zur Zusammenarbeit, sei unabdingbar, um sein
Gefährdungspotenzial in Grenzen zu halten. Der Berufungskläger wendet dagegen
ein, die Entmündigung verletze das Prinzip der Verhältnismässigkeit.

4.1 Zur Begründung seines Einwands weist der Berufungskläger darauf hin, auch
gemäss der übereinstimmenden Ansicht des Gutachters und des Obergerichts sei
der einzige Weg zur Verminderung seines Gefährdungspotenzials die
medikamentöse Behandlung bzw. in einer akuten Situation die Hospitalisation.
Es sei jedoch aktenkundig, dass er sogar in der Klinik - also in einem
äusserst betreuten Umfeld - nur sehr widerwillig und interruptiv Medikamente
einnehme und auf sämtliche weiteren therapeutischen Angebote überhaupt nicht
eingehe. Es sei daher zu erwarten, dass er den persönlichen Kontakt mit dem
Vormund tunlichst vermeiden und sich möglichst von ihm fernhalten werde,
womit dessen Einflussmöglichkeiten - verglichen mit jenen seiner aktuellen
Betreuerin Frau Z.________ - zusätzlich schwinden würden. Eine Entmündigung
sei daher nicht nur zweckuntauglich, sondern zweckhindernd. Die vom
Obergericht für notwendig erachtete umfassende persönliche Betreuung könne
ein Vormund sodann nicht besser sicherstellen als - auf freiwilliger Basis -
Frau Z.________ oder ein allfällig zu bestellender Beistand nach Art. 392/393
ZGB, weshalb die Entmündigung zudem zweckunangemessen sei.

4.2 Gemäss dem Prinzip der Verhältnismässigkeit des vormund-schaftlichen
Eingriffs darf die Entmündigung nur angeordnet werden, wenn der Schutzzweck
nicht auch mit einer milderen Massnahme, durch die die persönliche Freiheit
weniger einschränkt wird (z.B. einer Beistandschaft oder Beiratschaft),
erreicht werden kann (Schnyder/ Murer, N. 162, und Langenegger, N. 29 ff., je
zu Art. 369 ZGB; Deschenaux/Steinauer, a.a.O., N. 862 S. 340). Ziel einer
vormund-schaftlichen Massnahme ist es, die negativen Folgen gewisser
Schwächezustände zu beheben, auszugleichen oder mindestens zu mildern und
damit das Wohl des Schwachen zu gewährleisten. Ist eine Massnahme zur
Erreichung dieses Ziels nicht geeignet, hat ihre Anordnung zu unterbleiben,
weil nicht bloss zu weit gehende oder zu milde, sondern auch untaugliche
vormundschaftliche Massnahmen unverhältnismässig und daher ungesetzlich sind
(Affolter, Basler Kommentar, 2002, N. 60 zu Art. 406 ZGB; Stettler, a.a.O.,
N. 80 und N. 81 S. 44 f.; aus der Rechtsprechung zuletzt: Urteil des
Bundesgerichts 5C.102/2001 vom 22. Juni 2001, E. 6a).

4.3 Unter dem Blickwinkel des angerufenen Prinzips der Verhältnismässigkeit
ergibt sich Folgendes:
4.3.1Die ernsthaften Zwischenfälle, bei denen sich das
Fremd-gefährdungspotenzial des Berufungsklägers regelmässig manifestiert,
machen deutlich, dass für seine angemessene Betreuung weit mehr als der heute
auf freiwilliger Basis gepflegte Kontakt mit Frau Z.________ zur Auszahlung
der IV-Rente erforderlich ist. Die Uneinsichtigkeit des Berufungsklägers in
seine Hilfsbedürftigkeit - insbesondere auch was die Einnahme der notwendigen
Medikamente betrifft - und die in Aussicht gestellte Verweigerung der
Kooperation mit einer behördlich bestellten Hilfsperson zeigen jedoch, dass
die Anordnung einer Massnahme, die eine dauernde Bereitschaft zur
Zusammenarbeit voraussetzt, keinen genügenden Erfolg versprechen würde. Die
Anordnung einer Beistandschaft im Sinne von Art. 392 f. ZGB als mildeste
vormundschaftliche Massnahme entfällt daher bereits aus diesem Grund
(Schnyder/Murer, N. 12 zu Art. 393 ZGB). Eine Beiratschaft kommt sodann nicht
in Frage, da beim Berufungskläger die persönliche Betreuung im Sinne der
Sorge für die psychische Gesundheit im Mittelpunkt steht, d.h. ein
Schutzbedürfnis, auf das die Beiratschaft nicht zugeschnitten ist (zit.
Urteil 5C.102/2001, E. 6b unter Hinweis auf Affolter, N. 18 f. zu Art. 406
ZGB; Stettler, a.a.O., N. 305 S. 147 f.), und da die Verwaltung der IV-Rente
dem Beirat zudem ohnehin entzogen ist (Art. 395 Abs. 2 ZGB; BGE 108 II 92 E.
4 S. 94; zit. Urteil 5C.262/2002, E. 4.2, zusammengefasst in: ZVW 58/2003 S.
157). Das Obergericht hat zu Recht angenommen, als vormundschaftliche
Massnahme komme lediglich eine Entmündigung in Betracht.

4.3.2 Zu prüfen bleibt, ob die Krankheitsuneinsichtigkeit des
Berufungsklägers und die vorausgesagte Verweigerung der Kooperation auch
einer Entmündigung entgegenstehen, indem sie deren Zweck von vornherein
vereiteln. Nach dem Gesagten (E. 4.2 soeben) ist es zwar richtig, dass eine
vormundschaftliche Massnahme in Frage gestellt sein kann, weil die zu
betreuende Person nicht mitwirkt; insbesondere kann auch ein Vormund dem
Berufungskläger keine Zwangsmedikation verordnen. Wie das Obergericht
zutreffend festgestellt hat, kann ein Vormund im Rahmen seiner - im
Unterschied zur Beistandschaft - umfassenden Betreuungsaufgabe jedoch auf die
verschiedenen Faktoren (Medikamenteneinnahme, Krankheitseinsicht, geordnete
soziale, insbesondere Wohn- und Arbeitssituation, Information über den
Gesundheitszustand) aktiv Einfluss nehmen, durch die sich das
Fremdgefährdungspotenzial des Berufungsklägers und die sich daraus ergebende
Gefährdung seiner eigenen Interessen vermindern lassen. Die persönliche
Fürsorge, die ein Vormund der betreuten Person zuteil werden lässt, erstreckt
sich auch auf die Vermittlung eines geeigneten sozialen Umfelds, das auch im
Gerichtsgutachten für entscheidend angesehen wird. Dass das Gutachten dabei
die Entmündigung als zu treffende Massnahme nicht ausdrücklich empfiehlt, ist
für den Entscheid des Gerichts nicht massgebend, da das Gutachten der
Sachverhaltsfeststellung und nicht der Rechtsanwendung dient. Die
Rechtsfragen sind vom Gericht zu beantworten (Geiser, Basler Kommentar, 2002,
N. 12 und N. 15 zu Art. 374 ZGB; vgl. BGE 125 II 541 E. 5d S. 549).

4.3.3 Entscheidend ist hier sodann, dass ein Vormund - im Gegensatz zu einem
Beistand - die Möglichkeit hat, nötigenfalls auch gegen den Willen des
Berufungsklägers für diesen zu handeln bzw. dessen Handlungen zu verbieten
oder ihnen die Genehmigung zu verweigern, wenn der Berufungskläger - wie
angekündigt - die Zusammenarbeit unterlassen sollte oder wenn es im Rahmen
der Betreuung zu Auseinandersetzungen kommt, wie das wegen der
Krankheitsuneinsichtigkeit des Berufungsklägers erwartet werden muss. Ferner
kann der Vormund im Falle einer akuten Situation selber die Hospitalisation
des Berufungsklägers im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung
anordnen (Art. 406 Abs. 2 ZGB), was in dringenden Fällen eine schnelle
Reaktion erlaubt. Zudem kann gewährleistet werden, dass für den
Berufungskläger vernünftig entschieden wird, wenn seine Urteilsfähigkeit
krankheitsbedingt stark vermindert ist. Der Einwand des Berufungsklägers, im
Rahmen einer Vormundschaft könne die notwendige Betreuung nicht besser
sichergestellt werden als durch die freiwillige Zusammenarbeit mit Frau
Z.________ oder durch einen Beistand, geht daher fehl. Dasselbe gilt für die
Annahme, jedwelche vormundschaftliche Massnahme sei von vornherein zwecklos,
wenn die zu betreuende Person die Zusammenarbeit verweigere. Vielmehr ist dem
Obergericht auch darin beizupflichten, der Berufungskläger könnte mit der
Beruhigung der Situation und den ihm daraus entstehenden Vorteilen mit der
Zeit von seiner krankheitsbedingten ablehnenden Haltung abweichen.

4.4 Aus den dargelegten Gründen verletzt es kein Bundesrecht, dass das
Obergericht die Entmündigung für den mit ihr verfolgten Zweck der
persönlichen Betreuung des Berufungsklägers als taugliches und als am besten
geeignetes Mittel erachtet hat und davon ausgegangen ist,  den besonderen
Schutzbedürfnissen des Berufungsklägers könne mit milderen Mitteln nicht
Genüge getan werden. Es trifft zwar zu, dass die Krankheitsuneinsichtigkeit
des Berufungsklägers die Arbeit des Vormundes wohl erschweren und Erfolge
verzögern wird. Jedenfalls hat das Obergericht aber den ihm zustehenden
Ermessensspielraum  (E. 2 hiervor) mit der Anordnung der Entmündigung nicht
überschritten. Die Berufung muss auch in diesem Punkt abgewiesen werden.

5.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Berufungskläger kosten-pflichtig (Art.
156 Abs. 1 OG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann entsprochen
werden (Art. 152 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen; dem
Berufungskläger wird für das bundesgerichtliche Verfahren Rechts-anwalt
Stefan Blum, Apollostrasse 2, Postfach 2972, 8032 Zürich, als Rechtsbeistand
beigegeben.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Rechtsanwalt Stefan Blum wird aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr.
2'500.-- entrichtet.

5.
Dieses Urteil wird dem Berufungskläger und dem Obergericht des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juli 2003

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: