Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5C.70/2003
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5C.70/2003 /bnm

Urteil vom 2. Juni 2003
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber von Roten.

K. ________,
Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Züst,
Bahnhofstrasse 14, Postfach 849, 9430 St. Margrethen SG,

gegen

B.________,
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Mullis,
Am Marktplatz,
Postfach 118, 9401 Rorschach.

Abänderung des Scheidungsurteils,

Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer,
vom 6. Februar 2003.

Sachverhalt:

A.
K. ________ (Jahrgang 1935) und B.________ (Jahrgang 1938) heirateten am 6.
Dezember 1958. Sie wurden Eltern zweier Mädchen, geboren in den Jahren 1959
und 1961. Am 6. Mai 1987 schied das Bezirksgericht Unterrheintal die Ehe der
Parteien. Es genehmigte deren Vereinbarung über die Nebenfolgen der
Scheidung. K.________ hatte sich darin unter anderem verpflichtet, nach
seinem Eintritt in die AHV-Berechtigung folgende Unterhaltsbeiträge
unbefristet zu bezahlen: Einen Teil seiner AHV-Rente, so dass B.________ vom
Total der AHV-Renten beider Parteien die Hälfte bekommt, sowie zwei Fünftel
seiner Altersrente aus der Pensionskasse.

B.
Am 20. Dezember 2000 leitete K.________ (im Folgenden: Kläger) gegen
B.________ (nachstehend: Beklagte) ein Verfahren auf Abänderung des
Scheidungsurteils ein mit den Begehren, seine Unterhaltspflicht rückwirkend
per 1. Januar 1997 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die
unrechtmässig bezogenen Unterhalts-beiträge bis zum Urteilstag
zurückzuzahlen. Er begründete sein Aufhebungsbegehren mit einem Konkubinat,
das zwischen der Beklagten und X.________ bestehen soll. Das Bezirksgericht
Rorschach (1. Abteilung) und das Kantonsgericht St. Gallen (II. Zivilkammer)
wiesen die Klage bzw. die Berufung des Klägers ab (Entscheide vom 12. März
2002 und vom 6. Februar 2003).

C.
Mit Berufung beantragt der Kläger dem Bundesgericht, den kantonsgerichtlichen
Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht
zurückzuweisen. Dieses hat keine Gegenbemerkungen angebracht. Eine
Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden. Die gleichzeitig gegen den
nämlichen Entscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde des Klägers hat die
II. Zivilabteilung des Bundesgerichts mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen,
soweit darauf eingetreten werden konnte (5P.110/2003).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Strittig ist der Beweis des behaupteten Konkubinats, das zwischen der
Beklagten und ihrem Partner bestehen und die Aufhebung der Scheidungsrente
rechtfertigen soll. Der Kläger macht die Verletzung von Beweisvorschriften
geltend. Sollte das Bundesgericht seine Auffassung teilen, könnte nicht in
der Sache selbst entschieden und müsste der Sachverhalt weiter abgeklärt
werden. Der blosse Rückweisungsantrag des Klägers ist deshalb zulässig (Art.
55 Abs. 1 lit. b OG; BGE 125 III 412 E. 1b S. 414). Nebst dem Antrag hat die
Berufungsschrift eine Begründung zu enthalten, in der dargelegt wird, welche
Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid
verletzt sind (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Letzteres lässt die
Berufungsschrift, die im rechtlichen Teil drei Seiten umfasst, nur schwer
erkennen. Namentlich ist darin die erforderliche Auseinandersetzung mit den
kantonsgerichtlichen Entscheidgründen fast vollständig unterblieben (vgl. zu
den Anforderungen: BGE 116 II 745 E. 3 S. 748 f.). Es wird im
Sachzusammenhang darauf hinzuweisen sein. Von vornherein unzulässig sind die
Verfassungsrügen des Klägers. Diesbezüglich behält die eidgenössische
Berufung die staatsrechtliche Beschwerde ausdrücklich vor (Art. 43 Abs. 1,
Satz 2, OG; BGE 127 III 248 E. 2c S. 252). Mit den erwähnten Vorbehalten kann
auf die grundsätzlich zulässige Berufung eingetreten werden.

2.
Das Scheidungsurteil ist am 6. Mai 1987 und damit vor Inkrafttreten der
ZGB-Revision von 1998/2000 ergangen. Die Abänderung des Ehegattenunterhalts
beurteilt sich deshalb nach den Bestimmungen des früheren Rechts unter
Vorbehalt der Bestimmungen über das Verfahren (Art. 7a Abs. 3 SchlTZGB). Die
Anpassung einer Rente, die hier als Unterhaltsbeitrag durch gerichtlich
genehmigte Vereinbarung festgesetzt worden ist, wird in aArt. 153 ZGB
geregelt: Die Pflicht zur Entrichtung der Rente hört auf, wenn der
berechtigte Ehegatte sich wieder verheiratet (Abs. 1). Auf Verlangen des
pflichtigen Ehegatten wird eine wegen Bedürftigkeit ausgesetzte Rente
aufgehoben oder herabgesetzt, wenn die Bedürftigkeit nicht mehr besteht oder
in erheblichem Masse abgenommen hat, sowie wenn die Vermögensverhältnisse des
Pflichtigen der Höhe der Rente nicht mehr entsprechen (Abs. 2).

3.
Dem Aufhebungsgrund der Wiederverheiratung gemäss aArt. 153 Abs. 1 ZGB steht
nach der Rechtsprechung der Fall gleich, in dem der unterhaltsberechtigte
Ehegatte in einer festen Beziehung lebt, die ihm ähnlich Vorteile sichert wie
die Ehe. Entscheidend für den Wegfall des Unterhaltsanspruchs ist, ob der
Unterhaltsberechtigte mit dem neuen Partner eine so enge Lebensgemeinschaft
bildet, dass dieser bereit ist, ihm Beistand und Unterstützung zu leisten,
wie es Art. 159 Abs. 3 ZGB von einem Ehegatten fordert (BGE 124 III 52 E.
2a/aa S. 54).

Die Beweislast für den Aufhebungsgrund liegt beim Kläger (Art. 8 ZGB). Der
Beweis dafür, dass sich die Konkubinatspartner die Treue halten und sich
Beistand leisten wie Eheleute, ist schwierig zu erbringen. Das Bundesgericht
hat deshalb eine Tatsachenvermutung in dem Sinne aufgestellt, dass bei einem
Konkubinat, das im Zeitpunkt der Einleitung der Abänderungsklage bereits fünf
Jahre gedauert hat, grundsätzlich davon auszugehen ist, es handle sich um
eine Schicksalsgemeinschaft ähnlich einer Ehe (BGE 118 II 235 E. 3a S. 237).
Der Kläger hat nur - aber immerhin - die Vermutungsbasis zu beweisen, d.h. zu
beweisen, dass ein Konkubinat vorliegt und dass dieses fünf Jahre gedauert
hat. Als Konkubinat gilt eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer
angelegte umfassende Lebensgemeinschaft von zwei Personen unterschiedlichen
Geschlechts mit grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter, die sowohl eine
geistig-seelische, als auch eine körperliche und eine wirtschaftliche
Komponente aufweist. Dabei kommt nicht allen drei Komponenten dieselbe
Bedeutung zu. Fehlt die Geschlechtsgemeinschaft oder die wirtschaftliche
Komponente, leben die beiden Partner aber trotzdem in einer festen und
ausschliesslichen Zweierbeziehung, halten sich gegenseitig die Treue und
leisten sich umfassenden Beistand, so ist eine eheähnliche Gemeinschaft zu
bejahen (BGE 118 II 235 E. 3b S. 238). Hat der Kläger bewiesen, dass ein
Konkubinat im gezeigten Sinn seit fünf Jahren besteht, greift die erwähnte
Vermutungsfolge. Es ist alsdann Sache der unterhaltsberechtigten Beklagten zu
beweisen, das Konkubinat sei nicht so eng und stabil, dass sie Beistand und
Unterstützung ähnlich wie in einer Ehe erwarten könne, oder dass sie trotz
des qualifizierten Konkubinats aus besondern und ernsthaften Gründen
weiterhin Anspruch auf die Scheidungsrente erheben dürfe (BGE 118 II 235 E.
3a S. 238).

Das Kantonsgericht hat keine bundesrechtlichen Beweislastregeln verletzt,
indem es dem Kläger den Nachweis für das Vorliegen des behaupteten
Konkubinats auferlegt und sich nicht mit dem Nachweis eines fünfjährigen
Zusammenlebens begnügt hat. Der unterhaltsverpflichtete Kläger erfüllt seine
Beweispflicht nicht, wenn er bloss dartut, dass die rentenberechtigte
Beklagte mit einem Angehörigen des andern Geschlechts in Hausgemeinschaft
lebt und den Anschein einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft geschaffen hat
(BGE 118 II 235 E. 3c S. 239). Aus dem angerufenen Urteil des Bundesgerichts
5C.135/2002 vom 2. Juli 2002 ergibt sich nichts Abweichendes. Für das
Bundesgericht stand in jenem Fall verbindlich fest, dass der Kläger ein
Konkubinat von fünf Jahren Dauer bewiesen hatte. Thema der Berufung war der
Beweis der Beklagten, dass kein qualifiziertes Konkubinat besteht (E. 2.1).
Während es dort um die Widerlegung der Vermutungsfolge durch die Beklagte
gegangen ist, steht hier der Beweis der Vermutungsbasis durch den Kläger in
Frage. Die beiden Sachverhalte lassen sich nicht vergleichen und entsprechend
verschieden ist deshalb auch das Thema der rechtlichen Ausführungen des
Bundesgerichts.

4.
Art. 8 ZGB regelt nicht bloss die Verteilung der Beweislast und damit die
Frage, wer die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit zu tragen hat. Als
Korrelat zur Beweislast leitet das Bundesgericht aus Art. 8 ZGB insbesondere
das Recht der beweisbelasteten Partei ab, zum ihr obliegenden Beweis
zugelassen zu werden, soweit entsprechende Anträge im kantonalen Verfahren
form- und fristgerecht gestellt worden sind (BGE 126 III 315 E. 4a S. 317).
Art. 8 ZGB ist deshalb verletzt, wenn das Sachgericht taugliche und
formgültig beantragte Beweise zu als rechtserheblich erachteten Tatsachen
nicht abnimmt, obwohl es die Sachvorbringen dazu weder als erstellt noch als
widerlegt erachtet und damit von einem offenen Beweisergebnis ausgeht (BGE
123 III 35 E. 2b S. 40). Welchen formellen und inhaltlichen Anforderungen der
Beweisantrag zu genügen hat, bestimmt das kantonale Recht (BGE 114 II 289 E.
2a S. 290). Es kann "die genaue Angabe der Beweismittel zu den einzelnen
Tatsachen unter Hinweis auf die Beilagen" verlangen (Art. 161 lit. f ZPO/SG;
z.B. Art. 23 lit. e BZP). Eine solche Verknüpfung von Tatsachenbehauptung und
Beweisantrag darf namentlich dann gefordert werden, wenn sich der zu
beweisende Sachverhalt - wie hier - aus mehreren Einzeltatsachen
zusammensetzt (z.B. BGE 68 II 136 E. 2 S. 140; 90 II 219 E. 4b S. 224; 95 II
470 E. 3c S. 480; 97 II 193 E. 3 S. 196/197).

Was die geistig-seelische und die körperliche Komponente des behaupteten
Konkubinats angeht, hat das Kantonsgericht gestützt auf das Ergebnis des
bisherigen Beweisverfahrens (Akten, Augenschein und Zeugeneinvernahmen)
festgestellt, insgesamt ergebe sich das stimmige Bild einer zwar
langjährigen, aber losen Freundschaft zwischen der Beklagten und ihrem
Partner mit mehr oder weniger regelmässigem Zusammensein. Eine dauerhafte
Wohngemeinschaft mit Ausschliesslichkeitscharakter sei hingegen nicht
bewiesen (S. 4). Das Kantonsgericht ist damit von einem offenen
Beweisergebnis ausgegangen und hat den Kläger die Folgen der Beweislosigkeit
tragen lassen (Art. 8 ZGB). Der Kläger erblickt darin eine Verletzung seines
bundesrechtlichen Beweisanspruchs. Das Kantonsgericht habe von ihm beantragte
Beweise nicht abgenommen.

Das Kantonsgericht hat die Vielzahl der klägerischen Beweisanträge nicht mit
Stillschweigen übergangen. Es hat sämtliche Beweisanträge aufgelistet und
festgestellt, der Kläger verlange weitere Abklärungen darüber, dass die
Beklagte und ihr Partner wirtschaftlich eng miteinander verflochten seien.
Der Kläger ficht diese Feststellung nicht mit den im Berufungsverfahren
ausnahmsweise zulässigen Sach-verhaltsrügen an (Art. 63 f. OG). Seine
staatsrechtliche Beschwerde ist in diesem Punkt ohne Erfolg geblieben (vgl.
dazu E. 4 des Beschwerdeurteils). Auf Grund der kantonsgerichtlichen
Feststellung muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger zur Streitfrage
nach dem Bestehen einer Lebensgemeinschaft in geistig-seelischer und
körperlicher Hinsicht keine Beweisanträge gestellt und weitere Abklärung nur
bezüglich der wirtschaftlichen Komponente des Konkubinats verlangt hat. Bei
dieser Verfahrenslage aber ist nicht ersichtlich und wird auch nicht näher
ausgeführt, inwiefern das Kantonsgericht Art. 8 ZGB verletzt haben könnte.
Dass die kantonsgerichtliche Handhabung der Bestimmungen über Form und Inhalt
der Beweisanträge hier die Durchsetzung materiellen Bundesrechts vereitelte,
wird in der Berufungsschrift weder behauptet noch dargetan (Art. 55 Abs. 1
lit. c OG).

5.
Eine Gemeinschaft in wirtschaftlicher Hinsicht begründet für sich allein kein
Konkubinat. Die Rechtsprechung leitet diesen Grundsatz aus aArt. 153 Abs. 1
ZGB ab, wonach die Scheidungsrente ohne weitere Voraussetzungen und damit
unbesehen der wirtschaftlichen Lage aufzuheben ist, wenn der
rentenberechtigte Ehegatte sich wieder verheiratet (BGE 124 III 52 E. 2a/aa
S. 54). Die wirtschaftliche Komponente des Konkubinats ist deshalb rechtlich
unerheblich, wenn nicht die Qualität der Lebensgemeinschaft in
geistig-seelischer und körperlicher Hinsicht erstellt ist.

Was die wirtschaftliche Komponente des behaupteten Konkubinats angeht, hat
das Kantonsgericht ausdrücklich auf die Beweisanträge des Klägers
hingewiesen. In Übereinstimmung mit der gezeigten Rechtsprechung ist es davon
ausgegangen, es könne dahingestellt bleiben, ob die Beklagte und ihr Partner
eine Gemeinschaft in wirtschaftlicher Hinsicht bildeten, zumal der Beweis für
gemeinsames Wohnen in dauerhafter Zweierbeziehung und seelischer
Verbundenheit nicht erbracht sei (S. 4/5).

Unter den gegebenen Umständen ist auch in diesem Zusammenhang nicht
ersichtlich und wird auch nicht näher ausgeführt, inwiefern das
Kantonsgericht Art. 8 ZGB verletzt haben könnte. Wie bereits erwähnt (E. 4
hiervor), besteht der bundesrechtliche Beweisanspruch nur für
rechtserhebliche Sachvorbringen (BGE 126 III 315 E. 4a S. 317). Diese
Eigenschaft kommt der wirtschaftlichen Komponente mit Blick auf das bisherige
Ergebnis des Beweisverfahrens nicht zu.

6.
Schliesslich macht der Kläger eine Verletzung von Bestimmungen über das
Scheidungsverfahren geltend. Er beruft sich auf die Offizialmaxime gemäss
aArt. 158 Ziffer 1 ZGB und auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung
gemäss aArt. 158 Ziffer 4 ZGB. Für die Abänderung von Scheidungsurteilen, die
vor dem 1. Januar 2000 ergangen sind, besteht ein Rückwirkungsverbot nur in
materiell-rechtlicher Hinsicht, dagegen nicht für die Verfahrensvorschriften
des neuen Scheidungs-rechts, die in der massgebenden Übergangsbestimmung
ausdrücklich vorbehalten sind (Art. 7a Abs. 3 SchlTZGB). Auf den im Dezember
2000 eingeleiteten Abänderungsprozess ist aArt. 158 ZGB betreffend
Scheidungsverfahren nicht mehr anwendbar.

Gemäss Art. 139 Abs. 1 ZGB würdigt das Gericht die Beweise nach freier
Überzeugung. Die Bestimmung entspricht inhaltlich aArt. 158 Ziffer 4 ZGB,
wonach dem Richter die freie Beweiswürdigung zusteht. Entgegen der Annahme
des Klägers gibt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung keinen Anspruch auf
ein uneingeschränktes Beweisverfahren und schliesst namentlich eine
vorweggenommene Beweiswürdigung nicht aus (Leuenberger, Basler Kommentar,
2002, N. 4 zu Art. 139 ZGB; Bühler/Spühler, Berner Kommentar, 1980, N. 102 zu
aArt. 158 ZGB).

Gemäss Art. 139 Abs. 2 ZGB darf das Gericht Tatsachen, die zur Begründung
einer Klage auf Scheidung dienen, nur dann als erwiesen annehmen, wenn es
sich von deren Vorhandensein überzeugt hat. Die Bestimmung hat den gleichen
Wortlaut wie aArt. 158 Ziffer 1 ZGB. Sie schreibt die Offizialmaxime für die
Frage der Scheidung vor, hingegen nicht für die vermögensrechtlichen
Nebenfolgen. Entgegen der Annahme des Klägers ist Art. 139 Abs. 2 ZGB im
Abänderungsprozess nicht anwendbar. Soweit der Unterhaltsbeitrag des andern
Ehegatten betroffen ist, gelten im Abänderungsprozess die allgemeinen
Prozessgrundsätze, d.h. - unter Vorbehalt abweichender kantonaler Regelung -
die Dispositions- und die Verhandlungsmaxime (z.B. Urteil des Bundesgerichts
5C.44/2001 vom 22. Februar 2001, E. 2, in: SJ 2001 I 250; Hohl, Procédure
civile, t. II: Organisation judiciaire, compétence, procédures et voies de
recours, Bern 2002, N. 2702 S. 216 sowie N. 2735 und N. 2738 S. 221 f.;
Bühler/Spühler, N. 87 zu aArt. 153 und N. 84 zu aArt. 151 ZGB).

7.
Die Berufung bleibt aus den dargelegten Gründen ohne Erfolg. Der Kläger wird
damit kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Kläger auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juni 2003

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: