Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5C.60/2003
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5C.60/2003 /bnm

Urteil vom 7. Mai 2003
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiberin Scholl.

A. ________,
Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Fürsprecher-Rechtsanwalt K.
Urs Grütter, Moos-
strasse 2, 3073 Gümligen,

gegen

1.B.________,
2.C.________,
3.D.________,
4.E.________,
Kläger und Berufungsbeklagte,
alle vier vertreten durch Fürsprecherin Marianne Jacobi, Amthausgasse 28,
Postfach 6873, 3001 Bern.

Erbteilung, Herabsetzung,

Berufung gegen das Urteil des Appellationshofs des Kantons Bern, II.
Zivilkammer, vom 20. Dezember 2002.

Sachverhalt:

A.
F. ________ verstarb am 30. April 1998. Als Erben hinterliess sie ihren Sohn
A.________ (nachfolgend: Beklagter) sowie die Kinder ihrer beiden
vorverstorbenen Töchter: B.________, C.________, D.________ und E.________
(nachfolgend: Kläger).

B.
Am 1. März 2000 beantragten die Kläger, es seien die Ausgleichungs- und
Herabsetzungsansprüche gegenüber dem Beklagten in der Erbschaft von
F.________ gerichtlich festzusetzen. Im Weiteren sei der Nachlass der
Verstorbenen gerichtlich festzustellen und zu teilen. Mit Urteil vom 6. Juni
2002 hiess die Gerichtspräsidentin 6 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen die
Klage teilweise gut. Dagegen erklärten beide Parteien Appellation. Mit Urteil
vom 20. Dezember 2002 bestätigte der Appellationshof des Kantons Bern den
Entscheid der Vorinstanz.

C.
Der Beklagte gelangt mit eidgenössischer Berufung an das Bundesgericht. Er
beantragt im Wesentlichen, es sei festzustellen, dass zu seinen Lasten keine
ausgleichungspflichtigen Zuwendungen bestehen würden. Weiter verlangt er die
Abänderung gewisser Aktiv- und Passivposten im Nachlassvermögen zu seinen
Gunsten. Zudem sei ihm ein "angemessenes Voraus" des gebrechlichen Kindes
zuzusprechen.

Ferner stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
im bundesgerichtlichen Verfahren.

Es wurde keine Berufungsantwort eingeholt. Der Appellationshof hat keine
Gegenbemerkungen angebracht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine vermögensrechtliche
Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 46 OG. Der erforderliche Streitwert
für das Berufungsverfahren ist gegeben. Die Berufung ist rechtzeitig erhoben
worden und richtet sich gegen einen Endentscheid eines oberen kantonalen
Gerichts, der nicht mehr durch ein ordentliches kantonales Rechtsmittel
angefochten werden kann (Art. 54 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 OG).

2.
Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht an die tatsächlichen
Feststellungen der letzten kantonalen Instanz gebunden, wenn sie nicht
offensichtlich auf Versehen beruhen, unter Verletzung bundesrechtlicher
Beweisvorschriften zustande gekommen (Art. 63 Abs. 2 OG) oder zu ergänzen
sind (Art. 64 OG). Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht
zulässig (BGE 119 II 84 E. 3 S. 85; 127 III 257 E. 5b S. 264). Angebliche
Aktenwidrigkeiten und falsche Beweiswürdigung sind mit staatsrechtlicher
Beschwerde zu rügen. Soweit sich der Beklagte nicht an diese Grundsätze hält,
ist auf die Berufung nicht einzutreten.

2.1 Nicht eingetreten werden kann demnach auf das Vorbringen des Beklagten,
die Vorinstanz habe Art. 120 OR verletzt. Die Gerichtspräsidentin, auf deren
Ausführungen der Appellationshof implizit verweist, hat die Verrechnung der
vom Beklagten geschuldeten Darlehenszinsen mit angeblichen Zins- und
Verwaltungsforderungen abgelehnt, weil sie das Vorliegen solcher Forderungen
gegenüber der Erblasserin für unbewiesen gehalten hat. Indem der Beklagte
rügt, die Zins- und Verwaltungsforderungen seien durch die gleiche
Buchhaltung wie die als bewiesen erachteten Darlehenszinsen belegt und
ausserdem missachte die Gerichtspräsidentin den gerichtlichen Vergleich vom
28. Mai 1997, wendet er sich gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz.

2.2 Gleiches gilt für die Ausführungen bezüglich der strittigen Renovations-
und Umbaukosten für die Liegenschaften X.________, an welcher die Erblasserin
nutzniessungsberechtigt gewesen war. Die Vorinstanz macht geltend, der
Beklagte habe nicht nachweisen können, dass es sich bei diesen Kosten um
laufenden Unterhalt im Sinne von Art. 764 Abs. 1 ZGB handeln würde. Überdies
sei weder belegt, dass diese Auslagen überhaupt und durch ihn bezahlt worden
seien, noch dass sie die geltend gemachten Renovationen betroffen hätten.

2.2.1 Die Rüge des Beklagten, die Vorinstanz missachte auch hier den
Vergleich vom 28. Mai 1997 sowie weitere Belege, aus welchen sich klar
ergebe, dass es sich bei den fraglichen Kosten um laufenden Unterhalt
gehandelt habe, zielt erneut gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Ebenso
verhält es sich mit der Begründung des Eventualbegehrens, welches der
Beklagte in diesem Zusammenhang gestellt hat: Mit dem Vorbringen, seine
diversen Forderungen gegen die Erblasserin seien genauso gut nachgewiesen,
wie die anerkannten Forderungen gegen ihn, nämlich durch seine Buchhaltung
und durch die Steuererklärung der Erblasserin, übt er blosse Kritik an der
Beweiswürdigung, auf welche nicht einzutreten ist.

2.2.2 Als offensichtliches Versehen (Art. 55 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 63
Abs. 2 OG) rügt der Beklagte die Annahme der Vorinstanz, er habe Erträgnisse
aus den Liegenschaften eingestrichen und daher seien die geltend gemachten
Verwaltungskosten abgegolten. Aus den Akten ergebe sich gegenteilig, dass die
Erträge der fraglichen Liegenschaften auf Konten der Erblasserin geflossen
seien. Insbesondere habe der Parteivertreter des Beklagten auch nie
behauptet, der Beklagte habe Erträgnisse bezogen und sie bloss buchhalterisch
eingesetzt.

Ein offensichtliches Versehen im Sinne von Art. 63 Abs. 2 OG liegt nur vor,
wenn die Vorinstanz eine bestimmte Aktenstelle übersehen oder unrichtig, d.h.
nicht in ihrer wahren Gestalt, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen
Wortlaut wahrgenommen hat (BGE 109 II 159 E. 2b S. 162). Diese
Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Aktenstellen, auf welche
der Beklagte verweist, äussern sich zum hier strittigen Punkt nicht
unmittelbar. Aus ihrem Wortlaut ergibt sich keineswegs unzweifelhaft, dass
die Annahme der Vorinstanz unzutreffend ist. In Wirklichkeit übt der Beklagte
auch hier unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung.

3.
Umstritten ist der auszugleichende Anrechnungswert für zwei Liegenschaften in
X.________, welche die Erblasserin dem Beklagten im Jahr 1982 abgetreten
hatte. Der Appellationshof kam zum Schluss, dass auf Grund des klar
formulierten Abtretungsvertrages die von der Erblasserin festgelegte Summe
von Fr. 360'000.-- verbindlich sei.

Es stellt sich somit die Frage, ob diese Auffassung des Appellationshofes
zutrifft und gemäss richtiger Auslegung des Abtretungsvertrages der von der
Erblasserin festgesetzte Betrag vollumfänglich zur Ausgleichung gelangen soll
oder ob die eingeräumte Nutzniessung und die übernommenen Grundpfandschulden
berücksichtigt werden müssen. Aus den Ausführungen der Vorinstanz ergibt
sich, dass sie den Abtretungsvertrag nach dem Vertrauensprinzip ausgelegt
hat. Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei
überprüfen kann (BGE 125 III 435 E. 2a/aa S. 436 f.; 127 III 248 E. 3a S.
253).

3.1 Die Bestimmungen über die Ausgleichung (Art. 626 ff. ZGB) bezwecken die
Gleichbehandlung der Erben (BGE 126 III 171 E. 3b/bb S. 174). Im Gegensatz
zum Institut der Herabsetzung ist bei der Ausgleichung der Wille des
Erblassers von entscheidender Bedeutung (Tuor/Picenoni, Berner Kommentar, N.
1 zu Art. 626 ZGB; Forni/Piatti, Basler Kommentar, N. 1 zu Art. 626 ZGB;
Peter Breitschmid, Vorweggenommene Erbfolge und Teilung, in: Praktische
Probleme der Erbteilung, 1997, S. 61). Die Regeln über die Ausgleichung sind
dispositiver Natur. So auch Art. 630 Abs. 1 ZGB, wonach die Ausgleichung nach
dem Werte der Zuwendung zur Zeit des Erbganges oder, wenn die Sache vorher
veräussert worden ist, nach dem dafür erzielten Erlös erfolgt. Der Erblasser
kann namentlich eigene, vom Gesetz abweichende Vorschriften bezüglich
Berechnung des Anrechnungswertes aufstellen oder diesen bereits konkret
ziffernmässig festschreiben (Lionel Harald Seeberger, Die richterliche
Erbteilung, Diss. Freiburg 1992, S. 271; Tuor/Picenoni, a.a.O., N. 6 zu Art.
630 ZGB; Escher/ Escher, Zürcher Kommentar, N. 3 zu Art. 630 ZGB; Stéphane
Spahr, Valeur et valorisme en matière de liquidations successorales, Diss.
Freiburg 1994, S. 224 ff.; Franz Keller, Erbrechtliche Fragen bei
Wertveränderungen, Diss. Freiburg 1972, S. 49).

3.2 Im vorliegenden Fall ist die Liegenschaftsabtretung von der Erblasserin
an den Beklagten gemäss Abtretungsvertrag vom 29. Januar 1982 auf Rechnung
zukünftiger Erbschaft erfolgt. Der Anrechnungswert, welcher in der
dereinstigen Erbteilung zur Ausgleichung gelangen sollte, wurde von der
Erblasserin auf Fr. 360'000.-- festgesetzt. Dieser Betrag liegt knapp unter
dem von der Vorinstanz festgestellten damaligen Verkehrswert von Fr.
377'000.--. Die hypothekarische Belastung betrug im Zeitpunkt der Abtretung
gemäss Beweisergebnis der Vorinstanz Fr. 128'000.--. Am Todestag der
Erblasserin lag der Verkehrswert der Liegenschaften bei Fr. 483'000.--. Den
Wert der Nutzniessung hat der Appellationshof offen gelassen, der Beklagte
beziffert ihn mit Fr. 238'275.--.
3.2.1 Nicht gefolgt werden kann dem Beklagten, die Parteien hätten einen
entgeltlichen Erwerb vereinbart, welcher keiner Ausgleichung unterstehen
würde: Wären die Parteien nicht von einem zumindest teilweisen
unentgeltlichen Rechtsgeschäft ausgegangen, hätten sich  Bestimmungen über
die Ausgleichung erübrigt, denn der Ausgleichungspflicht unterliegen nur
unentgeltliche Zuwendungen (BGE 84 II 338 E. 2 S. 343; 120 II 417 E. 3a S.
420). Zudem lässt sich auch aus der verwendeten Formulierung "auf Rechnung
zukünftiger Erbschaft" eine zumindest teilweise unentgeltliche Abtretung
ableiten.

Der Abtretungsvertrag ordnet die Ausgleichung ausdrücklich an und setzt
gleichzeitig den auszugleichenden Anrechnungswert auf eine konkrete Geldsumme
fest. Eine Bestimmung, dass von diesem Betrag noch die Schuldübernahme und
die Nutzniessung zum Abzug gebracht werden müssen, enthält der Vertrag nicht.
Auch aus den Ausführungen zur Errichtung der Nutzniessung und der
Schuldübernahme lässt sich nichts Derartiges ableiten. Die Festlegung des
Anrechnungswertes durch einen präzisen Geldbetrag deutet vielmehr darauf hin,
dass unabhängig von weiteren Kriterien und möglichen Wertveränderungen der
auszugleichende Betrag definitiv festgelegt werden sollte.

3.2.2 Somit kann der auszugleichende Anrechnungswert nicht nach der
sogenannten Quotenmethode berechnet werden, wie es der Beklagte verlangt.
Zwar trifft zu, dass das Bundesgericht den Anrechnungswert bei gemischten
Schenkungen nach dieser Methode berechnet (BGE 98 II 352 E. 5 S. 359 ff.; 120
II 417 E. 4b S. 422). Dies setzt aber bei der Ausgleichung voraus, dass der
Erblasser die Berechnungsmethode nicht bereits selber festgelegt hat. Da im
vorliegenden Fall die Erblasserin den auszugleichenden Anrechnungswert mit
einem konkreten Betrag angegeben hat, bleibt für eine abweichende Berechnung
kein Platz mehr. Damit kann auch offen bleiben, in welchem Umfang die
Abtretung der Liegenschaften tatsächlich unentgeltlich erfolgt ist (Paul
Eitel, Erbrechtliche Tragweite einer Liegenschaftsabtretung mit
Nutzniessungsvorbehalt, recht 1/1996 S. 42).

3.2.3 Selbst wenn der Beklagte im Ergebnis mehr zur Ausgleichung bringen
müsste, als ihm effektiv zugewendet wurde, kann dies nicht als
bundesrechtswidrig angesehen werden, falls er sich, wie im hier strittigen
Fall, vertraglich dazu verpflichtet hat (BGE 45 II 7 E. 3 S. 14). Ob der
Abtretungsvertrag vom Beklagten allenfalls wegen Irrtums (Art. 24 ff. OR)
hätte angefochten werden können, ist vorliegend nicht zu beurteilen.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Appellationshof kein
Bundesrecht verletzt hat, indem er den auszugleichenden Anrechnungswert der
abgetretenen Liegenschaften in X.________ auf Fr. 360'000.-- festgesetzt hat.

4.
Der Beklagte macht weiter geltend, er habe Anspruch auf ein "angemessenes
Voraus" des gebrechlichen Kindes (Art. 631 Abs. 2 ZGB), da seine rechte Hand
verkümmert und er ausserdem schwer gehbehindert sei.

4.1 Nach Art. 631 Abs. 2 ZGB ist Kindern, die gebrechlich sind, bei der
Teilung ein angemessener Vorausbezug einzuräumen. Diese Bestimmung bezweckt,
der zufälligen Benachteiligung eines Kindes, verursacht durch natürliche
Ereignisse (körperliche Gebrechen, Geistesschwäche), entgegenzuwirken und
eine dadurch hervorgerufene Ungleichheit im wirtschaftlichen Fortkommen zu
beheben oder zu mildern. Das Alter des Kindes spielt dabei grundsätzlich
keine Rolle, insbesondere kommt es nicht darauf an, ob es bereits mündig ist
(Tuor/ Picenoni, a.a.O., N. 16 zu Art. 631 ZGB; Heinz Gubler, Die
ausgleichungspflichtigen Zuwendungen, Diss. Bern 1941, S. 99; Escher/ Escher,
a.a.O., N. 14 zu Art. 631 ZGB).

4.2 Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, wie weit der Beklagte durch
seine Behinderung in seiner beruflichen Laufbahn beeinträchtigt gewesen war.
Es geht beim Vorausbezug nach Art. 631 Abs. 2 ZGB nicht um die Ausgleichung
von Erwerbseinbussen, die ein gebrechliches Kind vor dem Tod seiner Eltern
erlitten hat, sondern um die Sicherstellung seiner besonderen Bedürfnisse für
die Zeit danach, wenn die Unterstützung durch diese weggefallen ist. Die
Bestimmung des Vorausbezugs richtet sich unter anderem nach dem Betrag,
welchen der Erblasser, hätte er weitergelebt, seinem Kind infolge dessen
durch das Gebrechen verkürzten Erwerbstätigkeit hätte gewähren müssen (Heinz
Gubler, a.a.O., S. 101; Tuor/Picenoni, a.a.O., N. 19 zu Art. 631 ZGB). Der
Beklagte war im Zeitpunkte des Todes der Erblasserin bereits 71 Jahre alt und
AHV-Rentner. Dass er zu diesem Zeitpunkt auf Grund seiner Behinderung noch
auf die Fürsorge der Erblasserin und ihre Unterstützung beim wirtschaftlichen
Fortkommen einen Anspruch hatte oder überhaupt darauf angewiesen war, wird
nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Daher ist die
Berufung in diesem Punkt abzuweisen.

5.
Damit ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beklagte kostenpflichtig (Art. 156
Abs. 1 OG). Er schuldet den Klägern allerdings keine Parteientschädigung für
das bundesgerichtliche Verfahren, zumal keine Berufungsantwort eingeholt
wurde.

6.
Der Beklagte hat für das bundesgerichtliche Verfahren ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt. Die unentgeltliche
Rechtspflege ist einer Partei zu bewilligen, die bedürftig und deren Sache
nicht aussichtslos ist (Art. 152 Abs. 1 OG). Als aussichtslos sind nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die
Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein
Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und
Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind
als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen
Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess
entschliessen würde (BGE 125 II 265 E. 4b S. 275; 127 I 202 E. 3a und b S.
204, je mit Hinweisen).

Die vorliegende Eingabe hat in weiten Teilen aus unzulässiger Kritik an der
Beweiswürdigung der Vorinstanz bestanden. Auch soweit auf die Berufung
eingetreten werden konnte, haben sich die Gewinnaussichten als deutlich
geringer als die Verlustgefahren dargestellt. Dem Gesuch kann demnach wegen
Aussichtslosigkeit nicht stattgegeben werden, womit die Frage der
Bedürftigkeit nicht zu prüfen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beklagten auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationshof des Kantons Bern, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Mai 2003

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: