Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5C.5/2003
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5C.5/2003 /bnm

Urteil vom 8. Mai 2003
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Nordmann, Ersatzrichterin
Geigy-Werthemann,
Gerichtsschreiber Schett.

A. ________,
Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Toni
Fischer, Dorfstrasse 94, 8706 Meilen,

gegen

B.________,
Beklagten und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette
Staub, c/o Zeier & Staub, Bahnweg 133, Postfach 216, 8706 Meilen.

Unterhaltsbeiträge,

Berufung gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 8. November 2002.

Sachverhalt:

A.
Mit Urteil vom 28. Februar 1990 schied das Bezirksgericht Affoltern die Ehe
von B.________ und C.________. Die aus der Ehe hervorgegangene Tochter
A.________, geboren am 2. Oktober 1980, wies das Gericht unter gleichzeitiger
Übertragung der elterlichen Gewalt der Mutter zur Pflege und Erziehung zu und
verpflichtete B.________ zur Leistung folgender, indexierter
Unterhaltsbeiträge für das Kind:
ab 1. März 1990 bis 31. August 1990 Fr. 500.--,
ab 1. September 1990 bis 31. Dezember 1992 Fr. 600.--,
ab 1. Januar 1993 Fr. 700.-- im Sinne von Art. 277 Abs. 1 ZGB.

Aus seiner zweiten Ehe, welche vom Bezirksgericht Affoltern am 11. Mai 1999
geschieden wurde, hat B.________ die drei weiteren Töchter D.________,
E.________ und F.________, geboren 1990, 1991 und 1993, für die er zur
Leistung der folgenden, indexierten Unterhaltsbeiträge verpflichtet wurde:

je Fr. 450.-- "ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis die Tochter
A.________ aus erster Ehe des Klägers ihre Lehrerseminarausbildung
abgeschlossen hat" und hernach Fr. 710.-- "bis zur Mündigkeit von D.________,
E.________ und F.________."

Nachdem B.________ seine Zahlungen für seine Tochter A.________ nach deren
Mündigkeit eingestellt hatte, erhob diese am 26. April 2001 beim
Bezirksgericht Meilen Klage gegen ihren Vater mit dem Antrag, dieser sei zu
verpflichten, ihr ab 1. November 2000 bis 31. Januar 2001 und ab 1. Juli 2001
bis zum Abschluss ihrer Ausbildung am Seminar für Pädagogische
Grundausbildung, Zürich, einen monatlichen, indexierten Unterhaltsbeitrag von
Fr. 1'325.--, zuzüglich gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen, zu
bezahlen. Mit Urteil vom 17. Mai 2002 verpflichtete die Einzelrichterin im
ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen B.________, seiner Tochter
A.________ ab 1. Juni 2002 bis zum ordentlichen Abschluss ihrer
Lehrerseminarausbildung einen monatlichen, indexierten Unterhaltsbeitrag von
Fr. 800.--, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen; der Vater wurde
zudem verpflichtet, rückwirkend für die Zeit vom 1. November 2000 bis 31.
Januar 2001 sowie vom 1. Oktober 2001 bis 31. Mai 2002 Unterhaltsbeiträge im
Gesamtbetrag von Fr. 8'800.--, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, zu
entrichten.

B.
Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte Berufung an das Obergericht des
Kantons Zürich mit den Anträgen, den Unterhaltsbeitrag der Klägerin auf Fr.
250.-- herabzusetzen und von einer rückwirkenden Unterhaltsverpflichtung
abzusehen. Mit Beschluss vom 8. November 2002 verpflichtete die II.
Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich den Beklagten, der Klägerin
rückwirkend für die Zeit vom 1. November 2000 bis 31. Januar 2001
Unterhaltsbeiträge im Gesamtbetrag von Fr. 2'400.--, zuzüglich allfälliger
Kinderzulagen, zu bezahlen. Die Klage wurde abgewiesen, soweit das Urteil des
Bezirksgerichts Meilen vom 17. Mai 2002 nicht bereits mit Bezug auf einen vom
Beklagten anerkannten Unterhaltsbeitrag von Fr. 250.-- (zuzüglich
Kinderzulagen) ab 1. Juni 2002 bis zum ordentlichen Abschluss der
Lehrerausbildung in Rechtskraft erwachsen war.

C.
Gegen den Beschluss des Obergerichts hat die Klägerin am 16. Dezember 2002
Berufung an das Bundesgericht erklärt. Sie beantragt, der angefochtene
Beschluss sei aufzuheben und der Beklagte sei zu verpflichten, ihr ab 1. Juni
2002 bis zum ordentlichen Abschluss ihrer Erstausbildung bzw. ihrer
Lehrerseminarausbildung einen indexierten Unterhaltsbeitrag von Fr. 800.--,
zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, zu bezahlen. Zudem verlangt sie die
Verpflichtung des Beklagten zur Bezahlung rückwirkender Unterhaltsbeiträge im
Gesamtbetrag von Fr. 8`800.-- (zuzüglich allfälliger Kinderzulagen) für die
Zeit vom 1. November 2000 bis 31. Januar 2001 sowie vom 1. Oktober 2001 bis
31. Mai 2002. Ferner ersucht sie um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.

D.
Der Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung und beantragt seinerseits
die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor
Bundesgericht. Mit seiner Anschlussberufung stellt er die Anträge, "es sei
der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. November 2002 in
Ziffer 1 zweiter Absatz aufzuheben und von einer rückwirkenden Zahlung von
Unterhaltsbeiträgen abzusehen". Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen zur
Berufung verzichtet. Die Klägerin beantragt in ihrer
Anschlussberufungsantwort Abweisung der Anschlussberufung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Werden - wie hier - Unterhaltsbeiträge an das mündige Kind durch Berufung an
das Bundesgericht weitergezogen, so liegt eine vermögensrechtliche
Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 46 OG vor, mit der Folge, dass die
Zulässigkeit der Berufung vom Streitwert abhängt (BGE 118 II 97
unveröffentlichte E. 1). Der Gesamtbetrag der vorliegend zur Diskussion
stehenden Unterhaltsbeiträge erreicht die in der genannten Vorschrift
verlangte Streitsumme von Fr. 8'000.--, so dass aus dieser Sicht auf die
Berufung eingetreten werden kann.

2.
2.1 Die Klägerin hat im kantonalen Verfahren erstinstanzlich die Verpflichtung
des Beklagten zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen "bis zum Abschluss ihrer
Ausbildung am Seminar für Pädagogische Grundausbildung, Zürich," beantragt.
Mit ihrer Berufungsantwort hat sie dem Obergericht die Abweisung des
Rechtsmittels beantragt und ferner mitgeteilt, sie habe ihr Studium am
Lehrerseminar abgebrochen und beabsichtige, sich im Herbst 2003 zur
Physiotherapeutin ausbilden zu lassen. Ein neues Rechtsbegehren hat sie
hingegen nicht gestellt. Mit der vorliegenden Berufung beantragt die Klägerin
dem Bundesgericht neu, der Beklagte sei zur Leistung eines
Unterhaltsbeitrages ab 1. Juni 2002 "bis zum ordentlichen Abschluss ihrer
Erstausbildung bzw. ihrer Lehrerseminarausbildung" zu verpflichten. Gemäss
Art. 55 Abs. 1 lit. b OG sind neue Begehren im Berufungsverfahren vor
Bundesgericht ausgeschlossen. Auf das Begehren der Klägerin, den Beklagten
zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen bis zum Abschluss ihrer Erstausbildung
zu verurteilen, kann somit nicht eingetreten werden.

2.2 Das Obergericht hat im angefochtenen Beschluss Bezug genommen auf den
seitens der Klägerin auf Herbst 2002 erfolgten Abbruch ihrer
Lehrerseminarausbildung und die beabsichtigte Ausbildung zur
Physiotherapeutin. Es hat u.a. weiter ausgeführt, die Kosten für diese
Ausbildung würden sich nicht wesentlich von der bisherigen Bedarfsberechnung
unterscheiden. Mangels eines neuen Antrags könne im vorliegenden Verfahren
nicht über Unterhaltsbeiträge während der Erlernung eines anderen Berufes
befunden werden, zumal nicht einmal mit Sicherheit feststehe, ob die Klägerin
die angestrebte neue Ausbildung tatsächlich werde in Angriff nehmen können
und auch in Angriff nehmen werde. Mit diesen Ausführungen des Obergerichts
hat sich die Klägerin in ihrer vorliegenden Berufung nicht
auseinandergesetzt, weshalb diese Auffassung des Obergerichts als
unangefochten zu gelten hat und nicht zu überprüfen ist (Art. 55 Abs. 1 lit.
c OG). Für die Zeit nach Abbruch ihrer Ausbildung am Lehrerseminar können der
Klägerin im vorliegenden Verfahren somit keine Unterhaltsbeiträge
zugesprochen werden.

3.
3.1 Das Obergericht hat eine Verpflichtung des Beklagten zur Leistung eines
Unterhaltsbeitrages für die Klägerin über den für die Zeit ab 1. Juni 2002
anerkannten Betrag von Fr. 250.-- hinaus auch mit der Begründung abgelehnt,
dessen finanzielle Verhältnisse würden einen Unterhaltsbeitrag an seine
mündige Tochter nicht zulassen, da sein Einkommen von Fr. 5'360.-- im Monat
nur knapp 2 % statt 20 % über seinem erweiterten Notbedarf von Fr. 5'257.--
liege. Mit der gleichen Begründung hat die Vorinstanz auch dessen
Inanspruchnahme für die Zeit ab 1. Oktober 2001, d.h. seit der Aufnahme der
Lehrerseminarausbildung der Klägerin, bis zum 31. Mai 2002 abgelehnt. Das
Obergericht hat somit entgegen den Ausführungen der Klägerin in ihrer
Berufungsbegründung keineswegs übersehen, dass die von ihr geltend gemachte
Rückwirkung auch den Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis 31. Mai 2002 umfasst,
während welcher Zeit sie das Seminar für Pädagogische Grundausbildung
besuchte.

3.2 Die Klägerin bringt gegen die mit seinen finanziellen Verhältnissen
begründete Ablehnung einer Unterhaltsverpflichtung des Beklagten vor, diese
verletze den Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschwister. Ferner werde der
Beklagte aufgrund der gemäss Scheidungsurteil vom 11. Mai 1999 zu zahlenden
Unterhaltsbeiträge für seine drei Kinder aus zweiter Ehe ohnehin auf das
Existenzminimum gesetzt. Zur Diskussion stehe somit lediglich, ob zwischen
der Klägerin und den Kindern aus zweiter Ehe eine Aufteilung stattzufinden
habe. Die Klägerin verlangt vom Beklagten sowohl laufende Unterhaltsbeiträge
von Fr. 800.-- im Monat (zuzüglich allfälliger Kinderzulagen) ab 1. Juni 2002
als auch rückwirkende für die Zeit vom 1. November 2000 bis 31. Januar 2001
und vom 1. Oktober 2001 bis 31. Mai 2002. Der Höhe nach entspricht dies dem
Betrag, den die Einzelrichterin ihr im erstinstanzlichen Verfahren
zugesprochen hatte, welcher darauf beruhte, dass die Klägerin am
Lehrerseminar in Ausbildung war.

3.3 Unterhaltsbeiträge gegenüber einem volljährigen Kind werden praxisgemäss
nur dann als wirtschaftlich zumutbar angesehen, wenn dem
Unterhaltspflichtigen nach Abzug der Unterhaltsbeiträge noch ein Einkommen
verbleibt, das dessen (erweiterten) Notbedarf um ungefähr 20 % übersteigt
(BGE 118 II 97 E. 4b/aa S. 100; 127 I 202 E. 2e S. 207; Peter Breitschmid,
Basler Kommentar, ZGB I, 2. Aufl. 2002, N. 17 zu Art. 277 ZGB; Cyrill
Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl. 1999, Rz. 20.25 S. 149).

Da die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber dem unmündigen Kind gemäss Art.
277 Abs. 1 ZGB im Gegensatz zum Mündigenunterhalt nach Art. 277 Abs. 2 ZGB
nicht ausdrücklich an die Voraussetzung der Zumutbarkeit gebunden ist, kann
dies bei beschränkter Leistungsfähigkeit der Eltern dazu führen, dass nur das
unmündige Kind Unterhaltsleistungen zugesprochen erhält. Der Grundsatz der
Gleichberechtigung der Geschwister, wonach unterhaltsberechtigte Kinder vom
Unterhaltspflichtigen im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen gleich
zu behandeln sind (BGE 126 III 353 E. 2b S. 358/359), kann in solchen Fällen
durchbrochen werden.

3.4 Dass Unterhaltsleistungen gegenüber einem volljährigen Kind nur dann als
wirtschaftlich zumutbar angesehen werden, wenn dem Unterhaltspflichtigen nach
Abzug der Unterhaltsbeiträge noch ein Einkommen verbleibt, das dessen
(erweiterten) Notbedarf um ungefähr 20 % übersteigt, ist jedoch nur als
Grundsatz zu verstehen, von dem im Einzelfall nach oben oder unten abgewichen
werden kann, wenn es die konkreten Verhältnisse rechtfertigen (BGE 118 II 97
E. 4b/bb S. 100). Wie bereits dargelegt, hat der Beklagte gemäss dem
Scheidungsurteil vom 11. Mai 1999 für seine drei Kinder aus zweiter Ehe je
Fr. 450.-- zu bezahlen, bis die Klägerin ihre Lehrerseminarausbildung
abgeschlossen hat, und von diesem Zeitpunkt an je Fr. 710.-- bis zur
Mündigkeit dieser Kinder. Bei der Festsetzung dieser Unterhaltsbeiträge,
welche in Rechtskraft erwachsen sind, wurde somit von einer Unterhaltspflicht
des Beklagten gegenüber der Klägerin während deren Ausbildung am
Lehrerseminar ausgegangen. Die Differenz zwischen den für die Kinder aus
zweiter Ehe zu leistenden Unterhaltsbeiträgen für die Zeit während und nach
der Ausbildung der Klägerin am Lehrerseminar beträgt Fr. 260.-- pro Kind
beziehungsweise Fr. 780.-- (ohne indexbedingte Erhöhung) für die drei Kinder
zusammen, was in etwa dem nun strittigen Betrag von Fr. 800.-- im Monat
entspricht. Der bis zum Abschluss der Lehrerseminarausbildung der Klägerin
vorgesehene, niedrigere Unterhaltsbeitrag für die Kinder aus zweiter Ehe des
Beklagten war offensichtlich nur durch die gleichzeitige Unterhaltspflicht
des Beklagten gegenüber seiner Tochter aus erster Ehe begründet und sollte
sich nach Wegfall dieser Unterhaltspflicht sofort erhöhen. Der Beklagte hat
denn auch nach den Feststellungen im Urteil der Einzelrichterin des
Bezirksgerichts Meilen vom 17. Mai 2002 ab der Einstellung seiner Zahlungen
an die Klägerin seinen drei Kindern aus zweiter Ehe die im Scheidungsurteil
vom 11. Mai 1999 festgelegten höheren Unterhaltsbeiträge von je Fr. 710.--
pro Monat (indexbedingt erhöht auf je Fr. 730.--) bezahlt. Mit dieser
Regelung wurde in Kauf genommen, dass dem Beklagten während der
Lehrerseminarausbildung der Klägerin nicht ein um 20 % erhöhtes
Existenzminimum verbleiben sollte. Der Eingriff in das um 20 % erhöhte
Existenzminimum liegt im vorliegenden Fall weder ausschliesslich noch
vorwiegend in der Unterhaltspflicht gegenüber der mündigen Klägerin, sondern
in erster Linie darin, dass der Beklagte neben ihr auch noch für drei
minderjährige Kinder unterhaltspflichtig ist.

3.5 Wohl trifft die Feststellung des Obergerichts zu, dass im
Scheidungsurteil bezüglich der zweiten Ehe des Beklagten nicht verbindlich
eine Unterhaltspflicht gegenüber seiner mündigen Tochter statuiert werden
konnte. Der Zusammenhang zwischen den im Scheidungsurteil vom 11. Mai 1999
festgelegten Unterhaltsbeiträgen für die Kinder aus der zweiten Ehe des
Beklagten und der Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter aus erster Ehe
lässt es jedoch im vorliegenden Fall als ungerechtfertigt erscheinen, diese
mit der Begründung, dem Beklagten sei ein um 20 % erhöhtes Existenzminimum
zuzugestehen, leer ausgehen zu lassen, nachdem dessen Unterhaltspflicht
gegenüber den Kindern aus zweiter Ehe ausdrücklich mit Rücksicht auf diese
Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter aus erster Ehe eingeschränkt wurde.
Vielmehr ist der Klägerin für die Zeit ihrer Ausbildung am Lehrerseminar ein
Unterhaltsbeitrag in Höhe von Fr. 800.-- im Monat, zuzüglich allfälliger
Kinderzulagen, zuzubilligen.

3.6 Es betrifft dies zunächst rückwirkend die Zeit vom 1. Oktober 2001, d.h.
ab Studienbeginn der Klägerin, bis zum 31. Mai 2002. Für diese Zeit hat der
Beklagte nach der unangefochtenen Feststellung des Obergerichts freiwillig
keinen Unterhaltsbeitrag anerkannt, weshalb er zu verpflichten ist, der
Klägerin rückwirkend für diese acht Monate einen Unterhaltsbeitrag von Fr.
800.--, total Fr. 6'400.--, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, zu bezahlen.
Hinzu kommen die Monate Juni, Juli und August 2002, während welchen die
Klägerin noch als am Lehrerseminar in Ausbildung stehend zu betrachten ist.
Da der Beklagte ab 1. Juni 2002 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr.
250.-- anerkannt hat, ist er für diese drei Monate zusätzlich noch zur
Leistung von Unterhaltsbeiträgen in Höhe von je Fr. 550.--, total somit Fr.
2'400.--, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, zu verurteilen. Nachdem die
Klägerin sich am 26. August 2002 beim Seminar für Pädagogische
Grundausbildung abgemeldet hat, war sie ab 1. September 2002 dort nicht mehr
in Ausbildung. Von diesem Zeitpunkt an sind ihr - wie in E. 2 ausgeführt -,
jedenfalls im vorliegenden Verfahren, keine Unterhaltsbeiträge zuzusprechen.

4.
4.1 Mit seiner Anschlussberufung wendet sich der Beklagte gegen die der
Klägerin vom Obergericht für die Zeit vom 1. November 2000 bis zum 31. Januar
2001 rückwirkend zugesprochenen Unterhaltsbeiträge im Betrag von insgesamt
Fr. 2'400.--. Dabei sind allerdings seine Ausführungen insofern richtig zu
stellen, als die der Klägerin vom Obergericht zugesprochenen Fr. 2'400.-- die
Zeit vom 1. November 2000 bis 31. Januar 2001 betreffen und nicht, wie in der
Begründung der Anschlussberufung unrichtig angegeben, die Zeit von Dezember
2001 bis und mit Februar 2002.

4.2 Im Zeitraum von November 2000 bis Januar 2001 stand die Klägerin
ummittelbar vor der Matur, welche sie am 8. Februar 2001 bestand. Dieser
Abschluss war Voraussetzung für die nachfolgende Ausbildung am Lehrerseminar.
Ist nach den vorstehenden Ausführungen (E. 3.5 hiervor) der Beklagte zu
verpflichten, der Klägerin für die Zeit ihrer Ausbildung am Lehrerseminar
einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 800.--, zuzüglich allfälliger
Kinderzulagen, zu bezahlen, so muss sich diese Zahlungspflicht auch auf die
Zeit der Maturvorbereitung erstrecken. Die Verpflichtung des Beklagten, der
Klägerin rückwirkend für die Zeit vom 1. November 2000 bis 31. Ja-nuar 2001
Unterhaltsbeiträge im Gesamtbetrag von Fr. 2'400.--, zuzüglich allfälliger
Kinderzulagen, zu bezahlen, ist somit nicht zu beanstanden. Die
Anschlussberufung ist daher abzuweisen.

5.
5.1 Zusammenfassend erscheint die Berufung hinsichtlich der für die Zeit vom
1. Oktober 2001 bis zum 31. Mai 2002 sowie für die hinsichtlich der Monate
Juni, Juli und August 2002 geltend gemachten Unterhaltsbeiträge als
begründet. Der Beschluss der Il. Zivilkammer des Obergerichts ist daher
teilweise aufzuheben und der Beklagte zu den in E. 3.6 hiervor festgelegten
Unterhaltsbeiträgen zu verurteilen. Im Übrigen ist die Berufung abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.

5.2 Die Anträge beider Parteien auf Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung für das bundesgerichtliche Verfahren erscheinen begründet und
können gutgeheissen werden (Art. 152 OG).

6.
Das den Parteien und dem Obergericht am 26. Mai 2003 zugestellte
Urteilsdispositiv ist mit Bezug auf die Parteibezeichnung in Ziff. 1 Satz 2
(siehe E. 3.6 hiervor) im Sinne von Art. 145 Abs. 2 OG von Amtes wegen zu
berichtigen (Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in
Zivilsachen, Rz. 32 S. 46, Fn 14).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und
der zweite Absatz von der Ziff. 1 des Beschlusses der II. Zivilkammer des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. November 2002 wird aufgehoben. Der
Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 1. Oktober 2001 bis
31. Mai 2002 Unterhaltsbeiträge von Fr. 800.-- im Monat, total Fr. 6'400.--,
zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, und für die Zeit vom 1. Juni 2002 bis
31. August 2002 zusätzlich zu den anerkannten Unterhaltsbeiträgen von Fr.
250.-- im Monat noch solche von Fr. 550.-- im Monat, total Fr. 2'400.--,
zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, zu bezahlen.

2.
Die Anschlussberufung wird abgewiesen.

3.
Die Gesuche der Parteien um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
werden gutgeheissen.

4.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Parteien je zur Hälfte
auferlegt, jedoch einstweilen auf die Bundesgerichtskasse genommen.

5.
Rechtsanwalt Dr. Toni Fischer, Meilen, wird aus der Bundesgerichtskasse mit
Fr. 2'000.-- entschädigt.

6.
Rechtsanwältin Bernadette Staub Weidmann, Meilen, wird aus der
Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.

7.
Hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens
wird die Sache zur neuen Entscheidung an die II. Zivilkammer des Obergerichts
des Kantons Zürich zurückgewiesen.

8.
Dieses Urteil wird den Parteien und der II. Zivilkammer des Obergerichts des
Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Mai 2003

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: