Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5C.51/2003
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5C.51/2003 /min

Urteil vom 5. März 2003
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Zbinden.

A. ________,
Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Kreis,
Kornhausstrasse 3, Postfach 1149, 9001 St. Gallen,

gegen

B.________,
Beklagte und Berufungsbeklagte.

Ehescheidung (Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten),

Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer,
vom 30. Dezember 2002.

Sachverhalt:

A.
Mit Urteil vom 31. Mai 2002 schied das Bezirksgericht Gossau die Ehe von
A.________, Ehemann (nachfolgend: Kläger), und B.________, Ehefrau
(nachfolgend: Beklagte); es genehmigte die Vereinbarung der Parteien über den
Vorsorgeausgleich, regelte das Miteigentum am Haus in Kroatien und
verpflichtete den Kläger, der Beklagten bis zum 1. Juni 2009 einen
monatlichen, zum Voraus zu leistenden, an die Teuerung gebundenen
Unterhaltsbeitrag von Fr. 400.-- zu bezahlen.

B.
In teilweiser Gutheissung der kantonalen Berufung der Beklagten verpflichtete
das Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, den Kläger mit Urteil vom 30.
Dezember 2002, ihr ab November 2002 bis zu seinem Eintritt in das ordentliche
Rentenalter monatlich und zum Voraus einen der Teuerung unterliegenden
Beitrag von Fr. 600.-- zu entrichten (Dispositiv-Ziff. 1). Die Gerichtskosten
des Kantonsgerichts auferlegte es den Parteien je zur Hälfte, wobei es die
Beklagte von der Zahlung befreite (Dispositiv-Ziff. 3); schliesslich erkannte
das Kantonsgericht, dass der Staat den unentgeltlichen Vertreter der
Beklagten für das kantonale Berufungsverfahren mit Fr. 2'440.-- zu
entschädigen habe (Dispositiv-Ziff. 4).

C.
Der Kläger hat gegen das kantonsgerichtliche Urteil eidgenössische Berufung
eingereicht. Er beantragt im Wesentlichen, dessen Dispositiv-Ziffern 1, 3 und
4 aufzuheben und die Unterhaltspflicht gegenüber der Beklagten auf einen
monatlich geschuldeten, indexierten Betrag von Fr. 400.--, zahlbar bis zum 1.
Juni 2009 zu beschränken.

Es ist keine Berufungsantwort eingeholt worden. Das Kantonsgericht hat keine
Gegenbemerkungen eingereicht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. c OG muss in der Berufungsschrift dargelegt
werden, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen
Entscheid verletzt worden sind. Die Gesetzesartikel brauchen allerdings nicht
ausdrücklich genannt zu werden, falls aus den Vorbringen hervorgeht, gegen
welche Regeln des Bundesprivatrechts die Vorinstanz verstossen haben soll.
Unerlässlich ist aber, dass die Berufung auf die Begründung des angefochtenen
Urteils eingeht und im Einzelnen zeigt, welche Vorschriften und warum sie von
der Vorinstanz verletzt worden sind. Allgemein gehaltene Einwände, die ohne
aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten
Entscheidungsgründen der Vorinstanz vorgebracht werden, genügen diesen
Anforderungen nicht (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749).

1.2 Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht an die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz gebunden, sofern sie nicht auf einem
offensichtlichen Versehen beruhen, unter Verletzung bundesrechtlicher
Beweisvorschriften zustande gekommen (Art. 63 Abs. 2 OG) oder zu ergänzen
sind (Art. 64 OG; BGE 115 II 484 E. 2a; 117 II 256 E. 2a). Für eine Kritik an
der Beweiswürdigung des Sachrichters ist, soweit nicht Vorschriften des
Bundesrechts in Frage stehen, die Berufung nicht gegeben (BGE 117 II 609 E.
3c S. 613; 122 III 219 E. 3b S. 223). Werden Ausnahmen im Sinne von Art. 63
Abs. 2 OG geltend gemacht, so hat die Partei, die den Sachverhalt berichtigt
bzw. ergänzt wissen will, darüber genaue Angaben mit Aktenhinweisen zu
machen. Eine Ergänzung setzt zudem voraus, dass entsprechende
Sachbehauptungen bereits im kantonalen Verfahren prozesskonform aufgestellt,
von der Vorinstanz aber zu Unrecht für unerheblich gehalten oder übersehen
worden sind, was wiederum anzugeben ist; andernfalls gelten solche Vorbringen
als neu und damit unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; 115 II 484 E. 2a S.
486; mit Hinweisen; 127 III 248 E. 2c).

2.
Von vornherein nicht einzutreten ist auf die Berufung, soweit sich der Kläger
damit gegen die Entschädigung des amtlichen Rechtsbeistandes wendet, enthält
doch die Berufungseingabe diesbezüglich überhaupt keine Begründung zur Frage,
inwiefern mit der Festsetzung der Entschädigung Bundesrecht verletzt worden
sein soll (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG).

3.
Mit Bezug auf den Unterhaltsbeitrag beanstandet der Kläger als Erstes die
Rentendauer.

3.1 Er macht geltend, über das Unterhaltsrecht müssten in erster Linie
Nachteile ausgeglichen werden, welche zufolge der gewählten ehelichen
Aufgabenteilung für das berufliche Fortkommen lediglich eines Partners
entstanden seien. Die Beklagte habe während der Ehe bis zur Operation im
November/Dezember 1992 anscheinend zu 100% gearbeitet, sei danach bis zur
Teilinvalidität im Jahre 1997 noch zu 50% einer Erwerbstätigkeit nachgegangen
und habe daneben zusammen mit ihm (dem Kläger) die gemeinsamen Kinder
betreut. Somit habe nicht die Kinderbetreuung, sondern die gesundheitliche
Beeinträchtigung die Beklagte an einer vollen ausserhäuslichen
Erwerbstätigkeit gehindert. Die dadurch entstandene Beeinträchtigung im
wirtschaftlichen Fortkommen der Beklagten sei indes primär und
schwergewichtig durch die zuständigen Versicherungen und Sozialversicherungen
auszugleichen. Hervorzuheben sei ferner, dass er im Haushalt und bei der
Betreuung der Kinder mitgeholfen habe, wobei der Kläger sinngemäss zu
verstehen gibt, die Parteien hätten die Arbeiten im Haushalt und die
Kinderbetreuung je zur Hälfte übernommen.

Das Kantonsgericht hat erwogen, bei der Ehe der Parteien habe es sich nicht
um eine reine Hausfrauenehe, sondern um eine "Zuverdienerehe" gehandelt.
Soweit der Kläger in seinen Ausführungen davon ausgeht, die Beklagte sei
während der Ehe zu 100% einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgegangen,
fehlt es an den entsprechenden tatsächlichen Feststellungen. Gleich verhält
es sich mit der Behauptung des Klägers, die Parteien hätten die Betreuungs-
und Haushaltarbeiten partnerschaftlich zu 50% übernommen. Die Begründung
vermag damit insgesamt den Anforderungen von Art. 55 Abs. 1 lit. c OG nicht
zu genügen, so dass insoweit auf die Berufung nicht eingetreten werden kann.

3.2 In seinen zusammenfassenden Ausführungen verweist der Kläger auf ein in
der ZBJV (132/1996 S. 98 f.) besprochenes Urteil des Bundesgerichts
(5C.124/1995), wonach sich ein Unterhaltsanspruch nur aus nachehelicher
Solidarität für einen die Länge der Ehe berücksichtigenden Übergangszeitraum
rechtfertigen lasse, wenn eine die Erwerbstätigkeit einschränkende oder
hindernde Krankheit schon vorehelich bestanden habe oder in keinem
Zusammenhang mit der in der Ehe praktizierten Aufgabenteilung stehe. Überdies
sei nach der Lehre ein nicht ehebedingtes Einkommensgefälle grundsätzlich
nicht oder jedenfalls nicht auf Dauer auszugleichen.
Die zitierte Rechtsprechung betraf einen Fall des altrechtlichen Art. 152
ZGB, so dass allein schon deshalb fraglich ist, ob diese Rechtsprechung auf
Art. 125 ZGB übertragen werden kann. Sodann hat das Kantonsgericht nicht
festgestellt, dass die gesundheitlichen Probleme schon vor der Ehe bestanden
haben; vielmehr hat es den Unterhaltsbeitrag namentlich unter
Berücksichtigung der Ehedauer und der nachehelichen Solidarität bis zum
Eintritt ins ordentliche Rentenalter festgesetzt und dabei insbesondere auch
ausgeführt, eine Befristung der Rente sei ausgeschlossen, weil die Beklagte
mit ihrer Invalidenrente das Existenzminimum nicht decken könne und deshalb
auf Ergänzungsleistungen angewiesen wäre; diese hätten aber nur subsidiären
Charakter und wollten die familienrechtliche Unterhaltspflicht nicht
ersetzen, sondern lediglich ergänzen. Mit dieser Argumentation setzt sich der
Kläger nicht rechtsgenüglich auseinander; insbesondere genügt es im Lichte
von Art. 55 Abs. 1 lit. c OG nicht, allgemein und ohne entsprechende
Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auf
verschiedene Zitate aus Lehre und Rechtsprechung hinzuweisen. Auch insoweit
erweist sich die Berufung demnach als unzulässig.

3.3 Der Kläger macht sodann geltend, die im Juli 1979 geschlossene Ehe sei am
11. November 1994 gerichtlich auf unbestimmte Zeit getrennt worden, nachdem
bereits ein ca. zwei- bis dreimonatiges Getrenntleben vorausgegangen sei.
Damit ergebe sich eine Ehedauer von 15 Jahren, wobei die Ehe mit der
gerichtlichen Trennung allerdings nur noch formal bestanden habe. Angesichts
der langen faktischen Trennung könne das Bestehen eines formalen Ehebandes
für die Dauer der Rente nicht allein entscheidend sein.

Dem angefochtenen Urteil lässt sich nicht entnehmen, dass das formale Eheband
allein entscheidendes Kriterium für die Dauer der Rente gebildet hat. Es sei
in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen unter E. 3.2 verwiesen; hier
genügt die Feststellung, dass sich der Kläger mit den kantonsgerichtlichen
Erwägungen nicht auseinander setzt und somit nicht rechtsgenüglich aufzeigt,
inwiefern das Kantonsgericht mit Bezug auf die Rentendauer Bundesrecht
verletzt haben könnte. Auch insoweit ist daher auf die Berufung nicht
einzutreten.

3.4 Mit dem Hinweis, dass der Eheschluss für die Beklagte weder mit einem
sozialen Aufstieg noch Abstieg verbunden gewesen und auch die Trennung sowie
die Scheidung bezüglich der Auswirkungen auf die Lebensstellung der Beklagten
neutral gewesen sei, lässt sich nicht rechtsgenüglich eine
Bundesrechtsverletzung begründen; denn auch insoweit mangelt die Eingabe an
einer Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil (Art. 55 Abs. 1 lit. c
OG).

3.5 Keine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid enthält auch der
allgemeine Hinweis auf das Alter der Parteien. Was den behaupteten schlechten
Gesundheitszustand des Klägers anbelangt, hat das Kantonsgericht
diesbezüglich keine Feststellungen getroffen.

3.6 Der Kläger beanstandet, das Kantonsgericht sei beim Lohn der Beklagten
von den Zahlen des Jahrs 2001 ausgegangen und habe damit die seither
ausgeglichene Teuerung nicht berücksichtigt. Nicht in Betracht gezogen worden
sei ferner auch der Ertrag der Beklagten aus der Vermietung ihres
Wohneigentums in Kroatien. Der Kläger legt indes nicht dar und belegt auch
nicht durch entsprechende Aktenhinweise, dass er den Teuerungsausgleich der
Beklagten und deren Mietertrag als Lohnbestandteil dem kantonalen
Prozessrecht entsprechend vorgetragen habe. Die Vorbringen sind daher neu und
unzulässig.

3.7 Der Kläger macht geltend, das Kantonsgericht veranschlage seinen
Nettolohn von Fr. 5'055.--. Aus den Beilagen zum Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung ergebe sich indessen, dass das Nettoeinkommen im Jahr 2001
infolge Wegfalls der Schichtzulage weit weniger betragen habe, ebenso im Jahr
2002. Die Feststellung des Kantonsgerichts zu den Lohnverhältnissen des
Klägers beruhe demnach auf einem offensichtlichen Versehen im Sinne von Art.
63 Abs. 2 OG. Zudem wäre die Vorinstanz auch verpflichtet gewesen, die
Lohnverhältnisse von Amtes wegen abzuklären. Die Sache sei daher zur
Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Der Kläger legt nicht dar, dass er den behaupteten tieferen Lohn den
Bestimmungen des kantonalen Prozessrechts entsprechend rechtzeitig geltend
gemacht habe. Mit dem allgemeinen Hinweis auf die Beilagen zum Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege lässt sich ein offensichtliches Versehen nicht
begründen. Im vorliegenden Fall ging es überdies einzig um die
Unterhaltsbeiträge nach Art. 125 ZGB, deren Festsetzung nicht der Offizial-,
sondern der Verhandlungsmaxime unterliegt (BGE 128 III 411 E. 3.2.2 S. 414),
weshalb denn auch kein Anlass besteht, diesbezüglich die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

3.8 Der allgemeine Hinweis auf das Vermögen der Ehegatten wird nicht mit dem
angefochtenen Urteil in Bezug gebracht. Insoweit liegt demnach keine
rechtsgenügliche Begründung vor (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG).

3.9 Der Kläger stellt sich des Weiteren auf den Standpunkt, die Vorinstanz
habe die bereits vor erster Instanz ausgewiesenen Schulden nicht
berücksichtigt.

Aus dem Urteil des Bezirksgerichts ergibt sich, dass der Kläger Schulden in
der Höhe von Fr. 20'000.-- erwähnt hat, während das angefochtene Urteil über
die Höhe der Schulden keine detaillierten Ausführungen enthält. Immerhin ist
darin vermerkt, Kreditraten könnten bei der Berechnung des Existenzminimums
nicht berücksichtigt werden, weil die Schulden mit der ehelichen Gemeinschaft
offensichtlich nicht mehr im Zusammenhang stünden. Damit aber hat das
Kantonsgericht begründet, weshalb die geltend gemachten Schulden nicht in das
Existenzminimum des Klägers aufgenommen werden können. Inwiefern diese
Auffassung gegen Bundesrecht verstossen soll, wird nicht ausgeführt.

3.10 Was der Kläger zur Dauer der Kinderbetreuung, zur beruflichen Ausbildung
und den Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie zum mutmasslichen Aufwand der
Eingliederung der Beklagten, aber auch zu den AHV- und BVG-Anwartschaften
ausführt, bleibt unbeachtlich, zumal sich der Kläger damit in keiner Weise
mit dem angefochtenen Urteil auseinander setzt.

3.11 Als unzulässig erweist sich die Berufung aber auch, soweit der Kläger
weitere, vom Kantonsgericht nicht berücksichtigte Auslagen mit der Ende 2002
erfolgten Wiederverheiratung begründen will. Das Kantonsgericht hat sich zur
Wiederverheiratung nicht geäussert und der Kläger legt nicht dar, dass er
dieses Vorbringen rechtzeitig vorgetragen hat. Es gilt somit als neu und
unbeachtlich.

4.
Mit Bezug auf die Höhe des Unterhaltsbeitrages macht der Kläger geltend, die
Vorinstanz habe den Beitrag aufgrund unzutreffender tatsächlicher
Feststellungen unangemessen auf Fr. 600.-- festgesetzt.

Aufgrund der nicht zu beanstandenden tatsächlichen Feststellungen (vgl. E. 3)
erweist sich der Unterhaltsbeitrag entgegen den Ausführungen des Klägers
durchaus als angemessen: Aus der Gegenüberstellung der beiden Einkommen der
Parteien und ihrer Existenzminima resultiert, dass der Kläger einen
Überschuss von Fr. 2'845.--, die Beklagte hingegen ein Manko von Fr. 380.--
zu verzeichnen hat. Wie das Kantonsgericht zu Recht betont, hat die Beklagte
überdies nicht nur Anrecht auf den betreibungsrechtlichen Notbedarf, sondern
auf gebührenden Unterhalt (Art. 125 ZGB); im Lichte dieses Grundsatzes ist
nicht zu beanstanden, wenn ihr zusätzlich zum ausgewiesenen Manko noch ein
Zuschlag zum Grundbetrag gewährt (Fr. 220.--) und somit der Unterhaltsbeitrag
insgesamt auf Fr. 600.-- pro Monat festgesetzt wird. Eine
Bundesrechtsverletzung ist nicht auszumachen.

5.
Damit ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens wird der Kläger kostenpflichtig (Art. 156 Abs.
1 OG). Der Beklagten ist jedoch für das bundesgerichtliche Verfahren keine
Entschädigung zuzusprechen, da keine Berufungsantwort eingeholt worden ist.

Da sich die Berufung von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, ist das
Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne einer Befreiung
von den Gerichtskosten abzuweisen (Art. 152 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Kläger auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. März 2003

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: