Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5C.45/2003
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5C.45/2003 /bie

Urteil vom 4. März 2003
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Füllemann.

A. ________, Berufungsklägerin,

gegen

B.________,
C.________,
Berufungsbeklagte.

Persönlicher Verkehr mit dem Kind,

Berufung gegen den Entscheid vom 10. Dezember 2002
des Kantonsgerichts St. Gallen (II. Zivilkammer).

Das Bundesgericht hat nach Einsicht
in die als eidgenössische Berufung entgegengenommene Eingabe gegen den
Entscheid vom 10. Dezember 2002 des Kantonsgerichts St. Gallen, das (auf
kantonale Berufung der Beiständin C.________ hin) der Berufungsklägerin den
Anspruch auf persönlichen Verkehr mit ihrer 1988 geborenen, seit 1990 bei
Pflegeeltern aufgewachsenen Tochter B.________ wegen wichtiger Gründe (Art.
274 Abs. 2 ZGB) verweigert hat,

in Erwägung,

dass das Kantonsgericht (u.a. nach Anhörung von Mutter und Tochter und
gestützt auf ein kinderpsychiatrisches Gutachten) erwog, der Tochter sei die
Wiederaufnahme der persönlichen Beziehungen zur Mutter nicht zuzumuten, weil
die Tochter eine starke emotionale Bindung zu den als psychologische Eltern
betrachteten Pflegeeltern habe und nichts mehr mit der Mutter zu tun haben
wolle, welcher Wille in Anbetracht des Alters der Tochter und des gespannten
Verhältnisses zwischen den Pflegeeltern und der Mutter zu respektieren sei,
zumal die 1993 erfolgte Entführung der Tochter durch die Berufungsklägerin
nach Brasilien und ihre Rückverbringung zu den Pflegeeltern in die Schweiz
für die Tochter ein einschneidendes, traumatisierendes Erlebnis gewesen sei,
welches sie jahrelang habe Angst gegenüber ihrer Mutter empfinden lassen,
dass die Zulässigkeit der eidgenössischen Berufung eine Darlegung darüber
voraussetzt, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den
angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG),
dass mit anderen Worten in der Berufung auf die Begründung des kantonalen
Urteils einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3),
dass die vorliegende Berufung keine Begründung enthält,
dass sich die Berufungsklägerin vielmehr darauf beschränkt, auf eine (bei
einer kantonalen Instanz eingereichte) Eingabe vom 2. Oktober 2001 zu
verweisen,
dass indessen die Berufungsschrift selbst die von Art. 55 Abs. 1 lit. c OG
vorausgesetzte Begründung zu enthalten hat, weshalb es nicht genügt, auf
kantonale Eingaben zu verweisen (BGE 116 II 92 E. 2),
dass sich im Übrigen die Vorbringen in der erwähnten Eingabe vom 2. Oktober
2001 in Tatsachenbehauptungen erschöpfen, die in den Feststellungen des
Kantonsgerichts keine Stütze finden und daher im Berufungsverfahren ohnehin
unzulässig wären (Art. 55 Abs. 1 lit. c, 63 Abs. 2 OG),
dass somit auf die Berufung nicht einzutreten ist,
dass die Berufungsklägerin kostenpflichtig wird (Art. 156 Abs. 1 OG),
dass abschliessend festgehalten werden kann, dass es durchaus
bundesrechtskonform ist, dem Willen einer 14-jährigen Tochter beim Entscheid
über den persönlichen Verkehr mit der Mutter entscheidende Bedeutung
beizumessen (BGE 126 III 219 E. 2b),

im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:

1.
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Berufungsklägerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen (II.
Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. März 2003

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: