Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5C.35/2003
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5C.35/2003 /bnm

Urteil vom 27. Februar 2003
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Gysel.

A. T.________ (Ehefrau),
Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno
Häfliger, Schwanenplatz 7, Postfach, 6000 Luzern 5,

gegen

B.T.________ (Ehemann),
Kläger und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. André
Gräni, Rain 63, 5000 Aarau.

Ehescheidung,

Berufung gegen das Urteil des Obergerichts (1. Zivilkammer) des Kantons
Aargau vom 10. Dezember 2002.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 A.T.________ und B.T.________ sind seit dem 5. Februar 1982 verheiratet
und die Eltern der drei Kinder Z.________, geboren am 10. Juni 1982,
Y.________, geboren am 19. Februar 1984, und X.________, geboren am 29. Juni
1988. B.T.________ reichte am 13. März 1998 eine erste Scheidungsklage ein,
die er am 17. Februar 2000 jedoch  zurückzog. Am 6. August 2001 bewilligte
das Gerichtspräsidium Aarau den Eheleuten T.________ das Getrenntleben und
traf die notwendigen Anordnungen.

1.2 Mit Eingabe vom 28. Dezember 2001 klagte B.T.________ beim Bezirksgericht
Aarau gestützt auf Art. 114 ZGB erneut auf Scheidung der Ehe und stellte die
Begehren zur Regelung der Nebenfolgen. Die Beklagte schloss auf Abweisung der
Klage; für den Fall einer Scheidung stellte sie Anträge zu den Nebenfolgen.

In einem Beschluss vom 4. September 2002 stellte das Bezirksgericht Aarau
fest, dass die Parteien zur Zeit der Klageeinreichung bereits mehr als vier
Jahre faktisch getrennt gewesen seien, woraus sich der Scheidungsanspruch des
Klägers ergebe.

Die Beklagte appellierte, worauf das Obergericht (1. Zivilkammer) des Kantons
Aargau am 10. Dezember 2002 den Beschluss des Bezirksgerichts aufhob und die
Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die erste Instanz zurückwies.

1.3 Die Beklagte hat sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch
eidgenössische Berufung erhoben. Mit der Berufung beantragt sie, das Urteil
des Obergerichts und den Beschluss des Bezirksgerichts Aarau vom 4. September
2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen; allenfalls sei die Sache zur
materiellen Beurteilung der Vierjahresfrist an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden.

2.
Das Bundesgericht prüft vom Amtes wegen und mit freier Kognition, ob auf eine
Berufung eingetreten werden kann (BGE 127 III 433 E. 1 S. 434).

2.1 Die Berufung kann sich nur gegen den letztinstanzlichen kantonalen
Entscheid richten. Soweit die Beklagte auch die Aufhebung des
bezirksgerichtlichen Beschlusses verlangt, ist auf die Berufung mithin nicht
einzutreten. Das Bundesgericht kann sodann nicht eine Klage beurteilen, über
welche die kantonale Instanz noch gar nicht befunden hat. Nicht einzutreten
ist daher auf den Antrag, die Klage abzuweisen. Ausführungen zum
Eventualbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz "zur materiellen
Beurteilung der Vierjahresfrist" erübrigen sich, da die Berufung aus dem
nachstehend darzulegenden Grund auch insofern unzulässig ist, als sie sich
gegen das obergerichtliche Urteil richtet.

2.2 Wie die Beklagte selbst bemerkt, handelt es sich beim Urteil des
Obergerichts um einen Zwischenentscheid. Auch gegen einen solchen ist die
Berufung ausnahmsweise zulässig. Voraussetzung ist aber, dass (im Falle ihrer
Gutheissung) sofort ein Endentscheid herbeigeführt werden kann (Art. 50 Abs.
1 OG). Hier hat die Vorinstanz keine materiellrechtliche
Anspruchsvoraussetzung der Scheidungsklage geprüft und abschliessend
beurteilt, sondern einzig festgestellt, dass die (prozessrechtlichen)
Voraussetzungen für den Erlass eines Zwischenentscheids nicht erfüllt gewesen
seien. Unter diesen Umständen ist der Tatbestand von Art. 50 Abs. 1 OG von
vornherein nicht gegeben (vgl. BGE 127 III 433 E. 1b/bb S. 436 mit
Hinweisen).

3.
Auf die Berufung ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Die Beklagte ist
mithin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Da keine Berufungsantwort
eingeholt worden ist und dem Kläger demnach keine Kosten erwachsen sind,
entfällt die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beklagten auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (1. Zivilkammer) des
Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Februar 2003

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: