Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5C.2/2003
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5C.2/2003 /min

Urteil vom 22. Juli 2003
II. Zivilabteilung

Bundesrichterin Nordmann, präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Meyer,
Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber von Roten.

A. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc-Antoine Kämpfen,
Gerechtigkeitsgasse 23, 8002 Zürich,

gegen

1.B.________,
2.C.________,
3.D.________,
4.E.________,
Beschwerdegegner.

Testamentseröffnung, Zuständigkeit,

Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer, vom 13. November 2002.

Sachverhalt:

A.
A. ________, Jahrgang 1962, und Y.________, Jahrgang 1954, heirateten am 19.
September 1987. Aus ihrer Ehe gingen vier Kinder hervor. Im Herbst 1998 wurde
bei X.-Y.________ ein Knochenmarktumor diagnostiziert. Die Ehegatten, beide
italienisch-schweizerische Doppelbürger, übersiedelten mit ihren vier Kindern
im Sommer 2000 von Zollikon nach Rom. Im Januar 2001 kehrte X.-Y.________
nach Meilen in ihr Elternhaus zurück. Ab März 2001 waren in der Schweiz bzw.
in Italien Verfahren auf Scheidung bzw. gerichtliche Trennung der Ehe hängig.
Nach Aufenthalten in verschiedenen Kliniken im In- und Ausland erlag
X.-Y.________ ihrem Krebsleiden am 25. Dezember 2001 in Athen.

B.
Die gesetzlichen Erben von X.-Y.________ (im Folgenden: Erblasserin) sind ihr
Ehemann und die vier Kinder. Am 28. Dezember 2001 wurde eine eigenhändige
letztwillige Verfügung der Erblasserin samt Nachtrag beim Einzelrichter im
summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen zur amtlichen Eröffnung
eingereicht. Der Einzelrichter bescheinigte gleichentags dem testamentarisch
bezeichneten Willensvollstrecker die Ernennung.

Der Ehemann erhob am 5. Januar 2002 die Einrede der Unzuständigkeit des
Bezirksgerichts Meilen zur Eröffnung des Erbganges und beantragte bis zur
Klärung der Zuständigkeit alle bisher ergangenen Entscheide, wie die
Ausstellung des Willensvollstreckerzeugnisses zu widerrufen. Der
Einzelrichter wies die Unzuständigkeitseinrede und die weiteren Anträge ab.
Er bejahte seine Zuständigkeit, weil die Erblasserin ihren letzten Wohnsitz
in Meilen gehabt habe (Verfügung vom 4. Februar 2002).

Das Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich wies den Rekurs des
Ehemannes ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Es trat auf das
Begehren nicht ein, die Unzuständigkeit des Bezirksgerichts Meilen zur
Eröffnung des Erbganges festzustellen. Was die Ausstellung des
Willensvollstreckerzeugnisses angeht, bejahte das Obergericht die
Zuständigkeit des Einzelrichters (Beschluss vom 26. Juli 2002). Der
obergerichtliche Beschluss blieb unangefochten.

C.
Mit Verfügung vom 20. August 2002 eröffnete der Einzelrichter im summarischen
Verfahren am Bezirksgericht Meilen das Testament der Erblasserin samt
Nachtrag. Das Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich wies den
dagegen eingelegten Rekurs des Ehemannes der Erblasserin wiederum ab mit der
Begründung, die Zuständigkeit des Einzelrichters sei auf Grund des letzten
Wohnsitzes der Erblasserin in Meilen gegeben (Beschluss vom 13. November
2002).

D.
Der Ehemann der Erblasserin hat gegen den Beschluss vom 13. November 2002
staatsrechtliche Beschwerde sowie eidgenössische und kantonale
Nichtigkeitsbeschwerde eingelegt. Dem Bundesgericht beantragt er mit der
Nichtigkeitsbeschwerde, den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären
und festzustellen, dass der Einzelrichter des Bezirksgerichts Meilen nicht
zur Eröffnung des Nachlasses der Erblasserin zuständig sei. Es sind keine
Vernehmlassungen eingeholt worden. Mit Eingabe vom 4. Februar 2003 hat der
Beschwerdeführer eine Bestätigung nachgereicht, wonach für die minderjährigen
Kinder in Italien ein Beistand ernannt worden sei. Er hat weiter darauf
hingewiesen, dass die Bestellung eines Beistandes durch die Sozialbehörde
Meilen angefochten sei.

E.
Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hat die Beschwerde des Ehemannes der
Erblasserin abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte (Beschluss
vom 9. April 2003).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Werden gegen das nämliche Urteil gleichzeitig eidgenössische Berufung und
staatsrechtliche Beschwerde eingelegt, setzt das Bundesgericht die
Entscheidung über die Berufung in der Regel bis zur Erledigung der Beschwerde
aus (Art. 57 Abs. 5 OG). Eine Ausnahme von dieser Regel lässt die
Rechtsprechung dann zu, wenn auf die Berufung nicht einzutreten ist.
Diesfalls kann über die Berufung vorweg entschieden werden (BGE 117 II 630 E.
1a S. 631). Regel und Ausnahme gelten auch im Verhältnis der
staatsrechtlichen Beschwerde zur Nichtigkeitsbeschwerde (Art. 74 OG; BGE 118
II 521 E. 1 S. 523). Der Beschwerdeführer wirft in beiden Bundesrechtsmitteln
die Frage auf, ob seine Nichtigkeitsbeschwerde zulässig ist. Er weist darauf
hin, dass der Einzelrichter am 4. Februar 2002 eine Verfügung über seine
Zuständigkeit zur Eröffnung des Erbganges gefällt habe. Es stelle sich
deshalb die Frage, ob dieser Zwischenentscheid selbstständig hätte
angefochten werden können. Der Beschwerdeführer verneint die selbstständige
Anfechtbarkeit, hat aber zur Wahrung aller Rechte die mit der
Nichtigkeitsbeschwerde erhobenen Einwände gegen die internationale
Zuständigkeit (S. 6 ff.) vorsorglich in seiner staatsrechtlichen Beschwerde
wiederholt (S. 4 ff.). Unter diesen Umständen ist über die Zulässigkeit der
eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde vorab zu entscheiden.

2.
Die Schweiz und Italien haben am 22. Juli 1868 einen Niederlassungs- und
Konsularvertrag abgeschlossen (SR 0.142.114.541). Der Staatsvertrag bezieht
sich in Art. 17 ausschliesslich auf Nachlass-"Streitigkeiten", regelt dagegen
die Frage nicht, welche Behörden für die Eröffnung der Erbschaft im Sinne der
sog. formellen Nachlassbehandlung, d.h. für die Massnahmen zur Sicherung des
Nachlasses und des Erbgangs und zum Vollzug der Erbfolge zuständig sind.
Diese Frage beurteilt sich nach den autonomen Kollisionsnormen des
schweizerischen Rechts (BGE 99 II 246 E. 3b S. 252). Massgebend sind die Art.
86 ff. des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291;
BGE 120 II 293 E. 2 S. 295).

Gemäss Art. 86 Abs. 1 IPRG sind für das Nachlassverfahren die schweizerischen
Gerichte oder Behörden am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig.
Zuständigkeitsbegründend ist der letzte Wohnsitz des Erblassers - ungeachtet
dessen Staatsangehörigkeit - in der Schweiz. Unter dieser Voraussetzung sind
die hiesigen Amtsstellen zuständig für das Nachlassverfahren, d.h. für die
gesamte Abwicklung der Erbschaft sowie für die Erbteilung selbst,
einschliesslich der Anordnung und Durchführung von Sicherungsmassregeln im
Sinne der Art. 551 ff. ZGB (vgl. etwa Karrer, Basler Kommentar, 2003, N. 14
vor Art. 551-559 ZGB, mit Nachweisen).

Die hier in Frage stehenden Massnahmen betreffen das Nachlassverfahren und
nicht eine Streitigkeit in einer Zivilsache. Sie gehören zur Erbschaftspflege
und damit zur freiwilligen Gerichtsbarkeit, so dass die eidgenössische
Berufung - die hier nicht gegebenen Ausnahmen in Art. 44 und Art. 45 lit. b
OG vorbehalten - nicht zur Verfügung steht. Grundsätzlich zulässig ist
hingegen die Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht (Karrer, N. 10 f.
vor Art. 551-559 ZGB; Messmer/ Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in
Zivilsachen, Zürich 1992, S. 75/76 N. 55 und S. 178 N. 129 bei/in Anm. 3;
Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation
judiciaire, II, Bern 1990, N. 1.2.39 S. 17 f. und N. 1.2 zu Art. 68 OG, S.
633).

3.
Vor Bezirksgericht Meilen hat der Beschwerdeführer am 5. Januar 2002 die
Einrede der Unzuständigkeit des Bezirksgerichtes Meilen zur Eröffnung des
Erbganges erhoben und die Aufhebung aller bisherigen Massnahmen, namentlich
die Aufhebung des Willensvollstreckerzeugnisses verlangt. Mit Verfügung vom
4. Februar 2002 hat der Einzelrichter die Unzuständigkeitseinrede verworfen.
Demgegenüber hat das Obergericht die Zuständigkeitsfrage nur im Zusammenhang
mit konkreten Massnahmen beantwortet (Beschlüsse vom 26. Juli 2002 betreffend
Willensvollstreckerzeugnis und vom 13. November 2002 betreffend
Testamentseröffnung). Losgelöst vom Sachentscheid die Unzuständigkeit
festzustellen, hat das Obergericht in seinem Beschluss vom 26. Juli 2002
ausdrücklich abgelehnt (E. 2.2 S. 4).

3.1 Die Verfügung vom 4. Februar 2002, mit der der Einzelrichter seine
Zuständigkeit gestützt auf Art. 86 Abs. 1 OG ausdrücklich bejaht und die
Unzuständigkeitseinrede des Beschwerdeführers verworfen hat, ist aus der
Sicht des Bundesrechtspflegegesetzes ein selbstständiger Zwischenentscheid
(zum Begriff: Messmer/Imboden, a.a.O., S. 97 f. N. 69 und N. 70;
Poudret/Sandoz-Monod, N. 1.2 zu Art. 49 OG). Wird der selbstständige
Entscheid über die Zuständigkeit nicht sofort angefochten, so kann er später
auch nicht mehr zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden (Art. 68
Abs. 2 OG; gleichlautend: Art. 48 Abs. 3 OG für die eidgenössische Berufung
und Art. 87 Abs. 1 OG für die staatsrechtliche Beschwerde). Es stellt sich
deshalb die Frage, ob der Zuständigkeitsentscheid des Einzelrichters direkt
hätte angefochten werden können und müssen. Bejahendenfalls könnte die
Zuständigkeitsfrage mit dem Endentscheid in der Sache nicht mehr angefochten
werden. Über die Zuständigkeit wäre mangels sofortiger Anfechtung gleichsam
rechtskräftig entschieden und die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde gegen
den obergerichtlichen Beschluss in der Sache erwiese sich als unzulässig.

3.2 In Zivilsachen, die nicht nach den Art. 44-46 OG der Berufung
unterliegen, ist gegen letztinstanzliche Entscheide kantonaler Behörden
Nichtigkeitsbeschwerde zulässig (Art. 68 Abs. 1 OG). Der auf Art. 86 IPRG
gestützte Zuständigkeitsentscheid des Einzelrichters ist - wie erwähnt (E. 2
hiervor) - in einer Zivilsache ergangen, die nicht berufungsfähig ist. Es
stellt sich die Frage nach dem Erfordernis eines letztinstanzlichen
Entscheids einer kantonalen Behörde.

Im Gegensatz zu Art. 48 Abs. 1 und 2 OG für die Berufung stellt das Gesetz
bei der Nichtigkeitsbeschwerde keine besonderen Anforderungen an die Behörde,
deren Entscheid angefochten wird. Es kann sich um eine untere kantonale
Behörde handeln. Sie muss letztinstanzlich entschieden haben, d.h. es darf
gegen ihren Entscheid kein ordentliches kantonales Rechtsmittel mehr gegeben
sein (Messmer/ Imboden, a.a.O., S. 178/179. N. 129). Im Kanton Zürich
entscheidet der Einzelrichter über die Anordnung von Massnahmen gemäss Art.
551 ff. ZGB im summarischen Verfahren (§ 215 Ziffern 18-20 ZPO). Der Rekurs
an das Obergericht, der die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des
angefochtenen Entscheids von Gesetzes wegen hemmt (§ 275 ZPO), ist das
ordentliche Rechtsmittel gegen Entscheide im summarischen Verfahren, durch
die der Prozess erledigt wird. Letztere Voraussetzung trifft auf die
Verwerfung der Unzuständigkeitseinrede, d.h. auf den die Zuständigkeit
bejahenden Entscheid nicht zu (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur
zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A. Zürich 1997, N. 2 zu § 272 und N. 24
zu § 271 ZPO).

Der Zuständigkeitsentscheid des Einzelrichters ist nach dem Gesagten kantonal
letztinstanzlich und hätte direkt mit der eidgenössischen
Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden können und müssen (unter Vorbehalt
von E. 4 nachfolgend). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die
sofortige Anfechtbarkeit eines unterinstanzlichen Entscheids, der keinem
ordentlichen kantonalen Rechtsmittel unterliegt, gemäss Art. 68 Abs. 1 und 2
OG gewollt und in der Praxis nicht aussergewöhnlich (Poudret/Sandoz-Monod, N.
2.4, letzter Absatz, zu Art. 68 OG, mit Beispielen).

3.3 Auf die Nichtigkeitsbeschwerde gegen den obergerichtlichen Sachentscheid
kann aus den dargelegten Gründen nicht eingetreten werden. Daran ändert
nichts, dass das Obergericht in seinen Rekursentscheiden gegen Anordnungen im
Nachlassverfahren jeweilen über die Zuständigkeit offenbar immer wieder von
neuem entschieden hat. Das ist eine Folge der kantonalen Prozessordnung und
hinzunehmen (Art. 122 Abs. 2 BV). Auch unter dem Blickwinkel der Rechtskraft
verbietet Bundesrecht den kantonalen Gerichten nämlich nicht, trotz
Vorliegens einer abgeurteilten Sache auf eine Klage immer wieder einzutreten,
sofern sie darüber gleich wie im rechtskräftigen Urteil entscheiden (BGE 121
III 474 E. 2 S. 477 mit Nachweisen).

4.
Nach der Auffassung des Beschwerdeführers liegt mit dem Zwischen-entscheid
des Einzelrichters über die internationale Zuständigkeit kein
letztinstanzlicher Entscheid vor, da die Frage ja später doch noch vor
Obergericht mit Rekurs, d.h. einem ordentlichen Rechtsmittel anfechtbar ist.
Der Beschwerdeführer bezieht sich damit indirekt auf einen Entscheid, den das
Bundesgericht zur Zulässigkeit der zivilrechtlichen Beschwerde gemäss Art. 86
ff. des Bundesrechtspflegegesetzes von 1893/1912 gefällt hat. Danach ist die
zivilrechtliche Beschwerde nicht zulässig gegen einen Zwischenentscheid, der
zwar gegenwärtig nicht mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden
kann, wohl aber später in Verbindung mit der Hauptsache (Regeste zu BGE 62 II
221 Nr. 57). Bei jenem Zwischenentscheid hat es sich - wie hier - um einen
selbstständigen Entscheid der unteren kantonalen Instanz über die
internationale Zuständigkeit gehandelt, gegen den kein ordentliches
kantonales Rechtsmittel gegeben war. Es könnte sich die Frage stellen, ob der
Entscheid unter Herrschaft des geltenden Bundesrechtspflegesetzes von 1943/45
noch beachtlich ist.

Zunächst fällt auf, dass das Bundesrechtspflegegesetz von 1893/1912 keine
Art. 68 Abs. 2 OG vergleichbare Bestimmung gekannt hat, die eine sofortige
Anfechtung selbstständiger Entscheide über die Zuständigkeit unter
Verwirkungsfolge vorschreibt (vgl. Art. 86 ff. aOG; AS NF 28/1912 45, S. 50
ff., Änderung von 1911, bzw. 129, S. 157 ff., Textausgabe). Die Kommentatoren
erwähnen BGE 62 II 221 Nr. 57 im Zusammenhang mit den anfechtbaren
letztinstanzlichen Entscheiden gemäss Art. 68 Abs. 1 OG oder nehmen zumindest
darauf Bezug (Birchmeier, Bundesrechtspflegegesetz, Zürich 1950, N. 4b S.
254, und Poudret/Sandoz-Monod, N. 2.5 S. 638, je zu Art. 68 OG). In der
Kommentierung von Art. 68 Abs. 2 OG gehen sie hingegen vorbehaltlos davon
aus, dass selbstständige Zuständigkeitsentscheide sofort anzufechten sind und
im Gegensatz zu anderen Zwischenentscheiden der Sachentscheid nicht
abgewartet werden darf (Birchmeier, N. 8 S. 260, und Poudret/Sandoz-Monod, N.
11 S. 656, je zu Art. 68 OG). In der Spezialliteratur wird eine spätere -
gleichsam "aufgeschobene" - Anfechtung von selbstständigen
Zuständigkeitsentscheiden in Verbindung mit dem Sachentscheid abgelehnt (vgl.
etwa Thouvenin, Die bundesrechtliche Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen,
Diss. Zürich 1978, S. 162).
Die Frage braucht indessen nicht abschliessend beantwortet zu werden. Selbst
wenn unter dem geltenden Bundesrechtspflegegesetz die Grundsätze gemäss BGE
62 II 221 Nr. 57 zu beachten wären, könnte auf die Nichtigkeitsbeschwerde
nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer hat die vom Einzelrichter
bejahte Zuständigkeitsfrage in Verbindung mit der Ausstellung des
Willensvollstreckerzeugnisses bereits damals vor Obergericht aufgeworfen. Das
Obergericht hat mit dem Sachentscheid auch über die Zuständigkeit des
Einzelrichters mit einlässlicher Begründung entschieden und in den Erwägungen
festgehalten, der letzte Wohnsitz der Erblasserin habe sich in Meilen
befunden (E. 3.3 S. 8 ff. des Beschlusses vom 26. Juli 2002). Diesen
Beschluss hat der Beschwerdeführer nicht angefochten. Auch im Sinne von BGE
62 II 221 Nr. 57 ist die Zuständigkeitsfrage damit endgültig erledigt und
kann nicht in Verbindung mit dem heute angefochtenen Beschluss vom 13.
November 2002 betreffend Testamentseröffnung neu gestellt werden. Die
gegenteilige Betrachtungsweise ist - unter dem Blickwinkel des
Bundesrechtspflegegesetzes - mit der Rechtssicherheit unvereinbar. Bleibt der
erste Entscheid über die Zuständigkeit unangefochten, so ist die Frage, wo
die Erblasserin ihren letzten Wohnsitz hatte, für das Nachlassverfahren im
Grundsatz endgültig entschieden und unterliegt keiner späteren Überprüfung
mehr, was die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde angeht.

5.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art.
156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juli 2003

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Der Gerichtsschreiber: