Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5C.28/2003
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5C.28/2003 /min

Urteil vom 14. März 2003
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Hohl, Ersatzrichter Riemer,
Gerichtsschreiber Zbinden.

W. ________,
Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Christian
Schroff, Felsenstrasse 11, Postfach 343, 8570 Weinfelden,

gegen

Z.________,
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik A.
Häberlin, Rheinstrasse 10, Postfach 357, 8501 Frauenfeld.

Eigentum,

Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 7. Oktober
2002.

Sachverhalt:

A.
In einem Rechtsstreit über Grenzstreitigkeiten, an dem auf der Klägerseite
unter anderem W.________, auf der Beklagtenseite Z.________ und K.________
beteiligt waren, wies das Bundesgericht mit Urteil vom 21. Dezember 2000
(5C.197/2000) die Berufung von W.________ ab, soweit darauf einzutreten war,
und bestätigte das vorinstanzliche Urteil. Es trat auf die Berufung mit Bezug
auf die Fragen nicht ein, ob der Verkäufer der zur Diskussion stehenden
Parzelle, der frühere Kläger 2, dank Ziff. 11 des Kaufvertrages vom 9. Mai
1990 einen obligatorischen Anspruch auf Verschaffung des Eigentums
(Abtretung) daran hatte und, gegebenenfalls, ob er diesen an W.________
abgetreten habe, sodass diese ihn nun gegenüber Z.________ und K.________
geltend machen könne (Urteilsbegründung E. 4c S. 7).

B.
Gestützt darauf klagten W.________ und R.________ gegen Z.________ und
K.________ auf Grenzscheidung. Das Bezirksgericht Weinfelden wies am 29. Juni
2002 die Klage von R.________ mangels Aktivlegitimation ab und trat auf jene
der W.________ nicht ein, da es im Verhältnis zum früheren Verfahren von
einer Klageidentität bzw. res iudicata ausging. Verneint wurde ebenfalls die
Passivlegitimation von K.________. Den gegen diesen Entscheid erhobenen
Rekurs der Klägerin wies das Obergericht des Kantons Thurgau mit Urteil vom
7. Oktober 2002 ab.

C.
Dagegen hat W.________ beim Bundesgericht Berufung erhoben; sie beantragt,
das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die
Mutationen Nr. (...) des vom Grundbuchamt G.________ beauftragten
Nachführungsgeometers anzuerkennen; eventualiter sei das angefochtene Urteil
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Es wurde keine Berufungsantwort eingeholt. Die Vorinstanz hat sich
unaufgefordert vernehmen lassen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die erste Instanz hat ihr Nichteintreten auf die Klage zufolge
Klageidentität bzw. res iudicata auf eine Haupt- sowie auf eine
Eventualbegründung gestützt. Die Vorinstanz hat unter anderem in einer
selbstständigen Eventualbegründung den Rekurs deswegen abgewiesen, weil sich
die Klägerin nicht mit den zwei alternativen Begründungen auseinander gesetzt
habe.

1.2 Auf diese selbstständige Eventualbegründung geht die Klägerin in der
Berufung nicht ein. Da somit nicht sämtliche Urteilsbegründungen des
vorinstanzlichen Entscheides angefochten worden sind, ist auf die Berufung
mangels genügender Begründung nicht einzutreten (BGE 111 II 397 E. 2 b; 120
II 312 E. 2 S. 314).

2.
Ausgangsgemäss wird die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren
kostenpflichtig (Art. 156 OG). Sie hat der Beklagten allerdings keine
Entschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren zu entrichten, da keine
Berufungsantwort eingeholt worden ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Klägerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. März 2003

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: