Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5C.26/2003
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5C.26/2003 /bnm

Urteil vom 27. Mai 2003
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterinnen Nordmann, Escher,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Möckli.

Heinz Julen, Haus Hermitage, 3920 Zermatt,
Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Schmid,
Kantonsstrasse 1a, Postfach 272, 3930 Visp,

gegen

1.Alexander Schärer, Schlossgutweg 39, 3073 Gümligen,
2.Maryana Bilski, Schlossgutweg 39, 3073 Gümligen,
Kläger und Berufungsbeklagte,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Fux, Bahnhofplatz 7, 3930 Visp.

Persönlichkeitsschutz,

Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Zivilgerichtshof I, vom
10. Dezember 2002.

Sachverhalt:

A.
Die miteinander befreundeten Heinz Julen und Alexander Schärer bzw. die im
Familienbesitz der Schärers stehende Firma USM U. Schärer Söhne AG
beabsichtigten, in Zermatt an bevorzugter Lage ein exklusives Hotel zu
errichten. Zu diesem Zweck gründeten sie die gemeinsame Firma "Into the Hotel
AG". Alexander Schärer war Verwaltungsratspräsident, Heinz Julen
Verwaltungsrat. Die Einzelheiten wurden im Partnervertrag vom 21./22. April
1998 geregelt. Danach war Heinz Julen als Beauftragter der AG für die
Erstellung der Hotelbauten verantwortlich. Der Bau wurde weitgehend nach
seinen Ideen realisiert. Maryana Bilski ist die Freundin von Alexander
Schärer; sie war zuständig für die Uniformen des Hotelpersonals. Nachdem das
Hotel am 29. Februar 2000 mit einiger Verspätung provisorisch eröffnet worden
war, wurde es wenige Wochen später wieder geschlossen. Es war geplant, die
noch verbleibenden Fertigstellungsarbeiten auszuführen und das Hotel
anschliessend endgültig in Betrieb zu nehmen. Nach Meinung der Vertreter der
USM wies der Bau derart grosse Mängel auf, dass ein grundlegender Umbau nötig
wurde. Da sich die bisherigen Partner über das weitere Vorgehen nicht einigen
konnten, schied Heinz Julen per 1. August 2000 aus dem Verwaltungsrat der
"Into the Hotel AG" aus. Das Hotelprojekt wurde schliesslich nicht wie
ursprünglich vorgesehen verwirklicht.

In der Folge malte Heinz Julen dreissig Porträts von Personen, die in
irgendeiner Form am Projekt mitgearbeitet hatten, alle mit entblösstem
Oberkörper. Zu diesem Zweck holte er bei den Betroffenen vorgängig ihre
Zustimmung ein, und als Vorlage liess er sich von ihnen eine Photographie
geben. Einzig Alexander Schärer und Maryana Bilski malte er ohne deren Wissen
und ohne deren Einverständnis. Bei ihnen verwendete er Photographien, die
anlässlich der Hoteleröffnung gemacht worden waren. Die dreissig Porträts
stellte Heinz Julen vom 24. bis 27. November 2000 an der internationalen
Messe für Gegenwartskunst in Zürich-Oerlikon unter dem Titel "Der letzte Raum
einer Vision ist eine Installation" aus. Im aufgelegten Flugblatt zu dieser
"Bilderinstallation" ist u.a. Folgendes nachzulesen:

Mit der Familie Schärer (USM Münsingen), allen voran Sohn Alex, schien sich
ein idealer Partner gefunden zu haben, welcher das Verständnis für eine
völlig unkonventionelle Arbeitsweise sowie die Vision dieses Projektes
mittrug. ... Die Art und Weise, den Bau wie eine Skulptur aus sich heraus
entstehen zu lassen, war sehr komplex. ... Nach grossem Zeitdruck und
überdurchschnittlich frühen Wintereinbrüchen schaffte er [Heinz Julen] es,
das INTO THE HOTEL mit 2monatiger Verspätung an seinem 9. Geburtstag, dem 29.
Februar 2000, unter riesigem Erwartungsdruck der Öffentlichkeit vorzustellen.
Obwohl das Hotel baulich noch nicht 100%ig abgeschlossen war, erlebte das
Projekt seine Feuertaufe grandios und überraschte Publikum und Fachpresse
weltweit. Von der Familie Schärer wurde Heinz während der gesamten
Projektdauer moralisch und finanziell getragen und am Eröffnungstag mit
Komplimenten und Geschenken überhäuft. Alles schien perfekt.

Doch dann, kurze Zeit nach der Eröffnung, ist für Heinz eine schier
unglaubliche Situation eingetreten. Heinz wurde vom Publikum und von den
Medien immer in den absoluten Mittelpunkt des Projektes gestellt und nun
sollte sich herausstellen, dass ihm das intern zum Verhängnis werden sollte.
Nur gerade zwei Wochen nach der Eröffnung wurde Heinz aus dem Projekt
ausgeschaltet. Es wurde ihm strikte verweigert, sein Hotelprojekt wie
vorgesehen im darauf folgenden Mai 100%ig abzuschliessen, damit das Hotel den
Betrieb auf die Sommersaison definitiv hätte aufnehmen können. Kurzerhand
engagierte USM einen eidg. dipl. Architekten, der nun das Hotel fertig
stellen sollte. Dem Architekten wurde die Aufgabe gestellt, das Haus auf
übliche konzeptionelle und bauphysikalische SIA-Normen umzubauen, um es dann
später eventuell möglichst rasch weiterverkaufen zu können! Was dereinst
völlig unkonventionell und wie ein Kunstwerk aus sich heraus gewachsen ist,
genau das, was den Erfolg und die grosse Aufmerksamkeit dieses sicher
einmaligen Projektes ausmachte, sollte nun auf Normalität getrimmt werden.

Diese Vision, welche unbedingt unique sein sollte, wird nun unter riesigem
finanziellen Aufwand abgerissen und neu aufgebaut. Alles nach üblichen
Normen, alles wie schon gehabt. Wie schon so oft in diesem Land hat das Geld
über den Geist oder das Konventionelle über das Unkonventionelle gesiegt. Es
gilt nun noch, Heinz Julens Handschrift aus dem Hotel völlig zu löschen! Für
Heinz hat sich trotz allem ein Traum verwirklicht: Er konnte seine Vision
realisieren. Leider nur für eine kurze Dauer - das Hotel war 7 Wochen offen!

DER LETZTE RAUM EINER VISION ist eine Installation, mit welcher sich Heinz
Julen vom Projekt INTO THE HOTEL in Zermatt verabschiedet. Man hätte sich
wohl nie träumen lassen, dass er für diesen "letzten Raum des Hotels"
Porträts seiner engsten Mitarbeiter sowie von sich selbst malen würde, um
sich auf der Ebene der Kunst mit der Beerdigung dieser Vision auseinander zu
setzen.

Über diese "Bilderinstallation" wurde in der Presse mehrmals berichtet. Die
beiden Porträts von Alexander Schärer und Maryana Bilski wurden auf deren
Begehren vom Bezirksgericht Visp im Rahmen superprovisorischer bzw.
vorsorglicher Massnahmen beschlagnahmt.

B.
Am 2. Mai 2001 reichten Alexander Schärer und Maryana Bilski gegen Heinz
Julen eine Klage ein. Sie verlangten im Wesentlichen die Feststellung der
Persönlichkeitsverletzung durch die Porträts, ein Anfertigungs-,
Reproduktions- und Veröffentlichungsverbot sowie deren Herausgabe und
schliesslich die Leistung einer Genugtuung an eine ideelle Organisation.

Mit Urteil vom 10. Dezember 2002 stellte das Kantonsgericht des Kantons
Wallis, Zivilgerichtshof I, fest, dass die vom Beklagten angefertigten
Porträts der Kläger einen widerrechtlichen Eingriff in deren Persönlichkeit
darstellen, und es verbot ihm, die Bilder oder Abbildungen davon auszustellen
und weitere Porträts anzufertigen, zu reproduzieren, zu veröffentlichen oder
Dritten zugänglich zu machen. Des Weiteren verpflichtete es den Beklagten zur
Herausgabe der Porträts nach Rechtskraft des Urteils, und es missbilligte die
öffentliche Ausstellung des Porträts von Maryana Bilski. Schliesslich
verurteilte es den Beklagten zur Leistung einer Genugtuung von Fr. 3'000.--
für die Klägerin Maryana Bilski an die "Aeschlimann Louise und Margareta
Corti Stiftung".

C.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte am 23. Januar 2003 sowohl
staatsrechtliche Beschwerde als auch Berufung erhoben. Mit Letzterer verlangt
er die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Abweisung der Klage. In
ihrer Berufungsantwort vom 11. März 2003 haben die Kläger auf Abweisung der
Berufung geschlossen, soweit darauf einzutreten sei.

Mit Entscheid heutigen Datums hat das Bundesgericht die konnexe
staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Kantonsgericht hat erwogen, die Kläger müssten sich auf Grund ihres
Rechtes am eigenen Bild nicht gefallen lassen, ohne ihre Zustimmung
abgebildet zu werden. Auch die in Art. 21 BV verankerte Kunstfreiheit stelle
keinen Freipass dar. Vielmehr sei zwischen dem Persönlichkeitsrecht der
Kläger und dem überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesse des
Verletzers als Rechtfertigungsgrund abzuwägen. Der vom Beklagten mit der
Installation verfolgte Zweck lasse sich als innere Tatsache letztlich nur aus
den Umständen ableiten, vorliegend aus dem Flugblatt. Darin werde die
Botschaft vermittelt, die reiche Familie Schärer habe den visionären
Beklagten an der unmittelbar bevorstehenden Vollendung seines einzigartigen
Hotels gehindert, weil er in der Öffentlichkeit immer in den Mittelpunkt des
Projektes gestellt worden sei. Der nicht bewiesene Vorwurf an den Kläger und
dessen familiäres Umfeld, er habe das Projekt aus Neid und in Missbrauch
seiner finanziell bevorzugten Lage scheitern lassen, sei ebenso ehrenrührig
wie die Behauptung, das Geld habe über den Geist gesiegt. Die Installation
mit den Porträts diene aus Sicht des Durchschnittsbetrachters der
persönlichen Abrechnung und damit einem nicht schutzwürdigen Ziel. Aber
selbst bei Annahme eines schutzwürdigen Zieles (künstlerische Verarbeitung
des Scheiterns im Rahmen der Kunstfreiheit ohne Zweck der persönlichen
Abrechnung) bleibe die Persönlichkeitsverletzung widerrechtlich: Die Porträts
zeigten die Kläger mit entblösstem Oberkörper und nicht naturgetreuen, aber
selbst für Dritte erkenn- oder zumindest identifizierbaren Gesichtern. Mit
der Anschrift "Alex, Unternehmer" bzw. "Marianna, Freundin" habe der Beklagte
von vornherein jedes Missverständnis ausgeschlossen. In der Reportage der
Schweizer Illustrierten über die "Bilderinstallation" seien die Kläger denn
auch ausdrücklich erwähnt und ihre Porträts abgebildet worden, wobei der
Beklagte im Text noch kommentiert habe, weshalb nur diese beiden ein
lachendes Gesicht hätten. Damit seien die strittigen Porträts einer breiteren
Öffentlichkeit klar als solche der Kläger zur Kenntnis gebracht worden.
Insgesamt seien diese aus Sicht des Durchschnittsbetrachters wegen der
Farbgestaltung sowie der entblössten und disproportionierten Darstellung
unvorteilhaft dargestellt. Zusammen mit der im Flugblatt vermittelten
Botschaft von den reichen, neidischen Leuten ohne Geist habe der
durchschnittliche Besucher beim Betrachten des klägerischen Porträts den
Eindruck erhalten, dass der Beklagte den Kläger in bewusst lächerlich
machender Weise dargestellt habe, wodurch dessen Ehre beeinträchtigt worden
sei. Die Klägerin schliesslich sei ebenfalls unvorteilhaft dargestellt und
die barbusige Darstellung greife in jedem Fall in unzulässiger Weise in ihren
Intim- oder Privatbereich ein. Somit sei nicht nur der Zweck (Abrechnung),
sondern auch die dazu verwendeten Mittel nicht schutzwürdig, und die
Persönlichkeitsverletzung erweise sich als widerrechtlich.

2.
2.1 Von vornherein nicht einzutreten ist auf das Vorbringen, die Kläger seien
auf den Porträts gar nicht als solche identifizierbar. Das Kantonsgericht hat
als Tatsache für das Bundesgericht verbindlich das Gegenteil festgestellt
(Art. 63 Abs. 2 OG) und in diesem Zusammenhang richtig festgehalten, dass
sich die Erkennbarkeit des Abgebildeten insbesondere auch aus den
Begleitumständen wie etwa durch Namensnennung oder einen Begleittext ergeben
kann (Bächli, Das Recht am eigenen Bild, Diss. Basel 2002, S. 29).

2.2 Insofern stösst auch die Behauptung ins Leere, die Porträts stellten gar
keine Abbildungen der Kläger dar; ein (Personen-)Bild im juristischen Sinn
ist nämlich immer dann gegeben, wenn der Abgebildete für Dritte erkennbar,
also identifizierbar ist. Dabei kommt entgegen der Behauptung des Beklagten
keineswegs nur eine reale Wiedergabe durch Photographie oder
Videoaufzeichnung in Betracht; vielmehr spielt es überhaupt keine Rolle, ob
es sich um eine zweidimensionale Abbildung durch Photographie, Zeichnung,
Gemälde und Film oder gar um eine dreidimensionale durch Relief, Skulptur
oder Plastik handelt, denn das Mittel der Bildnisverkörperung bzw. der
Bildträger ist beim Recht am eigenen Bild irrelevant (Landwehr, Das Recht am
eigenen Bild, Diss. Zürich 1955, S. 2 und 4; Bächli, S. 27).

2.3 Ebenso geht der Vorwurf des Beklagten, durch das angefochtene Urteil
würden sowohl die Satire als auch die Gerichtsberichterstattung
verunmöglicht, an der Sache vorbei: Für Satire und Karikatur gilt ein anderer
Massstab, da diese Mitteilungsformen definitionsgemäss verfremden und
übertreiben. Das Bundesgericht hat deshalb anerkannt, dass Satire und
Karikatur nur unter ganz erschwerten Umständen angefochten werden können und
die Persönlichkeit nur dann widerrechtlich verletzen, wenn sie die ihrem
Wesen eigenen Grenzen in unerträglichem Mass überschreiten (Entscheid
5C.249/1992 i.S. Kopp/Tages-Anzeiger, E. 5a; vgl. ferner BGE 95 II 481 E. 8
S. 495; Meili, Basler Kommentar, N. 51 zu Art. 28 ZGB). Besonderheiten gelten
auch für die Berichterstattung (vgl. BGE 126 III 305 E. 4b S. 307; Meili, N.
54 zu Art. 28 ZGB). Der Beklagte behauptet jedoch selbst nicht, dass es
vorliegend um Satire bzw. Karikatur oder um Berichterstattung gehe.

2.4 Auf Grund der vorstehenden Ausführungen ist schliesslich der Auffassung
des Beklagten, es habe für die Porträts gar keiner Einwilligung der Kläger
bedurft, der Boden entzogen: Das Recht am eigenen Bild ist ein Teilgehalt des
Persönlichkeitsrechts (BGE 127 III 481 E. 3a/aa S. 492), und folglich stellt
die Verletzung des Rechtes am eigenen Bild eine Persönlichkeitsverletzung
dar.

3.
3.1 Die Verletzung der Persönlichkeit ist grundsätzlich stets widerrechtlich
(vgl. Art. 28 Abs. 2 ZGB). Einer Klage auf Feststellung der
Persönlichkeitsverletzung (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB) darf jedoch dann
nicht entsprochen werden, wenn der Urheber Rechtfertigungsgründe nachweist,
welche die Widerrechtlichkeit zu beseitigen vermögen. Gemäss Art. 28 Abs. 2
ZGB handelt insbesondere rechtmässig, wer ein privates oder öffentliches
Interesse nachweisen kann, das dem grundsätzlich schutzwürdigen Interesse des
Verletzten mindestens gleichwertig ist. Das bedingt ein Abwägen der auf dem
Spiel stehenden Interessen durch den Richter (BGE 120 II 225 E. 3 S. 227; 122
III 449 E. 3b und c S. 456 f.; 126 III 305 E. 4a S. 306). Dieser hat zu
prüfen, ob sowohl die Ziele, die der Urheber verfolgt, als auch die Mittel,
derer er sich bedient, schutzwürdig sind. Damit verbunden ist ein gewisses
Ermessen (Art. 4 ZGB; BGE 95 II 481 E. 7 S. 494; 122 III 449 E. 3c; 126 III
305 E. 4a S. 306). In diesen Ermessensentscheid greift das Bundesgericht nur
ein, wenn den von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen grundlos
nicht Rechnung getragen worden ist, wenn Tatsachen berücksichtigt worden
sind, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn umgekehrt Umstände
ausser Betracht geblieben sind, die zwingend hätten beachtet werden müssen
(BGE 119 II 157 E. 2a S. 160; 123 III 10 E. 4c/aa S. 13; 126 III 305 E. 4a S.
306).

3.2 Soweit der Beklagte sein Handeln damit rechtfertigt, dass er durch die
abrupte Beendigung des Hotelprojektes selbst eine massive
Persönlichkeitsverletzung erlitten habe, indem ihn der Kläger vor aller Welt
als unfähig habe erscheinen lassen und er unter solchen Umständen die
erlittene Schmach als Künstler habe verarbeiten müssen, stellt er neue und
damit unzulässige Tatsachenbehauptungen auf (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG), die
im kantonalen Verfahren nie thematisiert worden sind und die folglich im
angefochtenen Entscheid keine Stütze finden (Art. 63 Abs. 2 OG). Ohnehin
würde eine - im Übrigen nicht ersichtliche -  Persönlichkeitsverletzung den
Beklagten nicht zur Vergeltung berechtigen.

3.3 Als Rechtfertigungsgrund für die verletzenden Handlungen beruft sich der
Beklagte sodann auf die in Art. 21 BV garantierte Kunstfreiheit und macht
damit sinngemäss geltend, Bundesgesetze seien grundrechtskonform auszulegen.
Entgegen Art. 55 Abs. 1 lit. c OG begründet er jedoch nicht in dem für die
Berufung erforderlichen Mass (dazu BGE 116 II 745 E. 3 S. 749; 127 III 481 E.
2c/cc S. 491, 506 E. 3d S. 512), inwiefern die Vorinstanz bei der Abwägung
zwischen der Persönlichkeitsverletzung der Kläger und einem allenfalls
überwiegenden privaten Interesse des Beklagten an künstlerischer Entfaltung
bzw. einem allfällig überwiegenden öffentlichen Interesse an der Möglichkeit
künstlerischer Betätigung überhaupt (vgl. BGE 70 II 127 E. 3c S. 134; 120 II
225 E. 3b S. 227) Bundesrecht verletzt haben soll. Die Kritik des Beklagten
erschöpft sich im Vorwurf, das Kantonsgericht habe nicht die zwei Porträts
als solche beurteilt, sondern es habe sich auf das Flugblatt bezogen.
Dergestalt habe es auf unzulässige Art und Weise von den inkriminierten
Gemälden abgelenkt und sich auf eine Ebene begeben, die für die Beurteilung
belanglos und die gar nicht Prozessthema sei. Die Argumentation des Beklagten
geht fehl:

Die Vorinstanz hat richtig ausgeführt, dass nicht nur die Abbildung als
solche, sondern insbesondere auch die Art und Weise oder die Umstände der
künstlerischen Darstellung eine Persönlichkeitsverletzung bewirken können.
Mit dem Personenbild gibt ein Künstler nämlich einen ganz bestimmten
Ausdruck, einen sozio-ökonomischen Zusammenhang oder eine Stimmung wieder;
dies kann die Persönlichkeit unter dem Aspekt der Ehre verletzen (Geiser, Die
Persönlichkeitsverletzung insbesondere durch Kunstwerke, Basel 1990, S. 39).
Ehre und Recht am eigenen Bild stehen insofern in einem engen Zusammenhang,
als beide den äusseren Schein einer Person betreffen und deshalb bei
Bildveröffentlichungen des Öfteren auch die Ehre einer Person verletzt wird
(Bächli, S. 38 f.). Personenbilder mit ehrenrührigem Zusammenhang sind nicht
erst wegen des Rechts am eigenen Bild, sondern schon auf Grund des
Ehrenschutzes persönlichkeitsverletzend (Geiser, S. 38).

Es ist nicht zu beanstanden, dass das Kantonsgericht die Porträtierung der
Kläger in einen grösseren Zusammenhang gestellt und dabei auch die Art und
Weise bzw. die Umstände der Veröffentlichung und die Wirkung auf den
Durchschnittsbetrachter in seine Überlegungen mit einbezogen hat. Es hat
hierzu ausgeführt, Auslöser sei das Scheitern des gemeinsamen Hotelprojektes
gewesen, das der Beklagte nach seinen eigenen Aussagen auf der Ebene der
Kunst habe verarbeiten müssen. Ob dieses Vorgehen eine persönliche Abrechnung
darstelle, wie dies die Kläger behaupteten, könne als innere Tatsache nur aus
den Umständen, vorliegend in erster Linie aus dem Flugblatt zur Ausstellung,
abgeleitet werden. Darin werde die Botschaft vermittelt, die reiche Familie
Schärer habe mit Hilfe ihrer Finanzen den visionären Beklagten an der
unmittelbar bevorstehenden Vollendung seines einzigartigen Hotels und
Kunstwerkes gehindert bzw. ihn aus seinem eigenen Projekt hinausgedrängt und
wolle nun mit riesigem finanziellen Aufwand seine Handschrift völlig aus dem
Hotel löschen, einzig weil er in der Öffentlichkeit immer in den absoluten
Mittelpunkt des Projektes gestellt worden sei. Das Kantonsgericht hat in
diesem Zusammenhang erwogen, der nicht bewiesene Vorwurf an den Kläger und
dessen familiäres Umfeld, er habe das Projekt einseitig aus Neid und unter
Missbrauch seiner finanziell bevorzugten Lage scheitern lassen, sei
ehrenrührig und beinhalte eine persönliche Abrechnung. Des Weiteren hat es
befunden, in die gleiche Richtung ziele die Behauptung, das Geld habe über
den Geist und das Konventionelle über das Unkonventionelle gesiegt. Damit
diene die Installation mit den Porträts aus der Sicht des
Durchschnittsbetrachters der persönlichen Abrechnung und damit einem nicht
schutzwürdigen Ziel.

Dass die Installation eine persönliche Abrechnung mit dem Kläger bedeutet,
bestreitet letztlich auch der Beklagte nicht. Vielmehr führt er in der
Berufungsschrift aus (dazu oben, E. 3.2), sein Vorgehen habe darin seine
Rechtfertigung gefunden, dass er durch die abrupte Beendigung des
Hotelprojektes selbst eine massive Persönlichkeitsverletzung erlitten habe,
indem ihn der Kläger vor aller Welt als unfähig habe erscheinen lassen und er
unter solchen Umständen die erlittene Schmach als Künstler habe verarbeiten
müssen. Die Ausführungen des Beklagten machen deutlich, dass er die erlittene
Kränkung nicht auf sich hat sitzen lassen wollen. Insofern erscheint die
Ausstellung der porträtierten Kläger im Rahmen einer "Bilderinstallation" und
namentlich im Kontext des die Kläger scharf angreifenden Flugblatts als ein
Akt der Abrechnung. Der Beklagte bestreitet im Übrigen auch nicht, dass er
den Zweck der persönlichen Abrechnung durch die im Flugblatt vermittelte
Botschaft einem jeden Ausstellungsbesucher deutlich vermittelt und damit für
eine breitere Öffentlichkeit klar sichtbar gemacht hat. Bei dieser Sachlage
kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, das Kantonsgericht habe bei der
Interessenabwägung das Persönlichkeitsrecht der Kläger zu stark und die
Kunstfreiheit zu wenig gewichtet.

Bleibt die Persönlichkeitsverletzung somit widerrechtlich, ist die Berufung
unbegründet, soweit sie sich gegen die Feststellung der widerrechtlichen
Persönlichkeitsverletzung wendet. Bei diesem Resultat erübrigen sich
Ausführungen zu den Fragen, ob die Kläger auf den Porträts ungünstig
dargestellt worden sind und ob eine entstellende Abbildung geeignet wäre,
eine Persönlichkeitsverletzung zu begründen.

4.
4.1 Zur Herausgabe der Bilder an die Kläger hat das Kantonsgericht ausgeführt,
der Beseitigungsanspruch nach Art. 28a Abs. 1 Ziff. 2 ZGB bezwecke die
Aufhebung der gegenwärtigen Folgen einer widerrechtlichen
Persönlichkeitsverletzung. So könne mit der Beseitigungsklage beispielsweise
der Rückzug einer widerrechtlichen Veröffentlichung, die Vernichtung eines
widerrechtlich hergestellten Filmes oder die Herausgabe
persönlichkeitsverletzender Unterlagen verlangt werden (mit Hinweisen auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung und Literatur). Vorliegend habe der
Beklagte die strittigen Porträts trotz eines entsprechenden Verbots des
Massnahmerichters in seiner kürzlich erschienenen Publikation abgebildet. Er
biete demnach keine Gewähr dafür, dass er die klägerischen Porträts nicht
weiterhin verwenden würde. Ohnehin wäre bei Rückgabe der Porträts die
widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung nicht behoben, da diese bereits in
der Porträtierung, zumindest aber in der Art der Porträtierung bestehe. Die
Beseitigung der widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung könne somit nur
durch Vernichtung oder durch die beantragte Herausgabe der Bilder erfolgen.
Das sachenrechtliche Eigentum des Beklagten an den Porträts stehe der
Herausgabe nicht entgegen (Hinweis auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung).

Der anwaltlich vertretene Beklagte bestreitet primär das Vorliegen einer
Persönlichkeitsverletzung und macht subsidiär einzig geltend, die Herausgabe
der Bilder wäre "stossend". Mit den ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz
setzt er sich nicht einmal ansatzweise auseinander, und mit der allgemeinen
Bemerkung, die Herausgabe der Bilder sei stossend, ist eine Verletzung von
Bundesrecht jedenfalls nicht darzutun. Der Beklagte kommt der ihm obliegenden
Begründungspflicht in Bezug auf die Herausgabe der Bilder nicht nach, weshalb
auf die Berufung insofern nicht einzutreten ist (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG;
BGE 116 II 745 E. 3 S. 749; 127 III 481 E. 2c/cc S. 491, 506 E. 3d S. 512).

4.2 Das Kantonsgericht hat dem Beklagten u.a. verboten, weitere Porträts oder
sonstige Bilder, welche die Kläger in der inkriminierten Art darstellen,
anzufertigen, zu reproduzieren oder zu veröffentlichen.

Die Behauptung des Beklagten, damit sei ihm ein generelles
Kunstproduktionsverbot auferlegt worden, was unverhältnismässig sei, geht an
der Sache vorbei. Das Verbot ist sachlich und personell eng begrenzt (vgl.
dazu im Übrigen BGE 120 II 225 E. 3b S. 227) und zielt darauf, im Rahmen des
den Klägern zustehenden Unterlassungsanspruchs gemäss Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1
ZGB eine weitere Persönlichkeitsverletzung zu verhindern. Inwiefern das
Produktionsverbot angesichts seines klar eingegrenzten Umfangs Bundesrecht
verletzen soll, begründet der Beklagte nicht einmal im Ansatz, weshalb auf
die Berufung insofern nicht einzutreten ist (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE
116 II 745 E. 3 S. 749; 127 III 481 E. 2c/cc S. 491, 506 E. 3d S. 512).

5.
Hinsichtlich der Genugtuung rügt der Beklagte einerseits, dass die seelische
Unbill der Klägerin nicht bewiesen sei, andererseits hält er die Höhe für
unverhältnismässig.

5.1 Ob die seelische Unbill bewiesen sei oder nicht, ist keine Frage des
Bundesprivatrechts; der Beklagte verweist denn in diesem Zusammenhang auch
explizit auf die konnexe Beschwerde. Insofern ist auf die Berufung von
vornherein nicht einzutreten (Art. 43 Abs. 1 OG).

5.2 Was der Beklagte im Zusammenhang mit der Höhe der Genugtuungsleistung an
neuen Tatsachenbehauptungen vorbringt, findet im angefochtenen Entscheid
keine Stütze; darauf ist nicht einzutreten (Art. 55 Abs. 1 lit. c und Art. 63
Abs. 2 OG). Inwiefern eine Leistung von Fr. 3'000.-- für die vorliegend
festgestellte Persönlichkeitsverletzung unangemessen sein soll, wird im
Übrigen nicht in substanziierter Form begründet. Soweit das Porträt der
Klägerin von seinem bildlichen Inhalt her als harmlos dargestellt wird, kann
auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden, wonach die Bilder im
Kontext mit der Ausstellung im Rahmen einer "Bilderinstallation" und der im
Flugblatt vermittelten Botschaft zu sehen sind. Vor diesem Hintergrund hält
der Zuspruch einer Genugtuungssumme von Fr. 3'000.-- vor Bundesrecht stand.

6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Berufung abzuweisen ist. Demzufolge
wird der Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und
Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beklagten auferlegt.

3.
Der Beklagte hat die Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr.
5'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis,
Zivilgerichtshof I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Mai 2003

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: