Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5C.25/2003
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5C.25/2003 /bnm

Urteil vom 27. Mai 2003
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterinnen Nordmann, Escher, Hohl,
Ersatzrichter Hasenböhler,
Gerichtsschreiber Levante.

X. ________,
Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. oec. HSG Fritz
Dahinden, Blumenbergplatz 1,
9000 St. Gallen,

gegen

Verwaltungsrekurskommission (Abteilung V) des Kantons St. Gallen,
Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen.

Aufhebung der Vormundschaft,

Berufung gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission (Abteilung V)
des Kantons St. Gallen vom 28. November 2002.

Sachverhalt:

A.
Der sich seit September 1991 in der Schweiz aufhaltende mazedonische
Staatsangehörige X.________ wurde am 16. Mai 1996 als Beifahrer in einen
Verkehrsunfall verwickelt und schwer verletzt. Er erlitt u.a. ein schweres
Schädelhirntrauma. Am 17. November 1997 errichtete die Vormundschaftsbehörde
A.________ über X.________ eine Vormundschaft auf eigenes Begehren gemäss
Art. 372 ZGB. Der Vormund wurde damit beauftragt, die persönlichen und
vermögensrechtlichen Interessen des Mündels zu wahren und es zu vertreten
sowie die zuständigen Ärzte in der Behandlung und Therapie von X.________ zu
unterstützen. Ab Januar 2000 hielt sich X.________ hauptsächlich in
Mazedonien bei seiner Familie (Ehefrau und Kind) auf.

B.
Nachdem der Vormund in seinem Rechenschaftsbericht vom 4. Dezember 2001
darauf hingewiesen hatte, dass sich seine Funktion als Vormund nur noch auf
diejenige einer Kontoführungsstelle für sein Mündel beschränke, beschloss die
Vormundschaftsbehörde A.________ am 4. Februar 2002, die Vormundschaft
aufzuheben. Die von X.________ hiergegen eingereichte öffentlich-rechtliche
Klage wies die Verwaltungsrekurskommission (V. Abteilung) des Kantons St.
Gallen mit Entscheid vom 28. November 2002 ab.

C.
Mit eidgenössischer Berufung vom 15. Januar 2003 beantragt X.________ dem
Bundesgericht, den Entscheid der kantonalen Verwaltungsrekurskommission
aufzuheben und die Vormundschaftsbehörde A.________ zu verpflichten, die
bestehende Vormundschaft aufrecht zu erhalten; eventuell sei die
Vormundschaftsbehörde zu verpflichten, eine Verwaltungsbeistandschaft,
allenfalls kombiniert mit einer Vertretungsbeistandschaft, zu errichten.
Hilfsweise stellt er den Antrag, die Streitsache zu weiteren Abklärungen und
zu neuer Entscheidung an die kantonale Instanz zurückzuweisen. Gleichzeitig
ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren.

Die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen hat auf
Gegenbemerkungen verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Den angefochtenen Entscheid hat der Berufungskläger anfangs Januar 2003 in
Empfang genommen. Als er seine vom 20. Mai 2003 datierte Zuschrift bei der
Post aufgab, war die Berufungsfrist von 30 Tagen (Art. 54 Abs. 1 OG) längst
abgelaufen. Zudem liegt der Eingabe ein Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts vom 24. April 2003, mithin ein unbeachtliches Novum
zugrunde. Auf die Zuschrift vom 20. Mai 2003 ist demnach nicht einzutreten.

2.
Gemäss Art. 44 lit. e OG sind die Entmündigung und die Anordnung einer
Beistandschaft sowie die Aufhebung dieser Verfügung berufungsfähig. Auf die
vorliegende Berufung ist daher einzutreten.

3.
Die Vormundschaftsbehörde A.________ hat die seinerzeit von ihr angeordnete
Vormundschaft ersatzlos aufgehoben. Die Verwaltungsrekurskommission erachtete
die Voraussetzungen für die Aufhebung der Vormundschaft ebenfalls als
gegeben, liess aber die Frage nach der Anordnung anderer vormundschaftlicher
Massnahmen offen, weil sie die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden für
die Anordnung derartiger Massnahmen verneinte. Der Berufungskläger beharrt
auf der Weiterführung der Vormundschaft und hält an der Zuständigkeit der
Vormundschaftsbehörde A.________ zur Anordnung der von ihm hilfsweise
beantragten milderen Massnahmen fest.

4.
4.1 Die Verwaltungsrekurskommission hat erwogen, die Vormundschaft für den
Berufungskläger sei nicht mehr notwendig, aber im Übrigen auch nicht
praktikabel, weil er seinen Lebensmittelpunkt nach Mazedonien verlegt habe
und deshalb der Vormund seine Hilfs- und Kontrollfunktion überhaupt nicht
mehr ausüben könne. Im angefochtenen Entscheid wird festgehalten, der
Berufungskläger lebe seit dem Jahr 2000 in seinem Heimatland Mazedonien bei
seiner Familie (Ehefrau und Kind) in seiner Eigentumswohnung und reise
jeweils nur noch für einige Tage in die Schweiz; eine Abtretung der
Vormundschaft an die Behörden in Mazedonien habe nicht stattgefunden.

Die Vorinstanz hat - neben anderen Beendigungsgründen - einen Grund zur
Aufhebung der Vormundschaft auch in der Verlegung des gewöhnlichen
Aufenthaltes des Berufungsklägers ins Ausland gesehen. Der Berufungskläger
macht im Wesentlichen geltend, die schweizerischen Behörden seien zum
Aufrechterhalten der Vormundschaft verpflichtet, auch wenn er seinen
Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt habe. Ob und unter welchen
Voraussetzungen die Vormundschaft über eine Person (einzig) mit dem Grund
aufzuheben ist, dass diese den Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt hat,
braucht vorliegend nicht weiter erörtert zu werden, da - wie im Folgenden
darzulegen sein wird - der Berufungskläger die Weiterführung der
Vormundschaft in Gestalt einer Gesamtfürsorge ohnehin nicht mehr benötigt.

4.2 Gemäss Art. 438 ZGB darf eine auf eigenes Begehren angeordnete
Vormundschaft (Art. 372 ZGB) nur aufgehoben werden, wenn der Grund des
Begehrens weggefallen ist. Gemeint ist damit der Wegfall der Gründe, welche
die Anordnung der Vormundschaft materiell gerechtfertigt haben, also
einerseits des Entmündigungsgrundes und anderseits der
Entmündigungsvoraussetzung (Geiser, in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I,
2. Aufl., N. 3 zu Art. 438 ZGB; Langenegger, in Basler Kommentar,
Zivilgesetzbuch I, 2. Aufl., N. 2 und 7 zu Art. 372 ZGB).

Vorliegend ist unbestritten, dass der Entmündigungsgrund in Form eines
Schwächezustandes des Berufungsklägers nach wie vor besteht: Nach dem
angefochtenen Entscheid leidet der Berufungskläger auch heute noch unter den
Folgen des Unfalles vom 16. Mai 1996, da gemäss den neuropsychologischen
Gutachten des Kantonsspitals Basel vom 21. Dezember 1999 und 12. April 2000
ein bleibender Gesundheitsschaden vorliegt.

4.3 Umstritten ist dagegen, ob auch die Entmündigungsvoraussetzung, d.h. das
Unvermögen zur gehörigen Besorgung der eigenen Angelegenheiten, noch gegeben
sei. Der Berufungskläger wirft der Vorinstanz vor, die
Entmündigungsvoraussetzungen falsch beurteilt zu haben, weil sie die fehlende
Fähigkeit zur Vornahme von Prozesshandlungen und zur Erteilung von
Prozessinstruktionen nicht berücksichtigt habe. Als
Entmündigungsvoraussetzung genüge das Vorliegen der Vertretungsbedürftigkeit.
Bei korrekter Abklärung hätte die Vorinstanz feststellen müssen, dass er
seine rechtlichen Interessen nicht selber wahren könne und ihm darüber hinaus
auch die Fähigkeit fehle, einen Rechtsvertreter zu instruieren und dessen
Handlungen sachgerecht zu beurteilen. Daneben sei aber auch die
Schutzbedürftigkeit nach wie vor gegeben, weil immer noch die akute Gefahr
bestehe, dass er Verpflichtungsgeschäfte eingehe, welche die ihm zustehenden
Leistungsansprüche schmälern und dadurch den Lebensunterhalt für sich und
seine Familie gefährden könnten.

4.3.1 Entmündigungsvoraussetzung gemäss Art. 372 ZGB bildet das Unvermögen
einer Person, ihre Angelegenheiten gehörig zu besorgen. Dabei ist der Begriff
der eigenen Angelegenheiten weit auszulegen. Er umfasst all jene privaten
Aufgaben, die der Einzelne um seiner persönlichen und wirtschaftlichen
Existenz willen lösen können muss (Langenegger, a.a.O., N. 7 f. zu Art. 372
ZGB). Dazu gehören auch die rechtlichen und prozessualen Interessen.
Vertretungsbedürftigkeit ist deshalb zu bejahen, wenn eine Person nicht fähig
ist, ihre Sache im Prozess gehörig zu führen und ihr die erforderliche
Einsicht in den Prozessgegenstand fehlt (vgl. dazu BGE 114 la 101 E. 4 S.
104; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., S. 132 f.; Frank/
Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl.,
N. 20 zu § 27/28 ZPO).

Die Vorinstanz hat ausgeführt, der Berufungskläger sei nach dem Unfall von
1996 wegen seines damals angeschlagenen physischen und psychischen
Gesundheitszustandes mit der Wahrung seiner versicherungs- und
ausländerrechtlichen Interessen überfordert gewesen und habe auch in
persönlicher Hinsicht der Führung bedurft, zumal sich bei ihm
Verwahrlosungserscheinungen gezeigt hätten. Zwar kann der Berufungskläger
nach den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2 OG)
alltägliche Angelegenheiten besorgen und auch selbständig Reisen in die
Schweiz organisieren sowie durchführen, doch ergibt sich aufgrund dieser
Feststellungen nicht, dass er auch zur selbständigen Führung von Prozessen
oder zur eigenständigen Instruktion eines Rechtsvertreters und zur
Beurteilung von dessen Handlungen in der Lage wäre. Im angefochtenen
Entscheid (E. 3c/dd, S. 15) wird in diesem Zusammenhang bemerkt, für die
Prozessführung brauche es keine Vormundschaft, vielmehr lasse sich dieser
Zweck mit einer milderen vormundschaftlichen Massnahme erreichen. Damit hat
die Vorinstanz implizite die Vertretungsbedürftigkeit des Berufungsklägers
für rechtliche Auseinandersetzungen anerkannt oder zumindest nicht
ausgeschlossen. Unter diesen Umständen muss davon ausgegangen werden, dass
der Berufungskläger zur selbständigen Wahrung seiner rechtlichen,
insbesondere seiner prozessualen Interessen ebenso wenig in der Lage ist wie
zur sachgerechten Instruktion und Überwachung eines Rechtsvertreters. Was den
befürchteten Abschluss von weittragenden und für den Berufungskläger
nachteiligen Verpflichtungsgeschäften angeht, so hat die Vorinstanz bemerkt,
eine Vermögensverwaltung lasse sich ebenfalls mit einer weniger weitgehenden
Massnahme als der Vormundschaft erreichen. Vor diesem Hintergrund muss von
der Schutzbedürftigkeit des Berufungsklägers in Bezug auf Prozessführung und
Vermögensverwaltung ausgegangen werden. Damit ist - entgegen der Auffassung
des Berufungsklägers - indessen noch nicht gesagt, die seinerzeit angeordnete
Vormundschaft müsse weitergeführt werden.

4.3.2 Zu Recht geht die Verwaltungsrekurskommission davon aus, dass das
Verhältnismässigkeitsprinzip beachtet werden muss, und zwar auch im
Zusammenhang mit Art. 372 ZGB: Das eigene Begehren hebt die Pflicht zur
Beachtung der Verhältnismässigkeit nicht auf und relativiert sie auch nicht
(Langenegger, a.a.O., N. 9 zu Art. 372 ZGB). Welche vormundschaftliche
Massnahme anzuordnen ist, um das besondere Schutzbedürfnis des Beklagten zu
befriedigen, beurteilt sich in erster Linie nach dem Grundsatz der
Verhältnismässigkeit des Eingriffs in die persönliche Freiheit
(Schnyder/Murer, Berner Kommentar, N. 162 zu Art. 369 ZGB). Die konkrete
Massnahme erscheint als verhältnismässig, wenn sie geeignet ist, den
angestrebten Schutzzweck zu erreichen, und wenn sie die Freiheit des
Betroffenen weder stärker noch schwächer beschränkt als dies nach Massgabe
des Schutzzwecks notwendig ist (Langenegger, a.a.O., N. 7 der Vorbemerkungen
zu Art. 360-456 ZGB, N. 18 zu Art. 369 ZGB). Im Rahmen dieses
Verhältnismässigkeitsprinzips steht den zuständigen Behörden ein
Ermessensspielraum zu (BGE 126 III 499 E. 3b S. 502 f., E. 4b S. 504;
allgemein: Schnyder/Murer, a.a.O., Systematischer Teil, N. 121, N. 199 und N.
264).

Die Vorinstanz hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt (Art. 63 Abs. 2
OG), dass der Berufungskläger alltägliche Angelegenheiten selbständig
besorgen kann und auch problemlos in der Lage ist, eigenständig Reisen in die
Schweiz zu organisieren und durchzuführen sowie dort die ihm zustehenden
Versicherungsleistungen abzuholen. Weiter hat die Vorinstanz festgehalten,
dass der Berufungskläger sogar in der Lage war, das Kaufgeschäft für seine
Eigentumswohnung in Mazedonien ohne Mitwirkung des Vormundes abzuwickeln.
Soweit er im Übrigen überhaupt noch einer persönlichen Fürsorge bedürfe,
werde diese ihm durch seine Ehefrau und die in Mazedonien lebenden
Familienmitglieder gewährt, wo er sich auch hauptsächlich aufhalte.

Der Vormund ist zur umfassenden Betreuung und Wahrung der Interessen der
schutzbefohlenen Person verpflichtet und die Wahrung der Gesamtinteressen des
Mündels bildet seine eigentliche Aufgabe (Langenegger, a.a.O., N. 2 f. zu
Art. 367 ZGB; Schnyder/Murer, a.a.O., N. 18 f. zu Art. 367 ZGB). Vor dem
Hintergrund der Tatsachenfeststellungen durfte die Vorinstanz ohne
Bundesrechtsverletzung annehmen, die Weiterführung der Vormundschaft in
Gestalt einer Gesamtfürsorge für den Berufungskläger sei in der gegenwärtigen
Situation nicht mehr verhältnismässig. Weil der Berufungskläger im konkreten
Fall nicht nur Alltagsangelegenheiten selbständig besorgen kann und darüber
hinaus sogar zur Erledigung eines Wohnungskaufes ohne Mitwirkung des
Vormundes - und ohne Feststellung (oder nur Behauptung) einer Überforderung -
imstande war, würde die Weiterführung der Vormundschaft über das hinausgehen,
was zur Erreichung des Schutzzweckes erforderlich ist; m.a.W. die
Aufrechterhaltung der Vormundschaft wäre nicht zweckangemessen. Die
Weiterführung der Vormundschaft und der damit verbundene weitgehende Verlust
der Handlungsfähigkeit würde übers Ziel hinaus schiessen. Unter diesen
Umständen hat die Vorinstanz bei ihrem Entscheid der Nichtweiterführung der
Vormundschaft das ihr dabei zustehende Ermessen weder überschritten noch
missbraucht (vgl. BGE 126 III 223 E. 4a 227 f.). Die Berufung vermag in
diesem Punkt nicht durchzudringen.

5.
5.1 Zu prüfen bleibt, ob anstelle der Vormundschaft allenfalls andere
Massnahmen angeordnet werden müssen. Nach dem angefochtenen Entscheid fällt
die Anordnung derartiger Massnahmen nicht in den Zuständigkeitsbereich der
schweizerischen, sondern der mazedonischen Behörden, weil der Berufungskläger
seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Mazedonien habe und die Voraussetzungen für
eine Ausnahmezuständigkeit nach dem Übereinkommen über die Zuständigkeit der
Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von
Minderjährigen vom 5. Oktober 1961 (MSA; SR 0.211.231.01) vorliegend nicht
gegeben seien.

Der Berufungskläger wendet sich gegen diese Zuständigkeitsbeurteilung und das
Argument, mit der Aufhebung der Vormundschaft sei auch der rechtliche
Wohnsitz der betreffenden Person und die Zuständigkeit der
Vormundschaftsbehörde zur Anordnung milderer vormundschaftlicher Massnahmen
weggefallen. Die bisher zuständige Vormundschaftsbehörde müsse das für den
Massnahmebedürftigen Erforderliche vorkehren und abklären, ob die Anordnung
anderer Massnahmen erforderlich sei.

5.2 Art. 85 Abs. 2 IPRG erklärt das MSA bei der Erwachsenenvormundschaft in
Fällen mit - wie hier - internationalem Bezug als sinngemäss anwendbar. Die
Bestimmung im IPRG überträgt den rechtsanwendenden Instanzen mit dem Hinweis
auf eine "sinngemässe" Anwendung des MSA eine Lückenfüllungsaufgabe, wobei
das MSA nur Ausgangspunkt bei der Suche nach der Lückenfüllung ist
(Schwander, in Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, N. 66 zu Art.
85 IPRG).

Die Argumentation der Vorinstanz, dass die Zuständigkeit der
Vormundschaftsbehörde A.________ nach den einschlägigen Bestimmungen des MSA
nicht gegeben sei, greift nicht nur in Hinsicht der Zuständigkeitsregeln (E.
5.2.1), sondern auch des Anwendungsbereichs (E. 5.2.2) zu kurz.

5.2.1 Im MSA hat die Zuständigkeit der Gerichte und Behörden des Staates, in
dem sich das Vermögen des Minderjährigen befindet (vgl. Art. 9 MSA), eine
untergeordnete Bedeutung. Dies kann - entgegen der Auffassung der Vorinstanz
- indessen nicht ohne weiteres auf den Erwachsenenschutz übertragen werden.
Gerade im Vermögensschutz zugunsten Erwachsener ist die Zuständigkeit von
Gerichten und Behörden des Staates am Lageort des Vermögens praktisch
bedeutsam und häufiger: Dies betrifft den Fall, in dem kein Betreuer ernannt
worden ist und ein Schutzbedürfnis nur gerade in Hinsicht auf diesen einen
Vermögenswert besteht (Schwander, Der internationale Vermögensschutz
zugunsten Erwachsener, in: Festschrift Schnyder, Freiburg 1995, S. 666; vgl.
Bucher, La Convention de La Haye sur la protection internationale des
adultes, SZIER 2000 S. 48). Im konkreten Fall hat die Vorinstanz wohl zu
Recht erwogen, dass der seit dem Jahre 2000 in Mazedonien bei Ehefrau und
Kind lebende Berufungskläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. Art. 1 MSA)
im Ausland hat. Indessen steht fest, dass er als schutzbedürftig in Bezug auf
die Prozessführung und Vermögensverwaltung gilt (vgl. E. 4.3.1) und er in der
Schweiz vermögensrechtliche Ansprüche hat, weil hier die
versicherungsrechtlichen und weiteren Ansprüche des Berufungsklägers aus dem
Unfallgeschehen vom 16. Mai 1996 abgewickelt und die entsprechenden Zahlungen
vorgenommen werden. Unter diesen Umständen ist der Schluss der Vorinstanz, es
bestehe in der Schweiz, am Lageort seines Vermögens, von vornherein keine
internationale Zuständigkeit für Schutzmassnahmen, nicht sachgerecht.

5.2.2 Der Eventualantrag des Berufungsklägers lautet sodann auf Errichtung
einer Verwaltungsbeistandschaft, allenfalls kombiniert mit einer
Vertretungsbeistandschaft. Für die Verwaltungsbeistandschaft finden indessen
die Regeln des MSA keine Anwendung, weil der Anknüpfungspunkt dieser
Massnahme das Vermögen und nicht die Person bildet (Geiser, a.a.O., N. 11 zu
Art. 396 ZGB). Dies erscheint sachgerecht, sollen doch vermögensbezogene
Massnahmen wie die hier zur Diskussion stehende Verwaltungsbeistandschaft
dort angeordnet und durchgeführt werden, wo das Vermögen sich befindet bzw.
anfällt (Schnyder/Murer, a.a.O., Systematischer Teil IPR, N. 139 und 164
ZGB); vorliegend ist dies eindeutig die Schweiz. Auch eine allfällige
Kombination der Verwaltungsbeistandschaft mit einer Vertretungsbeistandschaft
vermag daran nichts zu ändern, dient doch die Letztere der Durchsetzung
vermögensrechtlicher Interessen des Berufungsklägers und ist insoweit
eingebettet in die das Schwergewicht bildende Verwaltungsbeistandschaft.
Soweit Letztere in Frage steht, ist sachlich gerechtfertigt, auch in
internationalen Verhältnissen Art. 396 ZGB anzuwenden, welcher eine vom
Aufenthaltsort der betreffenden Person unabhängige Zuständigkeit der
Vormundschaftsbehörde am Ort der Vermögensverwaltung bzw. des
Vermögensanfalles vorsieht (Geiser, a.a.O.). Aus dieser Sicht fällt
vorliegend die Frage nach der Anordnung allfälliger anderer
vormundschaftlicher Massnahmen in den Zuständigkeitsbereich der
Vormundschaftsbehörde A.________.

5.3 Im angefochtenen Entscheid (E. 4b, S. 20) hat die Vorinstanz bemerkt, es
sei nicht gesagt, dass der Berufungskläger keiner vormundschaftlichen
Massnahmen bedürfe. Die Beantwortung der offen gelassenen Frage kann das
Bundesgericht nicht vornehmen. Die kantonalen Behörden haben daher
abzuklären, ob und gegebenenfalls welche vormundschaftlichen Massnahmen
anzuordnen sind. Nach dem Dargelegten ist die Berufung in Bezug auf das
Eventualbegehren des Berufungsklägers gutzuheissen und die Sache an die
Vorinstanz zwecks Ergänzung des Sachverhaltes und zur neuen Entscheidung
zurückzuweisen.

6.
Der Berufungskläger hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt,
dessen Voraussetzungen (Art. 152 OG) erfüllt sind. Auf die Erhebung einer
Gerichtsgebühr wird verzichtet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
1.1 Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid der
Verwaltungsrekurskommission (Abteilung V) des Kantons St. Gallen vom 28.
November 2002 aufgehoben.

1.2 Die Sache wird zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung
im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Das Gesuch des Berufungsklägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
wird gutgeheissen, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren
Rechtsanwalt lic. oec. HSG Fritz Dahinden, St. Gallen, als Rechtsbeistand
beigegeben.

3.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

4.
Rechtsanwalt lic. oec. HSG Fritz Dahinden wird aus der Bundesgerichtskasse
ein Honorar von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird dem Berufungskläger und der Verwaltungsrekurskommission
(Abteilung V) des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Mai 2003

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: