Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5C.257/2003
Zurück zum Index II. Zivilabteilung 2003
Retour à l'indice II. Zivilabteilung 2003


{T 0/2}
5C.257/2003 /bnm

Urteil vom 30. Juni 2006
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiberin Scholl.

X. ________,
Kläger und Berufungskläger,

gegen

1.R.________,
2.S.________,
3.T.________,
4.U.________,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Damian Keel,

Ungültigkeit eines Ehe- und Erbvertrags,

Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts
St. Gallen, I. Zivilkammer, vom 22. September 2003.

Sachverhalt:

A.
Am 6. Juli 1999 schlossen die Ehegatten V.________ (geb. 1938) und R.________
einen Ehe- und Erbvertrag ab, wonach ihre vier Kinder X.________, S.________,
T.________ und U.________ je auf den Pflichtteil gesetzt wurden.

Mit einem zweiten Ehe- und Erbvertrag vom 9. Oktober 2000 hoben V.________
und R.________ die Vereinbarung vom 6. Juli 1999 auf und schlossen einen
neuen Vertrag ab, welcher sich vom vorhergehenden darin unterschied, dass sie
ihren Sohn X.________ enterbten. V.________ verstarb am 22. Oktober 2000.

B.
Am 4. Februar 2002 erhob X.________ Klage beim Bezirksgericht St. Gallen. Er
verlangte die Ungültigerklärung des Ehe- und Erbvertrages vom 9. Oktober
2000. Eventualiter erhob er Herabsetzungsklage. Letzteres Rechtsbegehren
hatte er in der der Klageerhebung vorangehenden Vermittlung noch nicht
erhoben.

Mit Urteil vom 2. Oktober 2002 wies das Bezirksgericht die Klage mangels
Ungültigkeitsgründen einerseits und wegen Verwirkung der Herabsetzungsklage
andererseits ab. Eine dagegen eingereichte Berufung wies das Kantonsgericht
St. Gallen mit Entscheid vom 22. September 2003 ab.

C.
X.________ gelangt mit eidgenössischer Berufung an das Bundesgericht. Er
verlangt die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Entscheids sowie die
Rückweisung der Sache zur Aktenergänzung bzw. Beweisabnahme und neuen
Entscheidung an das Kantonsgericht. Eventualiter beantragt er die
Herabsetzung und Wiederherstellung seines Pflichtteils.

Gegen den gleichen Entscheid des Kantonsgerichts hat X.________ beim
Kassationsgericht des Kantons St. Gallen Nichtigkeitsbeschwerde erhoben. Mit
Urteil vom 7. Februar 2006 wurde diese abgewiesen.

Mit Schreiben vom 13. Juni 2006 teilte der Rechtsvertreter von X.________ dem
Bundesgericht mit, dass er diesen nicht mehr vertrete.

Am 22. Dezember 2003 reichten die Beklagten ein Gesuch um Sicherstellung der
Parteikosten im Sinne von Art. 150 Abs. 2 OG ein. Es ist keine
Berufungsantwort eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine vermögensrechtliche
Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 46 OG. Der erforderliche Streitwert
für das Berufungsverfahren ist gegeben. Die Berufung ist rechtzeitig erhoben
worden und richtet sich gegen einen Endentscheid eines oberen kantonalen
Gerichts, der nicht mehr durch ein ordentliches kantonales Rechtsmittel
angefochten werden kann (Art. 54 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 OG). Die Berufung
erweist sich in dieser Hinsicht als zulässig.

2.
Strittig ist zur Hauptsache, ob die Erblasserin zur Zeit der Errichtung des
Ehe- und Erbvertrages vom 9. Oktober 2000 urteilsfähig gewesen ist. Der
Kläger verlangt zunächst eine Ergänzung des Sachverhaltes im Sinne von Art.
64 OG in Bezug auf den Bewusstseinszustand der Erblasserin im Zeitpunkt der
Vertragsunterzeichnung sowie in den Tagen unmittelbar danach.

2.1 Die Beurteilung der Urteilsfähigkeit einer Person umfasst sowohl die
Feststellung von Tatsachen als auch die Anwendung von Bundesrecht: Bezüglich
ersterem stellt der Sachrichter den geistigen Zustand einer Person im
fraglichen Zeitraum sowie Art und Tragweite möglicher störender Einwirkungen
fest; dazu gehört insbesondere, ob und inwieweit die Erblasserin zur
Beurteilung der Folgen ihres Handelns und zur Leistung von Widerstand
gegenüber Versuchen der Willensbeeinflussung befähigt war (BGE 117 II 231 E.
2c S. 235; 124 III 5 E. 4 S. 13). Diese tatsächlichen Feststellungen können
vom Bundesgericht im Berufungsverfahren grundsätzlich nicht überprüft werden
(Art. 63 Abs. 2 OG).

Ausnahmen bestehen für Tatsachenfeststellungen, die offensichtlich auf
Versehen beruhen, unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften
zustande gekommen (Art. 63 Abs. 2 OG) oder zu ergänzen sind (Art. 64 OG). Wer
ein Verfahren nach Art. 64 OG verlangt, hat aufzuzeigen und mit genauen
Hinweisen auf die Akten zu belegen, dass er im kantonalen Verfahren die
Tatsachen, die zu Unrecht für unerheblich erklärt worden sind, wirklich
vorgebracht und zu deren Beweis form- und fristgerecht Anträge gestellt hat
(BGE 119 II 353 E. 5c/aa S. 357; 130 III 102 E. 2.2 S. 106). Einwände gegen
die Ermittlung und Feststellung des Sachverhalts, die diesen formellen
Anforderungen nicht genügen, haben als eine blosse Kritik an der
Beweiswürdigung oder als eine Ergänzung des Sachverhalts zu gelten und sind
in der Berufung unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 117 II 256 E. 2b S.
258; 130 III 136 E. 1.4 S. 140).

2.2 Der Kläger macht zwar eine Ausnahme nach Art. 64 OG geltend, indes zeigt
er nicht auf, welche rechtserheblichen Tatsachen das Kantonsgericht nicht
abgeklärt haben soll. Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen weisen
denn auch keine Lücken auf, welche im Sinne von Art. 64 OG einer Ergänzung
bedürften. Im Grunde kritisiert der Kläger unter dem Titel der lückenhaften
Sachverhaltsfeststellung die Beweiswürdigung, indem er Ausführungen zur
Krankeit der Erblasserin macht und die Zeugenaussagen und weitere
Beweismittel frei würdigt. Darauf kann nicht eingetreten werden. Die Rüge,
das Kantonsgericht habe den bei Eintritt der Erblasserin ins Spital
erstellten Bericht nicht ediert, wird nachfolgend in Zusammenhang mit Art. 8
ZGB behandelt (vgl. E. 3).

3.
Weiter macht der Kläger eine Verletzung von Art. 8 ZGB geltend. Er führt aus,
das Kantonsgericht habe diese Bestimmung verletzt, indem es den Bericht über
die Erblasserin bei ihrem Eintritt ins Spital nicht ediert habe, keine
Expertise über den Gesundheitszustand der Erblasserin habe erstellen lassen,
sowie die eingereichte Krankengeschichte vollständig unberücksichtigt in
einem verschlossenen Kuvert zu den Akten gelegt habe.

3.1 Art. 8 ZGB verleiht einen bundesrechtlichen Anspruch auf Abnahme von
Beweisen, die zum Nachweis einer rechtserheblichen Tatsache frist- und
formgerecht anerboten worden sind. Der Beweisführungsanspruch ist
insbesondere dann verletzt, wenn der kantonale Richter über rechtserhebliche
Tatsachen überhaupt nicht Beweis führen lässt. Diese Norm bestimmt indessen
nicht, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären ist und wie der Richter
das Ergebnis der Abklärungen zu würdigen hat. Art. 8 ZGB steht namentlich
einer bloss beschränkten Beweisabnahme nicht entgegen, wenn der Richter schon
nach deren Ergebnis von der Sachdarstellung einer Partei überzeugt ist oder
dafür hält, die zusätzlich beantragten Beweise vermöchten zur Klärung des
Sachverhaltes nichts beitragen (BGE 114 II 289 E. 2 S. 290 f.; 128 III 22 E.
2d S. 25 f.). Eine andere Frage ist, ob die Beschränkung allenfalls gegen
Art. 9 BV verstösst, was jedoch mit staatsrechtlicher Beschwerde geltend zu
machen wäre.

3.2 Im vorliegenden Fall hat das Kantonsgericht die eingereichte
Krankengeschichte nicht berücksichtigt, weil diese gemäss den Bestimmungen
des kantonalen Prozessrechts verspätet eingereicht wurde. Wie oben erwähnt,
gilt der Anspruch nach Art. 8 ZGB nur für fristgerecht eingereichte
Beweismittel. Die richtige Anwendung von kantonalem Recht kann das
Bundesgericht im Übrigen im Berufungsverfahren nicht prüfen (Art. 55 Abs. 1
lit. c OG; BGE 116 II 196 E. 3a S. 201; 127 III 248 E. 2c S. 252).

Weiter hat das Kantonsgericht erwogen, die Krankengeschichte der Erblasserin
sei - zumindest in den relevanten Belangen - dem Gericht durch die
Einvernahme zweier Ärzte indirekt zur Kenntnis gebracht worden. Dies gelte
insbesondere auch für die Eintrittsuntersuchung anlässlich der Aufnahme ins
Spital, welche von einem Zeugen geschildert worden sei. Unter
Berücksichtigung, dass der Kläger explizit nur die Edition der "Resultate"
der Eintrittsuntersuchung beantragt habe, könne dieser Beweisantrag als
erledigt erachtet werden. Das Kantonsgericht hat also in diesem Punkt -
soweit es den Beweisantrag nicht als verspätet angesehen hat - eine
antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen. Einer solchen steht Art. 8 ZGB
nicht entgegen.

Eine vorweggenommene Beweiswürdigung, welche Art. 8 ZGB nicht berührt, hat
das Kantonsgericht auch in Bezug auf das beantragte Gutachten vorgenommen. Es
hat erwogen, der Beweiswert eines solchen reinen "Aktengutachtens" sei im
Vergleich zu den bereits durch die sachverständigen Zeugen gewonnenen
Erkenntnisse aus der Krankengeschichte derart gering, dass darauf verzichtet
werden könne.

Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge der Verletzung von Art. 8 ZGB als
unbegründet. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen.

4.
Weiter bringt der Kläger vor, das Kantonsgericht habe zu geringe
Anforderungen an die Urteilsfähigkeit gestellt. Die Errichtung einer
Verfügung von Todes wegen - namentlich die verfügte Enterbung - sei ein
anspruchsvolles Rechtsgeschäft, welches erhöhte Anforderungen an die
Urteilsfähigkeit stellen würde. Unter Berücksichtigung des
Gesundheitszustandes im Zeitraum des Abschlusses des Erbvertrages könne die
Urteilsfähigkeit der Erblasserin für ein solch kompliziertes Rechtsgeschäft
nicht bejaht werden.

4.1 Das Kantonsgericht hat erwogen, die Errichtung eines Ehe- und
Erbvertrages gehöre nicht zu den alltäglichen Geschäften, sondern sei zu den
komplexeren Rechtsakten zu zählen. Im vorliegenden Fall sei allerdings zu
berücksichtigen, dass die Erblasserin und ihr Ehemann bereits am 6. Juli 1999
einen Ehe- und Erbvertrag geschlossen hätten. Die angefochtene Vereinbarung
vom 9. Oktober 2000 unterscheide sich vom ersten Vertrag nur durch die
Enterbung des Klägers und den damit einhergehenden Anpassungen. Diese
Änderung, nämlich dass der Kläger als einziger der vier Kinder vom Erbe
gänzlich ausgeschlossen werde, sei zwar für den Betroffenen folgenschwer,
aber inhaltlich alles andere als kompliziert. Die Komplexität des
Rechtsgeschäftes vom 9. Oktober 2000 sei somit zu relativieren und es seien
keine besonderen Anforderungen betreffend Urteilsfähigkeit zu stellen.
In Bezug auf die Urteilsfähigkeit der Erblasserin zur Zeit der Erstellung des
strittigen Vertrages hat das Kantonsgericht ausgeführt, die Aussagen der
Ärzte würden das Bild einer schwer kranken Frau mit erheblichen
Müdigkeitserscheinungen und einer allfälligen Konzentrationsschwäche
zeichnen. Anzeichen dafür, dass sie geistig nicht mehr orientiert gewesen
wäre, würden jedoch fehlen. Demgegenüber müsse zumindest für den Zeitpunkt
des Spitaleintritts am 11. Oktober 2000 und die nächsten paar Tage das klare
Bewusstsein der Erblasserin als gesichert angenommen werden, zumal ihr
Bewusstsein wiederholt unmissverständlich als "klar" beschrieben worden sei.
Somit bestehe kein Grund, an der Urteilsfähigkeit der Erblasserin im
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am 9. Oktober 2000 zu zweifeln.

4.2 Wie oben erwähnt (E. 2.1), stellt der geistige Zustand einer Person sowie
Art und Tragweite möglicher störender Einwirkungen eine im Berufungsverfahren
nicht überprüfbare Tatfrage dar. Hingegen prüft das Bundesgericht frei, ob
der kantonale Richter zu Recht oder zu Unrecht vom festgestellten geistigen
Gesundheitszustand bzw. diesbezüglichen Störungen auf die Urteilsfähigkeit
geschlossen hat, soweit dies vom Begriff der Urteilsfähigkeit selbst abhängt
bzw. von der allgemeinen Lebenserfahrung oder vom hohen Grad der
Wahrscheinlichkeit, der für den Ausschluss dieser Fähigkeit erforderlich ist
(BGE 117 II 231 E. 2c S. 235; 124 III 5 E. 4 S. 13).

Der Begriff der Urteilsfähigkeit enthält zwei Elemente: Einerseits eine
intellektuelle Komponente, nämlich die Fähigkeit, Sinn, Zweckmässigkeit und
Wirkung einer bestimmten Handlung zu erkennen, und andererseits ein Willens-
bzw. Charakterelement, nämlich die Fähigkeit, gemäss der vernünftigen
Erkenntnis nach seinem freien Willen zu handeln und allfälliger fremder
Willensbeeinflussung in normaler Weise Widerstand zu leisten. Für die
Beurteilung der Urteilsfähigkeit ist im Einzelfall von den konkreten
Umständen hinsichtlich einer bestimmten Handlung auszugehen (BGE 124 III 5 E.
1a S. 7 f.; 127 I 6 E. 7b/aa S. 19).

Aus den Sachverhaltsfeststellungen des Kantonsgerichts ergeben sich keine
Hinweise, dass die Erblasserin im Zeitpunkt des Abfassens der Verfügung von
Todes wegen urteilsunfähig gewesen ist: Zwar war sie stark von ihrer
Krebserkrankung gezeichnet. Kurz nach der Vertragsunterzeichnung trat sie in
die Palliativabteilung eines Krankenhauses ein. Erstellt sind
Müdigkeitserscheinungen und eine Konzentrationsschwäche, indes wurde ihr
Bewusstseinszustand sowohl bei Eintritt ins Spital als auch noch Tage danach
durchwegs als "klar" beschrieben. Anzeichen dafür, dass die Erblasserin an
Verwirrtheit oder Desorientierung gelitten hätte und nicht mehr in der Lage
gewesen wäre, vernunftgemäss zu handeln, lassen sich dem angefochtenen
Entscheid nicht entnehmen.

Auch soweit der Inhalt der strittigen Verfügung zur Beurteilung der
Urteilsfähigkeit herangezogen werden kann, lassen sich daraus keine Indizien
entnehmen, dass sich die Erblasserin ihrer Handlungen nicht mehr bewusst
gewesen wäre (BGE 124 III 5 E. 4c/cc S. 17): Die Enterbung erfolgte zur
Hauptsache, weil der Kläger wiederholt und auch gegenüber Aussenstehenden
angezweifelt hatte, dass der Ehemann der Erblasserin (Beklagter 1) sein
leiblicher Vater sei und weil er diese Behauptung auch nach dem Erstellen
eines Vaterschaftsgutachtens (welches die Vaterschaft des Beklagten 1
stützte) aufrecht erhielt. Dass sich die schwer kranke Erblasserin unter
diesen Umständen dazu entschloss, den Kläger zu enterben, ist auch für einen
Dritten unter dem Gesichtspunkt des verantwortungsbewussten und vernünftigen
Handelns nachvollziehbar.

Damit hat das Obergericht kein Bundesrecht verletzt, wenn es zum Schluss
gelangt ist, die Erblasserin sei urteilsfähig gewesen. Da es keine Anzeichen
dafür gibt, dass die Erblasserin wesentlich in ihrer Urteilsfähigkeit
eingeschränkt gewesen ist, kann offen bleiben, ob es sich bei einer Enterbung
um ein besonders schwieriges Rechtsgeschäft handelt.

5.
Weiter rügt der Kläger eine Verletzung der Bestimmungen über die Enterbung
(Art. 477 Ziff. 2 ZGB und Art. 479 Abs. 1 ZGB). Er führt aus, der
Enterbungsgrund sei in der Verfügung von Todes wegen nicht ausreichend
begründet.

5.1 Das Kantonsgericht ist auf die Herabsetzungsklage nicht eingetreten, weil
der Leitschein des Vermittleramtes nur das Rechtsbegehren der Ungültigkeit
der Verfügung von Todes wegen enthalten habe. Zudem seien Ungültigkeits- und
Herabsetzungsklage nicht identische Klagen und die Voraussetzungen einer
Klageänderung nach kantonalem Prozessrecht nicht erfüllt. Darüber hinaus habe
der Kläger in der Berufungsschrift ans Kantonsgericht das vor Bezirksgericht
gestellte Herabsetzungsbegehren wieder fallen gelassen. Im Rahmen einer
Eventualerwägung ist das Kantonsgericht schliesslich zum Schluss gelangt,
dass die Herabsetzungsklage ohnehin auch materiell abzuweisen wäre.

5.2 Beruht ein angefochtener Entscheid - wie hier - auf mehreren
Begründungen, muss der Berufungskläger alle anfechten und zwar mit dem
jeweils richtigen Rechtsmittel, sonst tritt das Bundesgericht auf seine
Vorbringen nicht ein (BGE 115 II 300 E. 2a S. 302; 131 III 595 E. 2.2 S.
598).

Soweit das Kantonsgericht auf die Herabsetzungsklage aus formellen Gründen
nicht eingetreten ist, war gegen den Entscheid die kantonale
Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht möglich. Das
Kassationsgericht hat in seinem Urteil vom 7. Februar 2006 die entsprechenden
Rügen des Klägers denn auch behandelt und schliesslich abgewiesen. Den
Entscheid des Kassationsgerichts hat der Kläger beim Bundesgericht nicht
angefochten. Damit kann in diesem Punkt auf die Berufung nicht eingetreten
werden.

6.
Dementsprechend ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden
kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Kläger kostenpflichtig (Art.
156 Abs. 1 OG). Er schuldet den Beklagten allerdings keine
Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren, da keine
Berufungsantwort eingeholt worden ist. Damit erweist sich das
Sicherstellungsgesuch der Beklagten als gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Kläger auferlegt.

3.
Das Gesuch um Sicherstellung der Parteientschädigung der Beklagten wird als
gegenstandslos abgeschrieben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen,
I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juni 2006

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: