Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5C.24/2003
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5C.24/2003 /bnm

Urteil vom 10. März 2003
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiberin Scholl.

A. ________ (Ehemann),
Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Frey,
Vorstadt 40/42, Postfach, 8201 Schaffhausen,

gegen

B.________ (Ehefrau),
Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Peter Sorg,
Vorder-
gasse 31/33, Postfach, 8201 Schaffhausen.

Ehescheidung,

Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 29.
November 2002.

Sachverhalt:

A.
B. ________ und A.________ heirateten am 17. August 1990. Der Ehe entstammen
drei Kinder, geb. 1991, 1992 und 1995. Am 22. August 1997 reichte B.________
(nachfolgend: Klägerin) die Schei- dungsklage ein. Mit Urteil vom 3. Mai 1999
schied das Kantonsgericht Schaffhausen die Parteien und regelte die
Nebenfolgen. Unter ande- rem stellte es die gemeinsamen Kinder unter die
elterliche Gewalt der Mutter und räumte dem Vater ein Besuchsrecht ein.
Weiter verpflichtete es A.________ (nachfolgend: Beklagter) zur Leistung von
Unterhaltsbeiträgen an seine Kinder sowie die Klägerin.

B.
Gegen dieses Urteil legten beide Parteien Berufung bzw. Anschlussberufung
bezüglich der Regelung der Nebenfolgen ein. Im Scheidungspunkt wurde der
Entscheid dagegen rechtskräftig. Mit Urteil vom 29. November 2002 hiess das
Obergericht des Kantons Schaffhausen sowohl die Berufung wie auch die
Anschlussberufung teilweise gut. Unter anderem wurde dem Vater ein
begleitetes Besuchsrecht für die drei Kinder zugestanden, jeweils am 1. und
3. Samstag im Monat nachmittags von 14.00 bis 18.00 Uhr. Weiter setzte es die
vom Beklagten zu leistenden Unterhaltsbeiträge auf monatlich Fr. 400.--
zuzüglich allfälliger Zulagen je Kind und Fr. 133.-- für die Klägerin fest.
Ebenfalls regelte es die Verfahrenskosten und Parteientschädigungen für beide
kantonale Instanzen.

C.
Der Beklagte gelangt mit eidgenössischer Berufung an das Bundesgericht. Er
beantragt, das Urteil des Obergerichts in Bezug auf das Besuchsrecht, die
Unterhaltsbeiträge sowie im Kosten- und Ent- schädigungspunkt aufzuheben. Er
sei für berechtigt zu erklären, die drei Kinder jeweils am ersten und dritten
Wochenende eines jeden Monats zu sich auf Besuch und sie jährlich während 14
aufeinander folgenden Tagen zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen.
Weiter beantragt er, die Unterhaltsbeiträge auf Fr. 200.-- pro Kind zu
beschränken; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge für alle drei
Instanzen zu Lasten der Klägerin.

Zudem stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
für das bundesgerichtliche Verfahren.

Es wurde keine Berufungsantwort eingeholt. Mit Brief vom 20. Januar 2003
gelangte die Klägerin ans Obergericht des Kantons Schaff- hausen, welches das
Schreiben dem Bundesgericht weiterleitete. Das Obergericht hat keine
Gegenbemerkungen angebracht.

D.
Vorgängig und parallel zum Scheidungsprozess im Rahmen eines
Eheschutzverfahrens sowie vorsorglicher Massnahmen im Ehescheidungsverfahren
ergingen zwischen den gleichen Parteien vorsorgliche Massnahmen insbesondere
in Bezug auf die zu leistenden Unterhaltsbeiträge. Die Höhe dieser Beiträge
wurde im Zuge mehrerer kantonaler Rechtsmittel- und Abänderungsverfahren
sowie von vier Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde vor Bundesgericht
wiederholt abgeändert. Gegen den vorläufig letzten Beschluss des Obergerichts
des Kantons Schaffhausen vom 29. November 2002 bezüglich Unterhaltsbeiträge
ab dem 1. März 2002 ist A.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde ebenfalls
ans Bundesgericht gelangt (Verfahren 5P.38/2003). Auf sie wurde mit heutigem
Datum nicht eingetreten.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Auseinandersetzungen über Unterhaltsbeiträge für Kinder sind
vermögensrechtliche Streitigkeiten im Sinne von Art. 46 OG (BGE 116 II 493 E.
2b S. 495), wobei im vorliegenden Fall der erforderliche Streitwert gegeben
ist. Soweit der persönliche Verkehr zwischen dem Beklagten und seinen Kinder
strittig ist, ergibt sich die Zulässigkeit der Berufung aus Art. 44 lit. d
OG. Die Berufung ist rechtzeitig erhoben worden und richtet sich gegen einen
letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid, der nicht mehr durch ein
ordentliches kantonales Rechtmittel angefochten werden kann (Art. 54 Abs. 1
und Art. 48 Abs. 1 OG).

1.1 Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht an die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz gebunden, sofern sie nicht offensichtlich auf
einem Versehen beruhen, unter Verletzung bundesrechtlicher Be-
weisvorschriften zustande gekommen sind (Art. 63 Abs. 2 OG) oder zu ergänzen
sind (Art. 64 OG). Wenn der Beklagte daher neue Beweise offeriert oder
Tatsachen bestreitet, ohne eine der vorgenannten Aus- nahmen nachzuweisen,
sind diese Vorbringen nicht zu beachten.

1.2 Gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. c OG muss in der Berufungsschrift dargelegt
werden, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen
Entscheid verletzt worden sind. Diese Vorausset- zungen sind nicht erfüllt,
soweit der Beklagte die staatsrechtliche Beschwerde gegen den
Massnahmeentscheid des Obergerichts vom 29. November 2002 als integrierenden
Bestandteil der Berufungsschrift erklärt und darauf verweist. Jedes
Bundesrechtsmittel muss getrennt begründet werden (BGE 116 II 745 E. 2a S.
747). Im vorliegenden Fall richten sich die beiden Rechtmittel im Übrigen
nicht einmal gegen den gleichen Entscheid des Obergerichts, sondern die
Berufung gegen das Urteil im Hauptverfahren der Scheidung und die
staatsrechtliche Beschwerde gegen einen Beschluss im Massnahmeverfahren.
Glei- ches gilt, soweit der Beklagte auf seine bisherigen Ausführungen und
Eingaben vor den kantonalen Instanzen verweist (BGE 110 II 74 E. 1 S. 78; 116
II 92 E. 2 S. 93).

1.3 Mit eidgenössischer Berufung kann nur die Verletzung von Bundesrecht mit
Einschluss der durch den Bund abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge
beanstandet werden. Ausdrücklich der staatsrechtlichen Beschwerde vorbehalten
ist dabei aber die Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Bürger (Art. 43
Abs. 1 OG). Soweit daher der Beklagte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs,
des Verhältnismässigkeitsprinzips, von Treu und Glauben oder überspitzten
Formalismus und Willkür rügt, ist auf die Berufung nicht einzutreten.

1.4 Die Klägerin ersucht in ihren Schreiben um eine Erstreckung der
Rechtsmittelfrist und kritisiert die Festlegung des Scheidungsdatums. Da eine
Verlängerung gesetzlich festgelegter Fristen nicht möglich ist und die
Eingabe im Übrigen die Anforderungen von Art. 55 OG nicht erfüllt, bleibt
diese unbeachtet.

2.
Der Beklagte fordert zunächst ein normales, der üblichen Praxis
entsprechendes uneingeschränktes Besuchsrecht für seine drei Kinder, wie es
ihm das erstinstanzliche Gericht auch zugesprochen habe. Im Gutachten des
Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes sei fest- gehalten, dass für
sexuelle Übergriffe des Vaters keine Hinweise be- stünden und ein
Besuchsrecht eher ausgedehnt als weiter beschnitten werden sollte. Trotzdem
habe die Vorinstanz gestützt auf eine durch eine Delegation des Obergerichts
durchgeführte persönliche Befra- gung der Kinder, welche offensichtlich von
ihrer Mutter massiv beein- flusst gewesen seien, das Besuchsrecht in
unzumutbarer Weise  beschränkt.

2.1 Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder
Obhut nicht zusteht, und das unmündige Kind gegenseitig Anspruch auf
angemessenen persönlichen Verkehr. Als oberste Richtschnur für die
Ausgestaltung des Besuchsrechts gilt in jedem Fall das Kindeswohl, das anhand
der Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist; allfällige
Interessen der Eltern haben zurückzustehen (BGE 123 III 445 E. 3b S. 451; 127
III 295 E. 4a S. 298). Dem Richter steht bei der Regelung des Besuchsrechts
damit ein gewisses Ermessen zu, wobei den wesentlichen Umständen in billiger
Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 4 ZGB; BGE 120 II 229 E. 4a S. 235; 127
III 295 E. 4b S. 299).

2.2 Im vorliegenden Fall verkennt der Beklagte, dass auch das Obergericht zum
Schluss gekommen ist, dass der Verdacht auf sexuellen Missbrauch nie erhärtet
worden sei und unter diesem Gesichtspunkt dem Besuchsrecht des Beklagten
nichts im Wege stehe.

Bei der Festlegung des Besuchsrechts nimmt es vielmehr auf den Umstand
Rücksicht, dass die Kinder ihren Vater seit längerer Zeit nicht mehr gesehen
hätten und ihn, jedenfalls ohne Begleitung, auch nicht mehr sehen möchten.
Daher müsse eine Wiederannäherung langsam und behutsam von statten gehen.
Ihnen solle die Möglichkeit gegeben werden, sich nach und nach wieder
aneinander zu gewöhnen und aufeinander einzugehen. Im Weiteren sei auch das
Bedürfnis der Klägerin zu berücksichtigen, in den Beklagten in Bezug auf die
Kinder langsam wieder Vertrauen fassen zu können. Zudem sei dem Beklagten
Gelegenheit zu geben, zu beweisen, dass dieses Vertrauen gerechtfertig sei.

2.3 Ferner weist das Obergericht ausdrücklich darauf hin, dass die
Vormundschaftsbehörde die Besuchsrechtsregelung abändern könne, falls sich
das Verhältnis zwischen dem Beklagten und den Kindern positiv entwickle und
ein begleitetes Besuchsrecht nicht mehr notwendig erscheine.

Soweit der Beklagte diesbezüglich rügt, mit dieser Bemerkung stehle sich das
Obergericht offensichtlich aus der Verantwortung, kann ihm nicht gefolgt
werden. Gemäss neuem Scheidungsrecht ist ausserhalb eines gerichtlichen
Verfahrens die Vormundschaftsbehörde zuständig für die Änderung des
persönlichen Verkehrs zwischen Kindern und nicht sorge- und
obhutsberechtigtem Elternteil (Art. 134 Abs 4 ZGB; Hegnauer, Grundriss des
Kindesrechts, 1999, N. 19.11; Wirz in: Praxiskommentar Scheidungsrecht, 2000,
N. 40 zu Art. 273 ZGB), worauf das Obergericht zutreffend hinweist.

2.4 Im Gegensatz zur Auffassung des Beklagten berücksichtigt das Obergericht
bei seinem Entscheid das Gutachten des Kinder- und Jugendpsychiatrischen
Dienstes aus dem Jahr 1998 durchaus. So nimmt es ausdrücklich auf die
Empfehlung der Gutachter, die Kontakte zwischen dem Beklagten und seinen
Kindern bezüglich Häufigkeit und Aktionsradius auszudehnen, Bezug. Es
beachtet aber ebenfalls, dass auch das Gutachten nur eine langsame und
behutsame Ausdehnung des Besuchsrechts vorsieht, was der Beklagte offenbar
übersehen hat.

Der Verzicht des Obergerichts auf eine erneute Begutachtung im Laufe des
Rechtsmittelverfahrens kann nicht als bundesrechtswidrig betrachtet werden.
Auch die bundesrechtlich normierte Untersuchungsmaxime begründet keinen
Anspruch auf eine unbegrenzte Zahl von Gutachten (BGE 114 II 200 E. 2b S.
201). Zudem gibt ebenfalls der Beklagte in seiner Berufungsschrift ans
Bundesgericht an, dass seither keine neuen Tatsachen vorliegen würden. Die
zusätzliche persönliche Anhörung der Kinder durch eine Delegation des
Obergerichts ist wohl vor allem auf den Zeitablauf seit dem Gutachten
zurückzuführen und hat sich zur Aktualisierung der Verhältnisse auch
aufgedrängt. Die Schlüsse, die das Obergericht in Bezug auf das Besuchsrecht
aus dieser Anhörung gezogen hat, decken sich im Übrigen weitgehend mit dem
Gutachten.

2.5 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das Obergericht die
relevanten Umstände sorgfältig abgeklärt hat und die Besuchsregelung nach
einer umfassenden Interessensabwägung festgelegt hat. Die Anordnung eines
begleiteten Besuchsrechts, um eine behutsame Wiederannäherung zwischen dem
Vater und seinen Kindern sicherzustellen, kann nicht beanstandet werden (BGE
127 III 295 E. 4b S. 299; Wirz, a.a.O., N. 21 zu Art. 274 ZGB). Das Vorgehen
des Obergerichts ist vorliegend zwar von einer starken Vorsicht geprägt, doch
hat es sein Ermessen, das ihm bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts im
Rahmen von Art. 273 ZGB zusteht, keineswegs verletzt. Somit ist die Berufung
in diesem Punkt abzuweisen.

3.
Der Beklagte beanstandet weiter die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge an
seine Kinder sowie an die Klägerin.

Die vorgebrachte Begründung ist unbeachtlich, wenn der Beklagte vorliegend
auf die eingereichte staatsrechtliche Beschwerde verweist (vgl. E. 1.2). Bei
der Kritik an der Berechung seines hypothetischen Einkommens durch das
Obergericht, soweit in der Berufungsschrift selber enthalten, verkennt er die
Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts im Verfahren der eidgenössischen
Berufung: Das Obergericht kam auf Grund der Betreuungssituation der Kinder
des Beklagten zum Ergebnis, dass es ihm möglich sei, einer Teilzeitarbeit
nachzugehen und hat ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'500.-- angenommen.
Diese Schlussfolgerung basiert auf Beweiswürdigung, welche das Bundesgericht
im Berufungsverfahren nicht überprüfen kann (BGE 117 II 256 E. 2b S. 258; 126
III 10 E. 2b S. 12). Die im Berufungsverfahren überprüfbare Rechtsfrage, ob
dem Beklagten ein hypothetisches Einkommen in dieser Höhe auch zuzumuten ist,
wird vorliegend nicht aufgeworfen.

Insofern lässt sich den Vorbringen des Beklagten nicht einmal ansatzweise
eine Begründung entnehmen, inwiefern das Obergericht bei der Festlegung der
Unterhaltsbeiträge Bundesrecht verletzt haben soll (Art. 55 Abs. 1 lit. c
OG). Damit kann auf die vorliegende Rüge nicht eingetreten werden.

4.
Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf die Berufung, soweit der Beklagte
die Kostenverteilung durch das Obergericht rügt. Die Festlegung von
Verfahrenskosten und Parteientschädigungen im angefochtenen Entscheid stützt
sich auf die Zivilprozessordnung des Kantons Schaffhausen, mithin auf
kantonales Recht. Mit eidgenössischer Berufung kann aber einzig die
Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden (Art. 43 Abs. 1 OG; BGE 123
III 395 E. 1b S. 399).

5.
Damit ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beklagte kostenpflichtig (Art. 156
Abs. 1 OG). Er schuldet der Klägerin allerdings keine Parteientschädigung für
das bundesgerichtliche Verfahren, zumal keine Berufungsantwort eingeholt
worden ist.

6.
Der Beklagte hat für das bundesgerichtliche Verfahren ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt. Die unentgeltliche
Rechtspflege ist einer Partei zu bewilligen, die bedürftig und deren Sache
nicht aussichtslos ist (Art. 152 Abs. 1 OG). Dass dem Beklagten im kantonalen
Verfahren sowie in den bisherigen Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde
die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, ist für das Bundesgericht
nicht bindend. In jedem Verfahren prüft das Bundesgericht die massgeblichen
Voraussetzungen von neuem.

Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich
geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos,
wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder
jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die
über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger
Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 125 II 265 E. 4b S. 275;
127 I 202 E. 3a und b S. 204, je mit Hinweisen).

Die vorliegende Eingabe hat in weiten Teilen aus unzulässigen Vorbringen und
Verweisungen bestanden. Auch soweit auf die Berufung eingetreten werden
konnte, haben sich die Gewinnaussichten angesichts der einlässlichen und
überzeugenden Begründung des Obergerichts in Bezug auf das Besuchsrecht als
deutlich geringer als die Verlustgefahren dargestellt. Dem Gesuch kann
demnach wegen Aussichtslosigkeit nicht stattgegeben werden, womit die Frage
der Bedürftigkeit nicht zu prüfen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beklagten auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. März 2003

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: