Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5C.248/2003
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5C.248/2003 /rov

Urteil vom 5. Februar 2004
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber von Roten.

1. A.________,
2.B.________,
3.C.________,
Beklagte, Berufungskläger und Berufungsbeklagte,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ulrich Grauer,
und
4.D.________,
Beklagter, Berufungskläger und Berufungsbeklagter,

gegen

E.________,
Kläger und Berufungsbeklagten,
vertreten durch Rechtsanwalt Richard Weber,
und
5.F.________,
Beklagte und Berufungsbeklagte,

Erbteilung,

Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 17. Juni
2003.

Sachverhalt:

A.
Am 24. September 1976 verstarb X.________. Gesetzliche Erben sind seine
Ehefrau A.________ und die fünf Kinder B.________, F.________, C.________,
D.________ und E.________. Seit dem 31. Mai 1988 ist der Erbteilungsprozess
vor den Thurgauer Gerichten hängig. E.________ klagte gegen seine Miterben
auf Teilung und dabei auf ungeteilte Zuweisung des Landwirtschaftsbetriebs,
der - seiner Ansicht nach - zum Nachlass gehört. Seine Schwester F.________
anerkannte die Klage, blieb aber als Miterbin notwendigerweise am Verfahren
beteiligt. Für die Erbengemeinschaft wurde ein Erbenvertreter bestellt mit
dem Auftrag, über die Nutzung des landwirtschaftlichen Betriebs zu
entscheiden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.152/1993 vom 17. August 1993).

In einem ersten Teilverfahren beschränkten sich die kantonalen Gerichte auf
die Frage, ob der Landwirtschaftsbetrieb, den der Erblasser kurz vor seinem
Tod von seinem Vater erworben hatte, zum Nachlass gehöre. Die kantonalen
Gerichte verneinten die Frage. Auf Berufung des Klägers hin entschied das
Bundesgericht gegenteilig und bejahte den grundsätzlichen Anspruch eines
jeden Erben auf ungeteilte Zuweisung des Landwirtschaftsbetriebs zum
Ertragswert (Urteil 5C.15/1990 vom 5. Juli 1990, BGE 116 II 259 Nr. 47).
Staatsrechtliche Beschwerden beider Parteien wurden damit gegenstandslos
(Urteile 5P.5/1990 und 5P.25/1990 vom 5. Juli 1990).

In einem zweiten Teilverfahren entschieden die kantonalen Gerichte darüber,
ob der Landwirtschaftsbetrieb dem Kläger zum Ertragswert ungeteilt zuzuweisen
sei. In zweiter Instanz bejahte das Obergericht die Frage und wies die Sache
zur Feststellung und Teilung des Nachlasses im Sinne der Erwägungen an das
Bezirksgericht zurück. Staatsrechtliche Beschwerde und Berufung der Beklagten
wurden abgewiesen, soweit darauf jeweilen eingetreten werden konnte  (Urteile
5P.27/2001 und 5C.25/2001 vom 8. Juni 2001).

B.
Zwecks Feststellung und Teilung des Nachlasses liess das Bezirksgericht
T.________ den Anrechnungswert des Landwirtschaftsbetriebs durch das
kantonale Landwirtschaftsamt schätzen und holte einen Bericht des
Erbenvertreters ein. Es ergab sich ein Nachlass im Wert von Fr. 79'817.55,
bestehend aus dem Landwirtschaftsbetrieb im Wert von Fr. 35'400.--
(Ertragswert ./. Hypotheken) und aus dem Bankguthaben der Erbengemeinschaft
mit einem Stand - nach Abzug der Kosten für die Erbenvertretung - von Fr.
44'417.55. Die überlebende Ehefrau (Beklagte 1) hatte statt des Eigentums an
einem Viertel die Nutzniessung an der Hälfte des Nachlasses gewählt. Die
Erbteile der fünf Kinder des Erblassers betrugen damit je ein Fünftel am
Nachlass (je Fr. 15'963.50), belastet zur Hälfte (je Fr. 7'981.75) mit der
Nutzniessung ihrer Mutter.

Die Vollziehung der Erbteilung regelte das Bezirksgericht wie folgt:  Die auf
dem Landwirtschaftsbetrieb lastende Grundpfandschuld wurde dem Kläger
überbunden. Der Kläger hatte Zug um Zug gegen Übertragung des Eigentums am
Landwirtschaftsbetrieb dessen Nettowert (Fr. 35'400.--) abzüglich seines
nutzniessungsfreien Erbteils (Fr. 7'981.75) auf das Bankkonto der
Erbengemeinschaft zu überweisen (Fr. 27'418.25). Die Bank wurde angewiesen,
den Beklagten 2-5 ihren nutzniessungsfreien Erbteil (je Fr. 7'981.75)
auszubezahlen, das Konto der Erbengemeinschaft mit dem
nutzniessungsbelasteten Restsaldo (Fr. 39'908.80) fortzuführen und die Zinsen
an die nutzniessungsberechtigte Beklagte 1 auszurichten (E. 8 S. 18 und
Dispositiv-Ziff. 1-3 des Urteils vom 22. August 2002 nach formloser
Berichtigung des Dispositivs vom 26. September 2002).

Gegen das bezirksgerichtliche Urteil legten die Beklagten 1-3 und der
Beklagte 4 je Berufung ein. Der Kläger schloss sich den Berufungen an. Das
Obergericht trat auf die Anschlussberufung des Klägers nicht ein, wies die
Berufungen der Beklagten  ab, soweit darauf eingetreten werden konnte, und
formulierte das bezirksgerichtliche Urteilsdispositiv neu (Urteil vom 17.
Juni 2003).

C.
Mit eidgenössischer Berufung wenden sich die Beklagten 1-3 gegen die
Feststellung des Anrechnungswerts. Sie beantragen, der Landwirtschaftsbetrieb
sei dem Kläger zu Alleineigentum zu übertragen gegen Bezahlung von Fr.
365'000.-- auf das Bankkonto der Erbengemeinschaft, eventuell gegen Bezahlung
eines anderen (tieferen oder höheren) Betrags gemäss Ausgang einer neuen
Schätzung. Die Bank sei anzuweisen, ab dem Konto der Erbengemeinschaft an
B.________, C.________, D.________ und F.________ (Beklagten 2-5) je einen
Betrag von Fr. 45'000.-- zu überweisen, eventuell je einen anderen Betrag
gemäss Ausgang einer neuen Schätzung. Eventuell sei die Sache zu neuer
Schätzung des Ertragswerts an das Obergericht zurückzuweisen.
Der Beklagte 4 richtet seine eidgenössische Berufung, eventuell ein
Revisionsgesuch gegen die Zuweisung des Landwirtschaftsbetriebs an den Kläger
und begehrt die Zuweisung an sich selbst. Er stellt entsprechende Anträge im
Berufungs-, eventuell in einem Revisionsverfahren gegenüber den
bundesgerichtlichen Urteilen vom 8. Juni 2001 (5P.27/2001 und 5C.25/2001).

Das Obergericht hat Gegenbemerkungen angebracht und schliesst auf Abweisung
der Berufungen, soweit auf sie eingetreten werden könne. Es sind keine
Berufungsantworten eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die beiden Berufungen betreffen die gleiche Streitsache und das nämliche
Urteil des Obergerichts. Getrennte Berufungsverfahren durchzuführen,
rechtfertigt sich daher nicht. Die Berufung des Beklagten 4 ist vorweg zu
behandeln, da sie die ungeteilte Zuweisung des Landwirtschaftsbetriebs als
solche betrifft, währenddem die Beklagten 1-3 nur mehr die Feststellung des
Anrechnungswerts im Falle ungeteilter Zuweisung anfechten.

2.
Der Beklagte 4 verlangt die Streitsache auf Grund der heutigen Verhältnisse
neu zu beurteilen. Seiner Ansicht nach sind die Voraussetzungen für eine
ungeteilte Zuweisung des Landwirtschaftsbetriebs zum Ertragswert bei ihm
selber, nicht aber beim Kläger erfüllt.

2.1 Im Erbteilungsprozess der Parteien haben die kantonalen Gerichte
Teilentscheide zur Vorfrage einer ungeteilten Zuweisung des
Landwirtschaftsbetriebs an den Kläger gefällt. Auf Berufung des Klägers hin
hat das Obergericht dabei als Ergebnis festgestellt, "dass die im Nachlass
befindliche Liegenschaft eine ausreichende landwirtschaftliche Existenz im
Sinn von Art. 620 Abs. 1 aZGB darstellt, weshalb sie dem Berufungskläger, der
die gesetzlichen Eignungskriterien erfüllt, ungeteilt zuzuweisen ist". Mit
dieser Begründung hat das Obergericht die Sache zur Feststellung und Teilung
des Nachlasses im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen (E. 8a S. 28 und
Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils vom 27. Juni 2000). Die Beklagten 1-4 haben
dagegen neben einer staatsrechtlichen Beschwerde auch Berufung eingelegt. Das
Bundesgericht hat die Berufung zugelassen, unabhängig davon, ob es sich beim
obergerichtlichen Rückweisungsentscheid um einen Vor- oder Zwischenentscheid
im Sinne von Art. 50 Abs. 1 OG oder um einen Endentscheid gemäss Art. 48 Abs.
1 OG handelt (E. 2 S. 3). Es hat die Voraussetzungen der Integralzuweisung in
rechtlicher Hinsicht geprüft (E. 3 und 4 S. 4 ff.), die Berufung abgewiesen,
soweit darauf eingetreten werden konnte, und das obergerichtliche Urteil
bestätigt (Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils 5C.25/2001 vom 8. Juni 2001).

Bei dieser Verfahrenslage ist über die materiell-rechtliche Vorfrage, dass
der zum Nachlass gehörige Landwirtschaftsbetrieb ungeteilt dem Kläger zum
Ertragswert zugewiesen wird, für Parteien und Gerichte endgültig und
verbindlich entschieden. Das ergibt sich für den Vorfrageentscheid als
Endentscheid aus den Grundsätzen über die materielle Rechtskraft (vgl. etwa
BGE 116 II 738 E. 2 und 3 S. 743 ff.) und für den Vorfrageentscheid als Vor-
oder Zwischenentscheid zusätzlich aus Art. 48 Abs. 3 OG, wonach
selbstständige Entscheide, die gemäss Art. 50 OG schon früher weitergezogen
und beurteilt wurden, nicht nochmals im Rahmen der Berufung gegen den
späteren Endentscheid angefochten werden können. Diese Verbindlichkeit des
Entscheids über eine materiell-rechtliche Vorfrage dient der Prozessökonomie,
der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden, damit im Prozess Erreichtes nicht
immer wieder erneut in Frage gestellt und der Rechtsstreit insgesamt auch
einmal abgeschlossen werden kann. Sie geniesst - entgegen der Annahme des
Beklagten 4 - Priorität gegenüber dem Ziel, im Prozess das sachlich richtige
Urteil zu finden. Was bleibt, ist einzig die Revision (E. 2.2 sogleich) des
materiell rechtskräftigen Vorfrageentscheids (BGE 127 III 496 E. 3b/bb S.
501).

Das Obergericht hat die soeben dargelegten Grundsätze zutreffend aufgezeigt.
(E. 1b S. 10 f.). Die Berufung des Beklagten 4 muss deshalb abgewiesen
werden, soweit darauf einzutreten ist.

2.2 Der Beklagte 4 verlangt, seine Berufung eventuell als Gesuch um Revision
der bundesgerichtlichen Urteile vom 8. Juni 2001 zu behandeln. Er nennt
indessen keinen der im Gesetz abschliessend aufgezählten Revisionsgründe. Was
er rügt, ist eine falsche Rechtsanwendung durch das Bundesgericht, und was er
verlangt, ist eine rechtliche Neubeurteilung auf der Grundlage der aktuellen
Gegebenheiten. Dafür steht die Revision nicht zur Verfügung. Sie eröffnet
weder die Möglichkeit, einen rechtskräftigen Entscheid umfassend neu
beurteilen zu lassen, noch gestattet sie, einen rechtskräftigen Entscheid an
die nachträgliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse anzupassen. Das
Revisionsgesuch muss deshalb abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten
werden kann (vgl. Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in
Zivilsachen, Zürich 1992, N. 34 S. 48 ff., insbesondere bei/in Anm. 23, 24
und 31; Escher, Revision und Erläuterung, in: Prozessieren vor Bundesgericht,
2.A. Basel 1998, S. 271 ff., insbesondere N. 8.1, N. 8.21 und N. 8.28).

2.3 Aus den dargelegten Gründen bleiben Berufung und Revisionsgesuch ohne
Erfolg. Der Beklagte 4 wird damit kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG).

3.
Die Beklagten 1-3 wenden sich gegen die Höhe des festgestellten
Anrechnungswerts. Sie machen geltend, nicht der Ertragswert bei der heutigen
Nutzung sei massgebend, sondern der Ertragswert auf Grund der künftigen
Nutzung. Die Umstellung auf eine andere Nutzung sei nämlich entscheidend
dafür gewesen, dass der Landwirtschaftsbetrieb eine ausreichende
landwirtschaftliche Existenz biete. Das Obergericht hat die rechtskräftige
Schätzung als verbindlich angesehen und darauf abgestellt (E. 4c und d S. 21
ff.).
3.1 Das bis zum 31. Dezember 1993 in Kraft stehende bäuerliche Erbrecht
regelte die sog. Integralzuweisung in den aArt. 620 ff. ZGB. Unter bestimmten
Voraussetzungen konnte danach ein landwirtschaftliches Gewerbe einem Erben
zum Ertragswert auf Anrechnung an seinen Erbteil ungeteilt zugewiesen werden.
Die Feststellung des Anrechnungswerts erfolgte in diesen Fällen nach dem
Bundesgesetz vom 12. Dezember 1940 über die Entschuldung landwirtschaftlicher
Heimwesen (aArt. 620 Abs. 3 ZGB). Das - ebenfalls auf den 1. Januar 1994
aufgehobene - Entschuldungsgesetz (LEG, BS 9 80) sah in Art. 7 vor, dass die
Kantone die für die Schätzung zuständige Behörde sowie eine Rekursinstanz,
die endgültig entscheidet, bezeichnen und das Verfahren ordnen (Abs. 1) und
dass die rechtskräftige Schätzung für alle Behörden massgebend ist, die auf
Grund dieses Gesetzes oder anderer Bestimmungen des Bundeszivilrechts tätig
werden (Abs. 2). Im Gesetzessinne "endgültig" und "massgebend" sind die
Grundlagen der Schätzung des Ertragswerts, die Zuständigkeit und das dabei zu
befolgende Verfahren, und zu den "Behörden" gehören die Gerichte, die im
Rahmen der Erbteilung über die Integralzuweisung zu entscheiden haben. Darin
sind sich Lehre und Rechtsprechung einig (BGE 82 II 4 E. 4 S. 12 ff.; 116 II
33 E. 5a S. 38; vgl. etwa Escher/Escher, Zürcher Kommentar, 1960, N. 49 zu
aArt. 620 ZGB) und daran hat das Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das
bäuerliche Bodenrecht (BGBB) vom 4. Oktober 1991 (SR 211.412.11) nichts
Grundsätzliches geändert (Botschaft, BBl. 1988 III 953, S. 1061 f.; BGE 129
III 186 E. 2.2 S. 191 mit Nachweisen). Der kantonal endgültige Entscheid im
Sinne von Art. 7 Abs. 1 LEG unterliegt seinerseits der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (BGE 115 Ib 209 E. 1a S.
211; 107 Ib 286 E. 1 S. 287 f.).
3.2 Mit ihrem Einwand, bei der Schätzung hätte vermehrt die künftige Nutzung
in Betracht gezogen werden müssen, fechten die Beklagten 1-3 die Grundlage
der Ertragswertschätzung an, die nach dem soeben Gesagten im
Erbteilungsprozess verbindlich ist. Dass das Obergericht diesen Einwand nicht
geprüft und auf die rechtskräftige Schätzung abgestellt hat, verletzt deshalb
kein Bundesrecht. Soweit die Beklagten 1-3 ihren Einwand heute erneuern, kann
darauf nicht eingetreten werden.

Verfahrensmässig kann zudem Folgendes ergänzt werden: Die vom
Landwirtschaftsamt genehmigte Ertragswertschätzung, ist mit Rücksicht auf das
klägerische Zuweisungsbegehren erfolgt, und zwar am 27. November 2001 und
damit mehrere Monate nach dem rechtskräftigen Entscheid über die ungeteilte
Zuweisung an den Kläger. Gemäss Angaben in ihrem Bericht haben die Schätzer
Stand und Datum der Teilung beim Bezirksgerichtspräsidenten telephonisch
abgeklärt. Am Augenschein der Schätzer waren die Rechtsvertreter beider
Parteien, die Beklagten 1 und 4 sowie der Kläger anwesend. Bei dieser
Verfahrenslage mutet der Vorwurf der Beklagten 1-3 seltsam an, die Schätzer
hätten die zutreffenden Grundlagen nicht gekannt. Nach Treu und Glauben hätte
von den Beklagten 1-3 bzw. von deren Rechtsvertreter zudem erwartet werden
dürfen, dass sie ihre heutigen Rügen sofort erheben oder mit dem Rechtsmittel
geltend machen, auf das im Genehmigungsentscheid des kantonalen
Landwirtschaftsamtes ausdrücklich verwiesen wird. Heute ist es dazu zu spät.

Zu prüfen bleibt freilich, ob die Schätzung mit derart schweren Mängeln
behaftet ist, die regelrechten Nichtigkeitsgründen gleichkommen und zur
Zurückweisung der Schätzung an die Experten durch das Erbteilungsgericht
führen müssen. In Lehre und Praxis ist anerkannt, dass der Ertragswert in
langfristiger Perspektive den künftig erwartbaren Ertrag als Grundlage haben
muss. Unter der Annahme, der Ertragswert bleibe stabil, darf er aus dem in
den vergangenen Jahren erzielten Ertrag extrapoliert werden. Diese
Berechnungsmethode ist hingegen nicht oder nur beschränkt verwendbar, wenn in
naher Zukunft die landwirtschaftliche Nutzung ändert. Diesfalls muss die
mutmassliche künftige Art der Nutzung in die Schätzung einbezogen werden
(vgl. Druey, Grundriss des Erbrechts, ausführlich noch in der 3.A. Bern 1992,
§ 17 N. 10-12 S. 226; Hofer, in: Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum
Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991, Brugg 1995,
N. 16 und N. 18 zu Art. 10 BGBB). Die angebliche Missachtung dieser
Grundsätze liesse die Schätzung zwar als mangelhaft und damit anfechtbar,
aber nicht als geradezu nichtig erscheinen. Denn jede Schätzung beruht auf
Ermessen (BGE 120 III 79 E. 1 S. 80 f.), dessen inhaltlich fehlerhafte
Ausübung die Nichtigerklärung der Schätzung - von seltenen, hier aber weder
behaupteten noch ersichtlichen Ausnahmen abgesehen - nicht rechtfertigen
kann. Es überwiegt das Interesse an Rechtssicherheit, d.h. daran, dass eine
Sache innert nützlicher Frist endgültig erledigt wird und damit verlässliche
Grundlagen für weiteres Handeln geschaffen werden (vgl. etwa Moor, Droit
administratif, vol. II: Les actes administratifs et leur contrôle, 2.A. Bern
2002, Ziff. 2.3 S. 305 ff., vorab Ziff. 2.3.2.6 S. 321 f.; z.B. Urteil des
Bundesgerichts 5A.19/2003 vom 17. Oktober 2003, E. 4; BGE 129 I 361 E. 2.1 S.
363 f.).
3.3 Aus den dargelegten Gründen muss die Berufung abgewiesen werden, soweit
darauf einzutreten ist. Die Beklagten 1-3 werden damit kostenpflichtig (Art.
156 Abs. 1 und 7 OG).

4.
Bei der Neuformulierung des bezirksgerichtlichen Urteilsdispositivs ist dem
Obergericht ein Versehen unterlaufen, das die richtige Vollstreckung des
Urteils dereinst beeinträchtigen könnte. Es bleibt zu prüfen, ob der Kanzlei-
bzw. Redaktionsfehler im bundesgerichtlichen Berufungsverfahren von Amtes
wegen behoben werden kann.

4.1 Das Bezirksgericht hat die Bank angewiesen, ab dem Konto der
Erbengemeinschaft den Beklagten 2-5 den Betrag von Fr. 7'981.75 zu überweisen
(Dispositiv-Ziff. 3.1). Gemäss Rubrum handelt es sich bei den Beklagten 2-5
um alle Kinder des Erblassers ausser dem Kläger, also um B.________,
C.________, D.________ und F.________. Das Obergericht hat bei der
Neuformulierung der Dispositiv-Ziffer die Beklagten durch ihre Namen ersetzt
und dabei zusätzlich die Beklagte 1 aufgeführt, nämlich die überlebende
Ehefrau A.________ (Dispositiv-Ziff. 3a). Die Ergänzung beruht auf einem
offensichtlichen Irrtum bzw. redaktionellen Versehen. Denn zum einen hat das
Obergericht die Rechtsmittel der Parteien abgewiesen und damit das
bezirksgerichtliche Urteil inhaltlich bestätigt. Zum anderen hat die Beklagte
1 - heute unangefochten - statt den Eigentumsviertel die Nutzniessung an der
Hälfte der Erbschaft gewählt, so dass sie von vornherein keine Auszahlung
eines Erbteils ab dem Konto der Erbengemeinschaft erhalten konnte (vgl. aArt.
462 Abs. 1 ZGB). Ihre Berufung an das Bundesgericht, die sie gemeinsam mit
den Beklagten 2 und 3 eingelegt hat, verdeutlicht diese Tatsache und damit
das Redaktionsversehen, wird doch der Berufungsantrag gestellt, die
Dispositiv-Ziff. 3a des obergerichtlichen Urteils aufzuheben und die Bank
anzuweisen, ab dem Konto der Erbengemeinschaft an B.________, C.________,
D.________ und F.________, d.h. an die Beklagten 2-5, einen - höheren als den
zuerkannten - Betrag zu überweisen.

4.2 Das Obergericht ist im Grundsatz nicht mehr befugt, sein
Redaktionsversehen in Dispositiv-Ziff. 3a selber zu berichtigen, nachdem das
Bundesgericht die dagegen gerichtete Berufung abgewiesen hat (E. 3 hiervor)
und damit das bundesgerichtliche Berufungsurteil an die Stelle des kantonalen
Endentscheids getreten ist (zuletzt: Urteil des Bundesgerichts 5C.122/2002
vom 7. Oktober 2002, E. 1, in: Praxis 2003 Nr. 94 S. 507). Aus
prozessökonomischen Gründen - zur Vermeidung eines weiteren Verfahrens -
berichtigt das Bundesgericht solche - seltenen - Redaktionsversehen im
vorinstanzlichen Urteilsdispositiv praxisgemäss direkt mit der Abweisung der
Berufung von Amtes wegen (z.B. Urteil 5C.82/2002 vom 18. Juni 2002, E. 4:
Grundstücknummer; Urteile 4C.181/1999 vom 14. September 1999, E. 4, und
C.362/1982 vom 4. Januar 1983, E. 4: Beginn der Leistung; Urteil 4C.310/1992
vom 25. Februar 1993, E. 5: Zahl der Forderungsberechtigten). Durch die
Berichtigung wird die versehentlich begünstigte Beklagte 1 nicht materiell
beschwert, zumal sie - wie erwähnt (E. 4.1 soeben) - ausdrücklich keine
Auszahlung an sich selbst beantragt.

4.3 Ein selbstständiger Kostenentscheid für die Berichtigung rechtfertigt
sich nicht.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
1.1 Die Berufung der Beklagten 1-3 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

1.2 Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Beklagten 1-3 unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

2.
2.1 Die Berufung und das Revisionsgesuch des Beklagten 4 werden abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

2.2 Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beklagten 4 auferlegt.

3.
Dispositiv-Ziff. 3a des Urteils des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 17.
Juni 2003 wird von Amtes wegen berichtigt wie folgt:
Es wird die Raiffeisenbank S.________ angewiesen, ab dem Konto 16033.67 der
Erbengemeinschaft an B.________, C.________, D.________ und F.________ je
einen Betrag von Fr. 7'981.75 auf ein von diesen je einzeln zu bezeichnendes
Konto zu überweisen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Februar 2004

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: