Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5C.23/2003
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5C.23/2003 /bnm

Sitzung vom 18. Juni 2003
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Gysel.

Ringier AG, Brühlstrasse 5, 4800 Zofingen,
Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias
Schwaibold, Fraumünsterstrasse 9, Postfach 2765, 8022 Zürich,

gegen

Marianne Wolf-Schoder, Langwies, 8824 Schönenberg,
Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Sprenger,
Zeughausstrasse 39, Postfach 2768, 8021 Zürich.

Gegendarstellung,

Berufung gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 10. Dezember 2002.

Sachverhalt:

A.
In der Tageszeitung Blick vom 13. April 2002 erschien unter den grossformatig
geschriebenen Titeln "SKANDAL-URTEIL" "Züchterin darf Tiere so halten"
folgender Text:

"ZÜRICH - Abfall und Dreck am Boden, stinkende Luft. In solcher Umgebung
hielt Züchterin Marianne Wolf (50) 66 Hunde. Tierquälerei, erklärte die
Polizei. Aber unglaublich: Vor Gericht wird die Züchterin freigesprochen. Die
Tiere von Marianne Wolf befanden sich in einem erbärmlichen Zustand, als das
Veterinäramt eingriff und ihr die Hunde wegnahm: 37 litten an einer
Ohrenentzündung, 27 an Zahnstein, 10 waren mangelhaft ernährt, einer hatte
eitrigen Nasenfluss. Das Fell war bei zahlreichen Tieren verfilzt. Ein Hund
hatte eine blutige Penisspitze. Bei der Kontrolle 1997 durch das Veterinäramt
waren 26 Hunde in einem 32 Quadratmeter grossen Zimmer eingepfercht! Und in
der Besenkammer waren vier süsse Welpen zusammen mit einer Hündin in einem
Kämmerchen ohne Licht eingeschlossen. Wegen Tierquälerei, Fälschung von
Impfpässen, Drohung und Urkundenunterdrückung wollte der Bezirksanwalt die
Züchterin für 100 Tage ins Gefängnis schicken. Nicht aber die Richterin. Sie
entschied: Freispruch! Es könne nicht darauf geschlossen werden, 'dass im
Haus für Tiere unhygienische Zustände herrschten', heisst es in der
46-seitigen Urteilsbegründung des Bezirksgerichts Horgen. Auch sei nicht
erwiesen, dass die Hunde 'physische Beschwerde hatten oder gar hungerten'.
Und weiter: 'Dass viele Tiere Krankheitssymptome aufwiesen, lässt nicht den
Schluss zu, die Angeklagte habe die Tiere stark vernachlässigt.' Bei den 37
Hunden mit Ohrenentzündung befand die Richterin: verjährt. Auch die Bilder
der eingepferchten Hunde mitten in ihrem Dreck liessen die Richterin nicht an
ihrer Meinung zweifeln. Die Tiere seien nur wegen der Polizeikontrolle im
Haus gewesen. Auch hätte Marianne Wolf die vier Welpen nur vorübergehend
versteckt. Die Tiere hätten sich sonst auf dem 5000 m2 grossen Anwesen frei
bewegen können, findet das Gericht. 'Die Gerechtigkeit hat gesiegt', sagt
Marianne Wolf. Anders sieht es der Anwalt für Tierschutz-Strafsachen. Er will
Berufung einlegen."

Der Artikel wurde mit zwei Bildern illustriert. Das eine zeigt Marianne Wolf
mit zwei Hunden und wird kommentiert mit "Züchterin Marianne Wolf mit
prämierten Hunden". Das andere, grossformatige, zeigt einen Wohnraum in
grosser Unordnung, in welchem sich ein Rudel Hunde aufhält. Die Bildlegende
lautet: "Fürchterlicher Gestank, überall Kot- und Urinspuren: 26 Bearded
Collies waren hier zusammengepfercht."

B.
Marianne Wolf (nachfolgend: die Klägerin) gelangte in der Folge drei Male mit
jeweils geänderten Texten an den Verlag Ringier AG (nachfolgend: die
Beklagte) mit dem Begehren, im Blick eine Gegendarstellung mit Bild zu
platzieren. Die Beklagte lehnte auch die dritte und letzte Textversion, da
nicht gegendarstellungsfähig, ab. Diese Version lautete wie folgt:

"Gegendarstellung
Im Blick vom 23. April 2002 wurde unter dem Titel "Skandal Urteil! Züchterin
darf Hunde so halten" durch die gesamte Darstellung des Berichtes (Bild,
Legende, Titel, Text) der falsche Eindruck erweckt, die Polizei hätte "bei
der Kontrolle 1997 durch das Veterinäramt 26 Hunde in einem 32 Quadratmeter
grossen Zimmer eingepfercht" vorgefunden. Das trifft nicht zu. Meine Hunde
können sich normalerweise auf einem Gelände von über 5000 Quadratmetern frei
bewegen und wurden nur wegen der Kontrolle durch das Veterinäramt
vorübergehend in das besagte Zimmer eingesperrt.
Zudem wurde der falsche Eindruck erweckt, ich sei angeklagt worden, weil die
hygienischen Zustände in diesem Zimmer mangelhaft gewesen wären. Die auf dem
publizierten Bild erkennbaren Kotspuren und Urinflecken waren jedoch nicht
der Grund der Kontrolle, sondern eine Folge davon. Die Tiere wurden nervös
und veranstalteten ein Durcheinander, weil sie während der Kontrolle
eingesperrt waren und eine allgemeine Hektik herrschte. Weder das
Veterinäramt noch die Bezirksanwaltschaft haben mir vorgeworfen, die Hunde
hätten zu wenig Auslauf gehabt oder es hätten unhygienische Zustände
geherrscht. Bezüglich der angeblichen Tierquälerei ging es im Verfahren
einzig um die Frage, ob ich mich allenfalls strafbar gemacht hätte, weil ich
Krankheitssymptome bei den Tieren zu spät erkannt bzw. Krankheiten nicht
rechtzeitig hätte heilen lassen. Das Gericht hat mich von diesen Vorwürfen
jedoch vollumfänglich freigesprochen."

C.
Der von der Klägerin angerufene Einzelrichter im summarischen Verfahren am
Bezirksgericht Horgen verurteilte am 28. Juni 2002 die Beklagte, folgenden
Text im Blick zu veröffentlichen:

"Gegendarstellung
Im Blick vom 23. April wurde unter dem Titel "Skandal-Urteil! Züchterin darf
Hunde so halten" durch die gesamte Darstellung des Berichtes (Bild, Legende,
Titel, Text) der Eindruck erweckt, die Polizei hätte "bei der Kontrolle 1997
durch das Veterinäramt 26 Hunde in einem 32 Quadratmeter grossen Zimmer
eingepfercht" vorgefunden. Das trifft nicht zu. Meine Hunde können sich
normalerweise frei bewegen und wurden nur wegen der Kontrolle durch das
Veterinäramt vorübergehend in das besagte Wohnzimmer eingesperrt.
Marianne Wolf"
Weiter verurteilte der Einzelrichter die Beklagte dazu, ein von der Klägerin
eingereichtes Bild "im Format gemäss Vorlage" zu veröffentlichen. Dieses
zeigt ein Haus hinter einer von Bäumen gesäumten Wiese, auf der sich ein Hund
befindet. Ferner auferlegte der Einzelrichter der Beklagten, die
Gegendarstellung in derselben Rubrik zu veröffentlichen und dabei den Titel
"Gegendarstellung" fettgedruckt und in roten, 2,5 cm hohen Lettern
hervorzuheben, und untersagte ihr, etwas anderes als die Erklärung gemäss
Art. 28k Abs. 2 ZGB beizufügen. In der Blick-Ausgabe vom 25. Juli 2002
veröffentlichte die Beklagte die Gegendarstellung wie angeordnet.

Unter Abweisung eines Rekurses der Beklagten bestätigte das Obergericht (II.
Zivilabteilung) des Kantons Zürich am 10. Dezember 2002 die Verfügung des
Einzelrichters.

D.
Mit Berufung vom 21. Januar 2003 beantragt die Beklagte beim Bundesgericht
die Aufhebung des Obergerichtsurteils sowie die Abweisung des
Gegendarstellungsbegehrens. Mit Antwort vom 28. April 2003 verlangt die
Klägerin die Abweisung der Berufung. Sie beansprucht die unentgeltliche
Rechtspflege.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschluss des Obergerichts gilt als Endentscheid im Sinne von Art. 48
Abs. 1 OG und betrifft zudem eine Zivilrechtsstreitigkeit nicht
vermögensrechtlicher Natur (Art. 44 OG). Er kann daher mit Berufung
angefochten werden (BGE 112 II 193 E. 1b S. 195), und zwar ungeachtet der
Tatsache, ob eine allfällige Gegendarstellung bereits publiziert worden ist
oder nicht (BGE 114 II 385 E. 3 S. 386; 122 III 301 E. 1a S. 302).

2.
2.1 Die vom Obergericht gutgeheissene Gegendarstellung betrifft die
beklagtische Tatsachendarstellung, dass bei der Kontrolle durch das
Veterinäramt 26 Hunde in einem 32 m2 grossen Raum eingesperrt waren. Nach
Auffassung der Beklagten ist ihre Tatsachendarstellung zutreffend, ja
aktenmässig (durch den Polizeirapport) bewiesen und von der Vorinstanz
eingeräumt ("mag zwar stimmen"). Gegendarstellung gegen objektiv zutreffende,
richtige Tatsachenbehauptungen seien unzulässig. Statt aus diesem Grunde die
Gegendarstellung abzuweisen, argumentiere die Vorinstanz mit einem diffusen
Eindruck, der beim Durchschnittsleser entstanden sei. Die gutgeheissene
Gegendarstellung wende sich denn auch ausdrücklich gegen den "Eindruck", der
im Blick-Artikel erweckt worden sei, dass die Polizei bei der Kontrolle 26
Hunde in einem 32 Quadratmeter grossen Zimmer eingepfercht vorgefunden habe.
Damit verkenne die Vorinstanz den Tatsachenbegriff bzw. weite ihn unzulässig
aus. Nur Tatsachenbehauptungen seien gegendarstellungsfähig, nicht aber
mögliche Schlüsse, die der Leser aus einer Darstellung ziehe, oder Eindrücke,
die beim Leser auf Grund von Tatsachendarstellungen bzw. Kombination
journalistischer Elemente (Bild, Legende, Titel, Text, typographische
Aufmachung) entstehen können. Ansonsten werde ein Bericht, obwohl  keine
falsche Tatsachenbehauptung enthaltend, der Gegendarstellung zugänglich. Im
Übrigen habe auf Grund der gegendarstellungsrechtlich relevanten und richtig
benannten Tatsache, dass die Tiere nur wegen der Polizeikontrolle im Haus
gewesen seien, der Durchschnittsleser gar nicht zur Ansicht gelangen können,
die Klägerin halte Hunde so, wie auf dem Bild dargestellt. Weder der Titel
"Skandal-Urteil", typisches Werturteil, noch seine graphische Aufmachung, von
der Vorinstanz zur Begründung des "Eindrucks" bemüht, seien
gegendarstellungsfähig. Der Ausgangsartikel habe vom Durchschnittsleser nicht
anders denn als Kritik des die Klägerin vom Vorwurf der Tierquälerei
freisprechenden Urteils verstanden werden können ("Züchterin darf Hunde so
halten"), welches Werturteil nicht gegendarstellungsfähig sei. Die
Gegendarstellung wende sich gerade nicht gegen die Tatsachenbehauptung, die
Klägerin dürfe Hunde so halten, sondern erkläre bloss, warum die Hunde so
vorgefunden worden seien. Unzulässig sei die Gegendarstellung auch insoweit,
als sie, um diesem Eindruck entgegenzuwirken, lediglich wiederhole, was schon
im beanstandeten Artikel stehe, dass die Hunde wegen einer Kontrolle im Raum
gewesen seien und sich normalerweise im Garten bewegen könnten.

2.2 Anspruch auf Gegendarstellung hat, wer durch Tatsachendarstellungen in
seiner Persönlichkeit unmittelbar betroffen wird (Art. 28g Abs. 1 ZGB). Der
Text der Gegendarstellung ist auf den Gegenstand der beanstandeten
Darstellung zu beschränken (Art. 28h Abs. 1 ZGB). Bei der Gegendarstellung
geht es somit um Tatsachen gegen Tatsachen (BGE 123 III 145 E. 4b S. 150 f.).
Weder berechtigen blosse Werturteile oder Meinungsäusserungen zur
Gegendarstellung, noch können solche Gegenstand einer Gegendarstellung
bilden. In einem Entscheid aus dem Jahre 1988 erwog das Bundesgericht, dass
die Betroffene in einem bestimmten Abschnitt ihrer Gegendarstellung bloss
erwäge, welcher Eindruck durch einen bestimmten Abschnitt des beanstandeten
Artikels beim Leser erweckt werde. Darin liege eine Meinungsäusserung der
Betroffenen, die in diesem Abschnitt keine dem beanstandeten Artikel
entgegenstehende Tatsache anführe, weshalb die Gegendarstellung Art. 28h Abs.
1 ZGB verletze (BGE 114 II 293 E. 4c S. 294). Ebenso wenig berechtigen
irgendwelche Schlüsse, die der Durchschnittsleser auf Grund bestimmter
Tatsachendarstellungen nach Meinung des Betroffenen zu ziehen geneigt sein
könnte, zur Gegendarstellung. Unter Darstellungen sind allerdings nicht nur
Äusserungen i.e.S. zu verstehen, sondern auch Andeutungen, die sich z.B. bei
einem Bild für den Durchschnittsbetrachter auf die betreffende Person
beziehen können. Um eine Darstellung handelt es sich auch dann, wenn der
Autor einer Veröffentlichung beim Adressaten auf irgendeine Weise eine
gewisse Tatsachenverbindung hervorruft (BGE 112 II 465 E. 2a S. 468 m.H.).
2.2.1 Allein weil die Vorinstanz, aber auch die Gegendarstellung von einem
beim Leser erweckten "Eindruck" sprechen, kann nicht auf Unzulässigkeit der
Gegendarstellung geschlossen werden. Der durch Fettdruck hervorgehobene Satz,
dass "bei der Kontrolle 1997 durch das Veterinäramt (...) 26 Hunde in einem
32 Quadratmeter grossen Zimmer eingepfercht (waren)!" kann unterschiedlich
verstanden werden: Für sich allein genommen bedeutet der Satz, dass die
Klägerin ihre Hunde unter solchen Bedingungen hält. Wird aber beigefügt, dass
die Hunde wegen der Kontrolle im fraglichen Zimmer eingesperrt waren,
bedeutet der gleiche Satz gerade nicht, dass die Klägerin ihre Hunde so hält,
sondern vielmehr, dass dies aus speziellem und begründetem Anlass der Fall
war. Wie der Satz zu verstehen ist, hängt demnach vom Kontext ab. Das - und
nichts anderes - meint die Vorinstanz, wenn sie von "Eindruck" spricht. Wirft
die Beklagte der Vorinstanz vor, Bundesrecht verletzt und den Begriff der
Tatsachendarstellung unzulässig ausgeweitet, ja aufgelöst zu haben, weil sie
auf den Eindruck des fraglichen Satzes auf den Durchschnittsleser abgestellt
hat, verkennt sie, dass auch Zeitungstexte auslegungsbedürftig sind.

2.2.2 Fraglich kann einzig sein, ob die Vorinstanz von einem falschen
Textverständnis des Durchschnittslesers ausgegangen ist, indem sie die
klägerische Tatsachenbehauptung "meine Hunde können sich normalerweise auf
einem Gelände von über 5000 Quadratmetern frei bewegen und wurden nur wegen
der Kontrolle durch das Veterinäramt vorübergehend in das besagte Zimmer
gesperrt" als Gegendarstellung zuliess.
Mit dem Argument, im Ausgangsartikel finde sich ja der Hinweis, dass die
Tiere nur wegen der Polizeikontrolle im Haus gewesen seien, versucht die
Beklagte, den Aussagegehalt des fraglichen Satzes zu relativieren. Dergestalt
präzisiert, verliert der Satz in der Tat seine Brisanz, ja wird er geradezu
uninteressant. Dabei gilt es aber, Folgendes zu beachten: Zum einen ist der
präzisierende Hinweis nicht fettgedruckt und erst gegen Ende des Artikels
platziert. Zum andern - und das ist bedeutsamer - wird er als Auffassung der
Richterin wiedergegeben ("Auch die Bilder der eingepferchten Hunde mitten in
ihrem Dreck liessen die Richterin nicht an ihrer Meinung zweifeln. Die Tiere
seien nur wegen der Polizeikontrolle im Haus gewesen... Die Tiere hätten sich
sonst auf dem 5000 m2 grossen Anwesen frei bewegen können, findet das
Gericht"), deren Urteil gleichzeitig einer massiven Schelte
("Skandal-Urteil") unterzogen wird. Dadurch und verstärkt durch die
Bildüberschrift ("Züchterin darf Hunde so halten") wird nun aber die
richterliche Erklärung in ein ambivalentes Licht gerückt, während die mit
einem Ausrufezeichen versehene Tatsachendarstellung, dass "bei der Kontrolle
1997 durch das Veterinäramt (...) 26 Hunde in einem 32 Quadratmeter grossen
Zimmer eingepfercht (waren)!", durch das zweifellos beabsichtigte
Zusammenwirken von Text, Abscheu erregendem Bild, Überschrift und Legende zur
alles dominierenden Aussage gerät. So konnte der Satz vom Durchschnittsleser
nicht anders verstanden werden, als dass die Klägerin ihre Hunde unter
solchen Bedingungen hält. Sofern der den Aufenthaltsgrund der Tiere
erklärende Hinweis der Richterin vom Leser überhaupt als zutreffende
Tatsachendarstellung und nicht bloss als deren scharf kritisierte Meinung
wahrgenommen wurde, haben die beiden Tatsachendarstellungen im Kontext der
gesamten Berichterstattung derart unterschiedliches Gewicht, dass der
erklärende Hinweis, die Hunde seien nur wegen der Polizeikontrolle im Hause
gewesen, völlig in den Hintergrund tritt.

Die Vorinstanz durfte daher, ohne Bundesrecht zu verletzen, davon ausgehen,
dass der Durchschnittsleser den Satz, dass "bei der Kontrolle 1997 durch das
Veterinäramt (...) 26 Hunde in einem 32 Quadratmeter grossen Zimmer
eingepfercht (waren)!", als Behauptung verstand, die Klägerin halte ihre
Hunde normalerweise so, an welche Tatsachendarstellung die Gegendarstellung
anknüpfen durfte, dass der Grund des Eingepferchtseins der Hunde die
Veterinärkontrolle war und diese normalerweise sich auf einem 5000 m2 grossen
Gelände bewegen können.

2.2.3 Unbehelflich sind damit auch die an und für sich zutreffenden
Argumente, für die blosse Wiederholung einer im Zeitungsartikel figurierenden
Tatsachendarstellung stehe die Gegendarstellung nicht zur Verfügung und eine
richtige Tatsachendarstellung sei gar nicht gegendarstellungsfähig. Mit dem
letzteren Argument scheint die Beklagte auf Art. 28h Abs. 2 ZGB anzuspielen,
nach welcher Bestimmung die Gegendarstellung u.a. dann verweigert werden
kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist. Die Beklagte verweist auf den
Polizeirapport, der u.a. den Aufenthalt der 26 Hunde im 32 m2 grossen Zimmer
dokumentiere, was auch die Vorinstanz nicht in Abrede stelle. Entscheidend
ist nach dem Gesagten jedoch, dass der Satz, dass "bei der Kontrolle 1997
durch das Veterinäramt (...) 26 Hunde in einem 32 Quadratmeter grossen Zimmer
eingepfercht (waren)!", auf Grund der ihm im Kontext der gesamten
Berichterstattung zukommenden Bedeutung, dass die Gesuchstellerin ihre Tiere
normalerweise so halte, durch den Polizeirapport gerade nicht belegt wird und
infolgedessen die Gegendarstellung, dass die Tiere nur wegen der
Veterinärkontrolle in einem kleinen Zimmer eingepfercht waren und ansonsten
Auslauf hätten, nicht offensichtlich unrichtig sein kann. Die Berufung
erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

3.
3.1 Einen Verstoss gegen Bundesrecht erblickt die Beklagte ebenfalls darin,
dass die Vorinstanz, statt die in ihrer Gesamtheit unzulässige
Gegendarstellung zurückzuweisen, diese in einer gekürzten Fassung zugelassen
hat. Im quantitativen Vergleich sei die von der Klägerin anbegehrte
Gegendarstellung um mehr als die Hälfte gekürzt worden. In qualitativer
Hinsicht sei infolge der Kürzung die eigentliche Botschaft der
Gegendarstellung zerstört und damit die Veröffentlichung eines Nebenpunktes
der Gegendarstellung, mithin eines aliud, angeordnet worden.

3.2 Nach der Rechtsprechung kann der mit einem Begehren um Gegendarstellung
befasste Richter den Text der Gegendarstellung den gesetzlichen Anforderungen
anpassen. Es wäre stossend, müsste die Klage auf Gegendarstellung abgewiesen
werden, wenn der Text nur in wenigen Punkten nicht den gesetzlichen
Anforderungen entspricht, und der Richter ihn nicht den gesetzlichen
Anforderungen anpassen dürfte (BGE 117 II 1 E. 2b/bb S. 4). In prozessualer
Hinsicht kommt dies einer teilweisen Gutheissung der Klage gleich. Allerdings
darf der geänderte Text inhaltlich nicht über die Aussagen hinausgehen, die
bereits in der dem Medienunternehmen unterbreiteten Textfassung enthalten
waren. Der vom Richter geänderte Text muss inhaltlich gegenüber dem
ursprünglichen Text ein Minus darstellen (BGE 122 III 209 E. 2a S. 211; 117
II 1 E. 2b/cc S. 5). Der richterlichen Kürzung sind auch dort Grenzen
gesetzt, wo eine Gegendarstellung wohl Elemente enthält, die - für sich
genommen - zulässig wären, jedoch insoweit ein aliud bedeutet, als der an
sich als zulässig erscheinende Inhalt einen bloss nebensächlichen Aspekt der
vom Medienunternehmen abgelehnten Gegendarstellung bedeutet. Wo die Grenze
einer insgesamt unzulässigen und daher auch nicht einer Kürzung zugänglichen
und einer nur teilweise unzulässigen bzw. kürzbaren Gegendarstellung zu
ziehen ist, kann nicht generell-abstrakt umschrieben werden. In einem
kürzlich ergangenen (amtlich nicht publizierten) Urteil hat das Bundesgericht
einen Gegendarstellungstext insgesamt zurückgewiesen, obschon er einige
wenige Gegenbehauptungen enthielt, die - für sich genommen -
gegendarstellungsrechtlich zulässig gewesen wären, aber mit Blick auf den
ganzen, mehrseitigen Text nur mehr als nebensächlich erschienen und
infolgedessen ein aliud bedeuteten (Urteil 5C.237/2002 vom 18. Februar 2003,
E. 2 und 3).

3.3 Der von den Vorinstanzen als zulässig erachtete Teil macht etwas mehr als
einen Drittel des gesamten Textes aus. Die Unzulässigkeit des übrigen Textes
wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: Da der Ausgangsartikel nicht
behaupte, die Klägerin sei wegen mangelhafter hygienischer Zustände angeklagt
worden, bestehe auch keine Veranlassung, sich gegen diesen Eindruck zu wehren
und hinsichtlich der Kotspuren und des von den Tieren veranstalteten
Durcheinanders erklärende Hinweise abzugeben. Unzulässig sei der Abschnitt,
der sich mit angeblichen Vorwürfe des Veterinäramts und der
Bezirksanwaltschaft befasse, weil der Ausgangsartikel dazu keinen Anlass
gegeben habe, aber auch, weil die Gegendarstellung (teilweise) offensichtlich
unrichtig sei. Der Hinweis auf den Freispruch sei unzulässig, da er sich
bereits aus dem Ausgangsartikel ergebe.

Trotz der quantitativ erheblichen Kürzung bedeutet der zugelassene
Gegendarstellungstext gegenüber der eingeklagten Version kein aliud, zumal
die Tatsachenbehauptungen des als unzulässig erachteten Textteils durchaus
mit dem Ausgangsartikel und dem zur Veröffentlichung zugelassenen Teil in
thematischem Zusammenhang stehen. Dabei gilt es zu bedenken, dass die ins
Auge springende und auf das Auslösen von Emotionen abzielende Aussage des
Ausgangsartikels, dass "bei der Kontrolle 1997 durch das Veterinäramt (...)
26 Hunde in einem 32 Quadratmeter grossen Zimmer eingepfercht (waren)!", die
entsprechende Gegendarstellung rechtfertigte (E. 2.2.2). Weder kommt der
zugelassenen Gegendarstellung im Vergleich zur eingeklagten Textversion nur
nebensächliche Bedeutung zu, noch weist der ungekürzte Text im Vergleich zum
gekürzten eine andere Tendenz auf, wie das beim erwähnten Urteil 5C.237/2002
der Fall war. Von einer unzulässigen Gegendarstellung i.S. eines aliud kann
nicht die Rede sein. Die Berufung erweist sich auch in diesem Punkt als
unbegründet.

4.
4.1 Das Obergericht begründete die ebenfalls umstrittene Veröffentlichung
einer von der Klägerin eingereichten Photographie in Originalgrösse mit dem
allgemeinen Hinweis auf den Grundsatz "Tatsache gegen Tatsache" und mit jenem
der Waffengleicheit. Konkret hielt es das klägerische Bild, das einen Hund im
Freien inmitten einer grossen Wiese zeigt, als geeignete Reaktion auf die im
Ausgangsartikel prominent platzierte Photographie, welche die Hunde auf
engstem Raum unter miserablen Verhältnissen zeigt.

Nach Auffassung der Beklagten kann eine bildliche Darstellung zwar Anlass zu
einer gegenteiligen Tatsachendarstellung sein, die Bildform nicht aber als
Mittel der Gegendarstellung dienen. Das "richtigstellende" Bild sei kein
bundesrechtlicher Begriff. Im Übrigen reagiere die Abbildung des grossen
Gartens in der Gegendarstellung gar nicht auf jene des chaotischen Raums im
Ausgangsartikel.

4.2
4.2.1Das Bundesgericht musste sich schon mit der Frage befassen, ob und
inwieweit ein Bild zu einer Gegendarstellung berechtige. Dabei verwarf es
einen Gegendarstellungsanspruch zu Tatsachen, die sich nicht unmittelbar aus
dem Inhalt eines veröffentlichten Bildes ergeben, und erwog, dass einen
solchen Anspruch vielmehr nur eine Tatsache zu begründen vermöge, die sich
beim Betrachter des Bildes aufdränge (BGE 112 II 465 E. 2 S. 467). Es bejahte
damit implizit, dass ein Bild Anlass zu einer Gegendarstellung geben kann.
Tatsachen (Art. 28g Abs. 1 ZGB) können denn auch durch Bilder dargestellt
werden, wie überhaupt der Begriff der Tatsachendarstellung naturgemäss formal
weit zu fassen ist. Hingegen hatte sich das Bundesgericht noch nie mit der
Frage zu befassen, ob ein Bild auch als Form der Gegendarstellung in Frage
komme.

4.2.2 Art. 28h ZGB, der die Voraussetzungen der Gegendarstellung nach Form
und Inhalt regelt, spricht vom "Text der Gegendarstellung (die) in knapper
Form auf den Gegenstand der beanstandeten Darstellung zu beschränken" ist,
was an sich nahe legt, andere Formen wie Bilder, Graphiken usw. grundsätzlich
auszuschliessen. Dafür spricht auch die Botschaft, in der es dazu lakonisch
heisst, um eine missbräuchliche Ausübung des Rechts auf Gegendarstellung zu
verhindern, müsse diese "schriftlich und kurz gefasst sein" (BBl 1982 II S.
675). Soweit allerdings der von der Gegendarstellung angestrebte Rechtsschutz
nur mittels Veröffentlichung eines Bildes oder einer anderen
Kommunikationsform vernünftig erreicht werden kann, ist die gesetzliche
Umschreibung ("Text der Gegendarstellung") zu eng und insoweit lückenhaft. Es
kann daher nicht der Umkehrschluss gezogen werden, was nicht in Schriftform
im eigentlichen Sinn vorgelegt werde, sei von vornherein unzulässig. So
schliesst denn auch die Literatur, soweit sie sich zu dieser Frage äussert,
Bild-Entgegnungen nicht schlechthin aus. Während Pierre Tercier gestützt auf
den Gesetzestext andere Formen als Texte zunächst noch kategorisch
ausgeschlossen hatte (Le nouveau droit de la personnalité, Zürich 1984, S.
195 Rz. 1460), fragte er sich später, ob beim Fernsehen in Ausnahmefällen das
Zeigen eines Bildes, einer Photographie oder gar eines Filmes nicht besser
geeignet sein könnte (Erste Erfahrungen mit dem neuen Persönlichkeitsrecht,
ZSR 106/1987 I S. 201). Bereits zuvor hatte Andreas Bucher darauf
hingewiesen, dass es Fälle gebe, in denen die Wiedergabe einer Zeichnung oder
eines Bildes für den Betroffenen den einzigen Weg darstelle, die
Öffentlichkeit richtig zu informieren (Natürliche Personen und
Persönlichkeitsschutz, Basel 1986, S. 183 Rz. 674; jetzt 3. Aufl. Basel 1999,
S. 177 Rz. 713). Dies muss auch für Printmedien gelten, wenn es etwa darum
geht, auf ein veröffentlichtes Bild zu reagieren. Zu Recht allerdings wollen
diese Autoren andere Formen als Texte nur zulassen, wenn sie für die
Gegendarstellung unerlässlich sind (Bucher, a.a.O.; Tercier, a.a.O., S. 201
Anm. 48), d.h. wenn sie für die Gegendarstellung geeignet und auch
erforderlich sind. Zu weit geht Karl Matthias Hotz, der Bildentgegnungen auch
als Ergänzung zum Text zulassen möchte, wenn diese Form einfacher und
anschaulicher ist (Kommentar zum Recht auf Gegendarstellung, Bern 1987, S.
73). Schliesslich darf nicht aus den Augen gelassen werden, dass die
Gegendarstellung in Form eines Bildes voraussetzt, dass dieses eine der
Tatsachenbehauptung der veröffentlichten Aufnahme entgegengesetzte
Tatsachenbehauptung darstellen muss. Dies ist etwa bei der von Hans Michael
Riemer erwähnten Konstellation der Fall, wenn mit einer "richtigen"
Photographie auf eine Photomontage reagiert wird (Personenrecht des ZGB, 2.
Aufl. Bern 2002, S. 167 Rz. 427).

4.3 Diese Voraussetzungen treffen auf die von den Vorinstanzen verfügte
Bildveröffentlichung nicht zu. Zwar gehören das veröffentlichte Bild und
seine Überschrift ("Züchterin darf Hunde so halten") zur Kernaussage des
Ausgangsartikels. Doch behauptete die Klägerin nie, dass das Bild als solches
nicht echt sei. Gegendarstellungsrechtliche Relevanz erlangte es nur durch
den Text, der dem Durchschnittsleser suggerierte, die Klägerin halte die
Hunde normalerweise wie im Ausgangsartikel abgebildet und nicht bloss aus
speziellem Anlass (siehe E. 2.2.1). Als Gegendarstellung genügte daher der
Hinweis vollauf, dass entgegen dem Eindruck, der durch die gesamte
Darstellung (Titel, Text, Bild, Legende) erweckt werde, die Hunde sich
normalerweise auf einem Gelände von über 5000 Quadratmetern frei bewegen
könnten. Das Gelände auch noch abzubilden, war für die Gegendarstellung
keineswegs erforderlich. Hinzu kommt, dass das einen einzigen Hund auf einer
grossen Wiese zeigende Bild ohnehin nicht geeignet ist, eine der
Tatsachenbehauptung der veröffentlichten Aufnahme entgegengesetzte Tatsache
darzustellen. Indem die Vorinstanz die Beklagte zur Veröffentlichung des
Bildes verurteilte, verletzte sie Art. 28h Abs. 1 ZGB. In diesem Punkt ist
die Berufung begründet.

5.
5.1 In seinem vom Obergericht geschützten Entscheid hatte der Einzelrichter
u.a. verfügt, die Gegendarstellung unter derselben Rubrik wie den Anlass
gebenden Artikel zu veröffentlichen, wobei der Titel "Gegendarstellung"
fettgedruckt und mit roten, 2,5 cm hohen Buchstaben geschrieben sein müsse.
Das Bezirksgericht, auf dessen Begründung das Obergericht verweist, erwog,
dass dem Gesetz keine starre Regel, die Gegendarstellung an derselben Stelle
und mit derselben Schrift zu veröffentlichen, zu entnehmen sei. Doch müsse
mit der graphischen Gestaltung und der Platzierung der Gegendarstellung
dasselbe Publikum erreicht werden wie bei der beanstandeten Darstellung; je
auffälliger der beanstandete Text platziert worden sei, desto mehr könne das
in Bezug auf die Gegendarstellung verlangt werden. Die Kernaussage der
beanstandeten Darstellung sei mit der Überschrift "Skandal-Urteil" und dem
Bild gemacht worden. Um denselben Leserkreis zu erreichen, müsse die
Gegendarstellung nicht nur in derselben Rubrik veröffentlicht, sondern als
solche ebenfalls in roten, 2,5 cm grossen Buchstaben angekündigt werden,
wobei das Bild gleichzeitig beim Gegendarstellungstext zu veröffentlichen
sei. Das Obergericht rechtfertigte diese Anweisungen damit, dass es
hinsichtlich des Ziels, den gleichen Personenkreis zu erreichen, zweckmässig
sei, die Gegendarstellung im gleichen Rahmen und in der gleichen Form zu
verbreiten wie die bestrittene Tatsachenbehauptung. Der Text solle
typographisch eine dem beanstandeten Text entsprechende Wirkung auf das
Publikum ausüben.

Die Beklagte kritisiert die Publikationsanordnungen als bundesrechtswidrig,
zumal die Leserschaft nicht nur erreicht werde, wenn die Gegendarstellung so
erscheine wie der Ausgangsartikel, dessen Überschrift - "Skandal-Urteil" -
zudem nichts mit dem Titel "Gegendarstellung" zu tun habe. Sie hält
namentlich die Auffassung für bundesrechtswidrig, dass die Gegendarstellung
dieselbe Gestalt haben müsse wie der Ausgangsartikel. Sodann enthalte der
Titel des Ausgangsartikels gerade keinen Tatsachenkern, sondern sei eine
klare Wertung des Gerichtsurteils. Er sei nicht einmal geeignet, die
Aufmerksamkeit der Leser des Ausgangsartikels zu erregen. Allenfalls hätte
auf die Grösse der Aussage "Züchterin darf Hunde so halten" abgestellt werden
können.

5.2 Gemäss Art. 28k Abs. 1 ZGB ist die Gegendarstellung so zu
veröffentlichen, "dass sie den gleichen Personenkreis wie die beanstandete
Tatsachendarstellung erreicht". Im Gegensatz zum Vorentwurf verzichtet das
Gesetz, wie der Botschaft zu entnehmen ist, bewusst auf spezielle und
abschliessende Vorschriften über die Modalitäten der Veröffentlichung (BBl
1982 II S. 678). Die Modalitäten der Veröffentlichung hängen ausschliesslich
vom Zweck ab, nach Möglichkeit den gleichen Personenkreis zu erreichen wie
die beanstandete Tatsachendarstellung. Der Richter hat in Berücksichtigung
der Umstände des Einzelfalles den typographischen Elementen wie Grösse, Art
und Farbe der für Titel und Text verwendeten Schrift, Platzierung usw., die
geeignet sind, die Aufmerksamkeit der Leser auf die beanstandete Darstellung
zu lenken, Rechnung zu tragen. Dabei muss die Gegendarstellung nicht immer an
der gleichen Stelle und in der gleichen Schrift erfolgen (BBl 1982 II S.
678). Je auffälliger allerdings typographische Elemente die beanstandete
Tatsachendarstellung prägen, desto mehr rechtfertigt es sich, der
Gegendarstellung dieselben typographischen Modalitäten zuzubilligen, um so
dasselbe Publikum zu erreichen (BGE 123 III 145 E. 2a S. 147 ff.).
5.3 Der Ausgangsartikel ist gross und auffallend aufgemacht. Er nimmt
insgesamt einen Platz von rund 20 cm auf 24 cm ein, wovon mehr als die Hälfte
das Bild. Der Titel "Skandal-Urteil" ist in 2,5 cm grossen roten Majuskeln
gesetzt, die Überschrift über dem Bild ("Züchterin darf Hunde so halten") in
einer 1 cm grossen Schrift. Der Text selber ist dreispaltig. Allerdings ist
nur ein Teil des Ausgangsartikels gegendarstellungsfähig.
Beim Entscheid, den Titel "Gegendarstellung" nach Massgabe des Titels des
Ausgangsartikels in 2,5 cm grossen Buchstaben zu setzen, mag sich die
Vorinstanz vom Umfang der gesamten Gegendarstellung leiten gelassen haben:
Diese umfasste ja nach ihrer Auffassung auch die Veröffentlichung des Bildes.
Allerdings durften die kantonalen Instanzen berücksichtigen, dass der auf
Sensation und entsprechend schreiende Aufmachung eingestellte und eingeübte
Leser eines Boulevardblattes eine Gegendarstellung umso eher zur Kenntnis
nimmt, wenn sie ebendiesen Anforderungen entspricht. Vor dem Hintergrund,
dass dem kantonalen Richter in diesem Zusammenhang ein weites Ermessen
zusteht (BGE 123 III 145 E. 2a S. 148), besteht daher kein Anlass, in die
typographische Anordnung der Vorinstanz einzugreifen, welche im konkreten
Fall eine Schriftgrösse des Titels von ebenfalls 2,5 cm als angemessen
erachtet hat, um die Aufmerksamkeit des Lesers auf die Gegendarstellung zu
lenken. Die Berufung erweist sich in diesem Punkte als unbegründet.

6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Berufung teilweise gutzuheissen ist.
Die Ziff. 1 des Urteils des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 10. Dezember
2002 ist insoweit aufzuheben, als die Verfügung des Einzelrichters am
Bezirksgericht Horgen vom 28. Juni 2002, das klägerische Bild zu
veröffentlichen, geschützt wird. Ferner sind die Ziff. 2-4 (Kosten- und
Entschädigungspunkt) aufzuheben. Diesbezüglich ist die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend rechtfertigt es sich, die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu 2/3 der Beklagten und zu 1/3 der Klägerin
aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 3 OG), und die Beklagte hat der Klägerin eine
herabgesetzte Parteientschädigung auszurichten (Art. 159 Abs. 3 OG). Da das
Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege begründet
ist (Art. 152 OG), ist der auf die Klägerin entfallende Teil der
Gerichtsgebühr einstweilen auf die Bundesgerichtskasse zu nehmen.
Rechtsanwalt Peter Sprenger ist aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von
Fr. 1'067.45 auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
1.1 Die Berufung wird teilweise gutgeheissen.

1.2 Die Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses des Obergerichts (II.
Zivilkammer) des Kantons Zürich vom 10. Dezember 2002 wird insoweit
aufgehoben, als damit die Verfügung des Einzelrichters im summarischen
Verfahren des Bezirks Horgen vom 28. Juni 2002 geschützt wird, das
klägerische Bild zu veröffentlichen.

1.3 Die Dispositiv-Ziffern 2-4 des Beschlusses des Obergerichts (II.
Zivilkammer) des Kantons Zürich vom 10. Dezember 2002 werden aufgehoben, und
die Sache wird zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des
kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen, und es wird ihr für das bundesgerichtliche Verfahren
Rechtsanwalt lic. iur. Peter Sprenger, Zürich, als Rechtsbeistand beigegeben.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird zu 2/3 der Beklagten und zu 1/3 der
Klägerin auferlegt, der auf die Klägerin entfallende Anteil wird einstweilen
jedoch auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4.
Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin für ihre Umtriebe im
bundesgerichtlichen Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

5.
Rechtsanwalt lic. iur. Peter Sprenger, Zürich, wird aus der
Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'067.45 ausgerichtet.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (II. Zivilkammer) des
Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juni 2003

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: