Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5C.238/2003
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5C.238/2003 /grl

Urteil vom 27. Januar 2004
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Marazzi
Gerichtsschreiber von Roten.

1. T.________,
2.S.________,
Kläger und Berufungskläger,
beide vertreten durch Rechtsanwältin Denise Zingg,

gegen

V.________,
Beklagten und Berufungsbeklagten,
vertreten durch Rechtsanwältin Bettina von Koenig.

Unterhaltspflicht gegenüber mündigen Kindern,

Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts
St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 14. Oktober 2003.

Sachverhalt:

A.
M.________ und V.________ heirateten am 17. Juli 1981 und wurden Eltern der
Kinder S.________, geboren am 17. Juni 1982, und T.________, geboren am 25.
August 1983. Am 30. Dezember 1987 schied das Bezirksgericht Dornbirn
(Österreich) die Ehe und stellte die beiden Kinder unter die elterliche
Gewalt ihrer Mutter. Ihr Vater ist heute wieder verheiratet und hat mit
seiner zweiten Ehefrau drei noch unmündige Kinder.

B.
Im Rahmen der Scheidung verpflichtete das Bezirksgericht Dornbirn V.________
zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen an die Kinder von je ATS 1'900.--. Es
erhöhte diese Beträge in der Folge auf je ATS 2'500.-- (Beschlüsse vom 8.
April 1987, vom 25. Juli 1988 und vom 8. November 1989). Die
Unterhaltsbeiträge wurden schliesslich auf je Fr. 360.-- zuzüglich allfällige
Kinderzulagen abgeändert (Urteil des Bezirksgerichts Unterrheintal vom 28.
August 1991).

C.
Am 3. Juni 2002 erhoben die beiden Kinder Klage mit den Begehren, ihren Vater
rückwirkend ab 1. März 2001 zu verpflichten, an den Unterhalt der Kläger
monatlich im Voraus je Fr. 750.-- zuzüglich allfällige Kinder- bzw.
Ausbildungszulagen zu bezahlen. Der Beklagte sei weiter zu verpflichten, der
Klägerin die Hälfte der Kosten der laufenden Zahnbehandlung von insgesamt Fr.
4'500.-- zu bezahlen.

Das Bezirksgericht Unterrheintal (1. Abteilung) hiess die Klage gut,
befristete die Unterhaltspflicht aber bis zum ordentlichen Abschluss einer
Erstausbildung der Kläger. Die Kosten des Gerichtsverfahrens auferlegte es
dem Beklagten. Parteikosten fielen mangels anwaltlicher Vertretung nicht an
(Entscheid vom 23. Oktober 2002).

Gegen den Entscheid legte der Beklagte Berufung ein, der sich die Kläger
anschlossen. Das Kantonsgericht St. Gallen (II. Zivilkammer) verpflichtete
den Beklagten, der Klägerin Fr. 600.-- und dem Kläger Fr. 450.-- zu bezahlen,
und zwar jeweilen monatlich im Voraus und rückwirkend ab 1. März 2001 bis zum
ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung sowie unter Anrechnung der seit
dem 1. März 2001 bereits geleisteten Unterhaltszahlungen. Im Übrigen beliess
das Kantonsgericht den bezirksgerichtlichen Entscheid unverändert, d.h. der
Beklagte blieb verpflichtet, Fr. 2'250.-- an die Zahnarztkosten der Klägerin
sowie die Gerichtskosten zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 1). Das
Kantonsgericht auferlegte die Gerichtskosten zweiter Instanz von Fr. 1'500.--
den Parteien je zur Hälfte und befreite die Kläger auf Grund bewilligter
unentgeltlicher Rechtspflege von der Bezahlung ihres Kostenanteils
(Dispositiv-Ziffer 2). Die staatliche Entschädigung an die unentgeltliche
Vertreterin der Kläger setzte es auf Fr. 4'943.40 fest (Dispositiv-Ziffer 3
des Entscheids vom 14. Oktober 2003).

D.
Mit eidgenössischer Berufung beantragen die Kläger monatliche
Unterhaltszahlungen von je Fr. 750.-- ab 1. März 2001 sowie die zusätzliche
Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin die (gesamten) Zahnarztkosten von
Fr. 4'500.-- zu bezahlen. Sie verlangen weiter eine Abänderung der Kosten-
und Entschädigungsregelung mit der Begründung, dass Prozesskosten zu den
Unterhaltskosten gehörten und deshalb vollumfänglich vom Beklagten zu tragen
seien. Dasselbe gilt nach Auffassung der Kläger auch für das
bundesgerichtliche Verfahren, weshalb sie nur eventuell um unentgeltliche
Rechtspflege nachsuchen. Das Kantonsgericht hat keine Gegenbemerkungen
angebracht. Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden.

E.
Mit Urteil vom heutigen Tag hat die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts die
gleichzeitig gegen den nämlichen Entscheid erhobene staatsrechtliche
Beschwerde der Kläger abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte
(5P.438/2003).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht machen die Kläger eine Verletzung der
bundesrechtlichen Offizial- und Untersuchungsmaxime geltend.

Mit ihrer kantonalen Anschlussberufung haben die Kläger beantragt, der
Beklagte habe für die Klägerin Zahnarztkosten von Fr. 9'665.80 und für den
Kläger Zahnarzt- bzw. Brillenkosten von Fr. 2'788.-- zu bezahlen. Das
Kantonsgericht ist auf diese gegenüber den erstinstanzlichen erhöhten
Begehren nicht eingetreten mit der Begründung, dass den Klägern gemäss
Dispositionsmaxime nicht mehr zustehe, als das, was sie vor erster Instanz
beansprucht hätten. Sie hätten dannzumal einen konkreten Antrag gestellt und
allein die Klägerin habe eine einmalige Zahlung von Fr. 2'250.-- für die
Zahnbehandlung gefordert. Dabei habe es zu bleiben (E. 5 S. 5 f.). Die
Auffassung kann nicht beanstandet werden. Die Offizialmaxime im
Unterhaltsprozess wirkt nicht zu Gunsten des mündigen Kindes. Neue Begehren
sind vor Bundesgericht unzulässig, und eine kantonale Rechtsmittelinstanz
verletzt kein Bundesrecht, wenn sie auf Begehren nicht eintritt, mit denen
mehr oder anderes verlangt wird als vor erster Instanz (vgl. BGE 118 II 93 E.
1a S. 95 f.). Gegenteiliges ergibt sich aus dem angerufenen Basler Kommentar
(2002) nicht. Es heisst dort, dass das Verfahren der Offizialmaxime nicht
unterliegt, wenn das mündige Kind klagt (Breitschmid, N. 24 zu Art. 277 ZGB).
Das andernorts genannte Urteil, in dem neue Begehren zugelassen wurden,
betraf ein fünfjähriges Kind und wird von den Klägern somit in einem
Zusammenhang zitiert, in dem es nicht steht (Breitschmid, N. 6 zu Art. 280
ZGB, unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5C.106/1995 vom 20.
September 1995, E. 1b). Das Kantonsgericht hat deshalb kein Bundesrecht
verletzt, indem es neue Rechtsbegehren im kantonalen Berufungsverfahren nicht
zugelassen hat. Desgleichen ist der Antrag der Kläger vor Bundesgericht
unzulässig, mit dem sie die Bezahlung von neu Fr. 4'500.-- anstelle von Fr.
2'250.-- an die Zahnarztkosten der Klägerin verlangen (Art. 55 Abs. 1 lit. b
OG).

Welche Tragweite der Untersuchungsmaxime im Unterhaltsprozess des mündigen
Kindes zukommt, kann letztlich dahingestellt bleiben. Entgegen der Ansicht
der Kläger wirkt die Untersuchungsmaxime grundsätzlich auch zu Gunsten des
unterhaltspflichtigen Beklagten (BGE 128 III 411 E. 3.2.1 S. 414). Das
Kantonsgericht hat daher kein Bundesrecht verletzt, falls es - wie die Kläger
behaupten - auf Tatsachen abgestellt haben sollte, die der Beklagte angeblich
nur mangelhaft, gar nicht oder zu spät vorgebracht hat.

2.
Vor Kantonsgericht ist unbestritten geblieben, dass sich die
Leistungsfähigkeit des Beklagten seit dem letzten Abänderungsurteil
verbessert hat und insoweit erheblich veränderte Verhältnisse vorgelegen
haben. Der Unterhaltsbeitrag musste deshalb auf Antrag der Kläger neu
festgesetzt werden (Art. 286 Abs. 2 ZGB). Einen Streitpunkt hat dabei die
Voraussetzung gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB gebildet, dass der Unterhaltsbeitrag
der Leistungsfähigkeit des Beklagten entsprechen soll.

2.1 Die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils ergibt sich
aus einer Gegenüberstellung von familienrechtlichem Notbedarf und
Nettoeinkommen. Der familienrechtliche Notbedarf wird anhand der
betreibungsrechtlichen Richtlinien ermittelt und um gewisse Beträge (z.B. die
laufende Steuerlast) erweitert, da die Beitragsfestsetzung - im Gegensatz zur
Zwangsvollstreckung - auf längere Dauer angelegt ist und deshalb Schulden
nicht einfach nach ihrer zeitlichen Priorität berücksichtigt werden können,
sondern dem Umstand Rechnung getragen werden muss, dass Einkommen und
Ausgaben auf die Dauer ausgewogen zu sein haben. Dieser erweiterte Notbedarf
ist alsdann um ungefähr 20 % zu erhöhen. Entgegen der Darstellung der Kläger
wird der Prozentzuschlag nicht mit einem Ausnahmecharakter des
Mündigenunterhalts gerechtfertigt, den das Bundesgericht relativiert haben
soll. Die Rechtfertigung findet sich im Gesetzeswortlaut, demzufolge die
Eltern für den Unterhalt nach der Mündigkeit des Kindes aufzukommen haben,
"soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf" (Art. 277
Abs. 2 ZGB), und als unzumutbar erschiene es, den Unterhaltsschuldner auf den
(erweiterten) Notbedarf zu setzen, damit er einem volljährigen Kind eine
Ausbildung finanzieren kann. Richtig ist hingegen, dass der Prozentzuschlag
bei nur mehr kurzer Dauer der Unterhaltspflicht oder bei knappen
wirtschaftlichen Verhältnissen herabgesetzt oder ganz gestrichen werden kann
(BGE 118 II 97 E. 4b S. 99 ff.; statt vieler: Breitschmid, N. 17 zu Art. 277
und N. 12 f. zu Art. 285 ZGB).

Wollen die Kläger die Bemessung der Unterhaltsbeiträge als bundesrechtswidrig
anfechten, haben sie in ihrer Berufungsschrift kurz darzulegen, welche
Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den kantonsgerichtlichen Entscheid
verletzt worden sind (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Das Bundesgericht stellt
zwar keine hohen Anforderungen in formeller Hinsicht, doch muss die
Berufungsschrift auf die Begründung im angefochtenen Entscheid eingehen und
im Einzelnen zeigen, welche Vorschriften und warum sie durch das
Kantonsgericht verletzt worden sind. Allgemein gehaltene Einwände, die ohne
aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten
Entscheidungs-gründen vorgebracht werden, genügen nicht (BGE 116 II 745 E. 3
S. 748 f.). Es wird darauf im Sachzusammenhang hinzuweisen sein.

Zu beachten ist, dass dem Sachgericht bei der Bemessung von
Unterhaltsbeiträgen ein weites Ermessen zusteht. Im Berufungsverfahren übt
das Bundesgericht deshalb bei der Prüfung der vom kantonalen Gericht
festgelegten Unterhaltsbeiträge grosse Zurückhaltung. Es schreitet
insbesondere ein, wenn die Vorinstanz entweder Kriterien berücksichtigt hat,
die nach dem Gesetz keine Rolle spielen dürfen, oder Umstände ausser Acht
gelassen hat, die für den Unterhaltsbeitrag ausschlaggebend sein sollten. Zu
einer Korrektur des vorinstanzlichen Entscheides kommt es schliesslich, wenn
der festgesetzte Unterhaltsbeitrag auf Grund der konkreten Umstände als
eindeutig unangemessen erscheint (BGE 128 III 161 E. 2c/aa S. 162).

2.2 Das Kantonsgericht hat das Nettoeinkommen des Beklagten von rund Fr.
11'500.-- dem erweiterten Notbedarf von rund Fr. 10'400.-- gegenübergestellt
und den Überschuss von knapp Fr. 1'100.-- pro Monat für Unterhaltszahlungen
an die Kläger verwendet. Es ist davon ausgegangen, bei diesem sehr gut
bemessenen Bedarf, insbesondere den hohen Wohnkosten, Berufs - und
zusätzlichen Ernährungskosten, rechtfertige sich der Zuschlag von 20 % nicht
(E. 4 S. 5). Die Kläger wenden sich vorab gegen die Berechnung des
erweiterten Notbedarfs.

2.2.1 Die Kläger stellen eine eigene Notbedarfsrechnung für den Beklagten an
und weichen bei mehreren Ausgaben- bzw. Aufwandposten von den
kantonsgerichtlichen Annahmen ab. Unzulässig ist ihre Berufung, soweit die
Kläger diese Abweichungen mit keinem Wort begründen (Art. 55 Abs. 1 lit. c
OG). Ausdrücklich erwähnt werden in der Berufungsschrift die Wohnkosten, die
Berufsauslagen und die Kreditverpflichtungen (dazu E. 2.2.2 und .3 sogleich).
Mangels Weiterziehung des kantonsgerichtlichen Entscheids durch den Beklagten
hat sich das Bundesgericht nicht damit zu befassen, ob und inwieweit der
erweiterte Notbedarf des Beklagten um einen Prozentzuschlag hätte erhöht
werden müssen. Dass eine solche Erhöhung unterblieben ist, darf indessen bei
der Beurteilung der klägerischen Einwände gegen die Notbedarfsrechnung nicht
ausser Acht gelassen werden. Desgleichen muss berücksichtigt werden, dass der
Beklagte für drei minderjährige Kinder aus zweiter Ehe aufzukommen hat, für
die im erweiterten Notbedarf ein Betrag von Fr. 1'200.-- eingesetzt worden
ist. Denn die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber dem unmündigen Kind
(Art. 277 Abs. 1 ZGB) ist im Gegensatz zum Mündigenunterhalt (Art. 277 Abs. 2
ZGB) nicht ausdrücklich an die Voraussetzung der Zumutbarkeit gebunden, so
dass bei nur beschränkter Leistungsfähigkeit der Eltern das unmündige Kind
grundsätzlich vorgeht und insoweit eine von den mündigen Kindern verschiedene
Behandlung gerechtfertigt sein kann (Urteil des Bundesgerichts 5C.5/2003 vom
8. Mai 2003, E. 3.3).
2.2.2 Das Kantonsgericht hat Wohnkosten von Fr. 2'700.-- im Notbedarf des
Beklagten zugelassen und diese als "hoch" bezeichnet. Die Kläger wenden
dagegen ein, in der Notbedarfsrechnung sei kein Luxuswohnrecht enthalten und
für eine fünfköpfige Familie könne in W.________ ein Wohnkostenanteil von
maximal Fr. 1'600.-- geltend gemacht werden. Der Einwand ist insofern
berechtigt, als die effektiv anfallenden Wohnkosten in der Notbedarfsrechnung
nur dann vollumfänglich berücksichtigt werden können, wenn sie der familiären
Situation des Unterhaltsschuldners und den ortsüblichen Ansätzen entsprechen
(BGE 129 III 526 E. 2 S. 527). Mit ihren Annahmen betreffend maximalen
Mietzins stützen sich die Kläger offenbar auf die
"Mietpreis-Strukturerhebung" des Bundesamtes für Statistik, die für sechs und
mehr Zimmer in W.________ einen durchschnittlichen Mietpreis von Fr. 1'512.--
(+/- Fr. 184.--) pro Monat (ohne Neben- und Heizkosten) ausweist (in:
Statistisches Jahrbuch der Schweiz 2002, hrsg. Bundesamt für Statistik, 109.
Jg. Zürich 2002, S. 415 T9.3.5.3). Ausgewiesen werden allerdings Mietpreise
für das Jahr 1996, und neue Zahlen werden erst per Ende 2004 vorliegen
(Erhebung 2003). Die Darlegungen der Kläger gestatten deshalb auch nicht mehr
als den Schluss, dass Wohnkosten von Fr. 2'700.-- wohl als "hoch" bezeichnet
werden dürfen. Ein Ermessensfehler des Kantonsgerichts ist damit - im
Hinblick auf die konkreten Umstände des zu beurteilenden Einzelfalls (E.
2.2.1 soeben) - aber nicht dargetan. Immerhin hat die Schuldbetreibungs- und
Konkurskammer des Bundesgerichts weder eine Überschreitung noch einen
Missbrauch des Ermessens darin gesehen, dass im Jahre 1993 die monatlichen
Wohnkosten für eine vierköpfige, in Basel lebende Familie auf Fr. 2'500.--
festgesetzt wurden (BGE 119 III 70 E. 3d S. 74). Insgesamt kann die
Berücksichtigung der tatsächlichen Wohnkosten auf Grund der Vorbringen der
Kläger nicht als geradezu bundesrechtswidrig bezeichnet werden, zumal - wie
ausgeführt - kein Prozentzuschlag gewährt wurde.

2.2.3 Die Kläger machen weiter geltend, die zusätzlichen Barauslagen seien
nicht erbracht und dürften kaum die grosszügigen geschäftlichen
Spesenzahlungen übertreffen bzw. keine tatsächlichen Berufsauslagen
darstellen. Ferner seien allfällige Kreditverpflichtungen nicht Bestandteil
einer Notbedarfsrechnung. Der erste Einwand ist unzulässig, zumal er sich
gegen die Tatsachenfeststellung richtet, dass es sich beim angerechneten
Aufwandposten um tatsächliche Berufsauslagen des Beklagten handelt;
Tatsachenfeststellungen aber sind - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen
abgesehen - im Berufungsverfahren verbindlich (Art. 63 f. OG; vgl. dazu E.
3.1 und 3.2 Abs. 2 des Beschwerdeurteils). Der zweite Einwand ist
unbegründet, zumal es Schulden gibt, die bei der Notbedarfsrechnung
berücksichtigt werden müssen, und zwar je nach dem, in welchem Zeitpunkt und
zu welchem Zweck sie begründet wurden (vgl. zum Grundsatz: BGE 127 III 289 E.
2a/bb S. 292). Die Kläger legen nun aber nicht dar, inwiefern die
angerechneten Kreditverpflichtungen zu einer Kategorie von Schulden gehörten,
die ausser Betracht hätte bleiben müssen. Auf ihre Berufung kann nicht
eingetreten werden (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG).

2.3 Auf Grund der klägerischen Vorbringen kann die kantonsgerichtliche
Notbedarfsrechnung nach dem Gesagten nicht beanstandet werden. Dem Beklagten
verbleibt damit ein Überschuss von knapp Fr. 1'100.-- (Fr. 1'065.--) pro
Monat, den das Kantonsgericht im Betrag von Fr. 600.-- der Klägerin und im
Betrag von Fr. 450.-- dem Kläger zugesprochen hat. Die Kläger fechten diese
Aufteilung des Überschusses nicht an. Fehlt ein weitergehender Überschuss,
kann von vornherein lediglich ein den Bedarf der mündigen Kinder allenfalls
nur teilweise deckender Unterhaltsbeitrag festgesetzt werden (Breitschmid, N.
15 zu Art. 277 ZGB; Hegnauer, Berner Kommentar, 1997, N. 62 zu Art. 285 ZGB).
Die Ausführungen der Kläger zu ihren ordentlichen und ausserordentlichen
Bedürfnissen (Art. 285 Abs. 1 und Art. 286 Abs. 3 ZGB), zu ihren Kriterien
für die richtige Bemessung des Mündigenunterhalts (Art. 277 Abs. 2 ZGB), zur
Anrechnung von Lehrlingslöhnen (Art. 276 Abs. 3 ZGB) und zu vielem anderen
mehr werden angesichts der nur beschränkten Leistungsfähigkeit des Beklagten
gegenstandslos, gleichwie die Vielzahl ihrer Begehren gegen den Beklagten aus
demselben Grund abgewiesen werden müssen, soweit sie formell ausreichend
begründet sind. Dass der Beklagte über Vermögen verfügte, das gegebenenfalls
angezehrt werden könnte oder müsste, ist im angefochtenen Entscheid nicht
festgestellt und wird von den Klägern auch nicht behauptet.

3.
Aus den dargelegten Gründen muss die eidgenössische Berufung abgewiesen
werden, soweit darauf einzutreten ist. Die Kläger werden damit unter
solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 7 OG). Ein
Prozesskostenvorschuss kann vom Beklagten mangels ausreichender
Leistungsfähigkeit (E. 2 hiervor) nicht einverlangt werden, so dass die
entsprechenden Anträge der Kläger abzuweisen sind. Hingegen kann ihrem Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege entsprochen werden. Die Voraussetzungen dazu
sind erfüllt (Art. 152 OG). Die Rechtsvertreterin der Kläger wird darauf
hingewiesen, dass die kantonale Behörde nach Eingang der Berufung sämtliche
Akten dem Bundesgericht von Amtes wegen zustellt (Art. 56 OG). Es bedeutet
deshalb einen vermeidbaren Kostenaufwand, sämtliche bisher eingereichten
Akten nochmals in Kopie - vorliegend rund ein Kilogramm Papier -
einzureichen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch der Kläger um Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch den
Beklagten wird abgewiesen. Das Gesuch der Kläger um unentgeltliche
Rechtspflege wird gutgeheissen, und es wird ihnen Rechtsanwältin Denise Zingg
als amtliche Vertreterin bestellt.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Klägern unter solidarischer
Haftbarkeit auferlegt, einstweilen indessen auf die Bundesgerichtskasse
genommen.

4.
Rechtsanwältin Denise Zingg wird aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von
Fr. 2'000.-- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Januar 2004

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: