Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5C.235/2003
Zurück zum Index II. Zivilabteilung 2003
Retour à l'indice II. Zivilabteilung 2003


5C.235/2003 /bnm

Sitzung vom 4. März 2004
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterinnen Nordmann, Escher,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Möckli.

1. X.________,
2.Y.________,
Beklagte und Berufungskläger,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franz-Xaver Muheim,

gegen

Z.________ und 115 Mitbeteiligte,
Kläger und Berufungsbeklagte,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Benno Wild,

paulianische Anfechtung,

Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Zivilrechtliche
Abteilung, vom 7. Oktober 2003.

Sachverhalt:

A.
Z.  ________ und 115 weitere Kläger sind Gläubiger der W.________ AG und der
V.________ AG, über die am 18. Juni 1997 bzw. am 3. Juli 1997 der Konkurs
eröffnet wurde. Vom Konkursamt A.________ liessen sie sich
Anfechtungsansprüche dieser beiden Firmen gegen X.________ und Y.________
(Beklagte) abtreten.

B.
Am 14. Juni 1999 stellten die Kläger beim Friedensrichteramt B.________ ein
Sühnebegehren. Der Vermittlungsversuch vom 27. Juli 1999 blieb erfolglos und
der Friedensrichter stellte den Klägern einen Weisungsschein aus. Am 30.
September 1999 reichten die Kläger beim Kantonsgericht Zug die
Anfechtungsklage ein, mit der sie die Verurteilung der Beklagten 1 zu Fr.
195'022.71 und des Beklagten 2 zu Fr. 128'755.95 verlangten.

Mit Urteil vom 23. August 2001 wies das Kantonsgericht Zug die Klage wegen
Verwirkung des Anfechtungsrechts ab. Auf Berufung der Kläger hin verneinte
das Obergericht des Kantons Zug mit Urteil vom 22. Januar 2002 die Verwirkung
und wies das Kantonsgericht an, die Klage materiell zu beurteilen. Auf die
dagegen erhobene Berufung trat das Bundesgericht am 14. März 2002 nicht ein
mit der Begründung, die Voraussetzungen für die Anfechtung eines
Zwischenentscheides seien nicht dargetan.

C.
Mit Urteil vom 27. März 2003 hiess das Kantonsgericht des Kantons Zug die
Klage gut und verurteilte die Beklagten zu den geforderten Beträgen. Das
Obergericht schützte diesen Entscheid mit Urteil vom 7. Oktober 2003.

D.
Dagegen haben die Beklagten am 12. November 2003 Berufung erhoben mit den
Begehren, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und auf die Klage sei nicht
einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Die Beklagten haben in ihrer
Berufungsantwort vom 30. Dezember 2003 auf Abweisung der Berufung
geschlossen, soweit darauf einzutreten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Obergericht hat die Verwirkung des Anfechtungsrechts in seinem Urteil vom
22. Januar 2002 geprüft. Im nunmehr angefochtenen Endentscheid vom 7. Oktober
2003 hat es diesbezüglich auf die Begründung in seinem früheren Entscheid
verwiesen.

Die Beklagten beschränken sich in ihrer Berufung auf die Frage der
Verwirkung. Diese kann bei der Anfechtung des Endentscheides erneut
aufgeworfen werden, weil das Bundesgericht die Berufung gegen den
Zwischenentscheid vom 22. Januar 2002 nicht materiell beurteilt hat (Art. 48
Abs. 3 OG; Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale
d'organisation judiciarie, Band II, Bern 1990, N. 4.2.2 zu Art. 48 OG). Im
Übrigen wird eine Verletzung von Art. 32 Abs. 2 SchKG, somit von Bundesrecht
gerügt (Art. 43 Abs. 1 OG), und der notwendige Streitwert ist offensichtlich
erreicht (Art. 46 OG). Auf die Berufung ist einzutreten.

2.
Das Obergericht Zug hat auf § 70 Abs. 2 ZPO verwiesen, wonach u.a. kein
Vermittlungsverfahren stattfindet, wenn das Gesetz eine Frist zur
Klageeinleitung ansetzt, und befunden, im Grundsatz falle deshalb der
Sühnevorstand als fristwahrender kantonalrechtlicher Akt der
Prozesseinleitung ausser Betracht. Dennoch müsse die zweijährige
Verwirkungsfrist von Art. 292 Ziff. 2 SchKG als gewahrt gelten, weil der
Friedensrichter als sachlich unzuständige Behörde auf Grund von Art. 32 Abs.
2 SchKG zur Weiterleitung der klägerischen Eingabe an das zuständige
Kantonsgericht verpflichtet gewesen wäre. Dass er dies nicht getan habe,
dürfe nicht den Klägern angelastet werden.

Die Beklagten bringen dagegen vor, Art. 32 Abs. 2 SchKG verpflichte lediglich
Verwaltungsbehörden zur Weiterleitung. Hingegen gelte diese Pflicht nicht für
gerichtliche Behörden, wie Art. 32 Abs. 3 SchKG verdeutliche. Deshalb hätte
einzig die rechtzeitige Einreichung der Anfechtungsklage beim zuständigen
Kantonsgericht die Verwirkungsfrist wahren können.

3.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts wahrt die Anrufung eines
Sühnebeamten bzw. Friedensrichters bundesrechtliche Klagefristen, wenn dieser
die Streitsache gemäss kantonalem Prozessrecht mangels Aussöhnung von Amtes
wegen an das Gericht weiterzuleiten hat oder wenn zwischen dem Sühne- und dem
eigentlichen Prozessverfahren nach kantonalem Prozessrecht ein Zusammenhang
wenigstens in dem Sinne besteht, dass der Kläger den Streit innert einer
gewissen Frist vor den urteilenden Richter bringen muss (BGE 98 II 176 E. 11
S. 181). Indes kann die Sühneverhandlung selbstverständlich nur dann als
Klageanhebung gelten, wenn nach kantonalem Recht vor der gerichtlichen Klage
auch tatsächlich ein Sühnebeamter bzw. Friedensrichter angerufen werden muss
oder kann (BGE 74 II 14 E. 1 S. 16; 87 II 364 E. 1 S. 369). Das Obergericht
hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dass vorliegend direkt beim
Kantonsgericht hätte Klage erhoben werden müssen, und es hat folgerichtig
befunden, der Sühnevorstand als fristwahrender kantonalrechtlicher Akt der
Prozesseinleitung falle ausser Betracht.

4.
In seiner weiteren Entscheidbegründung hat sich das Obergericht auf Art. 32
Abs. 2 SchKG abgestützt. Nach dieser Bestimmung ist eine durch das SchKG
bestimmte Frist auch dann gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf eine unzuständige
Behörde angerufen wird, weil diese zur unverzüglichen Überweisung der Eingabe
an die zuständige Behörde verpflichtet ist.
Art. 32 Abs. 2 SchKG in der revidierten 1994er-Fassung knüpft an einen
allgemeinen, im ganzen Verwaltungsrecht zum Tragen kommenden Rechtsgrundsatz
(vgl. etwa Art. 21 Abs. 2 VwVG oder Art. 32 Abs. 4 und 5 OG) und an die
bundesgerichtliche Rechtsprechung zum SchKG vor der 1994er-Revision, wonach
Betreibungsämter die bei ihnen eingereichten SchK-Beschwerden an die
zuständige Aufsichtsbehörde weiterzuleiten hatten (ab Praxisänderung in BGE
100 III 8 E. 2 S. 10). Aufgrund der in Art. 32 Abs. 2 SchKG verwendeten
allgemeinen Terminologie - "Eingaben" an "Behörden" - findet die Bestimmung
nicht nur auf die Betreibungs- und Konkursämter im eigentlichen Sinn, sondern
insbesondere auch auf alle anderen Zwangsvollstreckungsorgane wie Sachwalter,
Liquidatoren und ausseramtliche Konkursverwalter Anwendung. Eine
Weiterleitungspflicht gemäss Art. 32 Abs. 2 SchKG trifft sodann gewisse
weitere staatliche Organe wie namentlich Grundbuch- und Handelsregisterämter.
Keine solche Pflicht besteht hingegen bei Eingaben an völlig entlegene
Behörden (beispielsweise Rechtsvorschlag beim Gewässerschutzamt), weil sonst
die revidierte Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 SchKG trölerisch missbraucht und
ad absurdum geführt werden könnte (Gasser, Revidiertes SchKG - Hinweise auf
kritische Punkte, in: ZBJV 1996, S. 635; Nordmann, in: Kommentar zum SchKG,
Band I, Basel 1998, N. 9 zu Art. 32 SchKG).
In Art. 32 Abs. 3 SchKG hat der Gesetzgeber in der 1994er-Revision eine
spezielle Bestimmung aufgestellt für Klagen nach SchKG, die bei einem
unzuständigen Gericht eingereicht werden: Ist eine solche Klage zurückgezogen
oder durch den Richter zurückgewiesen worden, beginnt eine neue Klagefrist
von gleicher Dauer. Diese Regelung ist Art. 139 OR nachempfunden und hat die
alte Streitfrage, ob die betreffende OR-Bestimmung auch auf die Klagefristen
des SchKG anzuwenden sei, gegenstandslos werden lassen (Nordmann, a.a.O., N.
12; Walther, Neue und angepasste Fristen im revidierten Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, in: AJP 1996, S. 1380). Zu klären bleibt
hingegen das Verhältnis der Absätze 2 und 3 von Art. 32 SchKG und dabei
insbesondere die Frage, ob die in Abs. 2 statuierte Weiterleitungspflicht
auch bei der unzuständigenorts eingereichten Klage nach SchKG durchschlägt.

Die Verwendung der weiten Begriffe "Eingabe" und "Behörde" in Art. 32 Abs. 2
SchKG könnte vorerst darauf schliessen lassen, dass auch die "Klage" an ein
"Gericht" vom Anwendungsbereich dieser Norm erfasst sei. Einer solchen
Auslegung steht indes entgegen, dass der Gesetzgeber in Art. 32 Abs. 3 SchKG
davon ausgeht, dass ein unzuständiges Gericht die Klage zurückweist. Damit
würde sich die in Art. 32 Abs. 2 SchKG statuierte Weiterleitungspflicht nicht
vertragen, schliessen sich doch Weiterleitung und Rückweisung gegenseitig
aus. Nichts anderes ergibt sich aus den Materialien: In der Botschaft zur
SchKG-Revision wird festgehalten, dass es bei Klagen keine Überweisung von
Amtes wegen gibt (BBl 1991 III 45). Ebenso verneint die einhellige Lehre eine
Weiterleitungspflicht für Klagen von Bundesrechts wegen (Nordmann, a.a.O., N.
11; Walther, a.a.O., S. 1380; Gasser, a.a.O., S. 635; Gilliéron, Commentaire
de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Band I,
Lausanne 1999, N. 34 zu Art. 32 SchKG).

Dass es sich beim Friedensrichter um ein Gericht handelt, ergibt sich bereits
aus dem Umstand, dass die Institution des Friedensrichters als solche (vgl. §
1 GOG/ZG), aber auch dessen Kompetenzen im kantonalen
Gerichtsorganisationsgesetz geregelt sind (vgl. § 2-4 GOG/ZG). Das
Obergericht des Kantons Zug hat demnach mit seiner Erwägung, der
Friedensrichter sei gestützt auf Art. 32 Abs. 2 SchKG zur Weiterleitung der
Klage an das Kantonsgericht verpflichtet gewesen, Bundesrecht verletzt.

5.
Es bleibt zu prüfen, ob Art. 32 Abs. 3 SchKG die Behandlung unzuständigenorts
eingereichter Klagen abschliessend regelt oder ob das Bundesrecht Raum für
eine Prozessüberweisung nach kantonalem Recht lässt. Ist die vom
Bundesgesetzgeber getroffene Regelung abschliessend, wäre auf die
Anfechtungsklage nicht einzutreten; ist hingegen der kantonale Gesetzgeber
befugt, eine Prozessüberweisung von Amtes wegen vorzusehen, müsste das
Obergericht die von ihm angesprochene, aber offen gelassene Frage prüfen, ob
der Friedensrichter gestützt auf § 93 GOG/ZG zur Weiterleitung der Eingabe an
das Kantonsgericht verpflichtet gewesen wäre.

In seiner frühen Rechtsprechung hat das Bundesgericht entschieden, nur die
rechtzeitige Anrufung des örtlich und sachlich zuständigen Richters wahre
bundesrechtliche Fristen; eine vom kantonalen Prozessrecht vorgesehene
Nachfrist zur Anrufung des zuständigen Richters, verbunden mit der Fiktion,
dass die Litispendenz aufrechterhalten bleibe, sei bundesrechtswidrig, weil
sie auf eine Erstreckung der Klagefrist hinauslaufe (BGE 44 III 179 E. 2 S.
183). Diesen Standpunkt hat das Bundesgericht in BGE 75 III 73 E. 1 und 2 S.
76 f. modifiziert mit der Erwägung, auch eine mangelhafte oder bei einem
unzuständigen Richter eingereichte Klage sei fristwahrend, wenn sie ohne
Unterbruch der Rechtshängigkeit innert einer kantonalen Nachfrist korrekt
wieder angebracht werde; aus Art. 139 OR könne jedoch keine bundesrechtliche
Nachfrist für die Arrestprosequierungsklage abgeleitet werden (E. 4 S. 78
f.). Einen Schritt weiter ist das Bundesgericht in BGE 89 II 304 E. 6 S. 307
ff. gegangen, mit dem es erstmals Art. 139 OR als auf Verwirkungsfristen bzw.
Klagebefristungen des Bundeszivilrechts analog anwendbar erklärt hat; ob
diese Betrachtungsweise auch auf die befristeten Klagen des SchKG zutreffe,
hat es allerdings noch offen gelassen (E. 6 S. 310 unten). Die analoge
Anwendung von Art. 139 OR im Bereich der SchK-Klagen hat das Bundesgericht
schliesslich für die Anfechtungsklage bejaht (BGE 109 III 49 E. 3c S. 52);
ausserdem hat es befunden, die analoge Anwendung für die
Arrestprosequierungsklage sei zumindest nicht willkürlich (BGE 108 III 41 E.
3b+c S. 43 f.; 112 III 120 E. 4 S. 125 f.).

An diese Entwicklung hat der Gesetzgeber bei der 1994er-Revision des SchKG
angeknüpft: Die Botschaft macht einerseits deutlich, dass Art. 32 Abs. 3
SchKG eine Notfrist nach dem Vorbild von Art. 139 OR statuiert, bringt
andererseits aber klar zum Ausdruck, dass der Bundesgesetzgeber nicht in die
kantonale Prozessrechtshoheit eingreifen wollte (BBl 1991 III 45). In der
Lehre wird denn auch einhellig die Meinung vertreten, dass eine
Prozessüberweisung nach kantonalem Recht möglich bleibt (Gilliéron, N. 43 zu
Art. 32 SchKG; Jaeger/ Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Band I, Zürich 1997, N. 8 zu Art. 32
SchKG; Brunner/ Reutter, Kollokations- und Widerspruchsklagen nach SchKG, 2.
Aufl., Bern 2002, S. 47 und 110 oben; sinngemäss auch: Walter, a.a.O., S.
1380).

Art. 32 Abs. 3 SchKG geht demnach von der Regel aus, dass die Klage vom
unzuständigen Gericht zurückgewiesen wird, belässt aber dem kantonalen
Gesetzgeber die Kompetenz, anstelle der Rückweisung eine richterliche
Weiterleitungspflicht bzw. Prozessüberweisung von Amtes wegen vorzusehen mit
der Folge, dass die Klage nach kantonalem Prozessrecht rechtshängig bleibt
und die bundesrechtliche Klagefrist als gewahrt gilt (zur Prozessüberweisung
allgemein: Dubs, Die Prozessüberweisung im zürcherischen Zivilprozessrecht,
unter Berücksichtigung der Regelungen anderer Kantone und des Auslands, Diss.
Zürich 1981; ferner: Ilg, Heilung fehlerhafter Klageeinleitung, Diss. Zürich
1968; Praplan, La réception en procédure valaisanne des procès commencés dans
d'autres cantons, in: SJZ 1984, S. 277 ff.). Insofern wird das Obergericht zu
klären haben, ob der Friedensrichter im vorliegenden Fall nach kantonalem
Recht zur Weiterleitung der Klage an das zuständige Kantonsgericht
verpflichtet gewesen wäre.

6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Berufung dahingehend gutzuheissen ist,
dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird zur Prüfung einer kantonalen Weiterleitungspflicht.
Zufolge des offenen Ausgangs des kantonalen Verfahrens werden die
Gerichtskosten den Parteien praxisgemäss je zur Hälfte auferlegt und die
Parteien werden wettgeschlagen (Art. 156 Abs. 3 und Art. 159 Abs. 3 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug
vom 7. Oktober 2003 wird aufgehoben und die Sache wird zur neuen Beurteilung
an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Parteien je zur Hälfte
auferlegt.

3.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug,
Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. März 2004

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: