Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5C.225/2003
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5C.225/2003
5C.226/2003 /rov

Urteil vom 23. Dezember 2003
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer.
Gerichtsschreiber Gysel.

1. Z.________,
Beklagter, Widerkläger und Berufungskläger,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur.
Christian Clopath,
2.Y.________,
Beklagter, Widerkläger und Berufungskläger,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ulrich Gadient,

gegen

X.________,
Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsbeklagte,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto A. Lardelli.

Dienstbarkeit,

Berufungen gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden (Zivilkammer)
vom 26. Mai 2003.

Sachverhalt:

A.
W. ________ war Eigentümer eines grösseren Grundstücks in "A.________"
(Gemeinde B.________), das er in den Siebzigerjahren in mehrere Parzellen
aufteilen liess. Am 16. Februar 1973 errichtete er bezüglich der Parzellen a
(heute 1), b (heute 2), c (heute 3), d (heute 4) und e (heute 5) verschiedene
Eigentümerdienstbarkeiten. Unter anderem wurden Fuss- und Fahrwegrechte sowie
"Parkplatz- und Garagebenützungsrechte" begründet. Ein Fuss- und Fahrwegrecht
wurde zu Gunsten der heutigen Parzellen 2, 5, 3 sowie 4 und zu Lasten der
heutigen Parzelle 1 und eine gleichartige Dienstbarkeit zu Gunsten der
heutigen Parzellen 2, 5 und 3 zu Lasten der Parzelle 4 im Grundbuch
eingetragen. Zu Lasten dieses Grundstücks wurde sodann unter anderem zu
Gunsten der heutigen Parzellen 2 und 5 ein "Parkplatz- und
Garagebenützungsrecht" eingetragen, wobei der Parzelle 5 die Garage Nr. 1 und
der Parkplatz Nr. 3 und der Parzelle 2 die Garage Nr. 2 und der Parkplatz Nr.
2 zugeordnet wurden.

Eigentümerin der Parzelle 4 ist heute X.________. Die Parzellen 5 und 2
stehen im Eigentum von Z.________ bzw. von Y.________.

B.
Mit Eingabe vom 18. April 2002 reichte X.________ beim Bezirksgericht
Prättigau/Davos gegen Z.________ Klage ein und stellte unter anderem das
Hauptbegehren, dem Beklagten zu untersagen, das Fahrwegrecht auf Parzelle 4
anders zu nutzen denn als Zufahrt zur Garage Nr. 1 und zum Parkplatz Nr. 3
auf Parzelle 4. Das gleiche Klagebegehren stellte die Klägerin mit Eingabe
vom 25. April 2002 gegen Y.________ (Zufahrt zur Garage Nr. 2 und zum
Parkplatz Nr. 2). Beide Beklagten beantragten Abweisung der Klage und erhoben
eventualiter Widerklage mit dem Begehren, zu Lasten der Parzelle 4 und zu
Gunsten ihres jeweiligen Grundstücks gegen eine Entschädigung von Fr.
2'000.-- ein unbeschränktes Fuss- und Fahrwegrecht in der Breite von 3 Metern
mit Einmündung zur Parzelle 5 nordöstlich des (auf diesem Grundstück
stehenden) Stallgebäudes einzuräumen.

Das Bezirksgericht (Zivilkammer) legte die beiden Verfahren zusammen und wies
die Klagen am 5. Dezember 2002 ab.
Gegen dieses Urteil erhoben die Klägerin Berufung und die beiden Beklagten
hierauf Anschlussberufung. Mit Urteil vom 26. Mai 2003 hiess das
Kantonsgericht von Graubünden (Zivilkammer) die Berufung gut und erkannte,
dass dem Eigentümer der Parzelle 5 bzw. der Parzelle 2 untersagt werde, das
strittige Fahrwegrecht anders zu nutzen denn als Zufahrt zu den betreffenden
Garagen und Parkplätzen auf Parzelle 4. Die beiden Anschlussberufungen wurden
abgewiesen.

C.
Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts haben sowohl Z.________ (Beklagter
Nr. 1) als auch Y.________ (Beklagter Nr. 2) eidgenössische Berufung erhoben.
Beide beantragen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage
abzuweisen. Hilfsweise verlangen sie die Gutheissung ihrer Widerklagen
(Einräumung eines Notwegrechts).
Es sind keine Berufungsantworten eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Berufungen richten sich gegen ein und dasselbe Urteil. Soweit die
Verhältnisse nicht für beide Beklagten die gleichen sind, hängen sie immerhin
derart zusammen, dass es sich rechtfertigt, beide Berufungen in einem
einzigen Urteil zu behandeln.

2.
In tatsächlicher Hinsicht hat das Bundesgericht im Berufungsverfahren seiner
Entscheidung die Feststellungen der letzten kantonalen Instanz zu Grunde zu
legen, es sei denn, sie seien unter Verletzung bundesrechtlicher
Beweisvorschriften zu Stande gekommen oder würden auf einem offensichtlichen
Versehen beruhen (Art. 63 Abs. 2 OG). Vorbehalten bleibt - für nebensächliche
Punkte - ausserdem die Ergänzung eines unvollständigen Sachverhalts auf Grund
der vorhandenen Akten (Art. 64 OG). Der von beiden Beklagten gestellte Antrag
auf Durchführung eines Augenscheins ist unter den dargelegten Umständen
unzulässig.

3.
Nach Art. 738 Abs. 1 ZGB ist für den Inhalt einer Dienstbarkeit der Eintrag
im Grundbuch massgebend, soweit Rechte und Pflichten daraus deutlich
hervorgehen; im Rahmen des Eintrags kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit
aus ihrem Erwerbsgrund oder aus der Art ergeben, wie sie während längerer
Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist (Art. 738 Abs. 2
ZGB). Ein klarer Wortlaut des Grundbucheintrags schliesst das Vorgehen nach
Art. 738 Abs. 2 ZGB aus (BGE 128 III 169 E. 3a S. 172 mit Hinweis). Muss
wegen eines unklaren Wortlauts auf den Begründungsakt zurückgegriffen werden,
ist dieser nach dem Vertrauensprinzip auszulegen: Es ist zu ermitteln, wie er
nach Wortlaut und Zusammenhang sowie nach den gesamten Umständen von einem
aufmerksamen, sachlich denkenden Menschen nach Treu und Glauben verstanden
werden durfte und musste (vgl. BGE 126 III 119 E. 2a S. 120 mit Hinweisen;
Peter Liver, Zürcher Kommentar, N. 94 zu Art. 738 ZGB).

4.
4.1 Das Kantonsgericht hält fest, dass das im Grundbuch eingetragene Stichwort
"Fuss- und Fahrwegrecht z.L. 4" und "z.G. 5" bzw. "z.G. 2" nichts über Lage,
Verlauf und Ausdehnung der Dienstbarkeit aussage. Es lasse sich daraus nicht
bestimmen, ob diese, wie von den Beklagten geltend gemacht, das Recht auf
Zufahrt zu den berechtigten Grundstücken beinhalte, oder den Berechtigten
bloss das Recht einräume, zu den zugewiesenen Garagen und Autoabstellplätzen
auf der Parzelle 4 bzw. bis an die Grenze zur Parzelle 5 fahren zu dürfen.
Entgegen der Ansicht des Bezirksgerichts lasse sich auch daraus, dass im
Grundbuch kein Zusatz "beschränkt" angebracht worden sei, nicht ableiten,
dass den Berechtigten ein nach allen Richtungen offenes, auf der belasteten
Parzelle ohne jede örtliche Beschränkung geltendes Fahrwegrecht zustehe. Da
der Wortlaut des Eintrags im Grundbuch somit der Ergänzung und Erläuterung
bedürfe, sei der Inhalt der Dienstbarkeit aus ihrem Erwerbstitel, konkret aus
dem Errichtungsakt vom 16. Februar 1973 samt dem dazugehörigen
Situationsplan, zu ermitteln.

4.2 Die Vorinstanz ist angesichts der von ihr festgehaltenen Gegebenheiten zu
Recht davon ausgegangen, es handle sich beim strittigen Fuss- und
Fahrwegrecht um eine ungemessene - d.h. weder räumlich noch funktionell
begrenzte - Dienstbarkeit. Dass sie den Errichtungsakt aus dem Jahre 1973
herangezogen hat, ist unter den angeführten Umständen nicht zu beanstanden
(vgl. BGE 117 II 536 E. 4a und 4b S. 538). Etwas anderes wird von den
Beklagten denn auch nicht geltend gemacht.

5.
5.1 Im Errichtungsakt vom 16. Februar 1973, dem ein Situationsplan
beigeschlossen ist, wird das in Frage stehende Fuss- und Fahrwegrecht wie
folgt umschrieben:

"Den jeweiligen Eigentümern der Parzellen b - e wird zu Lasten der Parzelle a
das unbeschränkte Fuss- und Fahrwegrecht über die im beiliegenden
Situationsplan grün eingezeichnete Zufahrtsstrasse als Zufahrt zu den Garagen
und Parkplätzen (auf Parz. d liegend) und als Zugang zu den Parzellen
eingeräumt. Anderseits wird ebenfalls die Parzelle d zu Gunsten der Parzellen
b, c, e mit dem gleichen Fuss- und Fahrwegrecht belastet, soweit die Zufahrt
auf Parzelle d liegt (rot eingezeichnete Fläche)."

Der Situationsplan zeigt, dass die Parzelle 4 und damit auch die auf ihr
liegenden Garagen und Parkplätze über einen durch die Parzelle 1 führenden
(grün eingezeichneten) Weg erschlossen sind. Von der Grenze mit der Parzelle
4 an ist - als Verbindung zu den Garagen und Parkplätzen und als entsprechend
dienstbarkeitsbelasteter Bereich - eine an die Parzelle 5 grenzende rot
markierte Fläche ausgeschieden. Diese wird im Süden - praktisch ab der Grenze
zur Parzelle 5 und entlang der Grenze zu den Parzellen 6 und 1 - von drei
hintereinander angeordneten Parkplätzen gesäumt. Auf der Nordseite sind -
praktisch ebenfalls ab der Grenze zur Parzelle 5 - (von Westen her
betrachtet) nebeneinander zwei Parkplätze und anschliessend fünf Garagen
eingetragen, und im Westen erstreckt sich über den zwischen den beiden
Parkplatz- und Garagenreihen frei bleibenden Abschnitt des markierten
Bereichs ein als Grenzbau auf der Parzelle 5 stehendes Stallgebäude.

5.2 Die Tatsache, dass auf dem Situationsplan der auf der Parzelle 4 liegende
Teil der Zufahrt zu den Garagen und Parkplätzen - in Übereinstimmung mit dem
Text der Errichtungsurkunde - rot markiert und deutlich abgegrenzt ist und
dass kein Fahrweg eingezeichnet ist, der auf die umliegenden Grundstücke
führen würde, spricht entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht zwingend
gegen ein Wegrecht in dem von den Beklagten geltend gemachten Umfang. Von
Bedeutung ist indessen, dass im Zeitpunkt der Errichtung der Dienstbarkeit
die örtlichen Verhältnisse eine Zufahrt auf die Parzelle 5 gar nicht
erlaubten: Eine solche wäre zwar vor allem nördlich des Stallgebäudes an sich
möglich gewesen, doch waren gemäss Errichtungsurkunde in diesem Bereich die
Parkfelder Nrn. 1 und 2 vorgesehen. Nach den verbindlichen Feststellungen der
Vorinstanz trifft es zwar zu, dass - im Einvernehmen mit den Eigentümern der
berechtigten Grundstücke - eine (der Parzelle 4 dienende) Zufahrt entlang der
Grenze zur Parzelle 5 angelegt wurde und die in diesem Bereich eingeräumten
Parkplatzrechte verlegt wurden. Dass die tatsächliche Situation auf Parzelle
4 heute somit nicht dem der Errichtungsurkunde beigehefteten Plan entspricht,
ist indessen ohne Belang. Massgebend für die Beantwortung der Frage, wie die
strittigen Dienstbarkeiten aus der Sicht einer Drittperson nach Treu und
Glauben zu verstehen sind, sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Errichtung
des Begründungsaktes, mit andern Worten die im Situationsplan zum Ausdruck
gebrachten Gegebenheiten. Aus diesen ergibt sich nicht, dass die zu Gunsten
der Parzellen 2 und 5 begründeten Dienstbarkeiten mehr enthalten als das
Recht zur Zufahrt zu den auf der Parzelle 4 gelegenen Garagen und
Parkplätzen.

6.
Was die Beklagten geltend machen, vermag am Gesagten nichts zu ändern.

6.1 Soweit auf die Einwände des Beklagten Nr. 1 einzutreten ist, sind sie
unbehelflich:
6.1.1Die Vorbringen dieses Beklagten, im Zuge der Überbauung der Parzelle 4
im Jahre 1988 sei das Terrain so aufgeschüttet worden, dass er seither sein
Parkfeld (Nr. 3) nicht mehr habe benutzen können, und er sei von diesem
Zeitpunkt an (nördlich des Stallgebäudes) widerspruchslos bis auf sein
Grundstück (weiter-)gefahren, finden in den für das Bundesgericht
verbindlichen tatsächlichen Feststellungen des Kantonsgerichts keine Stütze.
Die Vorinstanz hat in dieser Hinsicht ausdrücklich erklärt, der Parkplatz Nr.
3 sei nicht verlegt, sondern - als Folge einer Terrainaufschüttung südlich
des Stalls - am ursprünglich festgelegten Ort erhöht angelegt worden. Dass
der Beklagte Nr. 1 während mehr als zehn Jahren nördlich des Stallgebäudes
auf sein Grundstück gefahren sei, ist den tatsächlichen Feststellungen im
angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Damit fehlt dem Argument, die
strittige Dienstbarkeit sei im Sinne von Art. 738 Abs. 2 ZGB während längerer
Zeit und ohne Widerspruch in der beanspruchten Art ausgeübt worden, die
tatsächliche Grundlage.
Im angefochtenen Urteil findet sich sodann auch keine Feststellung zum
Einbringen des Heus in den auf der Parzelle 5 stehenden Stall. Das
Vorbringen, das Heu sei stets über den Bereich der Parkplätze Nrn. 1 und 2
auf die Parzelle 5 geführt und dort auf der Hinterseite des Stallgebäudes in
dieses gebracht worden, ist deshalb unbeachtlich, und die in diesem
Zusammenhang erhobene Versehensrüge (Art. 63 Abs. 2 OG) stösst ins Leere.
Selbst wenn für die Heutransporte ein solcher Durchgang bestanden haben
sollte, liesse sich im Übrigen daraus nichts für den Standpunkt des Beklagten
ableiten, ist doch das der Parzelle 5 am nächsten gelegene Parkfeld (Nr. 1)
gemäss Errichtungsakt nicht etwa diesem Grundstück zugeordnet worden, sondern
der Parzelle 3. Zum Vorbringen des Beklagten Nr. 1, es seien nur die Garagen
Nrn. 3, 4 und 5 erstellt worden, womit er geltend zu machen scheint, die
(seinem Grundstück zugewiesene) Garage Nr. 1 sei nie gebaut worden, ist zu
bemerken, dass das Kantonsgericht festgehalten hat, die (unmittelbar westlich
von der Garage Nr. 1 eingetragenen) Parkplätze Nrn. 1 und 2 hätten der neuen
Zufahrt auf Parzelle 4 weichen müssen. Dass ebenso auf den Bau von Garagen
verzichtet worden wäre, lässt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen.
Abgesehen davon, vermöchte ein solcher - nachträglicher - Verzicht an dem
oben zur Ermittlung des Inhalts der Dienstbarkeit Ausgeführten nichts zu
ändern.

6.1.2 Der Beklagte Nr. 1 bringt des Weiteren vor, die im
Eigentümerdienstbarkeitsvertrag von 1973 enthaltenen Dienstbarkeiten seien
als Ergänzung zu den Fahrwegrechten, die damals schon bestanden hätten, und
mit dem Anliegen errichtet worden, das Parkieren zentral zu regeln. Ob diese
Darstellung von der Klägerin substantiiert bestritten wurde oder nicht,
braucht nicht erörtert zu werden: Das Vorbringen stösst schon insofern ins
Leere, als sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht ergibt, dass die
Parzelle 4 bereits vor der Begründung der strittigen Dienstbarkeiten mit
Fahrwegrechten zu Gunsten der Parzellen 2 und 5 belastet gewesen wäre.

6.1.3 Nach Ansicht des Beklagten Nr. 1 hätte das im Errichtungsakt gesondert
festgelegte Garage- und Parkplatzbenutzungsrecht keinen Sinn, wenn angenommen
würde, das strittige Fahrwegrecht berechtige nur zum Zugang zu Garage und
Parkplatz. Es trifft zu, dass die Garage- und Parkplatzbenutzungsrechte die
Befugnis, mit den Fahrzeugen zu den Abstellplätzen hin zu fahren,
einschliessen. Abgesehen davon, dass dies jedoch nicht zwingend bedeutet, mit
der (eigens eingeräumten) strittigen Dienstbarkeit sei zu Gunsten der beiden
Parzellen 2 und 5 ein zusätzliches Fahrwegrecht begründet worden, das die
Zufahrt auf die Parzelle 5 erlauben würde, stehen die oben dargelegten sich
aus dem Situationsplan ergebenden Verhältnisse einem solchen Verständnis des
Fahrwegrechts entgegen. Damit stösst die Bemerkung des Beklagten Nr. 1, für
das fragliche Gebiet sei auf den 1. Juli 1988 das Eidgenössische Grundbuch in
Kraft gesetzt worden und die Klägerin, schon damals Eigentümerin der Parzelle
4, habe auf eine Einsprache gegen die Eintragung des strittigen Fahrwegrechts
verzichtet, ins Leere. Unbehelflich sind nach dem Gesagten ebenso die
Hinweise darauf, dass die Dienstbarkeit als "Fahrweg-", und nicht als
"Zugangs"-Recht, bezeichnet worden sei und dass die Klägerin die eigene
Zufahrt (über das ursprünglich vorgesehene Parkplatz- und Garagengelände
hinaus) bis hinter das Haus angelegt habe. Zur Zufahrt ist zu bemerken, dass
die Eigentümerin der Parzelle 4 - unter dem Vorbehalt besserer Rechte Dritter
- auf ihrem Grundstück tun und lassen kann, was sie will, ohne dass daraus
Schlüsse über den Inhalt von Dienstbarkeiten zu Gunsten von
Nachbargrundstücken zu ziehen wären.

6.1.4 Ob der Beklagte Nr. 1 schon im kantonalen Verfahren die Einrede des
Rechtsmissbrauchs erhoben hatte, lässt sich dem angefochtenen Urteil nicht
entnehmen. Zwar ist nicht ausgeschlossen, den eine Rechtsfrage beinhaltenden
Vorwurf noch vor Bundesgericht erstmals vorzutragen, doch kann er von diesem
nur auf Grund des von der kantonalen Instanz verbindlich festgestellten
Sachverhalts überprüft werden (dazu Georg Messmer/Hermann Imboden, Die
eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, S. 127, Nr. 92). Wie oben
dargelegt, umfasst das strittige Fahrwegrecht nicht auch die Befugnis,
(nördlich des Stallgebäudes) auf die Parzelle 5 zu fahren. Die Rechtsbegehren
der Klägerin können unter diesen Umständen nicht rechtsmissbräuchlich sein.
Der Hinweis des Beklagten Nr. 1 auf Erwägungen des kantonalen
Verwaltungsgerichts ist unbeachtlich, da das Kantonsgericht jene Ausführungen
nicht etwa übernommen hat. Nicht einzutreten ist schliesslich auf den mit
Ausführungen zum Quartiererschliessungsverfahren begründeten Vorwurf
nutzloser Rechtsausübung. Das angefochtene Urteil enthält ebenfalls zu einem
solchen Verfahren nichts.

6.2 Ebenso wenig durchzudringen vermögen sodann die Vorbringen des Beklagten
Nr. 2:
6.2.1Die Rügen offensichtlicher Versehen sind unbegründet:
Das vom Beklagten Nr. 2 angerufene Zugeständnis des klägerischen
Rechtsvertreters im Plädoyer vor erster Instanz, es dürfe bis an die Grenze
der Parzelle 5 herangefahren werden, um dort Personen oder Sachen auszuladen,
bezog sich ausdrücklich nur auf den Eigentümer dieser Parzelle. Dem
Kantonsgericht kann somit nicht vorgeworfen werden, es sei einem
offensichtlichen Versehen erlegen, wenn es das Zugeständnis zu Gunsten des
Beklagten Nr. 2 nicht berücksichtigt hat.
Auf einem offensichtlichen Versehen beruht nach Ansicht des Beklagten Nr. 2
ferner die kantonsgerichtliche Annahme, die Klägerin sei bei der Erstellung
von Parkplätzen auf ihrem Grundstück hinsichtlich Lage und Anzahl frei und
könne das Fahrwegrecht auf der Parzelle 4 völlig unbeschränkt ausüben; die
Vorinstanz habe übersehen, dass gemäss Begründungsakt der Parzelle 4 genau
drei - und nur drei - Abstellplätze für Autos, nämlich die Garagen Nrn. 4 und
5 und der Parkplatz Nr. 5, zugeordnet seien. Ob die Klägerin in dem vom
Beklagten Nr. 2 geltend gemachten Sinn an den Errichtungsakt gebunden ist
oder ob sie, sofern die Ausübung der den Eigentümern der Parzellen 5 und 2
eingeräumten Dienstbarkeiten nicht beeinträchtigt wird, frei ist, eigene
Parkplätze abweichend von der im Situationsplan festgelegten Ordnung
anzulegen, ist Rechtsfrage. Die Versehensrüge stösst in diesem Punkt daher
ins Leere.

6.2.2 Dem Kantonsgericht wird sodann vorgeworfen, den Begründungsakt nicht
nach dem Vertrauensprinzip ausgelegt, sondern auf den angeblichen wirklichen
Willen des damaligen Eigentümers der in Frage stehenden Grundstücke
abgestellt zu haben mit dem Hinweis, dieser habe die Erschliessung der
einzelnen Parzellen über einen Fahrweg nicht zulassen wollen. Die Vorinstanz
hat dafür gehalten, dass der frühere Eigentümer der Grundstücke, hätte er die
an die Parzelle 4 grenzenden Parzellen 5, 2 und 3 mit einem Fahrweg
erschliessen wollen, eine Fortsetzung der Parkplatz- und Garagenzufahrt
vorgesehen und ein Fahrwegrecht zu Lasten der Parzelle 5 und zu Gunsten der
Parzellen 2 und 3 begründet hätte. Sie hat damit nicht (im Sinne von Art. 18
Abs. 1 OR) mit dem wirklichen Willen des früheren Grundeigentümers
argumentiert. Vielmehr hat sie dem Umstand Bedeutung beigemessen, dass die
Parzellen 2 und 3 über kein Fahrwegrecht zu Lasten der Parzelle 5 verfügen,
eine solche Dienstbarkeit aber logischerweise hätte errichtet werden müssen,
wenn das zu beurteilende Fahrwegrecht so verstanden werden wollte, dass die
Nachbarn über die Parzelle 4 hinaus auf die Parzelle 5 fahren dürften. Bei
der Auslegung der strittigen Dienstbarkeit hat das Kantonsgericht sich mithin
auf einen mutmasslichen Willen des früheren Eigentümers der Grundstücke
berufen, was nicht zu beanstanden ist.

6.2.3 Dem Beklagten Nr. 2 kann des Weiteren auch insoweit nicht
beigepflichtet werden, als er unter Hinweis auf den Grundsatz der
restriktiven Auslegung geltend macht, das Fahren über die Grenze der Parzelle
4 hinaus führe für dieses Grundstück zu keiner grösseren Belastung als das
Fahren bis an die Grenze. Die Befugnis, die Grundstückgrenze zu überfahren,
hätte zur Folge, dass der Eigentümer der Parzelle 4 das Befahren seines
Grundstücks nicht nur durch die Benützer der zahlenmässig beschränkten
Abstellplätze, sondern auch durch eine unbeschränkte Anzahl von Besuchern als
Zufahrt zu den Parzellen 5 und 2 zu dulden hätte.

6.2.4 Ob die Klägerin für den Bau von Park- und Garageplätzen nicht nur
hinsichtlich deren Lage, sondern auch bezüglich der Anzahl frei ist oder ob
sie das ihrer Parzelle 4 zustehende Zufahrtsrecht über die Parzelle 1 nur für
die in der Errichtungsurkunde vorgesehenen drei Abstellmöglichkeiten, nicht
aber für mehr oder gar für eine Tiefgarage mit einer Vielzahl von Plätzen
ausüben darf, steht hier nicht zur Diskussion. Dass die Klägerin als
Eigentümerin der Parzelle 4 die ihr zugewiesenen Plätze von sich aus habe
verlegen dürfen, räumt übrigens auch der Beklagte Nr. 2 ein. Selbst wenn
davon auszugehen sein sollte, dass sie auf ihrer Parzelle nicht mehr als die
gemäss Errichtungsurkunde vorgesehenen Abstellmöglichkeiten anlegen dürfe,
könnte der Beklagte daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten: Streitig ist ja
nicht die Anzahl der seinem Grundstück zustehenden Parkplätze, sondern, ob
das diesem eingeräumte Fahrwegrecht erlaube, auch auf das berechtigte
Grundstück zu fahren, oder ob es nur als Zufahrt zu den auf der belasteten
Parzelle liegenden Parkplätzen genutzt werden dürfe.

6.2.5
Die auch vom Beklagten Nr. 2 erhobene Einrede des Rechtsmissbrauchs ist
unbegründet. Es ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen, dass die
Klägerin auf der dem Beklagten zugestandenen Zufahrt eine diese
verunmöglichende (vom Beklagten als Neidbau bezeichnete) Tiefgarage plane.
Nichts abzuleiten ist sodann aus dem Umstand, dass die zu Gunsten der
Parzelle 4 und zu Lasten der Parzelle 1 errichtete Dienstbarkeit unter dem
gleichen Stichwort ("Fahrwegrecht") eingetragen ist wie die hier strittige
Dienstbarkeit. Der Inhalt jener Dienstbarkeit bestimmt sich nach anderen
tatsächlichen Gegebenheiten.

7.
Für den Fall der Gutheissung der Klage stellen beide Beklagten
widerklageweise das Begehren um Einräumung eines Notwegrechts.

7.1 Gemäss Art. 694 Abs. 1 ZGB kann ein Grundeigentümer, der keinen
genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse hat,
beanspruchen, dass ihm der Nachbar gegen volle Entschädigung einen Notweg
einräume. Der Anspruch kann nach der Rechtsprechung nur in einer eigentlichen
Notlage geltend gemacht werden, dann nämlich, wenn einem Grundeigentümer die
zur bestimmungsgemässen Benutzung seines Grundstücks erforderliche Verbindung
zur öffentlichen Strasse überhaupt fehlt oder der vorhandene Weg sich als
ungenügend erweist; für die blosse Verbesserung nicht ganz vollkommener
Wegverhältnisse kann kein Notweg beansprucht werden (BGE 120 II 185 E. 2a S.
186; 117 II 35 E. 2 S. 36 f.). Nach heutiger Auffassung hat ein
Grundeigentümer in einem Gebiet, wo Wohn- oder Ferienhäuser stehen,
grundsätzlich Anspruch auf eine allgemeine Zufahrt zu seinem Grundstück mit
einem Motorfahrzeug, sofern die topographischen Verhältnisse eine solche
überhaupt zulassen (dazu BGE 110 II 125 E. 5 S. 127; 93 II 167 E. 2 S. 169).
Bei Grundstücken ausserhalb des Bereichs von Ortschaften verhält es sich
insofern anders, als der dargelegte Grundsatz - unter denselben
Voraussetzungen - dort nicht uneingeschränkt, aber immerhin insoweit gilt,
als es um die Ermöglichung von Transporten geht, die sich gewöhnlich nur mit
Fahrzeugen ausführen lassen (BGE 107 II 323 E. 4 S. 331).

7.2 Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil befindet sich das der
Parzelle 5 zugeordnete Parkfeld nur wenige Meter vom Wohnhaus entfernt. Die
Strecke sei angesichts der relativ gleichmässigen Bodenbeschaffenheit
problemlos auch mit einem Rollstuhl oder einem Handkarren zu bewältigen.
Ebenso sei der Transport gebrechlicher Personen oder Kranker, aber auch
schwerer Gegenstände wie Möbel oder Baumaterialien gewährleistet. Die
Wohnbaute auf Parzelle 5 sei weitgehend fertiggestellt, so dass in dieser
Hinsicht kein Bedürfnis mehr bestehe; abgesehen davon, sei auf das Recht zur
zeitweiligen Benutzung der Nachbarliegenschaft nach Art. 103 des kantonalen
EG zum ZGB hinzuweisen. Die Versorgung mit kommunalen Diensten und Heizöl sei
problemlos möglich. Mit den der Parzelle 5 zugeordneten Park- bzw.
Garageplätzen sei diese Liegenschaft auch in baurechtlicher Hinsicht genügend
erschlossen, was der Beklagte Nr. 1 im öffentlichrechtlichen Bauverfahren
selbst erklärt habe. Die Vorinstanz anerkennt abschliessend, dass eine
Zufahrt bis zum Haus zwar komfortabler wäre, doch vermöge dies die Einräumung
eines Notwegrechts nicht zu rechtfertigen. Im Übrigen habe der Beklagte Nr. 1
sein Grundstück im Wissen um das von ihm heute beanstandete
Erschliessungskonzept erworben.
Der Beklagte Nr. 1 wendet hauptsächlich ein, der Zugang zu seinem Haus und
die Bedienung mit kommunalen Diensten sei infolge der Höhenlage namentlich im
Winter nicht gewährleistet. Damit stellt er sich gegen die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz, die für das Bundesgericht verbindlich sind,
zumal keine Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften dargetan wird und
nichts auf ein offensichtliches Versehen hindeutet (vgl. Art. 63 Abs. 2 OG).
Ausserdem macht der Beklagte namentlich mit seinen Ausführungen zum Grenz-
bzw. Gebäudeabstand des beanspruchten Wegs Tatsachen geltend, die im
angefochtenen Urteil nicht festgestellt sind. Auch darauf ist nicht
einzutreten.

7.3 Zu den Verhältnissen auf der Parzelle 2 des Beklagten Nr. 2 hält das
Kantonsgericht fest, das Grundstück befinde sich in einer sehr steilen
Hanglage und die darauf erstellte Baute diene nicht als ständiges
Wohndomizil, sondern lediglich als Ferienhaus. Angesichts der topographischen
Verhältnisse und der Art der Nutzung bestehe kein Anspruch auf eine Zufahrt
bis vor die Haustür. Die vorhandene Wegverbindung erlaube zwar nicht, bis zur
Grundstücksgrenze zu fahren, doch führe über die Parzelle 5 ein
Treppenaufgang von nur rund 30 Metern bis zum Ferienhaus. Die Park- und
Garageplätze, die der Parzelle 2 zugewiesen seien, lägen in zumutbarer
Distanz zu der vom Beklagten auf der Parzelle 5 errichteten
Erschliessungsanlage mit Schräglift zu seinem Grundstück. Die
Bodenbeschaffenheit erlaube es, mit einem Rollstuhl, Kinderwagen oder
Handkarren bis zur Erschliessungsanlage zu gelangen. Der Zugang zur Parzelle
2 sei sowohl für ältere, gehbehinderte und auf die Benützung eines Rollstuhls
angewiesene Personen als auch für den Transport von Kranken oder schweren
Gütern nicht weniger gewährleistet, als wenn das Recht bestünde, über die
Parzelle 5 bis an die Grundstücksgrenze zu fahren. Auch der Beklagte Nr. 2
habe seine Liegenschaft im Wissen um das von ihm heute beanstandete
Erschliessungskonzept erworben.

Gegen die Verbindlichkeit dieser tatsächlichen Feststellungen für das
Bundesgericht bringt der Beklagte Nr. 2 nichts vor. Ebenso wenig legt er dar,
dass die Vorinstanz den Rechtsbegriff des genügenden Weges bzw. der Wegenot
falsch verstanden oder angewendet hätte. Seiner Auffassung, das Grundstück
verfüge nicht über eine genügende Erschliessung, wenn nicht mit
Motorfahrzeugen bis auf die Parzelle 5 gefahren werden könne, ist nicht zu
folgen. Aus der heutigen Anschauung, wonach ein Grundeigentümer in
Wohngebieten grundsätzlich Anspruch auf eine allgemeine Zufahrt zum
Grundstück mit einem Motorfahrzeug hat, kann nicht im Sinne eines allgemeinen
Grundsatzes abgeleitet werden, es bestehe immer dann eine Notlage, wenn mit
Fahrzeugen nur bis zur Grenze oder in deren Nähe, nicht aber auf das
Grundstück gefahren werden könne (obwohl es topographisch möglich wäre). Ob
eine Notlage im Sinne von Art. 694 ZGB besteht, hängt von den Umständen des
Einzelfalles ab. Dass das Kantonsgericht die Frage auch bezüglich der
Parzelle 2 verneint hat, verstösst angesichts der von ihm festgestellten
tatsächlichen Gegebenheiten nicht gegen Bundesrecht.

8.
Nach dem Gesagten sind beide Berufungen abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Die Gerichtsgebühr ist ausgangsgemäss den Beklagten aufzuerlegen (Art.
156 Abs. 1 OG), angesichts des Zusammenlegens der beiden Berufungsverfahren
je zur Hälfte und ohne Solidarhaft.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufungsverfahren 5C.225/2003 und 5C.226/2003 werden vereinigt.

2.
Beide Berufungen werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird den Beklagten je zur Hälfte (ohne
Solidarhaft) auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht (Zivilkammer) von
Graubünden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Dezember 2003

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: