Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5C.219/2003
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5C.219/2003 /rov

Urteil vom 8. Januar 2004
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Ersatzrichter Riemer,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Z. ________,
Kläger und Berufungskläger,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas von Albertini,

gegen

Y.________ AG (vormals X.________),
Beklagte und Berufungsbeklagte,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ernst Felix Schmid.

Bauhandwerkerpfandrecht,

Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 16. September 2003.

Sachverhalt:

A.
A.a Der damalige Eigentümer des "W.________" in A.________, V.________,
übertrug Z.________ im Jahre 1996 verschiedene Handwerksarbeiten am
betreffenden Grundstück. Auf Begehren von Z.________ verfügte der
Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes Bülach am 11. Juli 1996
die provisorische und am 28. August 1996 die definitive Eintragung eines
Bauhandwerkerpfandrechts für Fr. 15'868.30 auf der Liegenschaft. Es erhielt
den 16. Rang.

A.b In der Folge verlangten zwei Gläubiger, darunter die Y.________ AG
(vormals X.________; nachfolgend Privatbank), welche für ihre Forderungen im
4. und 5. Rang gesichert war, die Verwertung des Grundstückes. Diese führte
zur vollständigen Deckung des 1.-3. Ranges (ZKB), während die Privatbank
teilweise und die Baugläubiger (darunter Z.________) vollständig zu Verlust
kamen.

B.
Darauf klagte Z.________ gestützt auf Art. 841 ZGB beim Bezirksgericht Bülach
gegen die Privatbank auf Feststellung, dass ihm aus dem Versteigerungserlös
der fraglichen Liegenschaft zu Lasten der Beklagten der Betrag von Fr.
15'868.30 plus Zins zu 5% ab 2. Juli 1998 zustehe, weshalb das Betreibungsamt
Opfikon/ZH anzuweisen sei, ihm einen entsprechenden Betrag auszubezahlen. Mit
Urteil vom 27. August 2002 wies die erste Instanz die Klage ab, ebenso - auf
Berufung des Klägers - das Obergericht des Kantons Zürich (Urteil vom 16.
September 2003).

C.
Mit rechtzeitiger Berufung beantragt der Kläger dem Bundesgericht, das
obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Klage gutzuheissen.

Es ist keine Berufungsantwort eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB besteht für Forderungen der Handwerker
oder Unternehmer, die zu Bauten oder andern Werken auf einem Grundstück
Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben, an diesem Grundstück
ein mittelbares gesetzliches Pfandrecht.

Gelangen mehrere dieser Bauhandwerkerpfandrechte zur Eintragung, so haben
sie, auch wenn sie von verschiedenem Datum sind, nach Art. 840 ZGB
untereinander den gleichen Anspruch auf Befriedigung aus dem Pfand.

Kommen die Forderungen der Handwerker und Unternehmer bei der Pfandverwertung
zu Verlust, so ist ihnen der Ausfall im Sinne eines Vorrechts aus dem den
Wert des Bodens übersteigenden Verwertungsanteil der vorgehenden
Pfandgläubiger zu ersetzen, sofern das Grundstück durch ihre Pfandrechte in
einer für sie erkennbaren Weise zum Nachteil der Handwerker und Unternehmer
belastet worden ist (Art. 841 Abs. 1 ZGB).

2.
Die Vorinstanz hat unter Berufung auf Art. 841 ZGB zunächst die Frage
erwogen, ob das Bauhandwerkerpfandrecht des Klägers im Betrag von Fr.
15'868.30 überhaupt zu Recht bestehe; es hat diese Frage aber mangels
Spruchreife (keine Stellungnahmen der Parteien) und wegen Abweisung der Klage
aus anderen Gründen letztlich offen gelassen.
Hierauf weist an sich auch der Kläger hin, wobei er ebenfalls davon ausgeht,
die Parteien hätten sich mit der betreffenden Frage nicht befasst. Unter
diesen Umständen und angesichts der Klageabweisung (E. 3.2 hiernach) ist auf
die diesbezüglichen weiteren Ausführungen in der Berufungsschrift nicht
einzutreten.

3.
3.1 In der Folge hat die Vorinstanz geprüft, ob mit Bezug auf den Kläger die
Voraussetzungen des gesetzlichen Vorrechts gemäss Art. 841 Abs. 1 ZGB erfüllt
sind. Dabei hat sie unter anderem festgestellt, dass der massgebende
Mehrerlös (gemeint ist offensichtlich der "den Wert des Bodens
übersteigende(n) Verwertungsteil") der Beklagten rund  Fr. 1'089 Mio.
betrage, während sie rund Fr. 2'389 Mio. an (andere) Baugläubiger bezahlt
habe. Aufgrund der bundesgerichtlichen Praxis (BGE 112 II 496), wonach nur
verlangt werde, dass der Verwertungserlös für wertsteigernde Bauleistungen
verwendet worden sei, müsse die Klage abgewiesen werden.

Soweit der Kläger an den genannten Zahlen Kritik übt, ist er damit nicht zu
hören (Art. 63 Abs. 2 OG). Ob er - unter Hinweis auf BGE 115 II 146
(Gleichbehandlung der Bauhandwerker) - auch die Rechtsauffassung der
Vorinstanz kritisiert, ist nicht klar. Diese Rüge wäre indessen berechtigt.
Die Vorinstanz hat übersehen, dass das Bundesgericht in BGE 115 II 136 E. 6a
und b S. 144, die erwähnten Erwägungen (BGE 112 II 493 ff. insbes. S.
495/496) präzisiert und sich für eine gleichmässige Behandlung der
Baugläubiger ausgesprochen hat.

3.2 Für diesen Fall hat die Vorinstanz immerhin eine objektive
Benachteiligung des Klägers nicht verneint, jedoch bezüglich der Beklagten
verneint, dass das Grundstück durch ihre Pfandrechte "in einer für sie
erkennbaren Weise" (subjektives Element) zum Nachteil des Klägers belastet
worden sei; dabei hat sie in tatsächlicher Hinsicht ausgeführt, der Kläger
sei im Budget des Bauherrn nicht vorgesehen gewesen, vielmehr der Baumeister,
welcher offenbar auch einen Grossteil dieser Arbeiten ausgeführt habe,
während vom Kläger als Unternehmer weder vor noch während der Ausführung der
vorgesehenen und budgetierten Arbeiten je die Rede gewesen sei. Der Kläger
habe in der persönlichen Befragung selbst erklärt, von der Bauleitung sei
"niemand mehr vorhanden gewesen".
Der Kläger weist darauf hin, dass er nicht "Subunternehmer", sondern
"eigenständiger Unternehmer" gewesen sei, und beruft sich in rechtlicher
Hinsicht in diesem Zusammenhang auf das Gebot der gleichmässigen Behandlung
der Bauhandwerker.
Die Vorinstanz hat den Ausdruck "Subunternehmer" ohnehin nur im Zusammenhang
mit einem Zitat aus der Lehre verwendet. Was der Kläger zur Untermauerung
seines Standpunktes (eigenständiger Unternehmer) vorbringt, richtet sich
gegen die tatsächlichen, für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen
der Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2 OG). Soweit er auf das Gebot der
Gleichbehandlung verweist, ist der Rechtsauffassung der Vorinstanz in diesem
Punkt zu folgen. Der Kläger macht einen individuellen, zahlenmässig genau
bestimmten Anspruch auf Reduktion des Verwetungserlöses der Beklagten zu
deren Lasten und zu seinen Gunsten geltend. Das setzt voraus, dass für sie
auch seine individuelle Benachteiligung erkennbar war und nicht nur
allenfalls jene anderer Bauhandwerker. Ersteres ist nach dem Gesagten zu
verneinen.

4.
Unter diesen Umständen ist auf die weiteren Punkte der Berufungsbegründung,
insbesondere die umfangreichen Ausführungen zum Quantitativen, nicht
einzutreten.

5.
Damit ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Ausgangsgemäss wird der Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren
kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung an die
Beklagte entfällt, da keine Berufungsantwort eingeholt worden ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Kläger auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Januar 2004

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: