Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5C.218/2003
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5C.218/2003 /rov

Urteil vom 4. Dezember 2003
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Zbinden.

X. ________,
Berufungsklägerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Iten,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Zug, fürsorgerechtliche Kammer, Postfach 760,
6301 Zug.

Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug,
fürsorgerechtliche Kammer, vom 24. September 2003.

Sachverhalt:

A.
X. ________ leidet an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung mit
histrionischen Zügen, an Panik und Angststörung, Klaustrophobie sowie an
einer Zwangsstörung mit Zwangsritualen. Sie war deswegen in den Jahren 2002
und 2003 mehrmals, unter anderem im Rahmen fürsorgerischer
Freiheitsentziehungen, in psychiatrische Kliniken eingewiesen worden:
A.aSo verweilte sie vom 9. Februar bis 27. März 2002 in der Psychiatrischen
Klinik A.________; nach ihrer Entlassung war sie noch Tagespatientin in
dieser Klinik. Wegen ausufernden Ritualen und Zwangshandlungen trat sie im
Mai 2002 für fünf Wochen in die Psychiatrische Klinik B.________ ein und
wurde nach ihrem Austritt am 30. Juli 2002 in die Psychiatrische Klinik
A.________ eingewiesen, wo sie bis zum 6. August 2002 blieb. Eine weitere
Einweisung wegen Depressionen und Zwängen dauerte vom 13. bis 16. September
2002. Danach wohnte X.________ mehrheitlich in Jugendherbergen und Hotels, da
sie ihre Wohnung gekündigt hatte. Nachdem das Verwaltungsgericht am 22.
November 2002 ihre Beschwerde gegen die am 29. Oktober 2002 verfügte
Einweisung in die Psychiatrische Klinik A.________ bzw. die anschliessende
Überweisung in die Klinik B.________ gutgeheissen hatte, verblieb sie noch
bis zum 6. Januar 2003 in letztgenannter Klinik, wobei sie in diesem Zeitraum
einen Austritt erzwang und sich gleichentags mit dem Rettungsdienst wieder
einliefern liess. In der Folge trat X.________ auf eigenen Wunsch in ein
Kurheim ein und blieb dort bis zum 13. März 2003. In dieser Zeit versuchte
der Gemeinderat C.________ ihr eine angemessene Unterkunft zu besorgen, was
sich indes wegen des generellen Widerstandes von X.________ als unmöglich
erwies. Nach ihrem Austritt aus dem Kurheim logierte X.________ in
verschiedenen Hotels und hielt sich in Kliniken sowie im Kantonsspital Zug
auf. Mit Beschluss des Gemeinderates C.________ vom 13. Mai 2003 wurde sie
erneut in die Psychiatrische Klinik A.________ eingewiesen. Nach der am 4.
Juni 2003 durch das Verwaltungsgericht des Kantons Zug angeordneten
Entlassung wohnte sie erneut in verschiedenen Hotels sowie in einem
Erholungs- und Ferienheim.

A.b Am 3. Juli 2003 liess sich X.________ von einem Arzt, zu dem sie sich
ihren eigenen Angaben zufolge wegen Angstzuständen begeben hatte, in die
Psychiatrische Klinik A.________ einweisen. Diese Einweisung bestätigte der
Gemeinderat C.________ am 4. Juli 2003 und ordnete gleichzeitig die Verlegung
in die Psychiatrische Klinik B.________ an.

B.
Mit Beschluss vom 27. August 2003 wies der Gemeinderat ein Gesuch von
X.________ um Entlassung aus der Anstalt ab; gleichzeitig ordnete er die
Verlegung der Patientin in die Psychiatrische Klinik A.________ an. Eine von
X.________ dagegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Zug am 24. September 2003 ab.

C.
Gegen diesen Entscheid hat X.________ beim Bundesgericht Berufung erhoben;
sie beantragt, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben,
sie aus der Anstalt zu entlassen, eventuell die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner stellt sie Antrag auf persönliche
Einvernahme durch das Bundesgericht. Für das bundesgerichtliche Verfahren
ersucht sie schliesslich um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Das Verwaltungsgericht hat keine Gegenbemerkungen eingereicht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 44 lit. f OG ist die Berufung in Fällen der fürsorgerischen
Freiheitsentziehung zulässig. Das Recht der Berufung beschränkt sich indes
nicht nur auf die Anordnung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung, sondern
ist generell zulässig gegen alle gestützt auf Art. 397a - 397f ZGB ergangenen
Entscheide (Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale
d'‘organisation judiciaire, Band II, N. 2.6 zu Art. 44 OG). Die Berufung ist
demnach auch zulässig gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid,
mit dem ein unfreiwilliger Freiheitsentzug verlängert wird.

1.2 Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht an die tatsächlichen
Feststellungen der letzten kantonalen Instanz gebunden, wenn sie nicht
offensichtlich auf Versehen beruhen, unter Verletzung bundesrechtlicher
Beweisvorschriften zustande gekommen (Art. 63 Abs. 2 OG) oder zu ergänzen
sind (Art. 64 OG). Ausser zur Feststellung der formellen
Berufungsvoraussetzungen (z.B. Art. 36 Abs. 2 OG) und in Patentprozessen
(Art. 67 OG) darf das Bundesgericht selber keine Beweismassnahmen treffen
(Urteil 5C.282/2002 vom 27. März 2003, E. 1.5; Poudret/Sandoz-Monod, a.a.O.,
S. 529 N. 4.1 zu Art. 63 OG). Soweit die Berufungsklägerin vor Bundesgericht
um ihre Einvernahme als Partei ersucht, kann auf die Berufung nicht
eingetreten werden.

1.3 Die Begründung hat in der Berufungsschrift selbst enthalten zu sein.
Soweit die Berufungsklägerin auf ihre Ausführungen in den Rechtsschriften
zuhanden der Vorinstanz verweist, ist auf die Berufung nicht einzutreten (BGE
116 II 92 E. 2; Urteil 4C.9/2002 vom 23. Juli 2002, E. 1.2, nicht publ. in
BGE 128 III 401).

2.
Eine mündige oder entmündigte Person darf wegen Geisteskrankheit,
Geistesschwäche, Trunksucht, anderen Suchterkrankungen oder schwerer
Verwahrlosung in einer geeigneten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten
werden, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden
kann (Art. 397a Abs. 1 ZGB). Die Zurückbehaltung in einer Anstalt kann nur
unter den in Art. 397a Abs. 1 ZGB aufgeführten Voraussetzungen erfolgen (vgl.
Botschaft des Bundesrates über die Änderung des schweizerischen
Zivilgesetzbuches [Fürsorgerische Freiheitsentziehung] und den Rückzug des
Vorbehaltes zu Artikel 5 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten, BBl. 1977 III S. 27). Wie bei der Einweisung in eine Anstalt
(vgl. Bernhard Schnyder, Die fürsorgerische Freiheitsentziehung, in
Zeitschrift für öffentliche Fürsorge, 1979, S. 119) ist somit auch bei der
Zurückbehaltung des oder der Betroffenen als der anderen Form des
Freiheitsentzuges (BBl. 1977 III S. 27) das Prinzip der Verhältnismässigkeit
zu berücksichtigen; vorausgesetzt ist mit anderen Worten, dass der oder die
Betroffene infolge der im Gesetz umschriebenen Schwächezustände persönlicher
Fürsorge bedarf, die ihm bzw. ihr nur in einer Anstalt gewährt werden kann
(BGE 114 II 213 E. 5). Nach der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 397a Abs.
3 ZGB muss denn auch die von der fürsorgerischen Freiheitsentziehung
betroffene Person entlassen werden, sobald ihr Zustand es erlaubt.

3.
Strittig ist zunächst, ob eine Geisteskrankheit bzw. Geistesschwäche im Sinne
des Art. 397a Abs. 1 ZGB vorliegt.

3.1 Aus der persönlichen Befragung des Arztes vom 4. September 2003 ergibt
sich, dass bei der Berufungsklägerin von einer Persönlichkeitsstörung mit
einem Borderline-Syndrom und einem dissozialen Sinnbild ausgegangen werde.
Der gerichtliche Experte diagnostizierte sowohl in seinem Bericht vom 26. Mai
2003 aus einem früheren Verfahren (Verfahren F 2003 13) als auch in seinem
Zusatzgutachten vom 10. September 2003 bei der Berufungsklägerin eine
emotional instabile Persönlichkeitsstörung mit histrionischen Zügen, eine
Panik und Angststörung, Klaustrophobie sowie eine Zwangsstörung mit
Zwangsritualen. Das Verwaltungsgericht hat namentlich gestützt auf diese
Gutachten und Aussagen erwogen, die ärztlichen Angaben stimmten bezüglich der
gestellten Diagnose im Wesentlichen überein, und es stehe fest, dass bei der
Berufungsklägerin eine schwere Persönlichkeitsstörung vorliege. Ihr Verhalten
im letzten Jahr mit stets neuen Klinikeinweisungen und umgehendem Drängen auf
Entlassung weise zudem einen stark auffallenden Charakter auf und sei für
einen Laien nicht mehr nachvollziehbar. Es hinterlasse den Eindruck
uneinfühlbarer, qualitativ tiefgehend abwegiger und grob befremdender
Störungen, weshalb bei der Berufungsklägerin eine Geisteskrankheit bzw. ein
Schwächezustand im Sinne von Art. 397a Abs. 1 ZGB vorliege. Das
Verwaltungsgericht ist damit von einem Begriff der Geisteskrankheit bzw.
Geistesschwäche ausgegangen, wie er durch Rechtsprechung (BGE 118 II 254 E.
4a S. 261) und Lehre (vgl. etwa Deschenaux/Steinauer, Personnes physiques et
tutelle, 4. Aufl. 2001, Rz. 1164 ff. i.V.m. Rz. 122 ff.) formuliert worden
ist. Seine Schlussfolgerung ist in bundesrechtlicher Hinsicht nicht zu
beanstanden.

3.2 Die Berufungsklägerin macht zwar eine Verletzung des Begriffs der
Geisteskrankheit bzw. Geistesschwäche geltend. Sie verweist jedoch zunächst
einfach auf ein Gutachten vom 10. Juni 2003, wonach der Laie in ihrem Fall
geneigt sei, ihr Verhalten eher als unangenehm und asozial denn als auf einer
psychischen Störung beruhend zu empfinden. Indessen hat das
Verwaltungsgericht seine rechtliche Schlussfolgerung nicht gestützt auf
dieses Gutachten getroffen. Das Vorbringen der Berufungsklägerin ist daher
neu und unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; Art. 63 Abs. 2 OG). Im Übrigen
ist der rechtliche Schluss vom Gericht und nicht vom Gutachter zu ziehen. Die
Berufung enthält denn auch keine klaren Verweise auf Stellen aus dem
fraglichen Gutachten, welche einen entsprechenden rechtlichen Schluss
rechtfertigten. Sodann sind dem angefochtenen Entscheid keine Feststellungen
über die von der Berufungsklägerin vorgebrachten näheren Umstände der
jeweiligen Klinikeinweisungen bzw. zu den in der Berufung dargelegten Gründen
zu entnehmen, welche zur Ablehnung der vorgeschlagenen Wohnung führten.
Insoweit kann auf die Berufung nicht eingetreten werden (Art. 55 Abs. 1 lit.
c OG; Art. 63 Abs. 2 OG; E. 1.2 hiervor).

4.
Zur Begründung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung hat das
Verwaltungsgericht im Weiteren zusammenfassend dafürgehalten, bei der
Berufungsklägerin bestehe sowohl eine erhebliche Selbstgefährdung im Sinne
einer schweren seelischen und affektiven Verwahrlosung als auch eine
ebenfalls zu berücksichtigende Drittgefährdung in Form einer unzumutbaren
Belastung der Umgebung. Die Berufungsklägerin bestreitet in ihrer Eingabe die
beschriebene Selbst- und Drittgefährdung. Was sie jedoch zur Begründung ihres
Standpunktes darlegt, ist nicht geeignet, eine Bundesrechtsverletzung
auszumachen.

4.1 Soweit sie der Vorinstanz vorwirft, dass Hotelzimmer und Kliniken von
vornherein keine dauerhafte Wohngelegenheit sein könnten, so würdigt sie
nicht ausreichend, dass die Gemeindebehörden gerade versucht haben, ihr eine
Wohnung zu verschaffen, und die Berufungsklägerin schliesslich vorübergehend
in Hotels und Erholungsheimen unterbringen mussten, da sie jegliche
Wohnungsangebote ablehnte.

4.2 Die Berufungsklägerin gibt sich zwar überzeugt, dass ihre soziale
Integration möglich sein werde, sobald sie wieder an einem geordneten
Alltagsleben teilnehmen könne. Dem stehen indes die weit weniger positiven,
für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts
entgegen (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; Art. 63 Abs. 2 OG), wonach die
Berufungsklägerin aufgrund ihrer gravierenden Persönlichkeitsstörung in
keiner Art und Weise mehr in der Lage ist, mit der Umwelt zu kommunizieren.
Das Verwaltungsgericht hält im Weiteren dafür, sie sei in äusserst
penetranter Weise fordernd, ohne jegliche Kooperationsbereitschaft und habe
weder Bekannte noch Freunde; ihre einzigen Kontakte beschränkten sich auf die
für sie zuständigen Gemeindebehörden sowie die Angestellten und Mitpatienten
von Kliniken. Die Ereignisse des letzten Jahres hätten gezeigt, dass die
Berufungsklägerin in einem Teufelskreis gefangen sei, den zu durchbrechen sie
offensichtlich nicht in der Lage sei. So agiere sie stets nach dem gleichen
Muster. Nach einer zum Teil selbst veranlassten Einweisung in eine Klinik
dränge sie auf sofortige Entlassung. Habe sie diese erwirkt, sei sie nicht
bereit, die Klinik auch tatsächlich zu verlassen. Die von der
Berufungsklägerin angestrebte Notwohnung falle ausser Betracht, da sie diese
mit anderen Bewohnern teilen müsste, was zu erneuten Schwierigkeiten führen
müsste und den Mitbewohnern nicht zugemutet werden könnte. Die
Berufungsklägerin sei aufgrund ihrer Angstzustände weder in der Lage, allein
zu wohnen, noch mit anderen zusammenzuleben, da sie sich weder an Regeln
halten noch mit der Umwelt kommunizieren könne.

4.3 Die Berufungsklägerin führt die mangelnde Kooperation mit Ärzten und
Behörden, welche das Verwaltungsgericht bei der Frage der Selbstgefährdung
mit berücksichtigt hat, darauf zurück, dass ihr diese weitgehend als Gegner
und nicht als Partner gegenüberstünden. Dies ergebe sich namentlich aus der
Aussage des Chefarztes, er sähe für sie nur die Strafanstalt als passende
Anstalt. Im angefochtenen Urteil finden sich indes keine entsprechenden
Feststellungen, so dass insoweit auf die Berufung nicht eingetreten werden
kann (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG).

4.4 Die Berufungsklägerin hält im Weiteren dafür, die Tatsache, dass der
Umgang mit ihr anstrengend sei, vermöge ihre Beibehaltung in der
geschlossenen Abteilung einer psychiatrischen Klinik nicht zu rechtfertigen,
zumal der Eingriff in die Rechte einer Person nicht im öffentlichen, sondern
in ihrem privaten Interesse liegen müsse.

4.4.1 Bei der Frage, ob die nötige persönliche Fürsorge nur durch eine
Anstaltsunterbringung oder auch auf andere Weise erbracht werden kann, gilt
es mit zu berücksichtigen, was eine ambulante Betreuung für die Umgebung der
Person an Belastung bedeutet (Art. 397a Abs. 2 ZGB; BGE 114 II 213 E. 5 S.
217 f.; Geiser, Basler Kommentar, N. 26 zu Art. 397a ZGB). Dabei ist eine
Interessenabwägung vorzunehmen und zu klären, was die Umgebung an
Betreuungsarbeit zu leisten bereit und in der Lage ist (vgl.
Deschenaux/Steinauer, a.a.O., Rz. 1172; Geiser, a.a.O., N. 26 zu Art. 397a
ZGB). Unter den Begriff der Umgebung fallen sämtliche Personen, die mit dem
oder der Schutzbedürftigen in Verbindung stehen und durch ihr Verhalten den
Entscheid betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung beeinflussen können.
Dazu zählt einerseits die nähere Umgebung des oder der Betroffenen
(Verwandte, Ehegatte, Partner, Hausgenossen, Nachbarn), anderseits aber auch
die weitere Umgebung, worunter namentlich der Arzt, Vormund oder der
Sozialarbeiter fallen (Deschenaux/ Steinauer, a.a.O., Rz. 1172).

4.4.2 Dem angefochtenen Entscheid lässt sich entnehmen, dass die
Berufungsklägerin vor Jahren jeglichen Kontakt zu ihrer Familie abgebrochen
hat und auch keine Freundschaften oder Beziehungen pflegt. Die
schutzbedürftige Berufungsklägerin verfügt damit nicht über die geforderte
nähere Umgebung, die ihre Betreuung übernehmen und so eine fürsorgerische
Freiheitsentziehung überflüssig machen könnte. Im Übrigen belastet sie auch
die für sie zuständigen Behörden in einem Mass, das nach den Feststellungen
der Vorinstanz die Grenze des sozial Verträglichen bei weitem übersteigt.
Auch unter diesem Gesichtswinkel liegt somit keine Bundesrechtsverletzung
vor.

5.
Die Berufungsklägerin macht sodann geltend, das Verwaltungsgericht gehe davon
aus, sie könne hinsichtlich ihrer Angstzustände und der
Persönlichkeitsstörung behandelt werden. Dabei werde freilich übersehen, dass
die Gutachten nicht von der tatsächlichen Möglichkeit einer Behandlung
ausgingen, sondern lediglich Behandlungsmethoden aufzeigten, ohne allerdings
einen Erfolg zu versprechen.

5.1 Das Verwaltungsgericht hat namentlich auf das Zusatzgutachten vom 10.
Dezember 2003 verwiesen, worin der gerichtliche Gutachter den Vorschlag der
Psychiatrischen Klinik A.________, die Berufungsklägerin für längere Zeit in
der geschlossenen Abteilung der Klinik unterzubringen, als den am meisten
Erfolg versprechenden Plan beschreibt. Damit würde nach Ansicht des
Gutachters eine Möglichkeit der Behandlung der ansonsten unfassbaren
Problematik eröffnet. Die Erfahrungen des Gutachters hätten gezeigt, dass
sich nach einer Periode des extremen Widerstandes ein Kooperieren mit dem
therapeutischen Plan abgezeichnet habe. Das Problem der jetzigen Situation
bestehe darin, dass die Berufungsklägerin durch den wenigstens im Denken
erfolgreichen Einbezug der Justiz in alle Behandlungspläne ein Gefühl der
Omnipotenz und der absoluten Unbesiegbarkeit entwickelt habe. Wenn dieser
Teufelskreis nicht durchbrochen werde, sei jeder Versuch einer Behandlung zum
Scheitern verurteilt. Es müsse abgeklärt werden, ob die Berufungsklägerin
durch einen längeren Klinikaufenthalt für eine intensivere stationäre und
später ambulante Behandlung motiviert werden könne. Für die Behandlung der
Angstzustände gebe es - so der Gutachter - gewisse Neuroleptika und
Antidepressiva, die eine gewisse Stabilität der Situation bewirken könnten.
Das Verwaltungsgericht gelangt in Würdigung des Gutachtens zum Schluss, die
Angstzustände könnten mit Medikamenten behandelt werden. Eine Behandlung der
Persönlichkeitsstörung sei nach ärztlicher Einschätzung möglich, wenn auch
ungleich schwieriger. Sie bedürfe intensiver psychotherapeutischer,
pädagogischer und verhaltenstherapeutischer Massnahmen. Nach psychiatrischer
Einschätzung könne eine Kooperationsbereitschaft der Berufungsklägerin nach
einer Stabilisierung der Situation und einem Durchbrechen des derzeitigen
Teufelskreises erreicht werden.

5.2 Mit ihren Ausführungen richtet sich die Berufungsklägerin somit einmal
mehr gegen die abweichenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz,
wobei sie auch hier nicht substanziiert Ausnahmen im Sinne von Art. 63 Abs. 2
OG vorträgt (E. 1.2 hiervor). Auch insoweit erweist sich die Berufung als
unzulässig. Insbesondere geht das Verwaltungsgericht gestützt auf das
Gutachten bei einer Kooperation der Berufungsklägerin von einem möglichen
Erfolg einer solchen Behandlung aus.

6.
Die Berufungsklägerin lässt des Weiteren ausführen, im vorliegenden Fall
seien sich sämtliche Gutachter und die Vorinstanz einig, dass es in der
Schweiz keine geeignete Anstalt für sie gebe. Damit habe die fürsorgerische
Freiheitsentziehung zu unterbleiben.

Auch in diesem Zusammenhang ist auf das im Urteil erwähnte Zusatzgutachten
vom 10. Dezember 2003 zu verweisen, worin der gerichtliche Gutachter den
Vorschlag der Psychiatrischen Klinik A.________, die Berufungsklägerin für
längere Zeit in der geschlossenen Abteilung zurückzubehalten, als den am
meisten Erfolg versprechenden Plan beschreibt. In dieser Aussage enthalten
ist aber auch die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei
der psychiatrischen Klinik A.________ um eine geeignete Anstalt im Sinne von
Art. 397a Abs. 1 ZGB handelt. Inwiefern diese Schlussfolgerung nicht
zutreffen sollte, legt die Berufungsklägerin nicht substanziiert dar. Auf die
Berufung ist daher nicht einzutreten (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG).

7.
Die Vorinstanz hat alsdann abgeklärt, ob der Berufungsklägerin die nötige
persönliche Fürsorge im Zusammenhang mit ihrer Erkrankung auch anders als im
Rahmen eines stationären Klinikaufenthaltes erwiesen werden kann. Dabei hat
sie festgestellt, dass die Berufungsklägerin jegliche Krankheitseinsicht
vermissen lasse und zur Zeit auch keine Behandlungsbereitschaft an den Tag
lege, wobei die Behandlungsfähigkeit grundsätzlich bejaht worden ist. Das
Verwaltungsgericht hob im Weiteren hervor, die Berufungsklägerin verfüge über
keinerlei Beziehungen ausserhalb der Anstalt und habe weder eine
Arbeitsstelle noch eine Wohnung, in die sie nach der Entlassung zurückkehren
könne. In Würdigung sämtlicher aufgezeigten Umstände gelangte das
Verwaltungsgericht zum Schluss, nach den bisher gemachten Erfahrungen
verbleibe die Zurückbehaltung als einzige Möglichkeit, um den Teufelskreis zu
durchbrechen, in dem sich die Berufungsklägerin zur Zeit unentrinnbar
befinde. Nur auf diese Weise könne der stete Wechsel zwischen Einweisung und
Entlassung beendet werden, indem der Berufungsklägerin im stationären
Klinikrahmen die nötige Stabilität und Ruhe geboten werden könne, derer sie
zur Entwicklung der Motivation für die dringend nötige Therapie bedürfe.
Ambulante Massnahmen seien nicht geeignet, der schweren sozialen affektiven
Verwahrlosung der Berufungsklägerin und der extremen Belastung des Umfeldes
Einhalt zu gebieten. Bei einer Entlassung müsse mit sehr hoher
Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden, dass die Berufungsklägerin innert
kürzester Zeit wieder in die Klinik eingewiesen würde. Im jetzigen Zeitpunkt
erscheine jedenfalls die Zurückbehaltung in der Klinik als die geeignete und
verhältnismässige Massnahme, um der Berufungsklägerin die notwendige Fürsorge
zuteil werden zu lassen.

7.1 Das Verwaltungsgericht hat unter Einbezug der eingeholten Gutachten und
in einlässlicher Würdigung sämtlicher Umstände die Verhältnismässigkeit der
weiteren Zurückbehaltung der Berufungsklägerin bejaht. Die Würdigung ist
unter dem Blickwinkel des Bundesrechts nicht zu beanstanden.

7.2 Mit dem, was die Berufungsklägerin dagegen vorträgt, vermag sie keine
Bundesrechtsverletzung aufzuzeigen:

Mit der Bestreitung der mangelhaften Krankheitseinsicht richtet sich die
Berufungsklägerin einmal mehr gegen anders lautende Feststellungen der
Vorinstanz (E. 1.2 hiervor; Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; Art. 63 Abs. 2 OG). Was
die fehlende Behandlungsbereitschaft anbelangt, so wird diese nicht
bestritten, jedoch lediglich mit einer eigenen Sicht der Dinge zu erklären
versucht, mit der keine Verletzung von Bundesrecht aufzuzeigen ist. Soweit
die Berufungsklägerin geltend macht, es sei gerade der Aufenthalt in der
psychiatrischen Klinik, welcher die seelische und affektive Verwahrlosung
verursachen könne, handelt es sich dabei um eine tatsächliche Behauptung
(vgl. Poudret/Sandoz-Monod, a.a.O., S. 557 N. 4.6.20 zu Art. 63 OG). Die
Vorinstanz hat keine Feststellungen im Sinne der Berufungsklägerin getroffen,
so dass insoweit auf die Ausführungen nicht einzutreten ist. Die
Berufungsklägerin stellt sich sodann zwar auf den Standpunkt, die Vorinstanz
berücksichtige nicht, dass die Zurückbehaltung in der Anstalt die
Berufungsklägerin der Möglichkeit beraube, Beziehungen aufzubauen. Dabei
lässt sie indes unerwähnt, dass sie anlässlich ihrer zahlreichen Aufenthalte
ausserhalb der Anstalt nicht in der Lage war, zwischenmenschliche Beziehungen
aufzubauen. Soweit die Berufungsklägerin schliesslich geltend macht, der
gerichtliche Gutachter rechne für den Fall ihrer sofortigen Entlassung nicht
mit schwerwiegenden Konsequenzen, wird auch damit keine
Bundesrechtsverletzung aufgezeigt. Der Gutachter und mit ihm das
Verwaltungsgericht haben eine stationäre Behandlung zum jetzigen Zeitpunkt
als weiterhin erforderlich erachtet und im Übrigen auch die Auffassung
vertreten, die Berufungsklägerin sei offensichtlich nicht fähig, ein Leben
ausserhalb der Anstalt zu führen. Inwiefern die Zurückbehaltung angesichts
dieser Feststellung Bundesrecht verletzen soll, wird nicht aufgezeigt (Art.
55 Abs. 1 lit. c OG).

8.
Die Berufungsklägerin macht schliesslich geltend, der mit der fürsorgerischen
Freiheitsentziehung beabsichtigte Zweck der Wiedererlangung von
Selbstständigkeit und Eigenverantwortung könne bei ihr nicht erreicht werden.
Wie die vom Verwaltungsgericht berücksichtigten Gutachten zeigten, seien die
Ärzte nicht sicher, dass ihre Persönlichkeitsstörung durch Medikamente
behandelt werden könne. Der tatsächliche Zweck der fürsorgerischen
Freiheitsentziehung bestehe mithin darin, sie (die Berufungsklägerin) unter
Beobachtung zu halten, so dass die Wirksamkeit der Behandlung erforscht
werden könne, und zu sehen, ob sich der Widerstand brechen lasse.

Dem angefochtenen Urteil lassen sich keine tatsächlichen Feststellungen
darüber entnehmen, dass der angestrebte Zweck der fürsorgerischen
Freiheitsentziehung unerreichbar wäre. Insbesondere hat das
Verwaltungsgericht aufgrund der Gutachten angenommen, die
Persönlichkeitsstörung lasse sich zwar nicht medikamentös, aber stationär mit
intensiven psychotherapeutischen, pädagogischen und verhaltenstherapeutischen
Massnahmen behandeln, wobei die Schwierigkeit dieses Unterfangens nicht
verheimlicht wird. Damit aber ist keineswegs ausgeschlossen, dass der
Berufungsklägerin die nötige persönliche Fürsorge in Form der Behandlung der
vorhandenen Persönlichkeitsstörung (vgl. dazu: Geiser, a.a.O., N. 4 zu Art.
397a ZGB) im Rahmen des fürsorgerischen Freiheitsentzugs zu Teil wird.
Insoweit geht somit die Argumentation der Berufungsklägerin am angefochtenen
Entscheid vorbei und ist daher auch nicht geeignet, eine
Bundesrechtsverletzung darzutun.

9.
Damit ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens wird die Berufungsklägerin kostenpflichtig
(Art. 156 Abs. 1 OG).

10.
Die Erwägungen verdeutlichen, dass sich die Berufung von Anfang an als
aussichtslos erwiesen hat. Dem Gesuch der Berufungsklägerin um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung kann daher nicht entsprochen werden (Art. 152
Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Berufungsklägerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird der Berufungsklägerin und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zug, fürsorgerechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Dezember 2003

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: