Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5C.215/2003
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5C.215/2003 /dxc

Urteil vom 8. Dezember 2003
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiberin Scholl.

X. ________,
Beklagter und Berufungskläger,
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Bühler,

gegen

1.A.________,
2.B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Rüegg.

Besitzesrecht,

Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des
Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, Grosse Kammer,
vom 12. Juni 2003.

Sachverhalt:

A.
X. ________ erwarb von A.________ und B.________ in den Jahren 1988/1989 die
Grundstücke Nr. ccc, Nr. ddd und Nr. eee, GB Horw, in der Absicht, darauf
eine Überbauung mit einem Wohn- und Geschäftshaus zu errichten. Im
Kaufvertrag vom 5. April 1989 wurde zwischen den Parteien vereinbart, dass
das auf dem Grundstück Nr. eee stehende Wohnhaus nach Fertigstellung des
Wohn- und Geschäftshauses abgebrochen werde. Zudem wurde A.________ und
B.________ gestattet, das Haus auf dem Grundstück Nr. eee bis zum Abbruch
unentgeltlich zu bewohnen. Im Weiteren wurde im Sinne eines Vorvertrages
vereinbart, dass sich die Parteien verpflichten, spätestens bei
Fertigstellung des genannten Mehrfamilienhauses einen Kaufvertrag
(Hauptvertrag) über eine 6-Zimmerwohnung im obersten Vollgeschoss und zwei
Autoeinstellplätze in der Tiefgarage abzuschliessen. In der Folge kam es
zwischen den Parteien zu erheblichen Meinungsverschiedenheiten, insbesondere
in Bezug auf den Ausbaustandard der zu erwerbenden Eigentumswohnung und die
Ausgestaltung des Stockwerkeigentums. Am 30. April 1998 sprach schliesslich
das Amtsgericht Luzern-Land A.________ und B.________ das Eigentum an der
Stockwerkeinheit Nr. ffff, GB Horw, sowie an den zwei selbstständigen
Miteigentumsanteilen Nr. 8 und 9 (Einstellplätze) an Grundstück Nr. gggg, GB
Horw, zu.

B.
In der Folge waren sich die Parteien nicht einig bezüglich den von X.________
noch vorzunehmenden Leistungen an den Wohnungen (3-Zimmerwohnung und 2
½-Zimmerwohnung) von A.________ und B.________, welche in der
Stockwerkeinheit Nr. ffff errichtet worden waren. Uneinigkeit herrschte auch
darüber, wem die Mietzinse von Juni 1998 bis August 1999 bzw. September 1999
der in dieser Zeit von X.________ an Dritte vermieteten Wohnungen zustanden.
Mit Urteil vom 27. Februar 2002 hiess das Kantonsgericht Nidwalden,
Zivilabteilung, Grosse Kammer, eine Klage von A.________ und B.________
teilweise gut und verpflichtete X.________ unter anderem, ihnen Fr. 58'162.--
nebst Zins zu 5 % seit 2. Juli 1999 zu leisten. Die Widerklage von X.________
hiess es nur im Umfang von Fr. 685.-- nebst Zins zu 5 % seit 30. Juli 1999
gut. Dagegen gelangten die Parteien mit Appellation bzw. Anschlussappellation
an das Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, Grosse Kammer.
Dieses wies mit Urteil vom 12. Juni 2003 sowohl die Appellation wie auch die
Anschlussappellation vollumfänglich ab und bestätigte das kantonsgerichtliche
Urteil.

C.
X.________ gelangt mit eidgenössischer Berufung an das Bundesgericht. Er
beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Eventuell verlangt er die
Abweisung der Klage, soweit Fr. 6'607.-- übersteigend, sowie die Gutheissung
der Widerklage im Betrag von Fr. 20'594.55 nebst Zins zu 5 % seit 30. Juli
1999.

Es sind keine Berufungsantworten eingeholt worden.

Das Bundesgericht hat die gleichzeitig eingereichte staatsrechtliche
Beschwerde gegen das nämliche Urteil mit heutigem Datum abgewiesen, soweit es
darauf eingetreten ist (Verfahren 5P.378/2003).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine vermögensrechtliche
Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 46 OG. Der erforderliche Streitwert
für das Berufungsverfahren ist gegeben. Die Berufung ist rechtzeitig erhoben
worden und richtet sich gegen einen Endentscheid eines oberen kantonalen
Gerichts, der nicht mehr durch ein ordentliches kantonales Rechtsmittel
angefochten werden kann (Art. 54 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 OG). Die Berufung
erweist sich daher als grundsätzlich zulässig.

2.
Mit Urteil vom 30. April 1998 hatte das Amtsgericht Luzern-Land den Klägern
das Eigentum an der Stockwerkeinheit Nr. ffff und den darin enthaltenen
Wohnungen zugewiesen. Diesbezüglich erwuchs das Urteil am 26. Mai 1998 in
Rechtskraft. In der vorliegenden Streitsache geht es hauptsächlich um die
Frage, ob der Beklagte nach diesem Zeitpunkt noch gutgläubiger Besitzer im
Sinne von Art. 938 f. ZGB der Stockwerkeinheit gewesen ist und damit
insbesondere Anrecht auf die einkassierten Mietzinse hat. Das Obergericht ist
zum Schluss gelangt, da der Beklagte die auf Grund der konkreten Umstände
erforderliche Aufmerksamkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 ZGB missachtet habe, könne
er sich nicht auf den guten Glauben berufen. Es hat daher den Beklagten unter
anderem dazu verurteilt, den Klägern Ersatz für entgangene Mieten im Umfang
von Fr. 44'355.-- zu leisten.

3.
Nach Art. 3 Abs. 2 ZGB ist derjenige nicht berechtigt, sich auf den guten
Glauben zu berufen, welcher bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den
Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte. Die
Anforderungen an die Aufmerksamkeit im Sinne dieser Bestimmung richten sich
nach den Umständen des Einzelfalls, das heisst, es handelt sich um eine
Ermessensfrage gemäss Art. 4 ZGB (BGE 113 II 397 E. 2a S. 399; 122 III 1 E.
2a S. 3; 127 III 440 E. 2c S. 443). Es besteht grundsätzlich keine allgemeine
Erkundigungspflicht; nur wer begründeten Verdacht hat, muss Abklärungen
treffen (Peter Jäggi, Berner Kommentar, N. 128 zu Art. 3 ZGB; Pio Caroni,
Einleitungstitel des Zivilgesetzbuches, 1996, S. 220).

3.1 Das Kantonsgericht - auf dessen Erwägungen das Obergericht ausdrücklich
verweist - hat festgehalten, der Beklagte führe ein Ingenieurbüro im Bereich
Installations- und Haustechnik. Wegen der Besonderheit des von ihm
betriebenen Geschäfts, aber auch des Umstandes, dass er jahrelang prozessiert
habe und überdies durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen sei, habe ihm
eine erhöhte Sorgfaltspflicht oblegen, sich über die Berechtigung zu
orientieren und sich sicheres Wissen hierüber einzuholen. Indem das Urteil
des Amtsgerichts Luzern-Land in Bezug auf die Eigentumszuweisung von keiner
Partei angefochten worden sei, hätte der Beklagte die entsprechenden
Rechtsfolgen zumindest abklären müssen. Zudem habe der Rechtsvertreter des
Beklagten in einem Schreiben vom 22. Mai 1998 dem klägerischen Vertreter
mitgeteilt, er werde gegen die Eigentumszuweisung nicht appellieren,
demzufolge könnten sich die Kläger als Eigentümer der umstrittenen Objekte im
Grundbuch eintragen lassen. Gestützt auf diese Erwägungen ist das
Kantonsgericht zum Schluss gelangt, dass der Beklagte die erforderliche
Aufmerksamkeit missachtet habe und sich folglich nicht auf den guten Glauben
berufen könne.

3.1.1 Dagegen bringt der Beklagte vor, es sei für einen juristischen Laien
völlig klar, dass das Eigentum an einem Grundstück erst mit dem
Grundbucheintrag auf den Erwerber übergehe. Er sei daher davon ausgegangen,
trotz des Urteils sei für den Eigentumsübergang der Grundbucheintrag
entscheidend. Zudem bewirke nicht jedes Urteil auf Zusprechung von
Grundeigentum sofort den Eigentumsübergang. Als juristischer Laie hätte er
also den Unterschied zwischen Gestaltungs-, Feststellungs- und
Leistungsurteilen, sowie zwischen deklaratorischer und konstitutiver
Bedeutung des Grundbucheintrages erkennen müssen.

3.1.2 Es ist fraglich, ob es für einen juristischen Laien völlig klar ist,
dass das Eigentum an einem Grundstück (in der Regel) mit dem Grundbucheintrag
auf den Erwerber übergeht. Dies muss vorliegend jedoch nicht entschieden
werden, denn das Kantonsgericht hat dem Beklagten nicht vorgeworfen, (sicher)
gewusst zu haben, dass das Eigentum direkt mit Rechtskraft des Urteils an die
Kläger übergegangen war. Ebenso wenig hat es von ihm verlangt, die oben
angeführten rechtlichen Unterscheidungen zu kennen. Vielmehr hat es einzig
eine Pflicht des Beklagten angenommen, sich über seine Berechtigung zu
orientieren und sich sicheres Wissen hierüber einzuholen. Diese Annahme einer
Abklärungspflicht ist nicht zu beanstanden. Da sich der Beklagte im Anschluss
an das amtsgerichtliche Urteil ausdrücklich dem Eigentumsübergang nicht mehr
widersetzt hat, wäre er auch gehalten gewesen, sich nach den daraus
entstehenden Konsequenzen zu erkundigen.

3.2 Das Obergericht hat in Bezug auf die erforderliche Aufmerksamkeit
ergänzend zu den Ausführungen des Kantonsgerichts festgehalten, aus den
Erwägungen des Amtsgerichts Luzern-Land ergebe sich, dass der Beklagte in
keiner Art und Weise zur Vermietung der Wohnungen berechtigt gewesen sei und
dies sogar bereits auf Grund des Vorvertrages. Dem Beklagten hätte klar sein
müssen, dass daran mit der gerichtlichen Eigentumsübertragung der
Stockwerkeinheit nichts zu seinen Gunsten ändern würde. Sollte für den
Beklagten nach dem amtsgerichtlichen Urteil in Bezug auf die Berechtigung an
den Mietzinsen oder der Nutzung der Wohnungen noch Unklarheit bestanden
haben, so wäre die vom Kantonsgericht dargelegte Abklärungspflicht erst recht
zu bejahen.

3.2.1 Der Beklagte wendet ein, das Urteil des Amtsgerichts Luzern-Land sei
bezüglich der Mietzinse nicht in Rechtskraft erwachsen, da unter anderem in
diesem Punkt dagegen appelliert worden sei. Bis zum Urteil des Obergerichts
des Kantons Luzern vom 9. August 1999 habe er folglich keine klare Kenntnis
davon haben können, dass er nicht zur Vermietung der Wohnungen berechtigt
gewesen sei.

3.2.2 Das Obergericht hat aus dem amtsgerichtlichen Urteil nicht in erster
Linie abgeleitet, der Beklagte habe sichere Kenntnis über seine
Nichtberechtigung an den Mietzinsen gehabt. Die Erwägungen des Amtgerichts
stellen für das Obergericht nur einen weiteren Umstand dar, welcher den
Beklagten hätte veranlassen sollen, nähere Abklärungen zu treffen und Zweifel
über die Rechtmässigkeit seines Tuns auszuräumen. In dieser Hinsicht spielt
die vom Beklagten gerügte mangelnde Rechtskraft des amtsgerichtlichen Urteils
nur eine untergeordnete Rolle.

3.3 Das Obergericht hat weiter erwogen, der Beklagte könne aus dem Verhalten
der Kläger nichts für sich herleiten. Diese hätten zwar nach dem Urteil des
Amtsgerichts Luzern-Land nicht umgehend Anstalten getroffen, ihn auf die
bestehende Rechtslage aufmerksam zu machen oder ihn oder die Mieter
aufgefordert, die Mietzinse direkt an sie zu bezahlen. Eine diesbezügliche
Verpflichtung habe jedoch nicht bestanden.

3.3.1 Im Gegensatz dazu verlangt der Beklagte die Berücksichtigung des
Verhaltens der Kläger bei den massgeblichen Umständen im Sinne von Art. 3
Abs. 2 ZGB. Es verhalte sich im vorliegenden Fall genau gleich wie in BGE 103
II 326: Auf Grund des Verhaltens der Kläger habe der Beklagte Anlass zur
Annahme gehabt, diese seien mit der weiteren Einziehung der Mietzinse durch
ihn einverstanden, solange sie noch im alten Haus wohnen und nicht ausziehen
würden.

3.3.2 Massgebend nach Art. 3 Abs. 2 ZGB ist die Aufmerksamkeit der durch den
Gutglaubensschutz begünstigten Partei. Das Verhalten der durch den
Gutglaubensschutz benachteiligten Gegenpartei ist insofern zu
berücksichtigen, als es nicht dazu beitragen darf, dass der Begünstigte den
Defekt in der rechtlichen Position nicht erkennt bzw. erkennen kann oder muss
(Max Baumann, Zürcher Kommentar, N. 49 zu Art. 3 ZGB; Heinrich Honsell,
Basler Kommentar, N. 36 zu Art. 3 ZGB).

Im vorliegenden Fall verhält es sich diesbezüglich anders als in dem vom
Beklagten angeführten Bundesgerichtsentscheid: In diesem Urteil schützte das
Bundesgericht den guten Glauben eines Bauenden, der auf Grund des Verhaltens
seines Nachbarn (insbesondere Verzicht auf Baueinsprache) Anlass zur Annahme
hatte, dieser sei mit der Beibehaltung eines jahrhundertealten
(rechtswidrigen) Zustandes einverstanden (BGE 103 II 326 E. 5 S. 328).
Dagegen hat sich hier der Beklagte schon auf Grund des offensichtlich
angespannten Verhältnisses zwischen den Parteien nicht einfach darauf
verlassen können, die Kläger seien mit der Einziehung der Mietzinse durch ihn
einverstanden. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer (konkludenten)
Vereinbarung zwischen den Parteien lassen sich dem angefochtenen Urteil nicht
entnehmen. Zudem haben - wie oben dargelegt - zahlreiche Umstände vorgelegen,
welche den Beklagten bei gehöriger Aufmerksamkeit zu näheren Abklärungen
hätten veranlassen müssen. Er hat daher nicht einfach auf das (passive)
Verhalten der Kläger abstellen können.

3.4 Der Beklagte kritisiert weiter die Nichtberücksichtigung seines
Gesundheitszustandes bei der Frage der gehörigen Aufmerksamkeit. Das
Obergericht hat diesbezüglich festgehalten, der Beklagte sei, jedenfalls in
den vergangenen Jahren, sehr wohl in der Lage gewesen, rechtliche
Zusammenhänge zu begreifen und entsprechend zu handeln. Diese
Schlussfolgerung basiert auf Beweiswürdigung, welche das Bundesgericht im
Berufungsverfahren nicht überprüfen kann (BGE 117 II 256 E. 2b S. 258; 126
III 10 E. 2b S. 12). Auf die dagegen vorgebrachten Rügen des Beklagten kann
folglich nicht eingetreten werden. Damit kann offen bleiben, inwieweit die
angeblichen gesundheitlichen Defizite des Beklagten überhaupt eine Rolle
spielen, denn in persönlicher Hinsicht ist grundsätzlich objektivierend auf
die Aufmerksamkeit eines Durchschnittsmenschen abzustellen (Max Baumann,
a.a.O., N. 50 zu Art. 3 ZGB; Heinrich Honsell, a.a.O., N. 37 zu Art. 3 ZGB).

4.
Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass das Obergericht kein Bundesrecht
verletzt hat mit der Annahme, der Beklagte habe die nach den Umständen
gebotene Aufmerksamkeit missachtet und könne sich daher nicht auf den guten
Glauben berufen. Die Berufung des Beklagten ist in diesem Punkt abzuweisen.
Das Gleiche gilt für die vom Beklagten vorgebrachten Rügen in Bezug auf die
Nutzung der Einstellplätze und die Auslagen für eine Waschmaschine. Diese
Vorbringen hängen - wie der Beklagte selber ausführt - davon ab, dass er sich
auf seinen guten Glauben berufen kann, was nach dem vorangehenden Erwägungen
nicht erfüllt ist.

5.
Schliesslich rügt der Beklagte, selbst wenn er wie ein bösgläubiger Besitzer
zu behandeln sei, habe er gemäss Art. 940 Abs. 2 ZGB Anspruch auf Ersatz für
notwendige Verwendungen. Daher müssten die Kläger für die Nebenkosten der
Stockwerkeinheit aufkommen.

Das Kantonsgericht hat diese im kantonalen Verfahren vom Beklagten
widerklageweise geltend gemachten Forderung mit der Begründung abgewiesen,
die Nebenkosten seien ungenügend substantiiert. Das Obergericht hat im
Wesentlichen auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen und angefügt, der
Beklagte lege in keiner Weise dar, inwieweit die Kläger ihn ermächtigt
hätten, für sie zu handeln, oder die ohne Ermächtigung vorgenommenen
Handlungen genehmigt hätten. Auf diese Erwägungen der beiden Vorinstanzen
geht der Beklagte in seiner Berufungsschrift in keiner Weise ein. Er legt
nicht dar, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den
angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG).
Damit kann in diesem Punkt nicht auf die Berufung eingetreten werden.

6.
Damit ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beklagte kostenpflichtig (Art. 156
Abs. 1 OG). Er schuldet den Klägern allerdings keine Parteientschädigung für
das bundesgerichtliche Verfahren, zumal keine Berufungsantwort eingeholt
wurde.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beklagten auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden,
Zivilabteilung, Grosse Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Dezember 2003

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: