Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5C.214/2003
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5C.214/2003 /rov

Urteil vom 8. Dezember 2003
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber von Roten.

B. ________,
Kläger und Berufungskläger,
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Buchter,

gegen

1. E.________,
2.F.________,
3.G.________,
4.H.________,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg P. Spahn.

Erbteilung,

Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 12.
September 2003.

Sachverhalt:

A.
Unter der Nr. xxx ist im Grundbuch der Stadt Schaffhausen die Liegenschaft
"L.________" eingetragen. Das Grundstück hat eine Fläche von 4'870 m2 und ist
mit einem Einfamilienhaus überbaut, der Villa "L.________". Es lässt sich in
drei Bereiche unterteilen, nämlich die Villa mit Umschwung (ca. 1'430 m2),
die Parkanlage (ca. 1'670 m2) und den Obstgarten bzw. das ehemalige
Rebgelände (ca. 1'600 m2). Gemäss städtischer Bauordnung zählt die
Liegenschaft "L.________" zur Kategorie "Schutzwürdige Ensembles". Sie ist im
Detailinventar der kantonalen Denkmalpflege und im Schweizerischen Inventar
der Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung sowie im Inventar der
schützenswerten Ortsbilder (ISOS) verzeichnet.

B.
Die Liegenschaft "L.________" gehört zum Nachlass der am 26. Februar 1985
verstorbenen V.________. Gemäss Inventar der Erbschaftsbehörde hat die
Liegenschaft einen Verkehrswert von Fr. 720'000.-- bei einem Wert des
Gesamtnachlasses von rund 2.17 Millionen Franken. Erben sind die drei Kinder
der Verstorbenen, nämlich A.________, B.________ und C.________.

Die Erbin C.________ schlug die Erbschaft am 24. Mai 1985 aus, womit ihre
drei Kinder Erben wurden. Der Erbstamm C.________ besteht aus E.________, aus
den Ehegatten F.________ und G.________ als Erben ihrer am 7. September 1985
verstorbenen Tochter I.________ sowie aus H.________.

Mit Bezug auf die Liegenschaft "L.________" schied die Erbin A.________ aus
der Erbengemeinschaft aus. Gestützt auf die entsprechende Erklärung der Erben
vom 17. bzw. 31. Dezember 1985 wurde die Liegenschaft "L.________" in das
Gesamteigentum der reduzierten Erbengemeinschaft, bestehend aus dem Erben
B.________ und dem Erbstamm C.________, übertragen.

C.
Am 11. Oktober 1989 leitete B.________ (im Folgenden: Kläger) den
Erbteilungsprozess ein. Seine Klage richtete sich gegen die Mitglieder des
Erbstamms C.________ (hiernach: Beklagte) und zielte zur Hauptsache darauf
ab, die reduzierte Erbengemeinschaft aufzulösen und die Liegenschaft
"L.________" in zwei Parzellen von 1'750 m2 (Hausparzelle) und 3'120 m2 real
zu teilen (Ziffer 1), daraus zwei Lose zu bilden und die Hausparzelle ihm
zuzuweisen, eventuell die beiden Parzellen durch Losziehung auf die Parteien
zu verteilen (Ziffer 2), sowie den Wert der beiden Parzellen entsprechend der
Realteilung des Grundstücks gerichtlich festzustellen und eine allfällig
unter den Parteien zu leistende Ausgleichszahlung festzulegen (Ziffer 3 der
Klagebegehren). Die Beklagten beantragten zusammengefasst, die reduzierte
Erbengemeinschaft aufzuheben (Ziffer 1), ihnen das Grundstück ungeteilt
zuzuweisen und sie zur Ausgleichszahlung zu verpflichten (Ziffern 2 und 3),
eventuell die Versteigerung - unter den Gesamteigentümern, unter allen
Miterben oder öffentlich - gerichtlich anzuordnen (Ziffer 4 der Anträge
gemäss Klageantwort).

D.
Die angerufenen Gerichte des Kantons Schaffhausen beschränkten das Verfahren
auf die Frage der erbrechtlichen Teilbarkeit. Anders als das Kantonsgericht
in erster Instanz (Vorurteil vom 12. Mai 1998) stellte das Obergericht auf
Appellation der Beklagten fest, "dass das Grundstück GB Schaffhausen Nr. xxx,
Villa L.________, erbrechtlich nicht teilbar und somit zu veräussern ist"
(Urteil vom 9. Juni 2000). Auf die vom Kläger dagegen eingelegte Berufung
trat die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts nicht ein (Urteil 5C.178/2000
vom 6. Oktober 2000). Die kantonalen Gerichte ordneten daraufhin die
Veräusserung der Liegenschaft "L.________" und die Teilung des Erlöses an.
Sie beauftragten mit der Durchführung die Erbschaftsbehörde, die auch über
die Art und Weise der Versteigerung entscheiden sollte (Urteile vom 22. Mai
2001 und vom 12. September 2003).

E.
Mit eidgenössischer Berufung beantragt der Kläger, es sei festzustellen, dass
die Liegenschaft "L.________" erbrechtlich teilbar ist, und es sei die
Teilung anzuordnen. Die Sache sei zur Durchführung der Teilung an das
Obergericht zurückzuweisen. Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen
verzichtet. Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Entscheid, mit dem das Obergericht die Veräusserung der
Nachlassliegenschaft angeordnet hat, unterliegt der Berufung an das
Bundesgericht (zit. Urteil 5C.178/2000, E. 2b S. 5). Mitangefochten werden
kann der vorausgegangene Feststellungsentscheid vom 9. Juni 2000, in dem das
Obergericht die erbrechtliche Teilbarkeit der Nachlassliegenschaft beurteilt
hat. Die Berufung bezieht sich einzig darauf und ist unter diesem Blickwinkel
zulässig (Art. 48 Abs. 3 OG).

2.
Wo die Erben sich über die Teilung nicht einigen können (Art. 607 Abs. 2 ZGB)
und wo auch der Erblasser keine anderslautenden Vorschriften (Art. 608 ZGB)
aufgestellt hat, finden die gesetzlichen Teilungsregeln Anwendung. Danach
sollen die Erbschaftssachen - wenn immer möglich - in natura unter die Erben
verteilt werden, da alle Erben den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der
Erbschaft haben (Art. 610 Abs. 1 ZGB). Aus den Erbschaftssachen sind so viele
Lose zu bilden, als Erben oder Erbstämme sind (Art. 611 ZGB). Würde eine
Erbschaftssache aber durch Teilung - in mehrere Lose - an Wert wesentlich
verlieren, soll sie - in einem einzigen Los untergebracht und damit - einem
der Erben ungeteilt zugewiesen werden (Art. 612 Abs. 1 ZGB). Nur dann, wenn
die Erbschaftssache nicht in einem Los Platz findet, weil z.B. ihr Wert den
Betrag eines Erbteils erheblich übersteigt, ist sie zu verkaufen und der
Erlös zu teilen (Art. 612 Abs. 2 ZGB; vgl. zu dieser einschränkenden
Auslegung: BGE 78 II 408 Nr. 71 und die seitherige Rechtsprechung; statt
vieler: Tuor/Schnyder, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 12.A. Zürich 2002,
S. 679 f.; zu den hier strittigen Einzelfragen: E. 4.1 hiernach).

Das Obergericht ist davon ausgegangen, die Nachlassliegenschaft lasse sich
zwar teilen. Es sei aber nicht möglich, aus den Teilen zwei gleichmässige
Lose zu bilden. Die Villa mit Umschwung einerseits sowie die Parkanlage und
der Obstgarten andererseits könnten je in einem Los untergebracht werden,
doch entstünden Lose, die wertmässig (Fr. 800'000.-- und Fr. 410'000.--)
"erheblich" vom Betrag des Erbteils (Fr. 600'000.--) abwichen. Aus der
Liegenschaft könnten deshalb keine Lose gebildet werden. Sie sei zu
verkaufen.

Das Obergericht hat nirgends festgestellt, eine Teilung sei ausgeschlossen,
weil die Nachlassliegenschaft dadurch wesentlich an Wert einbüssen würde. Die
Ausführungen des Klägers zu einer teilungsbedingten Wertverminderung gehen
insoweit an der Sache vorbei (Ziff. 1 S. 6 ff.). Entscheidend für die
Möglichkeit, zwei gleichmässige Lose aus der Nachlassliegenschaft zu bilden,
ist deren Bewertung, die der Kläger als bundesrechtswidrig anficht (Ziff. 2
S. 9 ff.). Er bestreitet sodann, dass der Wert des Loses mit der Villa den
Betrag des Erbteils "erheblich" übersteige; eine entsprechende
Ausgleichszahlung sei zumutbar (Ziff. 3 S. 12 ff. der Berufungsschrift).

3.
Grundstücke sind den Erben gemäss Art. 617 ZGB zum Verkehrswert anzurechnen,
der ihnen im Zeitpunkt der Teilung zukommt. Der Verkehrswert der
Nachlassliegenschaft ist vorliegend davon abhängig, ob und inwieweit die
Parkanlage und der Obstgarten überbaut werden können. Das Obergericht hat
angenommen, dass die Parkanlage aus Gründen des Landschaftsschutzes nicht und
der Obstgarten nur unter restriktiven Bedingungen überbaubar seien.
Dementsprechend hat es die Parkanlage mit Fr. 90'000.-- bewertet, während der
Kläger seiner Losbildung den Baulandwert von Fr. 510'000.-- zugrunde legen
will.

3.1 Der Kläger verweist zu Recht darauf, dass dem Bundesgericht die Hände
gebunden sind, was die Schätzung des tatsächlichen Wertes angeht (Art. 63
Abs. 2 OG), und als Rechtsfrage im Berufungsverfahren einzig überprüft werden
kann, nach welchem Massstab ein Gegenstand zu bewerten ist (BGE 120 II 259 E.
2a S. 260; 125 III 1 E. 5 S. 5 ff.). Es kann also etwa geltend gemacht
werden, die Vorinstanz sei von einem unrichtigen Begriff des Verkehrswertes
im Sinne von Art. 617 ZGB ausgegangen oder habe eine falsche
Bewertungsmethode verwendet. Sollen sie überprüfbar sein, müssen all diese
Fragen ihre Grundlage jedoch im Bundesrecht haben oder zumindest in der sog.
allgemeinen Lebenserfahrung (Art. 43 OG; vgl. dazu Druey, Die Bewertung von
Vermögensobjekten im ehelichen Güterrecht und im Erbrecht, FS Hegnauer,
Zürich 1986, S. 15 ff., Ziff. 1 S. 16 ff., mit weiteren Nachweisen).

3.2 Der Kläger geht mit dem Obergericht einig, dass sich für die Frage der
Überbaubarkeit der Nachlassliegenschaft aus deren Aufnahme in das
Schweizerische Inventar der Kulturgüter von nationaler und regionaler
Bedeutung sowie in das Inventar der schützenswerten Ortsbilder (ISOS)
unmittelbar nichts ergibt. Die Denkmalpflege obliegt in weitem Masse,
hinsichtlich der Baudenkmäler von regionaler und lokaler Bedeutung sogar
ausschliesslich, den Kantonen und es ist insoweit auch deren Sache den
Denkmalbegriff zu bestimmen (BGE 121 II 8 E. 3a S. 14 f.).

Der Kläger macht geltend, nach Art. 11 der städtischen Bauordnung könne nicht
von einem öffentlich-rechtlichen Bauverbot über die Parkanlage ausgegangen
werden. Lediglich an die bauliche Gestaltung würden erhöhte Anforderungen
gestellt. Das Obergericht habe diese Vorschriften zu Unrecht nicht
berücksichtigt. Steht damit eine Beurteilung nach kantonalem Recht bzw.
Gemeinderecht in Frage, kann auf die Berufung nicht eingetreten werden (Art.
43 OG; vgl. die Beispiele bei Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi
fédérale d'organisation judiciaire, II, Bern 1990, N. 1.4.2.19 zu Art. 43
OG).

Das Obergericht hat bei der Natur- und Heimatschutzkommission einen Bericht
eingeholt, zumal dieser "insbesondere ... Vorhaben im Bereich der im
kantonalen Inventar aufgeführten Schutzzonen und Schutzobjekte" zur
Stellungnahme zu unterbreiten sind (vgl. Art. 14 Abs. 2 lit. a des Gesetzes
über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen vom 12. Februar 1968,
SHR 451.100). Es hat den Bericht als Beweismittel im Sinne von Art. 215a
ZPO/SH - "schriftliche Auskünfte von Amtsstellen" - gewürdigt und dessen
Ergebnisse seinem Urteil zugrunde gelegt (E. 4c/cc und dd S. 13 ff.). Der
Kläger wendet dagegen ein, das Obergericht hätte nicht auf diesen Bericht
abstellen dürfen und habe die Stellungnahme des Stadtrates als
Baubewilligungsbehörde missachtet. Bundesrecht schreibt indessen nicht vor,
mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären ist und wie die abgenommenen
Beweise zu würdigen sind (BGE 127 III 519 E. 2a S. 522). Auf die Berufung
kann auch in diesem Punkt nicht eingetreten werden.

3.3 Aus den dargelegten Gründen beruht die Beurteilung der Überbaubarkeit auf
kantonalem Recht und auf Beweiswürdigung. Als Berufungsinstanz ist das
Bundesgericht daran gebunden. Mehr oder andere Einwände erhebt der Kläger
gegen die Bewertung nicht. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass die
Parkanlage nicht und der Obstgarten nur beschränkt überbaubar sind. Mit
Rücksicht auf die Schätzungswerte können bei einer Parzellierung der
Nachlass-liegenschaft (1.21 Millionen Franken) zwei Lose gebildet werden, und
zwar im einen Los die Villa mit Umschwung (Fr. 800'000.--) und im andern Los
die Parkanlage (Fr. 90'000.--) und der Obstgarten (Fr. 320'000.--). Die
Erbteile betragen je rund Fr. 600'000.--.

4.
Das Obergericht hat die Frage bejaht, ob die Zuweisung der Villa mit
Umschwung in ein Los den Betrag eines Erbteils erheblich übersteigt. Seiner
Ansicht nach kann der Erbe, der das Los mit der Villa zugeschieden erhält,
nicht gerichtlich dazu verpflichtet werden, die Differenz zwischen dem Wert
des Loses und dem Betrag des Erbteils, rund Fr. 180'000.--, als
Ausgleichszahlung an den anderen Erben zu leisten. Kann die Villa mit
Umschwung deswegen nicht in einem Los untergebracht werden, ist nach der
obergerichtlichen Auffassung eine Losbildung nicht möglich und die
Nachlassliegenschaft zu verkaufen. Der Kläger vertritt einen gegenteiligen
Standpunkt.

4.1 Bei der Auflösung jeglichen Gemeinschaftsvermögens entspricht es einem
praktischen Bedürfnis, wertmässig ungleiche Teile oder Lose in Geld
auszugleichen. Eine gesetzliche Regelung findet sich in den sachenrechtlichen
Bestimmungen über die Aufhebung gemeinschaft-lichen Eigentums (Art. 651 Abs.
3 ZGB), fehlt hingegen im Erbrecht. Vorab mit Rücksicht auf das
Naturalteilungsprinzip (E. 2 hiervor) werden Ausgleichszahlungen ("soultes")
in der Lehre und in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als grundsätzlich
zulässig anerkannt. Einem Erben kann es allerdings nicht unbeschränkt
zugemutet werden, eigene Mittel aufzuwenden, um seinen Erbteil zu erhalten.
Die Zuweisung mit Ausgleichszahlung statt der Veräusserung der
Erbschaftssache bleibt die Ausnahme und ist nur zulässig, wenn die Differenz
zwischen dem Wert der Erbschaftssache und dem Betrag des Erbteils "nicht
erheblich" ist bzw. nur eine Ausgleichssumme "von relativ geringem Ausmass"
anfällt (zuletzt: Urteil 5C.155/1991 vom 14. Mai 1992, E. 2a; Piotet,
Erbrecht, SPR IV/2, Basel 1981, § 110/IV S. 883 ff.; ausführlich: Seeberger,
Die richterliche Erbteilung, Diss. Freiburg i.Ue. 1992, S. 113 ff., je mit
Nachweisen; ablehnend u.a.: Druey, Die erbrechtliche Teilung -
Übersichtsreferat, in: Praktische Probleme der Erbteilung, Bern 1997, S. 19
ff., S. 44 ff., und im: Grundriss des Erbrechts, 5.A. Bern 2002, § 16 N.
51-53 S. 244; Merz, Zur Auslegung einiger erbrechtlicher Teilungsregeln, FS
Tuor, Zürich 1946, S. 85 ff., S. 99).

Für die Beantwortung der Frage, ob die Ausgleichssumme unzumutbar hoch ist
und damit die Naturalteilung der Erbschaftssache verunmöglicht, kann auf die
Rechtsgrundsätze zur Aufhebung von gemeinschaftlichem Eigentum abgestellt
werden. Der Entscheid ist auf Grund der Umstände des konkreten Einzelfalls
nach Recht und Billigkeit zu treffen (Art. 4 ZGB). Ausgangspunkt bildet der
Gedanke, dass Ausgleichssumme und Wert des Erbteils in einem vernünftigen
Verhältnis stehen müssen. Dies gebietet nicht nur der gezeigte
Sachzusammenhang, in dem die Ausgleichssumme als Differenz zwischen dem Wert
der Erbschaftssache und dem Betrag des Erbteils steht. Vielmehr verbietet es
der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Erben (Art. 607 Abs. 1 und Art. 610
Abs. 1 ZGB), die Ausgleichssumme völlig losgelöst von erbrechtlichen
Gesichtspunkten - z.B. allein nach der Finanzkraft der einzelnen Erben -
festzulegen. In zweiter Linie sind die persönlichen Verhältnisse, die
Bedürfnisse und Absichten der Erben zu berücksichtigen (BGE 100 II 187 E.
2e-g S. 192 ff.; Urteil 5C.212/1992 vom 12. März 1993, E. 5b, SJ 1993 S. 532
f.). Welches das richtige Verhältnis zwischen Ausgleichssumme und Wert des
Erbteils ist, kann nicht schematisch festgelegt werden. In der Lehre wird
vorgeschlagen, dass die Höhe einer vom Gericht in Verbindung mit der
Zuweisung der Erbschaftssache angeordnete Bargeldzahlung höchstens 10 % des
Erbteils des Übernehmers betragen soll - oder anders gesagt - dass der Wert
der Erbschaftssache den Betrag des Erbteils nicht um mehr als 10 %
übersteigen darf (ausführlich zur Bemessungsfrage: Seeberger, a.a.O., S. 116
ff.).

Der Entscheid über die Höhe und die Zumutbarkeit der Ausgleichs-zahlung
beruht nach dem Gesagten auf gerichtlichem Ermessen. Solche Entscheide
überprüft das Bundesgericht im Berufungsverfahren grundsätzlich frei. Es übt
dabei aber Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos
von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn
sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine
Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht
gelassen hat, die zwingend hätten beachtet werden müssen. Ausserdem greift
das Bundesgericht in Ermessensentscheide ein, falls sich diese als
offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 129
III 380 E. 2 S. 382; 128 III 428 E. 4 S. 432).

4.2 Gegen den obergerichtlichen Ermessensentscheid erhebt der Kläger drei
Einwände. Er macht zum einen geltend, der Wert des Erbteils, der im richtigen
Verhältnis zur Ausgleichssumme stehen müsse, sei anhand des Gesamtnachlasses
und nicht anhand des partiell geteilten Nachlasses zu berechnen. Zum anderen
behauptet der Kläger, die Parteien seien problemlos zu einer
Ausgleichszahlung von Fr. 180'000.-- in der Lage. Ein rechtsmissbräuchliches
Verhalten erblickt der Kläger schliesslich darin, dass die Beklagten sich
gegen die Höhe der Ausgleichszahlung wehrten, wiewohl sie sogar eine
ungeteilte Zuweisung der Liegenschaft an sich selber unter Verpflichtung zu
voller Entschädigung des Klägers beantragt hätten.

4.2.1 Im Jahre 1985 hat nach den obergerichtlichen Feststellungen eine
objektiv- und subjektiv-partielle Erbteilung stattgefunden, indem die
Liegenschaft "L.________" vom Gesamtnachlass abgetrennt wurde und die Erbin
A.________ mit Bezug auf die Liegenschaft "L.________" aus der
Erbengemeinschaft ausschied (E. 3 S. 8 f.). Gemäss amtlichem Inventar hat der
Gesamtnachlass einen Wert von rund 2.17 Millionen Franken. Wird der darin für
die Liegenschaft "L.________" angeführte Wert von Fr. 720'000.-- durch die
Schätzung des Obergerichts von 1.21 Millionen Franken ersetzt, ergibt das
einen Wert des Gesamtnachlasses von rund 2.66 Millionen Franken und drei
Erbteile von je rund Fr. 890'000.--. Der Kläger schliesst daraus, die
Erbteile seien um fast Fr. 300'000.-- höher, als das Obergericht angenommen
habe, so dass eine Ausgleichszahlung von Fr. 180'000.-- zumutbar sei. Die
Berechnung verdeutlicht indessen, dass aus der Liegenschaft "L.________" Lose
hätten gebildet werden können und dass das Los mit der Villenparzelle (Fr.
800'000.--) ohne jede Ausgleichszahlung einem Erben hätte zugewiesen werden
können, wenn der Gesamtnachlass nicht vorgängig partiell geteilt worden wäre.
Die Erben haben das nicht gewollt und eine partielle Erbteilung vereinbart
und von Gesetzes wegen (Art. 607 Abs. 2 ZGB) auch frei vereinbaren dürfen.
Der übereinstimmende Wille der Erben geht den gesetzlichen Teilungsregeln vor
und ist für das Obergericht verbindlich. Aus dem Vorrang der
Erbenvereinbarung folgt umgekehrt, dass die Höhe der Ausgleichssumme nicht
mit dem Wert des Erbteils der Parteien am Gesamtnachlass verglichen werden
darf. Dem Willen der Erben entsprechend sind vielmehr die beiden Nachlässe
auch getrennt und voneinander unabhängig zu teilen, so dass sich die
Zumutbarkeit der Ausgleichszahlung allein nach ihrem Verhältnis zum Erbteil
am strittigen Teilnachlass beurteilen kann. Der Rest des Gesamtnachlasses
muss insoweit dem Urteil entzogen bleiben, wie das Obergericht zutreffend
angenommen hat (E. 4f S. 20).

4.2.2 Die klägerischen Ausführungen zu den finanziellen Möglichkeiten der
Erben sind unerheblich, da es darauf - wie gesagt (E. 4.1 soeben) - nicht
ankommen kann. Abzustellen ist in erster Linie darauf, ob die Ausgleichssumme
und der Wert des Erbteils in einem vernünftigen Verhältnis stehen. Die
massgebenden Werte betragen für den zu teilenden Nachlass 1.21 Millionen
Franken bzw. für die Erbteile je Fr. 605'000.-- und für die beiden Lose Fr.
800'000.-- (Villa mit Umschwung) und Fr. 410'000.-- (Parkanlage und
Obstgarten). Die mit der Zuweisung der Villenparzelle zu verbindende
Ausgleichszahlung beträgt nach den Feststellungen des Obergerichts Fr.
180'000.-- (S. 21; recte: Fr. 195'000.--) und macht knapp einen Drittel des
Erbteils aus. Wiewohl die Rechtsprechung keine Zehn-Prozent-Grenze
aufgestellt hat, verletzt es kein Bundesrecht, dass das Obergericht davon
ausgegangen ist, die Ausgleichssumme sei nicht mehr unbedeutend, sondern
übersteige den Erbteil "erheblich" ("sensiblement") im Sinne der
Rechtsprechung.

4.2.3 Nach der Auffassung des Klägers verhalten die Beklagten sich
widersprüchlich, wenn sie einerseits die Zuweisung der ungeteilten
Liegenschaft gegen volle Entschädigung beantragten, andererseits aber die
Höhe der Ausgleichszahlung von nicht einmal einem Sechstel des Wertes der
Liegenschaft als unzumutbar betrachteten. Entgegen dieser Darstellung liegt
kein offenbarer Rechtsmissbrauch (Art. 2 Abs. 2 ZGB) in der Form eines
widersprüchlichen Verhaltens vor, wenn jemand bei unklarer oder zweifelhafter
Rechtslage widersprüchliche Positionen einnimmt, um seine Rechte unabhängig
vom Ausgang einzelner Rechtsstandpunkte optimal zu wahren (BGE 115 II 331 E.
5a S. 338). Allenfalls mit Bezug auf die finanziellen Möglichkeiten, die für
den Ausgang des Verfahrens rechtlich allerdings nicht entscheidend sind,
könnte das Verhalten der Beklagten als widersprüchlich erscheinen. Auf Grund
der Interessenlage ist ihr Vorgehen hingegen folgerichtig: Wer die Zuweisung
der ungeteilten Liegenschaft nicht erreicht, muss sich gegen die Zuweisung
von Teilen der Liegenschaft wehren und deren Veräusserung beantragen, um
allenfalls auf diesem Weg die Liegenschaft ungeteilt erwerben zu können.

4.3 Aus den dargelegten Gründen muss die Berufung abgewiesen werden. Im
Rahmen des ihm zustehenden Ermessens durfte das Obergericht davon ausgehen,
einem Erben sei es nicht zumutbar, knapp Fr. 200'000.-- zu bezahlen, um sich
einen Erbteil von rund Fr. 600'000.-- ausrichten zu lassen, bestehend zudem
aus einem Teil einer Erbschaftssache, den er unter Umständen gar nicht will.
In Anbetracht dessen erscheint eine Losbildung als ausgeschlossen.

5.
Der unterliegende Kläger wird kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 15'000.-- wird dem Kläger auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Dezember 2003

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: