Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5C.20/2003
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5C.20/2003 /min

Sitzung vom 18. Juni 2003
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Schett.

A. ________,
Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Fürsprecher Daniel Wyssmann,
Theaterplatz 8, Postfach 261, 3000 Bern 7,

gegen

K.________,
Beklagten und Berufungsbeklagten, vertreten durch Fürsprecher Stefan Schmutz,
Bälliz 62, 3600 Thun.

Dienstbarkeit; Grundeigentümerhaftung,

Berufung gegen den Entscheid des Appellationshofs des Kantons Bern, I.
Zivilkammer, vom 29. November 2002.

Sachverhalt:

A.
Die Parteien sind ehemalige Nachbarn einer Terrassenhaussiedlung in
X.________. K.________ ist seit 17 Jahren Eigentümer der Liegenschaft Weg
W.________ 71. A.________ war ebenfalls seit 1985 Eigentümer der darunter
liegenden Liegenschaft Weg W.________ 67. Er hat sein Haus zwar in der
Zwischenzeit verkauft, sich aber verpflichtet, den bestehenden Wasserschaden
im Wohnzimmer zu beheben, und er hat sich allfällige Ersatzansprüche zedieren
lassen. Die einzelnen Terrassenhäuser am Weg W.________ stehen auf
abparzellierten Grundstücken. Bedingt durch die Hanglage ragt jedes Gebäude
auf das unterliegende Grundstück über. Die Terrasse von K.________ liegt
deshalb über dem Wohnzimmer der ehemaligen Liegenschaft von A.________. Für
die überragenden Bauteile bestehen Grunddienstbarkeiten in Form von
Überbaurechten.

Der Wasserschaden in Gestalt eines feuchten Flecks an der Decke des
Wohnzimmers trat erstmals im Jahre 1997 auf und wurde nach dessen
Austrocknung übermalt. Mitte 1999 trat er am selben Ort wieder auf. Bei der
Suche nach der Schadenursache stellte man fest, dass rund 40 Löcher mit einem
Durchmesser von je 4 - 5 mm in der PVC-Folie und dem oberen Teil der
Dämmungsschicht bestanden. Diese führten dazu, dass Wasser von der Terrasse
des K.________ in die Dämmungsschicht sickern konnte, wodurch diese nass
wurde und schliesslich Feuchtigkeit bis in die Wohnzimmerdecke drang. Der
Schaden von knapp Fr. 60'000.-- wurde auf Kosten von A.________ saniert.

B.
Am 10. Dezember 2001 klagte A.________ den Schaden ein. Der Gerichtspräsident
1 des Gerichtskreises X Thun führte anlässlich der Hauptverhandlung einen
Augenschein und Zeugeneinvernahmen durch, beschränkte das Verfahren auf die
Frage der Haftpflicht und wies die Klage am 25. Juni 2002 ab. Der Kläger
appellierte beim Appellationshof des Kantons Bern. Er reichte ein
Privatgutachten zu den Akten. Der Appellationshof führte im Weiteren ein
Parteiverhör durch und wies am 29. November 2002 die Klage ab.

C.
Am 22. Januar 2003 hat der Kläger gegen das Urteil des Appellationshofes vom
29. November 2002 staatsrechtliche Beschwerde und Berufung eingelegt. Er
beantragt mit Letzterer, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und es
sei festzustellen, dass die grundsätzliche Haftung des Beklagten für den
eingeklagten Schaden gegeben und die Sache zur Festsetzung der Schadenhöhe
zurückzuweisen sei.

Der Beklagte schliesst in seiner Berufungsantwort vom 12. Mai 2003 auf
Abweisung der Berufung.

D.
Das Bundesgericht hat die staatsrechtliche Beschwerde mit Urteil vom 10.
April 2003 abgewiesen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Kläger stützt seinen Anspruch auf die Haftung des Grundeigentümers (Art.
679 ff. ZGB) und vorab auf den Dienstbarkeitsvertrag. Gemäss Letzterem räumen
"die Eigentümer der belasteten Parzellen den Eigentümern der berechtigten
Grundstücke für die überragenden Gebäudeteile ein Überbaurecht im Sinne von
Art. 674 ZGB ein. Die überragenden Gebäudeteile verbleiben Bestandteile der
Grundstücke, von denen sie ausgehen. Die berechtigten Eigentümer sind
verpflichtet, überragende Bauteile gut zu unterhalten und dafür besorgt zu
sein, dass die angrenzenden Bauten der belasteten Eigentümer nicht beschädigt
oder sonst auf irgendeine Art gefährdet werden".

1.1 Bei der fraglichen Dienstbarkeit handelt es sich um ein Überbaurecht im
Sinne von Art. 674 ZGB. Streitigkeiten zwischen dem Grundeigentümer und einem
am selben Grundstück Dienstbarkeitsberechtigten sind nach den Regeln über die
Dienstbarkeiten zu entscheiden. Im Dienstbarkeitsvertrag werden nicht nur die
Überbaurechte begründet und deren Inhalt umschrieben, sondern es wird auch
geregelt, wie die Unterhaltskosten aufzuteilen sind, was angesichts der
dispositiven Natur von Art. 741 ZGB (Liver, Zürcher Kommentar, 2. Aufl.
Zürich 1980, N. 9, 13 und 20 zu Art. 741 ZGB) ohne weiteres möglich ist.
Danach sind die berechtigten Eigentümer verpflichtet, überragende Bauteile
gut zu unterhalten und dafür besorgt zu sein, dass die angrenzenden Bauten
der belasteten Eigentümer nicht beschädigt oder sonst auf irgendeine Art
gefährdet werden. Stehen sich wie im vorliegenden Fall nicht mehr die
Begründungsparteien gegenüber, so ist der Dienstbarkeitsvertrag objektiviert
nach Massgabe des Vertrauensprinzips auszulegen (BGE 109 II 412 E. 3 S. 414;
115 II 434 E. 2b S. 436; 108 II 542 E. 2 S. 545 f.). Demzufolge ist zu
fragen, wie vernünftige und redliche Parteien den streitigen Passus in guten
Treuen verstehen durften und mussten (BGE 105 II 16 E. 3a S. 18; 126 III 119
E. 2a S. 120, je mit Hinweisen). Der Richter hat dabei vom Wortlaut der
Vereinbarung auszugehen und zu fragen, was unter den konkreten Umständen
sachgerecht ist, weil nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine
unangemessene Lösung gewollt haben (BGE 116 II 259 E. 5a S. 263; 122 III 420
E. 3a S. 424).

1.2 Nach dem Wortlaut des Dienstbarkeitsvertrags ist der Beklagte
verpflichtet, die überragenden Bauteile gut zu unterhalten und er hat
bezüglich der unterliegenden Bauten des Klägers dafür zu sorgen, dass diese
nicht beschädigt oder gefährdet werden. Für die Bauteile, welche im Eigentum
des Klägers stehen, ist er demnach nicht unterhaltspflichtig. Daraus ist zu
schliessen, dass der Dienstbarkeitsvertrag die Unterhaltspflicht an die
dingliche Rechtsstellung anknüpft, wie sie in Art. 674 Abs. 1 ZGB umschrieben
ist. Er weist die Unterhaltspflicht für den unterliegenden Bau dem
Unterlieger und die Unterhaltspflicht für die überragenden Bauteile dem
Oberlieger zu. Dies ist für die vorliegenden Terrassenhäuser auch
nachvollziehbar. Offenbar wollten die Verfasser der Verträge jedem
Hauseigentümer die Rechte und Pflichten aus seinem Eigentum belassen.

1.3 Um die Unterhaltspflicht im Grenzbereich der beiden Liegenschaften
festzulegen, muss bestimmt werden, was überragender Gebäudeteil des Beklagten
ist und was zu den angrenzenden Bauten des Klägers gehört; es sind die
Eigentumsverhältnisse im Einzelnen zu klären.

1.3.1 Nach den Feststellungen der kantonalen Behörden liegt die Terrasse des
Beklagten über dem Wohnzimmer des Klägers. Von unten her gesehen besteht der
Zwischenbereich zunächst aus dem Verputz der Wohnzimmerdecke. Darüber liegt
eine Betonschicht. Über dieser liegen drei Abläufe, unterteilt in drei
Sektoren, wobei es sich jeweils um eine Art Wanne handelt, welche in die
Betonschicht einbetoniert ist. Über dem Ablauf bzw. der Betonschicht liegt
eine Schicht aus Polyurethanschaum, welche zur Wärmeisolation des Wohnzimmers
dient. Über dieser Dämmungsschicht liegt eine PVC-Folie als Dichtungsschicht,
welche dazu dient, dass kein Wasser in die Dämmung gelangt. Über dieser
PVC-Folie liegt eine Kiesschicht, durch die das Wasser zu den Abläufen
gelangen soll. Schliesslich liegen über der Kiesschicht die Verbundsteine als
Terrassenboden des Beklagten. Nach den unbestrittenen Feststellungen der
Vorinstanz wäre der Dachaufbau ohne Terrasse genau gleich, nur würden dann
über der Kiesschicht keine Verbundsteine liegen. In jedem Fall aber müsste
eine PVC-Folie über der Dämmungsschicht liegen und die Kiesschicht wäre
nötig, um die PVC-Folie zu schützen.

1.3.2 In rechtlicher Hinsicht ordneten die kantonalen Behörden lediglich die
oberste Schicht, nämlich die Verbundsteine eigentumsmässig der Terrasse des
Beklagten, und damit dem Überbau zu. Der restliche Dachaufbau, namentlich die
Betondecke, die Dämmungsschicht, die PVC-Folie und die Kiesschicht stehen
nach den rechtlichen Erkenntnissen der Vorinstanzen im Eigentum des Klägers.
Dies ist nicht zu beanstanden. Die horizontale Konstruktion zwischen den
Liegenschaften der Parteien erfüllt eine doppelte Funktion. Einerseits dient
sie als Dach der unteren, andererseits als Terrasse der oberen Wohnung. Die
Funktion als Dach der unterliegenden Wohnung überwiegt dabei jedoch. Während
diese ohne Dach nicht bewohnbar wäre, würde die obere Wohnung auch ohne
Terrasse ihren Zweck erfüllen. Was die einzelnen Schichten anbelangt, haben
diese mit Ausnahme der Verbundsteine die Funktion, die untere Wohnung gegen
oben abzuschliessen, zu isolieren und abzudichten. Letzteres trifft
insbesondere auf die PVC-Folie zu. Diese gewährleistet die Dichtigkeit der
unterliegenden Liegenschaft. Der Beklagte ist für seine Terrasse funktional
ausschliesslich auf die Verbundsteine angewiesen. Ihm würde genügen, wenn
darunter die Beton- oder eine andere Tragschicht bestünde. Daraus ergibt
sich, dass der Beklagte nach der Regelung im Dienstbarkeitsvertrag
ausschliesslich für die Verbundsteine unterhaltspflichtig ist. Bei diesen
handelt es sich um eine Vorrichtung, welche gemäss Art. 674 Abs. 1 ZGB
Bestandteil des beklagtischen Grundstücks bleibt. Da der Beklagte für die
beschädigte PVC-Folie nicht unterhaltspflichtig ist, kann der Kläger aus
deren mangelndem Unterhalt und den daraus sich ergebenden Folgeschäden nichts
für sich ableiten.

1.4 Daran ändert nichts, dass der Unterhaltspflichtige auch für den
aufgelaufenen Unterhalt im Zeitpunkt des Erwerbs einzustehen hat und daher in
diesem Zusammenhang nichts darauf ankommt, ob die Schäden vor oder nach dem
Erwerb der Liegenschaft durch den Beklagten entstanden sind.

1.5 Obwohl sich der Kläger auf die vertragliche Unterhaltspflicht beruft,
will er sich gleichwohl auf die subsidiäre gesetzliche Ordnung von Art. 741
ZGB abstützen. Nach dieser Bestimmung hat der Dienstbarkeitsberechtigte eine
Vorrichtung zu unterhalten, wenn diese zur Ausübung der Dienstbarkeit gehört
(Art. 741 Abs. 1 ZGB). Dient die Vorrichtung auch den Interessen des
Belasteten, so tragen beide die Last des Unterhalts nach Verhältnis ihrer
Interessen (Art. 741 Abs. 2 ZGB). Diese gesetzliche Unterhaltspflicht knüpft
nicht an das zivilrechtliche Eigentum, sondern ausschliesslich an die
Interessenlage (BGE 127 III 10 E. 4 S. 14). Der Kläger verkennt indessen,
dass die gesetzliche Ordnung - wie ausgeführt - durch den
Dienstbarkeitsvertrag zulässigerweise abgeändert worden ist, so dass nicht
entscheidend ist, wer nach der gesetzlichen Ordnung unterhaltspflichtig wäre.

1.6 Der Kläger stützt seinen Anspruch ferner auf die Haftung des
Grundeigentümers (Art. 679 ff. ZGB). Das Bundesgericht hat befunden, das
Nachbarrecht sei im Verhältnis zu einem am Grundstück dinglich Berechtigten
nicht anwendbar, weil man es hierbei nicht mit einem nachbarrechtlichen
Verhältnis zu tun habe (BGE 88 II 331 E. 4 mit Hinweis auf die Lehre), und
das gelte auch für das Überbaurecht im Sinne von Art. 674 ZGB (BGE 127 III 10
E. 3c S. 14). Das zuletzt genannte Urteil ist von Rey in ZBJV 139/2003, S.
265 ff. besprochen worden. Er ist der Ansicht, dass bei Bestehen eines
Überbaurechts an bestimmten Bauteilen auf dem bebauten Grundstück
Sondereigentum des Eigentümers des berechtigten Grundstücks begründet werde.
Diesem kämen somit zwei dingliche Rechtspositionen zu, die
Dienstbarkeitsberechtigung als beschränktes dingliches Recht und das
Sondereigentum als dingliches Vollrecht. Wie es sich damit verhält, kann für
den vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil auch die
Grundeigentümerhaftung nicht zu einem anderen Ergebnis führt. Diese setzt
nämlich voraus, dass die Eigentümerstellung im Zeitpunkt des Schadeneintritts
erwiesen wäre, was - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - nicht der Fall
ist.

1.7 Der Kläger schliesst die Haftung des Beklagten weiter aus dessen
vertraglichen Verpflichtung, dafür besorgt zu sein, dass die angrenzenden
Bauten der belasteten Eigentümer nicht beschädigt werden oder sonst auf
irgendeine Art gefährdet werden. Diese Sorgfaltspflicht unterscheidet sich
von der Unterhaltspflicht einerseits dadurch, dass sie nicht das Eigentum des
dienstbarkeitsberechtigten Beklagten betrifft, sondern die Bauten des
belasteten Klägers. Diese sollen nicht beschädigt oder gefährdet werden.
Andererseits steht der Eigentümer - wie ausgeführt - mit dem Erwerb der
Liegenschaft auch für den aufgelaufenen Unterhalt ein, während die
Sorgfaltspflicht gegenüber dem belasteten Eigentum den Erwerber persönlich
trifft. Sie setzt ein vertragswidriges Tun oder Unterlassen des
Überbauberechtigten voraus. Er hat nicht für rechtswidrige Beschädigungen der
belasteten Liegenschaft durch seinen Rechtsvorgänger einzustehen. Dies
bedeutet, dass der Beklagte für den Schaden an der PVC-Folie und die
Folgekosten einzustehen hat, wenn er nicht dafür besorgt war, den Schaden zu
vermeiden. Diese Verpflichtung trifft den Dienstbarkeitsberechtigten ab dem
Zeitpunkt, in dem er das Überbaurecht erwirbt. Für diese haftungsbegründenden
Elemente ist der Kläger beweispflichtig.

Diese Haftung scheitert vorliegend an den verbindlich festgestellten
sachverhaltlichen Grundlagen, welche im Verfahren der staatsrechtlichen
Beschwerde nicht umgestossen werden konnten. Die Vorinstanz hat verbindlich
festgestellt, es gebe keine konkreten Hinweise, dass der Beklagte im
Zeitpunkt der Schädigung Eigentümer des Überbaus war; die Löcher könnten
genau so gut während der Bauzeit entstanden sein. Bei dieser Sachlage ist dem
Kläger der Nachweis nicht gelungen, dass der Beklagte den Schaden verursacht
hat. Fehlt es bereits am Nachweis der Vertragsverletzung, müssen die weiteren
Haftungsvoraussetzungen nicht mehr geprüft werden.

2.
Der Kläger macht auch Werkeigentümerhaftung geltend. Gemäss Art. 58 OR hat
der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes den Schaden zu
ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von
mangelhafter Unterhaltung verursachen. Vorliegend steht weder die
Fehlerhaftigkeit der Anlage noch ihrer Herstellung zur Beurteilung. Da der
Beklagte nach dem Gesagten zudem nicht Eigentümer der beschädigten PVC-Folie
ist, ist er dafür auch nicht unterhaltspflichtig, so dass er für den
allenfalls mangelhaften Unterhalt nicht einzustehen hat.

3.
Der Kläger rügt eine Verletzung von Art. 8 ZGB. Nach dieser Bestimmung hat
derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus
ihr Rechte ableitet. Der Kläger meint, die Vorinstanz habe die Regeln über
die Beweislastverteilung verletzt, wenn sie die Haftung des Beklagten
verneint habe, weil diesem nicht habe nachgewiesen werden können, dass er die
Löcher in der PVC-Folie gemacht habe. Dies trifft nicht zu. Wenn der Kläger
dem Beklagten vorwirft, er habe nicht dafür gesorgt, dass seine Baute nicht
beschädigt werde, und daraus eine vertragliche Haftung ableitet, dann ist er
dafür beweispflichtig, weil er aus dieser behaupteten Tatsache ein Recht für
sich beansprucht.

Wie es sich verhielte, wenn die Vorinstanz Verjährung angenommen oder das
Verschulden des Beklagten verneint hätte, kann dahingestellt bleiben, weil
sie sich weder mit dem einen noch mit dem andern befasst hat.

4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Kläger kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Kläger auferlegt.

3.
Der Kläger hat den Beklagten für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr.
2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationshof des Kantons Bern, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juni 2003

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: