Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5C.206/2003
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5C.206/2003 /rov

Urteil vom 5. Februar 2004
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Möckli.

Z. ________,
Kläger und Berufungskläger,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Henzer,

gegen

Sparkasse A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt André Bloch,
Konkursmasse der Y.________ AG, c/o Konkursamt des Bezirks Zofingen, 4800
Zofingen,
Beklagte und Berufungsbeklagte.

Kollokation,

Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 1.
Zivilkammer, vom 1. Juli 2003.

Sachverhalt:

A.
Mit publiziertem Urteil vom 1. Oktober 1999 gewährte das Bezirksgericht
Zofingen der Y.________ AG eine sechsmonatige Nachlassstundung. Ende März
2000 reichte der Sachwalter seinen Bericht ein. Er gab bekannt, dass kein
Nachlassvertrag zustande gekommen sei und stellte angesichts der
Überschuldung der Gesellschaft einen Antrag auf Konkurseröffnung. Der
Gerichtspräsident schrieb ihm zurück, dass der Sachwalter hierzu nicht
legitimiert sei, sondern der Verwaltungsrat eine Überschuldungsanzeige zu
erstatten habe.

B.
Am 13. November 2000 wurde über die Y.________ AG schliesslich der Konkurs
eröffnet, wobei nicht aktenkundig ist, wer das entsprechende Begehren
gestellt hat. Ab dem 7. Mai 2001 legte das Konkursamt Zofingen den
Kollokationsplan auf und zeigte Z.________ an, dass seine in der 1. Klasse
angemeldete Lohnforderung von Fr. 9'756.75 in die 3. Klasse verwiesen worden
war, da sie mehr als sechs Monate vor Konkurseröffnung entstanden sei. Die
Forderungen der Sparkasse A.________ liess es im gesamten Betrag von Fr.
479'234.20 als pfandgesichert zu, obschon nur für Fr. 210'000.-- nebst Zinsen
eine Grundpfandsicherheit bestand.

Am 22. Mai 2001 nahm Rechtsanwalt Henzer im Auftrag des
Verwaltungsratspräsidenten der konkursiten Gesellschaft beim Konkursamt
Einsicht in die Akten und stellte zusammen mit dem Konkursbeamten die falsche
Kollozierung der Forderung der Sparkasse A.________ fest, worauf dieser die
Änderung des Kollokationsplans in Aussicht stellte. Am 23. Mai 2001 besprach
der Konkursbeamte das fehlerhafte Lastenverzeichnis mit der
Grundpfandgläubigerin und diese erklärte sich mit der Abänderung
einverstanden.

Am 25. Mai 2001 (Freitag nach Auffahrt) erkundigte sich Rechtsanwalt Henzer,
nunmehr als Vertreter von Z.________, beim Konkursamt Zofingen. Der
Konkursbeamte war ferienhalber abwesend. Die Dienst habenden Herren
X.________ und W.________ konnten lediglich feststellen, dass im
Kollokationsplan keine Änderung vorgenommen worden war. Am Montag, 28. Mai
2001, änderte der Konkursbeamte den Kollokationsplan bzw. das
Lastenverzeichnis ab und am 29. Mai 2001 teilte er die Änderung den Parteien
mit.

C.
Auf Grund der Auskunft der Herren X.________ und W.________ an Rechtsanwalt
Henzer hatte der inzwischen von diesem vertretene Z.________ am 25. Mai 2001
eine Kollokationsklage eingereicht mit den Begehren, im Kollokationsplan sei
die Forderung der Sparkasse A.________ in dem Umfang abzuweisen, wie sie die
Grundpfänder von Fr. 210'000.-- nebst Zinsen übersteige, und der
Prozessgewinn sei zur Deckung der klägerischen Forderung von Fr. 9'756.75
einschliesslich Prozesskosten zu verwenden, eventualiter sei die klägerische
Lohnforderung in der 1. Klasse zu kollozieren, subeventualiter sei die
Ergänzung, Neuauflage und Publikation des Kollokationsplans anzuordnen.

Mit Urteil vom 20. März 2002 wies der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen
die Klage ab, soweit er darauf eintrat. Die dagegen erhobene Appellation wies
das Obergericht des Kantons Aargau, 1. Zivilkammer, mit Urteil vom 1. Juli
2003 ab.

D.
Dagegen hat der Kläger am 23. September 2003 sowohl staatsrechtliche
Beschwerde als auch Berufung eingereicht. Mit Letzterer stellte er gegen die
Sparkasse A.________ die Begehren, im Kollokationsplan sei deren Forderung in
dem Umfang abzuweisen, wie sie die Grundpfänder über Fr. 210'000.-- nebst
Zinsen übersteige und der Prozessgewinn sei zur Deckung der klägerischen
Forderung von Fr. 9'756.75 einschliesslich Prozesskosten zu verwenden; gegen
die Konkursmasse der Y.________ AG stellte er das Begehren, seine
Lohnforderung sei in der 1. Klasse zu kollozieren.

Mit Berufungsantworten vom 5. bzw. 30. Dezember 2003 haben sowohl die durch
das Konkursamt vertretene Masse als auch die Sparkasse A.________ auf
Abweisung der Berufung geschlossen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Sind in der gleichen Streitsache Berufung und staatsrechtliche Beschwerde
erhoben worden, wird Letztere in der Regel zuerst behandelt (Art. 57 Abs. 5
OG). Umgekehrt ist insbesondere dann zu verfahren, wenn die Berufung selbst
auf Grund der mit staatsrechtlicher Beschwerde kritisierten
Sachverhaltsfeststellungen der kantonalen Behörden als begründet erscheint
und die staatsrechtliche Beschwerde infolge Gutheissung der Berufung
gegenstandslos wird. Dies ist vorliegend der Fall, da sich die
staatsrechtliche Beschwerde einzig auf denjenigen Streitpunkt bezieht, mit
dem der Kläger im vorliegenden Berufungsverfahren durchdringt (dazu E. 2).

2.
Strittig ist zunächst, ob der Kläger am 25. Mai 2001 mit einer Klage die
Kollokation der Sparkasse A.________ anfechten durfte.

2.1 Das Obergericht hat erwogen, nachdem der Konkursbeamte zu erkennen
gegeben habe, dass er den Kollokationsplan abändern werde, habe kein Grund
für eine Kollokationsklage bestanden. Zudem sei dem Kläger bei der
Fristberechnung ein Fehler unterlaufen. Der Konkursbeamte habe den
Kollokationsplan am 28. Mai 2001 auch tatsächlich selbst berichtigt, weshalb
das Bezirksgericht richtigerweise davon ausgegangen sei, die klägerischen
Rechtsbegehren seien gegenstandslos geworden.

2.2 Die Kollokationsklage ist innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage
des Kollokationsplans zu erheben (Art. 250 Abs. 1 SchKG). Bereits aus dem
Begriff der Frist ergibt sich, dass nicht der letztmögliche Tag abgewartet
werden muss, sondern der Gläubiger innerhalb der 20-tägigen Zeitspanne zu
einem beliebigen Zeitpunkt Klage erheben kann.

Sobald Kollokationsklage erhoben worden ist, darf der Konkursbeamte den
Kollokationsplan grundsätzlich nicht mehr abändern (Art. 65 KOV). Freilich
hat der klagende Gläubiger den Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten. So
hat das Bundesgericht in einem älteren Entscheid festgehalten, ein Gläubiger
dürfe dem Konkursbeamten nicht die Möglichkeit, den Kollokationsplan
einseitig abzuändern, dadurch abschneiden, dass er der angekündigten Änderung
durch Klageenreichung zuvorkomme (BGE 57 III 190 S. 195).

2.3 Das Obergericht stützt sich bei seinem Entscheid ausschliesslich auf
dieses Urteil. Zwar könnten dessen Erwägungen darauf schliessen lassen, dass
eine Zusicherung des Konkursbeamten die Norm von Art. 65 KOV ganz allgemein
derogiere. Ein solcher Schluss wäre jedoch unzutreffend und würde dem Umstand
keine Rechnung tragen, dass sich die (zutreffenden) Erwägungen in BGE 57 III
190 auf einen Fall bezogen haben, der mit dem vorliegend zu beurteilenden in
keiner Weise vergleichbar ist:

Dem Entscheid 57 III 190 lag der Sachverhalt zu Grunde, dass ein Liquidator,
der einer fehlerhaften Kollokation gewahr worden war, einen
Gläubigervertreter am 11. September 1931 um 14.00 Uhr zu einer Besprechung
vorlud, worauf dieser - nachdem er sich sogar gegen die vom Liquidator in
Aussicht gestellte materielle Änderung verwahrt hatte (S. 196 oben) - in sein
Anwaltsbüro eilte, ein Vermittlungsgesuch betreffend Anfechtung der
Kollokation verfasste und dieses um 16.00 Uhr auf der Post aufgab. Zur
gleichen Stunde hatte auch der Liquidator die Änderung des Kollokationsplans
auf der Post aufgegeben; zudem richtete er in der folgenden Stunde gleiche
Schreiben an die anderen Konkursgläubiger und er begab sich noch am gleichen
Nachmittag zu der von der Änderung betroffenen Bank. Es war demnach zu einem
eigentlichen Wettlauf zwischen dem klagenden Gläubiger und dem Liquidator
gekommen, indem der Gläubiger bzw. sein Vertreter mit den Worten des
Bundesgerichts versuchte, dem Liquidator den Weg abzuschneiden. Zu Recht hat
das Bundesgericht dieses als treuwidrig zu bezeichnende Vorgehen nicht
geschützt.

Demgegenüber lässt der vorliegende Fall aus mehreren Gründen keine
treuwidrige Klageanhebung erkennen: In Ausübung seiner Sorgfaltspflichten
erkundigte sich der in der Zwischenzeit vom Kläger mandatierte Anwalt am
letzten Werktag vor Ablauf der Klagefrist beim Konkursamt, ob die am 22. Mai
2001 in Aussicht gestellte Änderung vorgenommen worden sei. Da der
Konkursbeamte ferienhalber abwesend war, konnten die über diesen Fall nicht
instruierten Mitarbeiter einzig die (zutreffende) Auskunft geben, dass im
Kollokationsplan bzw. Lastenverzeichnis keine Änderung vorgenommen worden
sei. Entgegen den sinngemässen Ausführungen in den Berufungsantworten können
diese Umstände nicht dem Kläger bzw. seinem Anwalt angelastet werden, hat
doch dieser weder Einblick noch Einfluss in bzw. auf die interne Organisation
des Amtes. Vielmehr war der Kläger, der mit der Erkundigung alles getan hat,
was ihm nach Treu und Glauben zuzumuten war, in der entsprechenden Situation
geradezu gehalten, Klage anzuheben.

Umso mehr war eine Kollokationsklage für den Kläger in der konkreten
Situation unabdingbar, als die konkursamtliche Zusicherung
unbestrittenermassen gegenüber dem durch den gleichen Anwalt vertretenen
Verwaltungsratspräsidenten der konkursiten Gesellschaft, nicht aber gegenüber
dem am 22. Mai 2001 noch gar nicht anwaltlich vertretenen Kläger abgegeben
worden war. Wenn die beklagte Bank in diesem Zusammenhang auf die
Wissensvertretung verweist (Ziff. 10 ihrer Berufungsantwort), geht sie am
Kern der Sache vorbei. Ausschlaggebend ist nämlich, wer im Sinne des
Stellvertretungsrechts Adressat der konkursamtlichen Zusage war; dies ist
keine Frage des Wissens des Vertreters, sondern der Bindewirkung für den
Vertretenen (vgl. Art. 2 Abs. 1 OR).

Unhaltbar ist sodann die vorinstanzliche Bemerkung, der Kläger hätte mit der
Klageeinreichung bis Montag, 28. Mai 2001, zuwarten müssen. Der Grundsatz von
Treu und Glauben gebietet nicht, dass eine Partei mit der Wahrung ihrer
Rechte über die eigentliche Klagefrist hinaus zuzuwarten hat, nur weil diese
an einem Sonntag ausläuft und deshalb die Einreichung der Klage am Montag auf
Grund von Art. 31 Abs. 3 SchKG an sich noch zulässig wäre. Zu bedenken ist
schliesslich, dass der Kläger für den zweiten Streitpunkt (Kollokation der
Lohnforderung in der 1. statt 3. Klasse, dazu E. 3) ohnehin eine
Kollokationsklage erheben musste; auch unter diesem Gesichtspunkt mutet der
Vorwurf, für die Einreichung einer Kollokationsklage habe es keinen Grund
gegeben, seltsam an.

2.4 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der Kläger angesichts der
speziellen Situation (konkursamtliche Zusicherung gegenüber einer anderen
Person; Auskunft der Mitarbeiter des Konkursamtes, es seien keine Änderungen
vorgenommen worden; auslaufende Klagefrist) zur Anhebung einer
Kollokationsklage am 25. Mai 2001 berechtigt, ja geradezu verpflichtet war
und demnach Art. 65 KOV zum Tragen kommt. Insoweit ist der angefochtene
Entscheid aufzuheben und das Rechtsbegehren A.1 gutzuheissen. Das Begehren
A.2 (Verwendung des Prozessgewinns zur Deckung der klägerischen Forderung)
gibt die gesetzlich vorgesehene Folge einer gutgeheissenen Kollokationsklage
wieder (Art. 250 Abs. 2 SchKG) und ist deshalb überflüssig.

3.
Strittig ist sodann, ob die klägerische Lohnforderung in der 1. statt in der
3. Klasse zu kollozieren ist.

3.1 Das Obergericht hat erwogen, die der Y.________ AG am 1. Oktober 1999 für
sechs Monate gewährte Stundung sei am 1. April 2000 automatisch erloschen, da
es nicht zu einem Bestätigungsentscheid durch die Nachlassbehörde gekommen
sei. Der Kläger habe im Übrigen gewusst, dass die Gläubiger nicht über einen
Nachlassvertrag abgestimmt hätten und es folglich auch nicht zu einem
Bestätigungsverfahren durch das Nachlassgericht kommen würde. Da bis zur
Konkurseröffnung am 13. November 2000 mehr als sechs Monate verstrichen
seien, stehe die Arbeitnehmerforderung nicht mehr im Genuss des Privilegs von
Art. 219 Abs. 4 Bst. a SchKG.

3.2 Besteht Aussicht auf einen Nachlassvertrag, so gewährt der
Nachlassrichter dem Schuldner die Nachlassstundung für vier bis sechs Monate
und ernennt einen Sachwalter (Art. 295 Abs. 1 SchKG). Entsprechend endet die
Stundung mit dem Ablauf der vom Nachlassrichter bewilligten (und allenfalls
verlängerten) Dauer (Hunkeler, Das Nachlassverfahren nach revidiertem SchKG,
Diss. Freiburg 1996, N. 800). Wird die Nachlassstundung vorher widerrufen,
fallen ihre Wirkungen bereits mit der Publikation des Widerrufsentscheides
dahin (Art. 295 Abs. 5 i.V.m. Art. 308 Abs. 2 SchKG). Umgekehrt dauern sie
für den Fall, dass der Sachwalter dem Nachlassgericht die Bestätigung oder
Ablehnung des Nachlassvertrags empfiehlt, bis zur Publikation des (positiven
oder negativen) Bestätigungsentscheides fort (Art. 304 Abs. 2 i.V.m. 308 Abs.
2 SchKG). Diese Bestimmungen dienen dazu, dass das Zustandekommen bzw. der
Vollzug eines Nachlassvertrages auch während des Bestätigungsstadiums bzw.
während der Vollzugsphase gewährleistet bleibt (Hunkeler, a.a.O., N. 802).

3.3 Die Vorbringen des Klägers in der Berufung vermögen keine
Bundesrechtsverletzung zu begründen:

Unbehilflich ist vorweg die Behauptung, der Sachwalter habe die Arbeitnehmer
wiederholt vertröstet. Solche Aussagen vermögen keine gesetzlichen Fristen
abzuändern.

Im Widerspruch zu den Akten und den kantonalen Sachverhaltsfeststellungen
steht sodann die Behauptung, der Sachwalter habe wenigstens sinngemäss den
Widerruf der Stundung verlangt (Art. 295 Abs. 5 SchKG). Vielmehr ergibt sich
aus diesen, dass der Sachwalter Ende März 2000 unmittelbar vor Ablauf der
Stundung beim Nachlassgericht den Sachwalterbericht eingereicht (Art. 304
Abs. 1 SchKG) und mangels eines von den Gläubigern genehmigten
Vertragsentwurfes, den das Gericht hätte bestätigen können, sogleich die
Konkurseröffnung verlangt hat. Der Nachlassrichter hat dem Sachwalter hierauf
schriftlich mitgeteilt, dass er nicht legitimiert sei, die Konkurseröffnung
zu verlangen, und das Nachlassgericht hat in der Folge weder einen die
Nachlassstundung widerrufenden noch einen den Nachlassvertrag bestätigenden
Entscheid gefällt. Entgegen den sinngemässen klägerischen Ausführungen war es
hierzu von Bundesrechts wegen auch nicht verpflichtet:

Der Widerruf der Nachlassstundung steht im Ermessen des Gerichts (vgl. Art.
295 Abs. 5 SchKG), und der Bestätigungsentscheid setzt einen Nachlassvertrag
voraus, über den die Gläubiger abgestimmt haben (Art. 302 SchKG). Indem weder
ein Widerrufs- noch ein Bestätigungsentscheid erging, fielen die Wirkungen
der Stundung mit Ablauf der Stundungsdauer ohne weiteres dahin (vgl. Vollmar,
Kommentar zum SchKG, Basel 1998, N. 4 zu Art. 295 SchKG, N. 3 zu Art. 304
SchKG). Mit Bezug auf das automatische Erlöschen der Stundungswirkung
verhielt es sich damit nicht anders, als wenn der Sachwalter den Bericht
verspätet eingereicht und das Gericht aus diesem Grund keinen
Bestätigungsentscheid hätte fällen können (vgl. dazu BGE 85 I 77; Hunkeler,
a.a.O., N. 803).

Nichts abzuleiten vermag der Kläger schliesslich aus dem Novum, dass das
Gerichtspräsidium Zofingen nunmehr offenbar auch dann einen Entscheid fällt
und publiziert, wenn kein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. Die
Nachlassstundung kennt im Gegensatz zum Konkurs (vgl. Art. 268 Abs. 2 SchKG)
kein eigentliches Schlusserkenntnis; entsprechend liegt keine Verletzung von
Bundesrecht vor, wenn im vorliegenden Fall kein solches Erkenntnis ergangen
ist.

4.
Der Kläger ist gegen die auf vollumfängliche Abweisung der Berufung
schliessenden Beklagten im einen Punkt durchgedrungen und im anderen
unterlegen. Somit ist die Gerichtsgebühr dem Kläger und den Beklagten je zur
Hälfte aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 3 OG), für die Beklagten unter
solidarischer Haftbarkeit (Art. 156 Abs. 7 OG), und die Parteikosten für das
bundesgerichtliche Verfahren sind wettzuschlagen (Art. 159 Abs. 3 OG). Die
Liquidation der kantonalen Kosten entsprechend dem neuen Ausgang des
Verfahrens erfolgt durch das Obergericht (Art. 157 und 159 Abs. 6 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Berufung werden Ziffer 1 des Urteils des
Obergerichts Aargau vom 1. Juli 2003 mit Bezug auf die Sparkasse A.________
sowie sämtliche Kostenziffern aufgehoben, und das Konkursamt Zofingen wird
angewiesen, im Konkurs der Y.________ AG die Sparkasse A.________ im
Kollokationsplan und Lastenverzeichnis mit einer Forderung von Fr. 210'000.--
zuzüglich Zinsen als grundpfandversichert zuzulassen. Im Übrigen wird die
Berufung abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Kläger und den Beklagten je zur
Hälfte auferlegt, für die Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit.

3.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 1.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Februar 2004

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: