Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5C.197/2003
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5C.197/2003 /rov

Urteil vom 30. April 2004
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber von Roten.

K. ________,
Kläger und Berufungskläger,
vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler,

gegen

B.________,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Rom, dieser substituiert durch
Rechtsanwalt Walter Furrer,

Abänderung eines Scheidungsurteils,

Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 10. Juli 2003.

Sachverhalt:

A.
K. ________ (Ehemann), Jahrgang 1952, und B.________ (Ehefrau), Jahrgang
1953, heirateten am 24. April 1981. Sie wurden Eltern zweier Töchter, geboren
am 21. August 1982 und am 8. April 1985. Ab 1989 lebten die Ehegatten
getrennt. Die Ehe wurde auf gemeinsames Begehren mit Urteil vom 7. August
2000 geschieden. Die Ehegatten hatten dem Gericht eine Teilvereinbarung über
die Scheidungsfolgen vorgelegt und die noch offenen Fragen während des
Verfahrens einvernehmlich regeln können. Was den Ehegatten- und den
Kindesunterhalt angeht, lautet das Scheidungsurteil wie folgt:
4.   a)   Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten an die Kosten des
Unterhalts und der             Erziehung der beiden Töchter, monatliche
Unterhaltsbeiträge von je Fr. 1'000.--             zuzüglich allfällige
gesetzlich oder vertraglich geregelte Kinderzulagen zu bezahlen;
zahlbar monatlich und im Voraus ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zur

Mündigkeit der Töchter, wobei Art. 277 Abs. 2 ZGB vorbehalten wird.

5.    Der Kläger wird vereinbarungsgemäss verpflichtet, der Beklagten im
Sinne von Art. 125       ZGB einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr.
5'800.-- pro Monat zu bezahlen,       zahlbar monatlich und im Voraus ab
Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zur ordentlichen       Pensionierung
des Klägers bei der Swissair.

Es wird vorgemerkt, dass bei der ordentlichen Pensionierung des Klägers bei
der Swissair       der nacheheliche Unterhalt aufgrund der dannzumaligen
wirtschaftlichen Verhältnisse der       Parteien neu festgelegt wird.

6.    Den Unterhaltsbeiträgen liegen folgende finanzielle Verhältnisse der
Parteien zugrunde:

- Erwerbseinkommen Kläger: Fr. 18'600.-- netto, inkl. 13. Monatslohn,
zuzüglich          Kinderzulagen,
- Erwerbseinkommen Beklagte: Fr. 0.--;

- Vermögen Kläger: Fr. 65'900.--,
- Vermögen Beklagte: Fr. 0.--.
Die Parteien verzichteten im Anschluss an die mündliche Eröffnung des
Scheidungsurteils auf die schriftliche Begründung und auf das Rechtsmittel
der Berufung, womit das Scheidungsurteil gleichentags rechtskräftig wurde.
Der Kläger ging wenig später eine neue Ehe ein; seit Mitte 2003 lebt er von
seiner zweiten Ehefrau wieder getrennt.

B.
Am 19. November 2001 begehrte der Kläger die gerichtliche Aufhebung der
Dispositiv-Ziff. 4a, 5 und 6 des Scheidungsurteils sowie die Herabsetzung der
Unterhaltsbeiträge für die beiden Töchter und für die geschiedene Ehefrau.
Seine Abänderungsbegehren begründete der Kläger mit einer Lohneinbusse, die
er als Pilot der "Swiss" bzw. der vormaligen "Swissair" erlitten habe. Die
Beklagte schloss auf Abweisung der Klage. Die Einzelrichterin im ordentlichen
Verfahren am Bezirksgericht Meilen hiess die Klage gut und legte die
geschuldeten Unterhaltsbeiträge neu fest. In Abänderung des Scheidungsurteils
wurde der Kläger mit Wirkung ab 1. Dezember 2001 (Datum der Klageeinreichung)
zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen verpflichtet, und zwar an die
ältere Tochter im Betrag von (neu) Fr. 800.-- bis zum 1. August 2002
(Abschluss der Erstausbildung) und an die jüngere Tochter, die ein Gymnasium
besucht und zu studieren beabsichtigt, im Betrag von (unverändert) Fr.
1'000.-- sowie an die Beklagte im Betrag von (neu) Fr. 4'800.--
(Dispositiv-Ziff. 1/4a und 2/5). Ferner wurden die für die Unterhaltsbeiträge
massgebenden finanziellen Verhältnisse der Parteien neu festgestellt
(Dispositiv-Ziff. 2/6 des Urteils vom 4. Dezember 2002).

C.
Auf Berufung der Beklagten hin hob das Obergericht (I. Zivilkammer) des
Kantons Zürich das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Klage ab mit der
Begründung, die Lohneinbusse bedeute zwar eine erhebliche und dauernde
Veränderung der Verhältnisse auf Seiten des Klägers (E. 5 S. 9). Seine
gesamte wirtschaftliche Lage erlaube es dem Kläger jedoch - und es sei ihm
auch zuzumuten -, die bisherigen Unterhaltsleistungen zu erbringen (E. 8 S.
11 und Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils vom 10. Juli 2003).

D.
Mit eidgenössischer Berufung beantragt der Kläger in der Sache, sein Begehren
auf Abänderung des Scheidungsurteils gutzuheissen und die Unterhaltszahlungen
verhältnismässig zur Lohneinbusse herabzusetzen. Eventualiter sei das
erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen und eventualiter habe der ab 1.
November 2003 gültige Lohn als Berechnungsgrundlage zu dienen. Die Beklagte
verlangt, die Berufung für unbegründet zu erklären und das obergerichtliche
Urteil zu bestätigen. Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.

E.
Die gleichzeitig gegen dasselbe obergerichtliche Urteil erhobene
Nichtigkeitsbeschwerde des Klägers wies das Kassationsgericht des Kantons
Zürich ab, soweit darauf eingetreten werden konnte (Zirkulationsbeschluss vom
23. Januar 2004).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Berufung gegen das obergerichtliche Urteil im Abänderungsprozess gemäss
Art. 129 ZGB ist grundsätzlich zulässig. Auf formelle Einzelfragen wird im
Sachzusammenhang zurückzukommen sein. Vorausgeschickt sei lediglich, dass der
Kläger den formellen Anforderungen an die Begründung der Berufungsschrift
nicht zu genügen vermag, soweit er einfach auf seine Berufungsantwort im
kantonalen Verfahren verweist (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 84 II 107 E. 1
S. 110; 126 III 198 E. 1d S. 201).

2.
In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes klarzustellen und von nachstehenden
Grundsätzen auszugehen:
2.1 Bei der Festsetzung der Unterhaltsrente im Zeitpunkt der Scheidung lässt
sich nur beschränkt vorhersehen, wie sich die wirtschaftlichen Verhältnisse
der Ehegatten entwickeln werden. Eine unerwartete Veränderung der
finanziellen Situation kann dazu führen, dass sich der ursprünglich
festgelegte Unterhaltsbeitrag im Nachhinein als unangemessen erweist. Diesem
Sachverhalt trägt Art. 129 Abs. 1 ZGB dadurch Rechnung, dass bei erheblicher
und dauernder Veränderung der Verhältnisse die Rente herabgesetzt, aufgehoben
oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden kann (erster Halbsatz). Die
Regelung entspricht - hier nicht interessierende Abweichungen vorbehalten -
dem bisherigen Recht (aArt. 153 Abs. 2 ZGB; Botschaft, BBl. 1996 I 1, S. 119
Ziff. 233.543). Entgegen der klägerischen Darstellung erlaubt der
Abänderungsprozess nur die Anpassung der Rente an veränderte Verhältnisse,
nicht hingegen ihre vollständige Neufestsetzung. Es ist somit nicht zu
prüfen, welcher Unterhaltsbeitrag auf Grund der aktuellen wirtschaftlichen
Verhältnisse als angemessen erschiene. Ausgangspunkt bildet das
Scheidungsurteil, das massgebend dafür ist, welche Lebenshaltung der
Bemessung des Unterhaltsbeitrags zugrunde gelegen hat. Daran ist das
Abänderungsgericht gebunden, selbst wenn sich die Annahmen des
Scheidungsgerichts im Nachhinein als unrichtig erweisen sollten. Dieser im
Scheidungszeitpunkt gegebenen hat das Abänderungsgericht die aktuelle
Lebenshaltung gegenüberzustellen und zu prüfen, ob und in welchem Umfang sich
die wirtschaftlichen Verhältnisse erheblich, dauernd und unvorhersehbar
verändert haben (statt vieler: Lüchinger/Geiser, Basler Kommentar, 1996, N.
15-17 zu aArt. 153 ZGB mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 117 II 359 E. 5
und 6 S. 365 ff.).
2.2 Abänderbar im Sinne von Art. 129 ZGB sind sowohl gerichtlich festgesetzte
als auch von den Parteien vereinbarte - und alsdann gerichtlich genehmigte
(Art. 140 ZGB) - Renten. Erleichtert wird die Abänderung durch die in Art.
143 ZGB vorgeschriebenen Angaben. Danach ist im Urteil und in der
Scheidungsvereinbarung betreffend Unterhaltsbeiträge insbesondere anzugeben,
von welchem Einkommen und Vermögen jedes Ehegatten ausgegangen wird (Ziff. 1)
und wieviel für jeden Ehegatten und wieviel für jedes Kind bestimmt ist
(Ziff. 2). Trotz dieser Angaben kann die Abänderung von vereinbarten Renten
Schwierigkeiten bereiten. Der Scheidungsvereinbarung lässt sich - im
Gegensatz zum begründeten Scheidungsurteil - regelmässig nicht entnehmen,
welche Kriterien neben Einkommen und Vermögen für die Bemessung der
Unterhaltsbeiträge massgebend gewesen sind (z.B. Bedarf, Aufgabenteilung
u.ä.). Insoweit muss die gerichtlich genehmigte Scheidungsvereinbarung durch
das Abänderungsgericht ausgelegt werden. Von welchen Vorstellungen die
Ehegatten beim Abschluss der Vereinbarung ausgegangen sind, ist dabei
Tatfrage (Art. 63 f. OG; BGE 105 II 166 E. 2 S. 169). Lässt sich der
wirkliche Wille der Ehegatten nicht mehr feststellen, ist deren mutmasslicher
Wille nach dem Vertrauensgrundsatz zu ermitteln, d.h. die
Scheidungsvereinbarung so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und
Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durfte und
musste. Das Abänderungsgericht orientiert sich dabei am dispositiven Recht,
das in der Regel die Interessen der Ehegatten genügend wahrt, weshalb
derjenige Ehegatte, der davon abweichen will, das mit hinreichender
Deutlichkeit zum Ausdruck bringen muss (BGE 113 II 49 E. 1b S. 51; für die
Scheidungsvereinbarung: Urteil 5C.281/2000 vom 9. Mai 2001, E. 3).

2.3 Die Abänderung der Unterhaltsrente beruht auf gerichtlichem Ermessen
(Art. 4 ZGB; BGE 108 II 30 E. 8 S. 32). Im Berufungs-verfahren übt das
Bundesgericht deshalb bei der Prüfung der vom kantonalen Gericht festgelegten
Unterhaltsbeiträge grosse Zurückhaltung. Es schreitet insbesondere ein, wenn
die Vorinstanz entweder Kriterien berücksichtigt hat, die nach dem Gesetz
keine Rolle spielen dürfen, oder Umstände ausser Acht gelassen hat, die für
den Unterhaltsbeitrag ausschlaggebend sein sollten. Zu einer Korrektur des
vorinstanzlichen Entscheides kommt es schliesslich, wenn der festgesetzte
Unterhaltsbeitrag auf Grund der konkreten Umstände als eindeutig unangemessen
erscheint (BGE 128 III 161 E. 2c/aa S. 162).

3.
Das Obergericht ist davon ausgegangen, die Lohneinbusse, die der Kläger seit
der Scheidung erlitten habe, sei erheblich und dauernd und im
Scheidungszeitpunkt auch nicht vorhersehbar gewesen. Strittig ist der Umfang,
in dem sich das klägerische Erwerbseinkommen vermindert hat. Der Kläger
stellt die heutigen Grundlagen wie auch die im Scheidungszeitpunkt gegebenen
Verhältnisse in Frage.

3.1 Das Obergericht hat den im Urteilszeitpunkt vom 10. Juli 2003 bzw. im
Zeitraum der ersten sechs Monate des Jahres 2003 erzielten Lohn des Klägers
(Fr. 16'190.--) für massgebend gehalten (E. 5 S. 9). Den erweiterten Bedarf
des Klägers hat es - wie die Erstinstanz - auf etwas über Fr. 7'000.-- (Fr.
7'195.25) beziffert (E. 7 S. 10 f.).
3.1.1 Der Kläger wendet ein, sein Erwerbseinkommen schwanke und vermindere
sich weiter. Durchschnittlich habe er im Jahr 2002 rund Fr. 15'861.--
erzielt. Der Urteilsabänderung dürfe nicht einfach die Lohnsumme im
Urteilszeitpunkt zugrunde gelegt werden. Es sei nicht einzusehen, weshalb der
Lohn im Urteilszeitpunkt massgebend sein solle, gleichzeitig aber die
Urteilsabänderung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung
angeordnet werden könne. Es sei der ab 1. November 2003 gültige Lohn als
Berechnungsbasis zu nehmen.

Im Abänderungsprozess sind die Fragen nach der Urteilswirkung und der
Urteilsgrundlage auseinanderzuhalten: Nach der Rechtsprechung wird das
Gericht die Rente in der Regel mit Wirkung ab der Klageeinreichung ändern,
darf aber in Beurteilung des konkreten Einzelfalls auch einen späteren
Zeitpunkt festlegen (BGE 117 II 368 Nr. 67). Von diesem für die
Urteilswirkung massgebenden Zeitpunkt muss die Frage unterschieden werden,
welcher Sachverhalt dem Urteil zugrunde zu legen ist. Diese Frage beantwortet
für das "Scheidungsverfahren" und damit auch für den Abänderungsprozess in
erster Linie Art. 138 Abs. 1 ZGB, wonach in der oberen kantonalen Instanz
neue Tatsachen und Beweismittel zugelassen werden müssen, und zwar zumindest
in der Berufung und in der Berufungsantwort (Botschaft, a.a.O., S. 138 f.
Ziff. 234.5; vgl. Leuenberger, Basler Kommentar, 2002, N. 2 und N. 6 zu Art.
138 ZGB, mit Hinweisen). Eine kantonale Regelung, wonach für das Urteil der
Sachverhalt zur Zeit der Klageeinreichung massgebend ist, verstiesse somit
gegen Art. 138 Abs. 1 ZGB. Vom kantonalen Recht kann hingegen bestimmt
werden, dass über den erwähnten Zeitpunkt hinaus weitergehend Noven zulässig
sein sollen, damit dem Urteil möglichst der Sachverhalt zugrunde gelegt
werden kann, der im Zeitpunkt der Urteilsfällung besteht (z.B. § 188 Abs. 1
ZPO/ZH; BGE 116 II 385 E. 7b S. 393; vgl. etwa Vogel/Spühler, Grundriss des
Zivilprozessrechts, 7.A. Bern 2001, 7 N. 101 ff. S. 210 und 12 N. 85 S. 321).
Ist das Obergericht von dem im Urteilszeitpunkt erzielten Erwerbseinkommen
ausgegangen, hat es nach dem Gesagten kein Bundesrecht verletzt.

Auch wenn die tatsächlichen Verhältnisse im Urteilszeitpunkt massgeblich
sind, bedeutet das nicht, dass bei schwankenden Einkommen insbesondere von
Selbstständigerwerbenden einzig auf den Sachverhalt in einem bestimmten
Zeitpunkt abzustellen ist. Vielmehr dürfen und müssen der konkreten Situation
angepasste Durchschnittswerte in Betracht gezogen werden (vgl.
Praxiskommentar Scheidungsrecht, Basel 2000: Schwenzer, N. 17 zu Art. 125
ZGB, und Wullschleger, N. 34 zu Art. 285 ZGB). Das Obergericht hat vorliegend
kein Bundesrecht verletzt, wenn es angesichts seines am 10. Juli 2003
gefällten Urteils auf den Zeitraum der ersten sechs Monate des Jahres 2003
abgestellt hat. Es musste von Bundesrechts wegen weder die Verhältnisse des
Jahres 2002 mitberücksichtigen, noch konnte es auf den angeblich ab 1.
November 2003 gültigen Lohn abstellen, der erst am 28. August 2003 und damit
nach Fällung des Urteils vom 10. Juli 2003 vereinbart worden ist. Eine
Berücksichtigung dieser neu vereinbarten Löhne, wie sie der Kläger heute dem
Bundesgericht eventualiter beantragt, verstiesse gegen das im
Berufungsverfahren geltende Novenverbot (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Die
Novenrechtsregelung in Art. 138 Abs. 1 ZGB gilt im bundesgerichtlichen
Verfahren nicht (BGE 129 III 481 E. 3.3 S. 487). Massgebend ist deshalb ein
Erwerbseinkommen des Klägers von Fr. 16'190.-- pro Monat.

3.1.2 In drei Punkten - Beitrag an den Berufsverband, Kosten für auswärtige
Verpflegung und Wohnkosten - kritisiert der Kläger die Berechnung seines
erweiterten Notbedarfs. Das Obergericht hat dazu festgehalten, der Kläger
habe die Erhöhung des Beitrags an den Berufsverband ziffernmässig nicht
nachgewiesen und seine Hypothekar- und Nebenkosten beliefen sich monatlich
auf insgesamt maximal Fr. 3'200.-- (E. 7 S. 10 f.). Als Ergebnis der
Beweiswürdigung sind diese Feststellungen im Berufungsverfahren nicht
überprüfbar (Art. 63 f. OG; BGE 129 III 320 E. 6.3 S. 327). Was die Kosten
für auswärtige Verpflegung angeht, rügt der Kläger willkürliche tatsächliche
Annahmen, so dass auch in diesem Punkt auf die Berufung nicht eingetreten
werden kann. Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist vor Bundesgericht
mit staatsrechtlicher Beschwerde geltend zu machen, die in Art. 43 Abs. 1 OG
(Satz 2) ausdrücklich vorbehalten bleibt. Massgebend ist ein erweiterter
Notbedarf des Klägers von rund Fr. 7'195.-- pro Monat.

3.1.3 Dem monatlichen Erwerbseinkommen von Fr. 16'190.-- steht ein
erweiterter Notbedarf von rund Fr. 7'195.-- gegenüber. Der Überschuss beträgt
damit im Zeitpunkt der Urteilsfällung im kantonalen Verfahren rund Fr.
9'000.-- pro Monat.

3.2 Gegenüber den festgestellten wirtschaftlichen Verhältnissen im
Scheidungszeitpunkt wendet der Kläger ein, es dürfe nicht auf die Angaben im
Scheidungsurteil abgestellt werden. Sein Einkommen sei bedeutend höher
gewesen. Wie bereits erwähnt (E. 2.2 hiervor), hat die gerichtlich genehmigte
Scheidungsvereinbarung von Gesetzes wegen unter anderem anzugeben, von
welchem Einkommen und Vermögen eines jeden Ehegatten ausgegangen wird (Art.
143 Ziff. 1 ZGB). Diese Bestimmung bezweckt, für eine spätere Abänderung der
Unterhaltsrente eine sichere Tatsachengrundlage zu schaffen (Botschaft,
a.a.O., S. 142 Ziff. 234.9). Es bedarf deshalb keiner weiteren Erläuterung,
dass die Angaben der Parteien in der gerichtlich genehmigten
Scheidungsvereinbarung für den späteren Abänderungsprozess verbindlich sind
und nicht mehr in Frage gestellt werden können (vgl. Sutter/Freiburghaus,
Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N. 18 f. zu Art. 143 ZGB;
Spycher/Gloor, Basler Kommentar, 2002, N. 6 a.E., und Schwenzer, N. 38 zu
Art. 129 ZGB).

Auszugehen ist von dem im Scheidungsurteil angegebenen monatlichen
Erwerbseinkommen des Klägers von Fr. 18'600.--. Dem obergerichtlichen Urteil
lässt sich der damalige Bedarf des Klägers nicht eindeutig entnehmen. Das
Bundesgericht kann den Tatbestand in diesem Punkt ergänzen (Art. 64 Abs. 2
OG). Im seinerzeitigen Scheidungsverfahren hat der Kläger selber einen
monatlichen Bedarf von Fr. 7'536.-- belegt (act. 5/1, G-Nr: CE000054).

Im Scheidungszeitpunkt ist dem Erwerbseinkommen von Fr. 18'600.-- ein
erweiterter Notbedarf von Fr. 7'536.-- gegenüber gestanden. Der Überschuss
hat damit rund Fr. 11'000.-- pro Monat betragen.

3.3 Die frei verfügbaren Mittel des Klägers und damit seine
Leistungsfähigkeit haben zwischen den beiden massgebenden Zeitpunkten von
rund  Fr. 11'000.-- auf Fr. 9'000.-- abgenommen. Die Verminderung der
Leistungskraft beträgt rund 18 %. Das Obergericht hat eine Lohneinbusse von
ca. 14 % errechnet und damit einen blossen Lohnvergleich angestellt, der für
die Bemessung der Leistungsfähigkeit indessen nur bei gleichbleibendem Bedarf
aussagekräftig sein kann. Insoweit macht der Kläger zu Recht eine Verletzung
von Bundesrecht geltend. Es stellt sich die weitere Frage, ob die erwähnte
Verminderung der Leistungskraft eine Veränderung der Verhältnisse im Sinne
des Gesetzes bedeutet.

Der wirtschaftliche Zusammenbruch der Arbeitgeberin des Klägers im Herbst
2001 und damit verbunden die Auswirkungen auf den Lohn des Klägers kamen
überraschend und waren im Sommer 2000 (Scheidungszeitpunkt) nicht
vorhersehbar. Mit Blick auf die aktuelle finanzielle Lage seiner heutigen
Arbeitgeberin und angesichts des Alters des Klägers (Jahrgang 1952) kann nach
menschlichem Ermessen nicht damit gerechnet werden, dass das Erwerbseinkommen
wieder auf das frühere Niveau ansteigen wird (vgl. zum Begriff der
"dauernden" Veränderung: BGE 96 II 301 E. 4 S. 302 f.; 117 II 211 E. 5a S.
217).

Heikel ist die Beurteilung, ob eine Verminderung der Leistungskraft um rund
18 % oder um monatlich etwa Fr. 2'000.-- als "erheblich" zu gelten hat.
Entgegen der Darstellung des Klägers kann nicht einfach auf Prozentregeln
abgestellt werden. Die in der Praxis als Schwellenwerte angenommenen
Veränderungen von 10 % oder auch von 20-30 % müssen in Relation zur
Einkommenshöhe und zur bisherigen Unterhaltsverpflichtung gesetzt werden. Je
nach dem hat dieselbe Veränderung grössere oder kleinere Auswirkungen auf die
Lebenshaltung des Unterhaltsschuldners (Hausheer/Spycher, Unterhalt nach
neuem Scheidungsrecht, Bern 2001, N. 09.128 S. 167 f.). Das Einkommen des
Klägers ist nach wie vor überdurchschnittlich hoch und vermag die bisherigen
Unterhaltsleistungen wie auch den Bedarf des Klägers an sich ohne weiteres zu
decken. Andererseits ist zu beachten, dass bereits im Scheidungszeitpunkt
nicht das gesamte Einkommen für den Familienunterhalt verwendet werden wollte
(für Einzelheiten: E. 4.2 hiernach). Beide kantonalen Instanzen haben bereits
eine Verminderung des Einkommens um ca. 14 % (Obergericht) bzw. 16 %
(Bezirksgericht) als "erheblich" gewertet. Ihr Ermessensentscheid ist zu
respektieren (E. 2.3 hiervor) und auch bei einer Verminderung der
Leistungskraft des Klägers um rund 18 % von einer erheblichen Veränderung der
Verhältnisse gemäss Art. 129 Abs. 1 ZGB auszugehen.

4.
Im Unterschied zur Erstinstanz hat das Obergericht eine Herabsetzung der
Rente abgelehnt. Es ist davon ausgegangen, der Begriff der wirtschaftlichen
Verhältnisse müsse umfassend verstanden werden. Die Abänderung sei nach einem
strengen Massstab zu beurteilen.

4.1 In tatsächlicher Hinsicht hat das Obergericht festgestellt, dass sich der
Kläger bei der Scheidung zu hohen Unterhaltsleistungen verpflichtet habe, um
damit den Scheidungsprozess zu beschleunigen. Er habe auf das
Scheidungsurteil vom 7. August 2000 gedrängt, weil er bereits am 18. ds.
wieder habe heiraten wollen. Unter diesen Umständen sei an die
Voraussetzungen zur Abänderung des Scheidungsurteils ein besonders strenger
Massstab anzulegen (E. 4 S. 8 f.). Soweit der Kläger seine Absichten im
Scheidungszeitpunkt anders darzustellen versucht, kann auf seine Berufung
nicht eingetreten werden. Feststellungen über sein Wissen und Wollen im
Scheidungszeitpunkt betreffen Tatfragen (Art. 63 Abs. 2 OG; allgemein: BGE
126 III 505 E. 5 S. 511; 124 III 182 E. 3 S. 184).

Was den Beurteilungsmassstab in rechtlicher Hinsicht angeht, hat das
Obergericht seine Ansicht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung gestützt.
Danach ist es mit der Herabsetzung der Rente eher streng zu nehmen, wenn der
Ehemann bei der Scheidung hohe Leistungen übernommen hat und diese
gerichtlich hat genehmigen lassen, um damit die Zustimmung der Ehefrau zur
Scheidung zu erlangen. Im beurteilten Fall hat das Bundesgericht deshalb die
überproportionale Rentenkürzung durch die kantonalen Gerichte aufgehoben und
die Rente lediglich proportional zur Reduktion der Leistungskraft des
Unterhaltsschuldners herabgesetzt (BGE 108 II 30 E. 8 S. 33 unter Hinweis auf
Bühler/Spühler, Berner Kommentar, 1980, N. 57 zu aArt. 153 ZGB). Daraus kann
"nur" - aber immerhin - gefolgert werden, dass das aus dem Scheidungsurteil
hervorgehende Verhältnis zwischen Leistungsfähigkeit und Unterhaltsbeitrag
aufrechterhalten bleiben soll, wenn sich ein Ehegatte gegenüber dem anderen
Ehegatten zu einem höheren Unterhaltsbeitrag verpflichtet hat, als er nach
Gesetz geschuldet gewesen wäre (vgl. etwa Sutter/Freiburghaus, N. 23 zu Art.
129 ZGB). Mehr oder ein nicht näher bestimmter "besonders strenger Massstab",
wie ihn das Obergericht verwendet hat, ergibt sich aus der Rechtsprechung
nicht.

Da der Kläger selber nur eine "verhältnismässige" Herabsetzung der
Unterhaltsbeiträge beantragt, kann letztlich dahingestellt bleiben, ob die
soeben gezeigten Umstände in seinem Fall vorgelegen haben. Entgegen der
klägerischen Darstellung hat das Obergericht die Scheidungsvereinbarung
nirgends dahin gehend ausgelegt, die Ehegatten hätten "in der Vereinbarung
die Änderung der darin festgesetzten Rente ganz oder teilweise ausschliessen"
wollen (Art. 127 ZGB). Für eine solche Auslegung bestehen im
obergerichtlichen Urteil keinerlei Anhaltspunkte. Die wiederkehrend
gegenteiligen Behauptungen des Klägers treffen nicht zu.

4.2 Zu den wirklichen Vorstellungen der Ehegatten beim Abschluss der
Scheidungsvereinbarung hat das Obergericht keine Feststellungen getroffen.
Die Scheidungsvereinbarung muss deshalb nach dem Vertrauensgrundsatz
ausgelegt werden (E. 2.2 hiervor).

In der Scheidungsvereinbarung hat sich der Kläger zu monatlichen
Unterhaltsbeiträgen von insgesamt Fr. 7'800.-- an seine Ehefrau und seine im
Scheidungszeitpunkt fünfzehn- und achtzehnjährigen Töchter verpflichtet.
Gemäss den sog. "Zürcher Tabellen" (abgedruckt im Basler Kommentar, 2002, N.
6 zu Art. 285 ZGB) hat der Bedarf - bezogen auf Arbeitnehmer- und
Angestelltenhaushalte in städtischen Verhältnissen - für zwei Kinder im 13.
bis 18. Altersjahr damals zusammen Fr. 3'400.-- betragen, so dass der
restliche Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'400.-- auf die Ehefrau entfällt. Auf
Grund dieser Zahlen und angesichts des überdurchschnittlich hohen
Erwerbseinkommens des Ehemannes muss die Scheidungsvereinbarung dahin
verstanden werden, dass im Wesentlichen bedarfsdeckende Unterhaltsbeiträge
geschuldet sein sollten.

Sodann muss in Anbetracht der Höhe des Erwerbseinkommens (Fr. 18'600.--), des
Bedarfs (Fr. 7'536.--), der geschuldeten Unterhaltsbeiträge (Fr. 7'800.--)
und der verbleibenden freien Mittel des Klägers (Fr. 3'264.--) angenommen
werden, dass dessen bereits damals vorhandenes Vermögen (Fr. 65'900.--) für
die Unterhaltsbemessung keine Rolle gespielt hat. Insoweit erscheint es als
richtig, dass beide kantonalen Instanzen das Vermögen des Klägers im
Abänderungsprozess nicht berücksichtigt und den genauen Vermögensstand nicht
näher abgeklärt haben. Massgebend ist allein das Erwerbseinkommen. Weiter
haben die Ehegatten in ihrer Vereinbarung - im Gegensatz zur ordentlichen
Pensionierung des Klägers - nichts, namentlich keine Erhöhung des
Unterhaltsbeitrags an die Beklagte, vorgesehen für den im Scheidungszeitpunkt
absehbaren Wegfall der Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber den Kindern.
Nach Treu und Glauben muss davon ausgegangen werden, die dadurch frei
werdenden Mittel sollten wiederum zur Verfügung des Klägers stehen.

4.3 Bei diesem Auslegungsergebnis ist für das Mass der Herabsetzung einzig
das Erwerbseinkommen des Klägers zu berücksichtigen (E. 4.2 soeben). Die
Herabsetzung hat verhältnismässig zu erfolgen (E. 4.1 soeben), und zwar um 18
% rückwirkend auf die Klageeinreichung bzw. den 1. Dezember 2001 (vgl. E. 3
hiervor).
Bezogen auf die bisherige Rente der Beklagten von Fr. 5'800.-- ergibt die
Herabsetzung um 18 % den Betrag von Fr. 4'756.-- oder aufgerundet einen
monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'800.--. Eine weitere Reduktion wäre
auch wegen des Verbots der reformatio inmelius nicht möglich, weil der Kläger
die Festsetzung des Unterhaltsbeitrags auf Fr. 4'800.-- durch das
erstinstanzliche Gericht nicht angefochten hat. Was die
Kinderunterhaltsbeiträge anbetrifft, betrüge der monatliche
Herabsetzungsbetrag rechnerisch je Fr. 180.-- (18 % von Fr. 1'000.--). Eine
entsprechende Abänderung rechtfertigt sich nach gerichtlichem Ermessen
indessen nicht. Im Übrigen hat sie nach der Feststellung des Obergerichts
auch nicht mehr Berufungsgegenstand gebildet, zumal die erstinstanzlich
abgeänderte Bestimmung über die Kinderunterhaltsbeiträge unangefochten
geblieben ist (E. 1 S. 6). Inwiefern darauf heute zurückgekommen werden
könnte, wird vom Kläger mit keinem Wort begründet (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG).
Auf seinen Eventualantrag, das erstinstanzliche Urteil wieder herzustellen,
kann deshalb nicht eingetreten werden.

Die Unterhaltsbeiträge von (neu) Fr. 4'800.-- und (unverändert) Fr. 1'000.--
bleiben bedarfsdeckend mit Rücksicht auf die - unangefochten gebliebene -
Berechnung des erweiterten Notbedarfs durch die Erstinstanz. Gegenteiliges
behauptet die Beklagte in ihrer Berufungsantwort zudem selber nicht (Art. 59
Abs. 3 i.V.m. Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Das für die Herabsetzung
ausschliesslich massgebende Erwerbseinkommen ist im Urteilsdispositiv
festzustellen, wie das bereits das Scheidungsgericht getan hat (Art. 143
Ziff. 1 ZGB).

5.
Aus den dargelegten Gründen muss die Berufung gutgeheissen werden, soweit
darauf einzutreten ist. Die Beklagte wird damit kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). Zur
Neuverlegung der Kosten und Entschädigung für das kantonale Verfahren wird
die Sache an das Obergericht zurückgewiesen (Art. 157 und Art. 159 Abs. 6
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil
des Obergerichts (I. Zivilkammer) des Kantons Zürich vom 10. Juli 2003 wird
aufgehoben.

2.
In Gutheissung der Klage werden die Dispositiv-Ziff. 5 und 6 des Urteils des
Bezirksgerichts Uster vom 7. August 2000 aufgehoben und wie folgt abgeändert:
5.   Der Kläger wird vereinbarungsgemäss verpflichtet, der Beklagten im Sinne
von Art. 125       ZGB einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'800.--
pro Monat zu bezahlen,       zahlbar monatlich und im Voraus mit Wirkung ab
1. Dezember 2001 bis zur ordentlichen       Pensionierung des Klägers bei der
SWISS.

Es wird vorgemerkt, dass bei der ordentlichen Pensionierung des Klägers bei
der SWISS
der nacheheliche Unterhalt aufgrund der dannzumaligen wirtschaftlichen
Verhältnisse der       Parteien neu festgelegt wird.

6.    Den Unterhaltsbeiträgen liegen folgende finanzielle Verhältnisse der
Parteien zugrunde:

- Erwerbseinkommen Kläger: Fr. 16'190.-- netto, inkl. 13. Monatslohn,
zuzüglich          Kinderzulagen,
- Erwerbseinkommen Beklagte: Fr. 0.--.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beklagten auferlegt.

4.
Die Beklagte hat den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr.
3'000.-- zu entschädigen.

5.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen des kantonalen
Verfahrens an das Obergericht zurückgewiesen.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 30. April 2004

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: