Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5C.193/2003
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5C.193/2003 /rov

Urteil vom 28. Oktober 2003
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber von Roten.

B. ________ AG,
Beklagte und Berufungsklägerin,

gegen

K.________,
Klägerin und Berufungsbeklagte,
vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Dätwyler, Postfach 316, 4503 Solothurn.

Versicherungsvertrag (sachliche Zuständigkeit),

Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, vom 28. Juli 2003.

Sachverhalt:

A.
Zwischen K.________ und der B.________ AG besteht ein Vertrag über
Taggeldleistungen ("SALARIA -Taggeld-Versicherung"). Mit Vorladungsbegehren
vom 25. November 2002 erhob K.________ Klage betreffend Leistungen aus
Versicherungsvertrag. Die Beklagte B.________ AG bestritt die Zuständigkeit
des von der Klägerin angerufenen Zivilgerichtes mit der Begründung, für
Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung
sei das Versicherungsgericht zuständig. Der Präsident des Richteramtes
Solothurn-Lebern (Zivilabteilung) wies die Unzuständigkeitseinrede ab (Urteil
vom 31. Januar 2003). Die von der Beklagten dagegen eingelegte Appellation
blieb ohne Erfolg. Das Obergericht (Zivilkammer) des Kantons Solothurn
bejahte die Zuständigkeit der Zivilgerichte und bestätigte am 28. Juli 2003
das angefochtene Urteil.

B.
Mit eidgenössischer Berufung beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, das
Urteil vom 28. Juli 2003 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung
zurückzuweisen. Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet und auf
Abweisung der Berufung geschlossen. Es ist keine Berufungsantwort eingeholt
worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Amtsgerichtspräsident wie Obergericht haben über die Zuständigkeit gestützt
auf die kantonale Verordnung über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht
und über die Organisation und das Verfahren des Schiedsgerichts in der
Kranken- und Unfallversicherung (BGS 125.922) entschieden. Gemäss § 1 Abs. 1
der Verordnung beurteilt das Versicherungsgericht "alle Streitigkeiten in
Sozialversicherungssachen, mit Einschluss der beruflichen Vorsorge und der
Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung, im Rahmen der
eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung."

Die Grundlage des angefochtenen Zuständigkeitsentscheids findet sich in § 1
der Verordnung und damit in einer gerichtsorganisatorischen Bestimmung des
kantonalen Rechts, dessen Anwendung auf Berufung hin nicht überprüft werden
kann (Art. 43 OG). Daran ändert nichts, dass die Zivilgerichte vorfrageweise
geprüft haben, was als Zusatzversicherung im Sinne des Bundesgesetzes über
die Krankenversicherung (SR 832.10, KVG), des Bundesgesetzes über den
Versicherungsvertrag (SR 221.229.1, VVG) und des Bundesgesetzes betreffend
die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen
(Versicherungsaufsichtsgesetz, SR 961.01, VAG) zu gelten hat. Die vorliegend
massgebenden Grundsätze hat das Bundesgericht in BGE 125 III 461 Nr. 77, dem
ebenfalls eine Taggeldversicherung und im Wesentlichen die gleiche
Verfahrenslage zugrunde lag, ausführlich dargelegt, so dass darauf verwiesen
werden kann. Das Bundesgericht hat dabei namentlich festgehalten, dass Art.
47 VAG zwar die Beurteilung durch ein Gericht vorschreibt, die Kantone in
ihrer Freiheit jedoch nicht beschränkt, die zuständige Behörde - hier:
Zivilgericht oder Sozialversicherungsgericht - zu bezeichnen (BGE 125 III 461
E. 2 S. 463/464). Die abweichende Rechtsauffassung der Beklagten trifft nicht
zu und gibt keinen Anlass, die gezeigten Grundsätze neu zu überdenken. Der
Umstand, dass in jenem Verfahren ein Endentscheid (Nichteintreten) zur
Beurteilung stand, während vorliegend ein selbstständiger Vor- bzw.
Zwischenentscheid (Abweisen der Unzuständigkeitseinrede und
Eintretensbeschluss) angefochten ist, ändert nichts an diesem Ergebnis. Gegen
solche Entscheide ist gemäss Art. 49 Abs. 1 OG die Berufung ausschliesslich
wegen Verletzung bundesrechtlicher Vorschriften über die sachliche
Zuständigkeit zulässig. Wie ausgeführt beurteilt sich die sachliche
Zuständigkeit vorliegend nach kantonalem Recht, wobei die vorfrageweise
beizuziehenden bundesrechtlichen Vorschriften nicht die sachliche
Zuständigkeit betreffen.

Aus den dargelegten Gründen kann auf die Berufung der Beklagten nicht
eingetreten werden. In formeller Hinsicht ist sodann darauf hinzuweisen, dass
die Eingabe der Beklagten die formellen Anforderungen an die Berufungsschrift
kaum erfüllt, namentlich was die zur Hauptsache aus Verweisen auf kantonale
Rechtsschriften bestehende Berufungsbegründung anbetrifft (Art. 55 Abs. 1
lit. c OG; BGE 84 II 107 E. 1 S. 110; 126 III 198 E. 1d S. 201). Schliesslich
kann die Berufung nicht als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen
werden, rügt die Beklagte doch ausdrücklich keine Verletzung kantonalen
Rechts, geschweige denn dessen willkürliche Anwendung (Art. 9 BV).

2.
Bei diesem Ergebnis wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG);
die in Art. 47 VAG vorgesehene Kostenfreiheit gilt in jedem Fall nur für das
kantonale Verfahren.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beklagten auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Oktober 2003

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: