Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5C.185/2003
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5C.185/2003 /bnm

Urteil vom 23. Dezember 2003
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Möckli.

Z. ________,
Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Fürsprecher Dr. Hansulrich
Weber,

gegen

Versicherung X.________,
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Fürsprecher Franz Müller,

Versicherungsvertrag, Verjährung,

Berufung gegen das Urteil des Appellationshofs des Kantons Bern, II.
Zivilkammer, vom 17. Februar 2002.

Sachverhalt:

A.
Die Parteien haben am 18. August 1986 eine Einzelunfallversicherung in
Ergänzung zum UVG geschlossen, die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen,
ein Spitaltaggeld, ein Taggeld, ein Integritätskapital und ein
Todesfallkapital umfasst.

Am 20. Februar 1990 verunfallte Z.________ als Beifahrerin in einem
Personenwagen. Die Versicherung X.________ bezahlte ihr Heilungskosten von
Fr. 136.-- und 281 Taggelder à Fr. 15.--. Von der SUVA erhielt sie ebenfalls
Heilungskosten und Taggelder vergütet.

Am 23. Januar 1992 teilte die SUVA Z.________ mit, es seien keine organischen
Verletzungen mehr feststellbar und auch die neuropsychologische Begutachtung
habe keine Hinweise auf eine Verschlechterung ergeben, weshalb sie den Fall
abschliesse. Auf den gleichen Zeitpunkt stellte die Versicherung X.________
ihre Zahlungen ein. Am 3. Februar 1995 gab sie gegenüber Z.________ einen
Verjährungsverzicht ab, freilich unter dem Vorbehalt, dass deren Ansprüche
nicht bereits verjährt seien.

Am 15. August 1992 liess Z.________ der SUVA einen Rückfall melden. Mit
Schreiben vom 20. August 1992 hielt diese daran fest, dass keine Leistungen
mehr zu erbringen seien. Über zwei Jahre später gelangte sie erneut an die
SUVA, die ihr mit Verfügung vom 22. August 1996 eröffnete, sie halte am
Fallabschluss vom 23. Januar 1992 fest. Diese Verfügung wurde
letztinstanzlich vom Eidgenössischen Versicherungsgericht bestätigt.

B.
Am 14. Februar 2002 verklagte Z.________ die Versicherung X.________ auf
Bezahlung der Restansprüche aus der Einzelunfallversicherung. Mit Urteil vom
26. August 2002 wies der Gerichtspräsident 1 des Gerichtskreises VIII
Bern-Laupen die Klage in dem vorerst auf die Feststellung des Vertragsinhalts
und die Frage der Verjährung beschränkten Verfahren ab mit der Begründung,
als Ergänzung zum UVG teile die privatrechtliche Zusatzversicherung bei der
Versicherung X.________ das Schicksal der öffentlich-rechtlichen Ansprüche
gegen die SUVA. Mit Urteil vom 11./17. Februar 2003 wies der Appellationshof
des Kantons Bern, II. Zivilkammer, die Klage ebenfalls ab mit der Begründung,
die Ansprüche gegenüber der Versicherung X.________ seien verjährt.

C.
Gegen dieses Urteil hat Z.________ sowohl staatsrechtliche Beschwerde als
auch Berufung eingereicht. Mit Letzterer verlangt sie dessen Aufhebung sowie
die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Es ist keine Berufungsantwort
eingeholt worden. Mit Entscheid heutigen Datums ist die konnexe
staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Appellationshof ist davon ausgegangen, dass die drei von der Klägerin
verlangten Leistungen (Taggeld, Integritätsentschädigung und Heilungskosten)
der zweijährigen Verjährungsfrist von Art. 46 VVG unterlägen. Für die
Taggelder sei die Verjährung durch den Zahlungsstopp ausgelöst worden,
während sie für die Integritätsentschädigung bereits mit dem Unfallereignis
zu laufen begonnen habe. Gleiches müsse für die Heilungskosten gelten, da die
Klägerin zukünftige Kosten eingeklagt habe und folglich davon ausgehe, dass
ein tatsächlicher Kostenanfall nicht zu den die Leistungspflicht begründenden
Tatbestandselementen gehöre.

2.
Gemäss Art. 46 Abs. 1 VVG verjähren die Forderungen aus dem
Versicherungsvertrag in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die
Leistungspflicht begründet. Während Lehre und Rechtsprechung hierfür
ursprünglich den Eintritt des Versicherungsfalles als massgeblich erachtet
haben, wird nunmehr in der Praxis je nach Versicherungsart und
Leistungsanspruch auf unterschiedliche fristauslösende Ereignisse abgestellt
(vgl. die Zusammenstellung in BGE 118 II 447 E. 2a S. 450 ff.; 127 III 268 E.
2b S. 270 f.). Dabei wird in der Regel der Zeitpunkt, in dem die
leistungsbegründenden Tatsachenelemente feststehen, als fristauslösend
angesehen; belanglos ist hingegen, wann der Betroffene von diesen Tatsachen
Kenntnis erhält (vgl. BGE 118 II 447 E. 2b S. 454 f.; 126 III 278 E. 7b S.
280; 127 III 268 E. 2b S. 270 ff.).

3.
Zunächst rügt die Klägerin in langen Ausführungen eine Verletzung von Art. 88
VVG und macht dabei zusammengefasst geltend, die Verjährung für die Ansprüche
gegen die Beklagte habe nicht beginnen können, solange sie bis März 1993
(teilweise wieder) gearbeitet habe, zwischen 1992 und 1996 ärztlich
begutachtet worden sei und 1997 mit Wirkung per 1. April 1995 eine 100%-ige
Invalidenrente erhalten habe.

Soweit die Klägerin damit neue Sachverhaltselemente einführen will, die sich
nicht aus dem obergerichtlich festgestellten Sachverhalt ergeben, ist sie von
vornherein nicht zu hören (Art. 55 Abs. 1 lit. c und Art. 64 Abs. 1 OG).
Indes zielen auch ihre rechtlichen Ausführungen an der Sache vorbei, geht es
doch vorliegend nicht um eine Invaliditätsentschädigung (vgl. E. 4.1), bei
der sich der Beginn der Verjährungsfrist nach Art. 88 VVG richten würde.
Eingeklagt sind vielmehr eine Integritätsentschädigung (dazu E. 4), Taggelder
(dazu E. 5) und Heilungskosten (dazu E. 6).

4.
4.1 Bei der Verletzung der Integrität geht es um eine durch Unfall bewirkte
dauernde körperliche oder geistige Schädigung. Ist die Beeinträchtigung
erheblich, hat der Betroffene Anspruch auf eine angemessene
Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG), die sich gemäss Art. 25 UVG
i.V.m. Art. 36 UVV nach der im Anhang 3 zur Verordnung enthaltenen
Gliederskala bemisst, auf die im Übrigen auch in Ziff. B 4.1 der AVB der
Beklagten verwiesen wird. Die Beeinträchtigung der Integrität wird für alle
Versicherten gleich festgesetzt; sie hängt somit nicht von den besonderen
Umständen des Einzelfalles ab, und es geht bei ihr auch nicht um die
Schätzung erlittener Unbill, sondern allein um die medizinisch-theoretische
Ermittlung der objektiven Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen
Integrität, ohne Berücksichtigung subjektiver Faktoren (BGE 113 V 218 E. 4b
S. 221). In diesem Sinn bezweckt die Gewährung einer
Integritätsentschädigung, durch eine pekuniäre Leistung einen gewissen
Ausgleich zu schaffen für körperliche Schmerzen, Leid, verminderte
Lebensfreude, Beeinträchtigung des Lebensgenusses und ähnliche Ursachen
seelischen Unbehagens (BGE 115 V 147 E. 3a S. 149).

Das charakteristische Merkmal der Invalidität besteht demgegenüber in der
bleibenden Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit. Entgegen der Behauptung der
Klägerin, welche die Integrität mit der Invalidität gleichsetzen will, gibt
es zwischen den beiden Begriffen keinen direkten Zusammenhang. So begründet
z.B. der Verlust von zwei Gliedern des linken Ringfingers einen
Integritätsschaden, hat aber bei einem Rechtshänder kaum je Auswirkungen auf
die Erwerbsfähigkeit; umgekehrt berechtigt der Verlust nur eines Gliedes des
Langfingers der linken Hand nicht zu einer Integritätsentschädigung, hindert
aber einen Orchestergeiger an der weiteren Berufsausübung (vgl.
Gilg/Zollinger, Die Integritätsentschädigung, Bern 1984, S. 78).

4.2 Nicht anders als bei der Invalidität müssen jedoch nach dem in E. 2
Gesagten auch bei der Integritätsverletzung alle entschädigungsbegründenden
Tatsachenelemente feststehen, damit der Anspruch gegeben ist und die
massgebliche Verjährungsfrist zu laufen beginnen kann. Im Unterschied zur
Feuersbrunst und zum Diebstahl, die von der Sache her unmittelbar
schadenstiftend wirken und bei denen die Verjährung deshalb mit dem Eintritt
des Versicherungsfalles zu laufen beginnt (für die Feuerversicherung: BGE 75
II 227 E. 2 S. 230 f., letztmals bestätigt im Entscheid 5C.225/2002, E. 1.1;
für die Diebstahlversicherung: BGE 126 III 278 E. 7a S. 280), steht die
Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Integrität nicht zwingend mit
dem Unfall fest; gerade bei Schleudertraumata stellen sich die organischen
oder neuropsychologischen Defizite oft zu einem späteren Zeitpunkt ein.

Da der Appellationshof davon ausgegangen ist, für die
Integritätsentschädigung sei per se der Unfall anspruchsbegründend und damit
verjährungsauslösend, fehlen obergerichtliche Sachverhaltsfeststellungen zur
Frage, wann die leistungsbegründenden Tatbestandselemente (Art der Einbusse
gemäss Gliederskala sowie deren Dauerhaftigkeit und Erheblichkeit) objektiv
feststanden. Eine Rückweisung zur Sachverhaltsvervollständigung gemäss Art.
64 Abs. 1 OG würde indes voraussetzen, dass die betreffenden
Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge prozesskonform vorgebracht worden
sind und die kantonalen Instanzen im Rahmen der anwendbaren
Zivilprozessordnung den Sachverhalt überhaupt ergänzen könnten (vgl. Poudret/
Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Band
II, Bern 1990, N. 2.3 zu Art. 64 OG). Dies ist vorliegend nicht der Fall:
Die Klägerin hat die Integritätsentschädigung in Art. 12 ihrer Klage wie
folgt begründet: "Versichert ist vorbehaltlos ein Integritätskapital von Fr.
50'000.--. Was Leistungsstufe 0 ist, wird weder in der Police noch in den AVB
definiert. Ausdrücklich garantiert wird in B 4.2 der AVB, dass das Kapital
unabhängig von Invalidenrenten gemäss UVG, MVG oder IVG ausbezahlt wird."
Indem die Klägerin von einer vorbehaltlosen Zahlungspflicht ausgeht, verkennt
sie, dass eine Leistungspflicht nur bei erheblicher und dauernder
Beeinträchtigung der Integrität besteht, die anhand der Gliederskala im
Anhang 3 zur UVV oder doch wenigstens mit einer detaillierten Beschreibung
aufgezeigt werden müsste. Da gemäss Art. 92 Abs. 1 ZPO/BE alle
Tatsachenbehauptungen in der Klageschrift, spätestens jedoch bis zum ersten
Parteivortrag vorzubringen sind, könnte die Vorinstanz zum Ausmass der
Integritätseinbusse gar keine Feststellungen treffen und folglich auch keine
Integritätsentschädigung zusprechen.

4.3 Im Übrigen lässt sich dem angefochtenen Urteil zwar nicht der
fristauslösende, dafür aber derjenige Zeitpunkt entnehmen, in dem die
Verjährung für eine allfällige Integritätsentschädigung spätestens zu laufen
begonnen hätte. Der Appellationshof hat nämlich darauf hingewiesen, dass die
SUVA die Leistungen am 23. Januar 1992 mit der Begründung einstellte, es
seien keine organischen Verletzungen mehr feststellbar und auch die
neuropsychologische Testung habe keine Hinweise auf eine Verschlechterung
ergeben. Diesen Standpunkt hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in
seinem Urteil vom 24. September 2001 geschützt und dabei in E. 4b auf S. 8
ausgeführt, angesichts der eindeutigen ärztlichen Befunde könne mit der SUVA
davon ausgegangen werden, dass sich die gesundheitliche Situation der
Klägerin aus organischer Sicht spätestens anfangs 1992 wieder in dem Zustand
präsentiert habe, den sie ohne das versicherte Unfallereignis aufgewiesen
hätte. Entsprechend hat die zweijährige Frist von Art. 46 VVG für eine
allfällige Integritätsentschädigung spätestens anfangs 1992 zu laufen
begonnen.

Entgegen der Behauptung der Klägerin können demgegenüber die weiteren, im
Zusammenhang mit dem gemeldeten Rückfall stehenden Begutachtungen, in deren
Zuge schliesslich eine Invalidität festgestellt und eine IV-Rente gesprochen
worden ist, nach den vorstehenden Ausführungen für die
Integritätsentschädigung nicht massgeblich sein. Nichts anderes ergibt sich
aus Art. 24 Abs. 2 UVG, den die Klägerin als verletzt rügt: Diese Norm regelt
nicht das Verhältnis zur (vorliegend zugesprochenen) Invalidenrente gemäss
Art. 28 ff. IVG, sondern zu derjenigen nach Art. 18 ff. UVG, die nie zur
Diskussion stand; bei Art. 24 Abs. 2 UVG handelt es sich mit anderen Worten
um eine Koordinationsbestimmung innerhalb der Unfallversicherung (vgl. etwa
BGE 113 V 48 E. 3 S. 51 f.).

Indem zwischen Januar 1992 und dem bedingten Verjährungsverzicht der
Beklagten am 3. Februar 1995 als erster potentieller Unterbrechungshandlung
mehr als zwei Jahre verstrichen sind, wäre ein allfälliger Anspruch auf
Integritätsentschädigung jedenfalls verjährt. Die vorinstanzlichen Erwägungen
zur Verjährung der Integritätsentschädigung sind somit im Ergebnis mit
Bundesrecht vereinbar. Damit werden im Übrigen die Rügen im Zusammenhang mit
der angeblich falsch verteilten Beweislast (Art. 8 ZGB) gegenstandslos.

5.
Mit Bezug auf die Taggelder hat der Appellationshof erwogen, die
Verjährungsfrist gemäss Art. 46 VVG sei durch den Zahlungsstopp am 23. Januar
1992 ausgelöst worden.

In diesem Zusammenhang verweist die Klägerin auf die Schreiben der Beklagten
vom 19. Dezember 1990 sowie vom 27. Januar 1998 und 13. Januar 2000, die nach
ihrer Ansicht eine Unterbrechung der Verjährung bewirkt haben sollen. Dabei
handelt es sich um unzulässige neue Sachverhaltsvorbringen (Art. 55 Abs. 1
lit. c und Art. 64 Abs. 1 OG), auf die nicht einzutreten ist. Ohnehin sind
die Schreiben vor dem 23. Januar 1992 oder nach dem 3. Februar 1995 verfasst
worden und wären deshalb von vornherein nicht geeignet, innerhalb der
relevanten Zeitspanne eine neue Verjährungsfrist auszulösen. Die
vorinstanzlichen Erwägungen zu den Taggeldern erweisen sich somit als
bundesrechtskonform.

6.
Für die Heilungskosten hat der Appellationshof den Unfallzeitpunkt als
fristauslösend angesehen, da die Klägerin zukünftige Kosten eingeklagt habe
und folglich selbst davon ausgehe, dass ein tatsächlicher Kostenanfall nicht
zu den leistungsbegründenden Tatbestandselementen gehöre.

Diese Ausführungen sind nicht ohne weiteres nachzuvollziehen; insbesondere
ist nicht ganz einsichtig, weshalb die Verjährung für Heilungskosten vor
deren Entstehung zu laufen beginnen soll. Weitere Ausführungen hierzu
erübrigen sich jedoch, da nach den verbindlichen vorinstanzlichen
Feststellungen jedenfalls nicht aufgelaufene, sondern in Zukunft allenfalls
entstehende Kosten eingeklagt sind und somit ein offensichtlich unmögliches
Rechtsbegehren gestellt worden ist: Einem allfälligen Feststellungsbegehren
würde es an einem Feststellungsinteresse mangeln, weil ein
Feststellungsurteil für die Heilungskosten nicht mehr sagen würde als Ziff. B
1.1 der AVB der Beklagten; ein allfälliges Leistungsbegehren für zukünftige
Heilungskosten würde daran scheitern, dass Heilungskosten per definitionem
nicht kapitalisiert werden und deshalb ein Leistungsurteil den tatsächlichen
Kostenanfall voraussetzt. Besteht jedoch von vornherein keine Möglichkeit,
das klägerische Begehren gutzuheissen, kann die Klägerin auch kein
schutzwürdiges Interesse an der Feststellung einer allfälligen
Bundesrechtsverletzung im Zusammenhang mit der Verjährung haben. Insofern ist
auf die Berufung nicht einzutreten.

7.
Fehl gehen schliesslich die allgemeinen Ausführungen zu Treu und Glauben
sowie zum Vertrauensgrundsatz: Wenn die Beklagte ungeachtet der früheren
Leistungszusicherung die Zahlungen gemeinsam mit der SUVA eingestellt hat,
nachdem keine organischen Verletzungen mehr feststellbar waren und auch die
neuropsychologische Testung keine Hinweise auf eine Verschlechterung gab, hat
sie weder treuwidrig gehandelt noch gegen den Vertrauensgrundsatz verstossen.
Art. 1 und 18 OR wären im Übrigen ohnehin nur auf den Vertragsschluss und
nicht auf ein im Zuge der Vertragserfüllung verfasstes Schreiben der
Beklagten anwendbar. Weder Art. 2 ZGB noch Art. 1 oder 18 OR ist verletzt.

8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Berufung abzuweisen ist, soweit darauf
eingetreten werden kann. Somit ist die Gerichtsgebühr der Klägerin
aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Da keine Berufungsantwort eingeholt wurde,
ist auf der Gegenseite kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Klägerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationshof des Kantons Bern, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Dezember 2003

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: