Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5C.183/2003
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5C.183/2003 /bnm

Urteil vom 9. Dezember 2003
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterinnen Nordmann, Escher, Hohl, Ersatzrichter Hasenböhler,
Gerichtsschreiber Gysel.

Erbinnen der H.K.________, nämlich:,
1.I.R.________,
2.L.O.________,
Klägerinnen und Berufungsklägerinnen,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Peter Beck,

gegen

1.B.K.________,
2.D.K.________,
3.M.K.________,
4.S.K.________,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adolf Hörler,

Erbteilung,

Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts (Zivilkammer) von Graubünden
vom 17./18. Februar
2003.

Sachverhalt:

A.
Der 1903 geborene A.K.________ heiratete am 11. Juni 1929 N.E.________. Aus
ihrer Ehe gingen die Söhne B.K.________, C.K.________ und D.K.________
hervor.

Am 27. August 1957 schlossen A.K.________ und N.K.________ einen Ehe- und
Erbvertrag, worin sie den (altrechtlichen) Güterstand der Gütergemeinschaft
(aArt. 215 ff. ZGB) wählten und ferner unter anderem vereinbarten, dass nach
dem Tod des einen Gatten dessen Anteil am Gesamtvermögen - soweit gesetzlich
zulässig - ins Eigentum des andern übergehen solle.

N. K.________ starb am 14. März 1962.

Am 16. Dezember 1965 heiratete A.K.________ H.F.________. Diese Ehe blieb
kinderlos. Aus einer früheren Ehe von H.K. (H.F.) ________ stammen die beiden
Töchter I.R.________ und L.O.________.

A. K.________ errichtete am 9. März 1983 ein eigenhändiges Testament.

Im Jahre 1992 starb der Sohn C.K.________ und hinterliess die Tochter
M.K.________ und den Sohn S.K.________.

A. K.________ starb am 23. Mai 1996.

B.
Mit Eingabe vom 4. September 2000 reichte H.K.________ beim Bezirksgericht
Maloja gegen B.K.________ und D.K.________ sowie M.K.________ und
S.K.________ Klage ein und stellte hauptsächlich das Begehren, den Nachlass
von A.K.________ gerichtlich festzustellen und rechnerisch zu teilen.
Die Beklagten stellten hierauf am 17. Oktober 2000 unter anderem folgende
Anträge:

"1.Richterliche Feststellung und Teilung des Nachlasses des am 23. Mai 1996
verstorbenen Erblassers A.K.________ unter die gesetzlichen Erben.

2. Richterliche Feststellung des ehelichen Reinvermögens zum Zeitpunkt des
Todes der ersten Gattin des Erblassers, N.K.________ am 14. März 1962 und
richterliche Festlegung des den dieser Ehe entsprossenen Nachkommen
zustehenden Viertels des damaligen ehelichen Reinvermögens zufolge
Ehevertrags auf allgemeine Gütergemeinschaft vom 27. August 1957 zwischen
A.K.________ und N.K.________.

3. Richterliche Feststellung, dass der den Nachkommen von A.K.________ und
N.K.________ zustehende Viertel des damaligen ehelichen Reinvermögens zufolge
nie erfolgter Auszahlung einem Viertel des ehelichen Reinvermögens zum
Zeitpunkt des Ablebens von A.K.________ am 23. Mai 1996 entspricht.

4. Richterliche Feststellung, dass dieser Viertel des ehelichen Reinvermögens
per Todestag des Erblassers zu gleichen Teilen den Nachkommen von
A.K.________ und N.K.________ resp. den Rechtsnachfolgern deren verstorbenen
Sohnes C.K.________, also S.K.________ und M.K.________, zum Wert im
Zeitpunkt der Erbteilung vorab auszuzahlen ist.

5. Richterliche Feststellung, dass sich der Nachlass des Erblassers
A.K.________ demzufolge um diesen Viertel des ehelichen Reinvermögens per
Todestag des Erblassers verringert, und zwar zum Wert im Zeitpunkt der
Erbteilung.

6. Richterliche Feststellung, dass die Erbteile der Klägerin einerseits und
pro Stamm der beklagten Nachkommen der ersten Parentel andererseits je ein
Viertel des Nachlasses gemäss handschriftlichem Testament des Erblassers vom
09. März 1983 betragen.

7....
8....
9.Richterliche Festlegung der Grösse der vier Erbteile im Sinn der obigen
Ziff. 6 mit richterlicher Anordnung an die Parteien, einen Teilungsvertrag
hinsichtlich der Zuteilung der einzelnen Vermögenswerte an sie unter
Berücksichtigung der nach den vorstehenden Anträgen geregelten Einzelfragen
aufzusetzen und abzuschliessen.

10.... "
Am 12. Juni 2001 starb H.K.________, und am 14. August 2001 erklärten deren
Erbinnen, die Töchter I.R.________ (Klägerin Nr. 1) und L.O.________
(Klägerin Nr. 2), den Prozess weiterzuführen.

C.
Das Bezirksgericht Maloja erkannte mit Urteil vom 29. Mai/20. August 2002:
"1.Es wird festgestellt, dass der Nachlass des Erblassers A.K.________ am 30.
Juni 2001 CHF 3'380'252.-- betrug.

2. Es wird festgestellt, dass der Erbanteil der Beklagten aus dem Nachlass
von N.K.________, gest. 14. März 1962, in Höhe von CHF 845'063.-- per 30.
Juni 2001 im Nachlassvermögen gemäss Ziffer 1 hievor enthalten ist.

3. Es wird festgestellt, dass der Nachlass von N.K.________ zu je einem
Drittel den Beklagten 1 und 2 und zu je einem Sechstel den Beklagten 3 und 4
zusteht.

4. Es wird festgestellt, dass der nach Abzug des Nachlasses von N.K.________
verbleibende Nachlass des Erblassers zu einem Viertel den Klägerinnen, zu je
einem Viertel den Beklagten 1 und 2 sowie zu je einem Achtel den Beklagten 3
und 4 zusteht.

5....
6.Es wird festgestellt, dass den Klägerinnen CHF 19'216.35, dem Beklagten 1
CHF 19'986.--, dem Beklagten 2 CHF 42'007.-- und den Beklagten 3 und 4 CHF
94'433.-- als Vorbezüge an ihren jeweiligen Erbanteil anzurechnen sind.
..."
Die Klägerinnen erhoben Berufung, die Beklagten hierauf Anschlussberufung.

Mit Urteil vom 17./18. Februar 2003 wies das Kantonsgericht (Zivilkammer) von
Graubünden die Berufung ab, soweit darauf hatte eingetreten werden können
(Dispositiv-Ziffer 1). Von Amtes wegen berichtigte es den in
Dispositiv-Ziffer 6 des bezirksgerichtlichen Entscheids als Vorbezug des
Beklagten Nr. 2 eingesetzten Betrag (Fr. 42'007.--) auf Fr. 42'077.--
(Dispositiv-Ziffer 2). In teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung wurde
die den Beklagten zugesprochene Parteientschädigung (auf Fr. 72'000.--)
erhöht (Dispositiv-Ziffer 3). Schliesslich setzte das Kantonsgericht von
Amtes wegen den für die Gerichtsgebühr massgebenden Streitwertzuschlag von
Fr. 50'000.-- auf Fr. 40'000.-- herab (Dispositiv-Ziffer 4).

D.
Die Klägerinnen erheben eidgenössische Berufung mit dem Begehren, die
Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 5 (Verlegung der Kosten für das kantonale
Berufungsverfahren) des kantonsgerichtlichen Urteils aufzuheben. In der Sache
beantragen sie alsdann, es sei in Abänderung des Entscheids des
Bezirksgerichts festzustellen, dass der nach Abzug des Nachlasses von
N.K.________ verbleibende Nachlass des Erblassers A.K.________ zur Hälfte
ihnen, zu je 1/6 den Beklagten B.K.________ (Nr. 1) und D.K.________ (Nr. 2)
sowie zu je 1/12 den Beklagten M.K.________ (Nr. 3) und S.K.________ (Nr. 4)
zustehe; allenfalls sei festzustellen, dass der Nachlass des Erblassers
A.K.________ mit Einschluss des Nachlasses von N.K.________ zu je ¼ den
Beklagten Nrn. 1 und 2 sowie zu je 1/8 ihnen und den Beklagten Nrn. 3 und 4
zustehe.

Unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid beantragt das
Kantonsgericht, die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Welche Quote des Nachlasses von A.K.________ der zweiten Ehefrau bzw. den
Klägerinnen als deren Töchter zusteht, beurteilt sich nach dem eigenhändigen
Testament des Erblassers vom 9. März 1983, dem die Klägerinnen eine von der
Auffassung des Kantonsgerichts abweichende Bedeutung beimessen.

1.1 Das Testament stellt eine einseitige, nicht empfangsbedürftige
Willenserklärung dar. Bei seiner Auslegung ist der wirkliche Wille des
Erblassers zu ermitteln. Auszugehen ist vom Wortlaut. Ergibt dieser für sich
selbst betrachtet eine klare Aussage, entfallen weitere Abklärungen. Sind
dagegen die testamentarischen Anordnungen so formuliert, dass sie ebenso gut
im einen wie im andern Sinn verstanden werden können, oder lassen sich mit
guten Gründen mehrere Auslegungen vertreten, dürfen ausserhalb der
Testamentsurkunde liegende Beweismittel zur Auslegung herangezogen werden.
Stets hat es jedoch bei der willensorientierten Auslegung zu bleiben; eine
Auslegung nach dem am Erklärungsempfänger orientierten Vertrauensprinzip
fällt ausser Betracht. Die Erben oder andere Bedachte haben keinen Anspruch
auf Schutz ihres Verständnisses der letztwilligen Verfügung; es kommt mit
andern Worten nicht darauf an, wie sie die Erklärung des Erblassers verstehen
durften und mussten, sondern einzig darauf, was der Erblasser mit seiner
Äusserung sagen wollte (zum Ganzen BGE 124 III 414 E. 3 S. 416 f.; 115 II 323
E. 1a S. 325, mit Hinweisen; Tuor/Schnyder, Das Schweizerische
Zivilgesetzbuch, 12. Auflage, S. 617; Peter Weimar, Berner Kommentar,
Einleitung zu den Verfügungen von Todes wegen, N 60 ff., S. 106 ff.; Peter
Breitschmid, Basler Kommentar, 2. Auflage, N 24 zu Art. 469 ZGB; derselbe,
Praktische Probleme im Lichte der aktuellen Rechtsentwicklung, in: Peter
Breitschmid [Hrsg.], Testament und Erbvertrag, Bern 1991, S. 35 Ziff. 4.1;
Niccolò Raselli, Erklärter oder wirklicher Wille des Erblassers?, in: AJP
1999, S. 1262 f.).
1.2 Auf Grund der Vorstellung, dass der Erklärende das geschriebene (oder
gesprochene) Wort dem allgemeinen Sprachgebrauch (Verkehrssprache,
Rechtssprache) entsprechend versteht, gilt die Vermutung, dass Gewolltes und
Erklärtes übereinstimmen (Raselli, a.a.O. S. 1263 Ziff. II/3). Indessen kann
die vom Erklärenden verwendete Bezeichnung oder Ausdrucksweise sich als
missverständlich oder als unrichtig erweisen, sei es wegen eines blossen
Verschriebs, sei es deshalb, weil Ausdrücke in einer von der Verkehrs- oder
Rechtssprache abweichenden Bedeutung verwendet wurden. Nach der
ausdrücklichen Vorschrift von Art. 18 Abs. 1 OR, die bei der Auslegung
letztwilliger Verfügungen sinngemäss heranzuziehen ist (Art. 7 ZGB), ist der
wirkliche Wille beachtlich, nicht die unrichtige Bezeichnung oder
Ausdrucksweise. Wer sich auf einen vom objektiv verstandenen Sinn und
Wortlaut abweichenden Willen des Erblassers beruft, ist beweispflichtig und
hat entsprechende Anhaltspunkte konkret nachzuweisen (dazu Raselli, a.a.O. S.
1267 Ziff. VII mit Hinweisen; Breitschmid, Basler Kommentar, N 22 zu Art. 469
ZGB).

2.
2.1 Die für die Beurteilung der Berufung im Vordergrund stehende Stelle der
letztwilligen Verfügung lautet wie folgt:
"1.Mein Nachlass ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen unter
meine Erben, d.h. meine Ehegattin H.K.________ 1913, und meine Söhne
C.K.________ 1930, B.K.________ 1930 und D.K.________ 1941 gleichmässig zu
verteilen. Dabei sind die Vorbezüge für ihre Studien, wie sie im "Schwarzen
Büchlein", durch meine verstorbene Gattin N.K.________ angeführt und durch
mich ergänzt worden sind, zu berücksichtigen..."
2.2 Das Kantonsgericht hat diese Anordnung so verstanden, dass jedem der vier
Erben (der überlebenden Ehegattin und den drei Söhnen) je ein gleich grosser
Anteil am Nachlass, d.h. ein Viertel, zukommen solle. Diese Auslegung
entspricht der Bedeutung, die dem Ausdruck "gleichmässig" nach dem
allgemeinen Sprachgebrauch beigemessen wird. Die Klägerinnen, die
hauptsächlich auf Art. 462 Ziff. 1 ZGB (in der heutigen Fassung) hinweisen
und diese Bestimmung mit der gesetzlichen Regelung im Zeitpunkt der
Testamentserrichtung vergleichen, vermögen nicht darzutun, dass der Erblasser
das Geäusserte nicht auch gewollt hätte:
2.2.1Der Erblasser ist nach dem 1. Januar 1988, d.h. nach dem Inkrafttreten
des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1984 über die Änderung des Erbrechts,
gestorben. Für die Erbberufung und den Erbgang ist daher an sich in der Tat
das von den Klägerinnen angerufene neue Recht anwendbar (Art. 15 SchlT ZGB;
BGE 116 II 33 E. 3a S. 36). Fest steht aber auch, dass die am 9. März 1983,
d.h. vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts, errichtete letztwillige
Verfügung ihre Gültigkeit behalten und ihre Wirkung uneingeschränkt entfaltet
hat (vgl. Art. 16 Abs. 2 SchlT ZGB). Nach der im Zeitpunkt der
Testamentserrichtung geltenden Fassung von Art. 462 Abs. 1 ZGB stand dem mit
Nachkommen des Erblassers konkurrierenden überlebenden Ehegatten - der nicht
die Hälfte der Erbschaft zur Nutzniessung beanspruchte - (bloss) ein Viertel
des Nachlasses zu Eigentum zu. Die Auslegung der strittigen testamentarischen
Verfügung durch die Vorinstanz deckt sich mithin tatsächlich mit der
damaligen gesetzlichen Ordnung. Indessen ist zu beachten, dass diese
Übereinstimmung nur wegen der hier gegebenen Zusammensetzung der
Erbengemeinschaft besteht. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen ist unter
diesen Umständen nicht zwingend zu schliessen, es sei dem Erblasser mit
seiner letztwilligen Verfügung darum gegangen, das zu verwirklichen, was sich
jeweils - auch nach allfälligen Änderungen - aus dem Gesetz ergibt. Die
Berufung auf die heutige Fassung von Art. 462 Ziff. 1 ZGB, wonach der
überlebende Ehegatte, der mit Nachkommen des Erblassers zu teilen hat, die
Hälfte der Erbschaft erhält, ist aus dieser Sicht unbehelflich.

2.2.2 Mit dem Vorbringen, eine klare Verfügung in dem von der Vorinstanz
angenommenen Sinn wäre nur dann gegeben, wenn der Erblasser ausdrücklich
festgehalten hätte, seinen Söhnen komme unbedingt und ungeachtet aller
künftigen Gesetzesänderungen mindestens je ein Viertel und der Ehefrau auf
keinen Fall mehr als ein Viertel zu, stellen die Klägerinnen eine überspitzte
Forderung an den verfügenden juristischen Laien. Das Gleiche gilt für die
Auffassung, der Erblasser hätte nach der Revision von 1988 mit einem Nachtrag
zum strittigen Testament ausdrücklich erklären müssen, dass der Ehefrau
ungeachtet der Gesetzesänderung nicht mehr als ein Viertel des Nachlasses
zukommen solle. Dem Laien, der eine Gesetzesrevision oft nicht kennt oder
deren Tragweite nicht wahrnimmt, ist nicht zuzumuten, das in einem Testament
Geäusserte jeweils dem neusten Stand des Gesetzes anzupassen (vgl.
Breitschmid, Formprobleme, in: Testament und Erbvertrag, S. 42 Ziff. 4.4.2).
Abgesehen davon, liesse sich ebenso gut sagen, der Erblasser hätte nach dem
Inkrafttreten des für die Ehegattin günstigeren neuen Erbrechts das Testament
ausdrücklich anpassen müssen, wenn es ihm darum gegangen wäre, dass die
Ehefrau nicht weniger erhalten soll als das ihr nach (dem jeweiligen) Gesetz
Zustehende. Dass der Erblasser bis zu seinem Tod, d.h. während rund acht
Jahren, in dieser Hinsicht untätig blieb, ist vielmehr als Indiz dafür zu
werten, dass er die gleichmässige Verteilung seines Nachlasses unter allen
Erben (nach wie vor) als die angemessene Lösung hielt.

2.2.3 Steht der Ehefrau nach dem angefochtenen Entscheid ein Viertel des
Nachlasses zu, entspricht dies aus der Sicht der heute geltenden Fassung von
Art. 462 Ziff. 1 und Art. 471 Ziff. 1 ZGB in der Tat dem Pflichtteil. Die
Klägerinnen halten dafür, dass ein solches Ergebnis nicht habe gewollt sein
können, habe es doch für eine Benachteiligung der Ehefrau keinen Grund
gegeben. Auch deswegen sei davon auszugehen, dass es dem Erblasser mit seiner
Verfügung einzig darum gegangen sei, die grundsätzliche Anwendung des
gesetzlichen Erbrechts zu bestätigen.

Dieser Auffassung ist nicht beizupflichten. Wohl gilt die Vermutung, der
Testator habe sich bezüglich des Inhalts seiner Verfügung der gesetzlichen
Erbfolgeordnung anschliessen wollen (dazu BGE 91 II 264 E. 5 S. 273;
Escher/Escher, Zürcher Kommentar, Einleitung zu den Verfügungen von Todes
wegen, N 17, S. 110; Paul Piotet, Erbrecht, in: Schweizerisches Privatrecht,
Band IV/1, S. 211; Tuor/ Schnyder, a.a.O. S. 619), doch kommt sie von
vornherein nur dort zum Tragen, wo über die Bedeutung einer testamentarischen
Anordnung Zweifel bestehen. Das ist nach dem oben Ausgeführten hier nicht der
Fall. Im Übrigen wäre der Erblasser frei gewesen, seine Nachkommen auf den
Pflichtteil zu setzen bzw. ihnen ¾ ihres gesetzlichen Erbanspruchs (Art. 471
Ziff. 1 ZGB) zuzuweisen, wenn er beabsichtigt hätte, die überlebende
Ehegattin besser zu stellen als die einzelnen Nachkommen. Dass er nicht so
verfügte, spricht wiederum dafür, dass er eine gleichmässige Verteilung des
Nachlasses unter allen Erben anstrebte, entspreche dies nun dem gesetzlichen
Erbrecht (wie im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments) oder nicht (wie
heute).

2.3 Die Auslegung der vom Erblasser gewählten Formulierung (gleichmässige
Aufteilung des Nachlasses unter den Erben) durch das Kantonsgericht ist nach
dem Gesagten nicht zu beanstanden. Daran vermag der Hinweis der Klägerinnen
auf die letztwillig verfügten besonderen Zuwendungen an bestimmte Erben
(AHV-Konto an die Ehefrau; Briefmarkensammlung an die Söhne) nichts zu
ändern: Diese Anordnungen wurden in der strittigen Verfügung ausdrücklich
vorbehalten.

3.
Für den Fall, dass die Erbquote der überlebenden Ehefrau sich tatsächlich nur
auf einen Viertel belaufen sollte, beanstanden die Klägerinnen das vom
Kantonsgericht der Verteilung zugrunde gelegte Nachlasssubstrat. Massgebend
sei das auf Fr. 3'380'252.-- bezifferte (Gesamt-)Vermögen; es gehe nicht an,
dass vorweg ein angebliches Sondervermögen von Fr. 845'063.-- abgezogen
werde.

3.1 Die Vorinstanz weist bei der Bestimmung des zu verteilenden
Nachlassbetrags auf den zwischen dem Erblasser und seiner ersten Ehefrau am
27. August 1957 geschlossenen Vertrag hin, worin der Güterstand der
Gütergemeinschaft vereinbart worden sei. Gleichzeitig hätten die beiden sich
auch darauf geeinigt, dass beim Tod des einen Ehegatten das gesamte Vermögen,
soweit gesetzlich zulässig, auf den andern übergehen solle. Beim Tod von
N.K.________ (14. März 1962) sei (a)Art. 226 Abs. 2 ZGB zum Tragen gekommen,
wonach den Nachkommen des verstorbenen Ehegatten ein Viertel des vorhandenen
Gesamtvermögens nicht habe entzogen werden dürfen. Es bestünden keine
Anhaltspunkte dafür, dass den Söhnen dieser Anteil je zugegangen sei. Der
entsprechende Betrag (Fr. 845'063.--) sei den Berechtigten deshalb vorab
zuzuweisen.

3.2 Der Entscheid des Kantonsgerichts ist auch in diesem Punkt nicht zu
beanstanden. Der klägerische Einwand, es sei weder je behauptet noch
festgestellt worden, dass der Erblasser bei der Errichtung des Testaments der
Meinung gewesen wäre, seine letztwillige Verfügung solle das von den
kantonalen Instanzen erwähnte "Sondervermögen" ausnehmen, scheitert schon
daran, dass eine Verfügung des Erblassers über den den Nachkommen der ersten
Ehefrau vorbehaltenen Anteil am Gesamtvermögen von Gesetzes wegen
ausgeschlossen war.

4.
Die Berufung ist nach dem Gesagten abzuweisen. Ausgangsgemäss ist die
Gerichtsgebühr - unter Solidarhaft - den Klägerinnen aufzuerlegen (Art. 156
Abs. 1 und 7 OG). Da keine Berufungsantwort eingeholt worden ist und den
Beklagten somit keine Kosten erwachsen sind, entfällt die Zusprechung einer
Parteientschädigung an sie.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 12'000.-- wird unter Solidarhaft den Klägerinnen
auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht (Zivilkammer) von
Graubünden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Dezember 2003

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: