Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5C.176/2003
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5C.176/2003 /rov

Urteil vom 5. Februar 2004
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterinnen Nordmann, Escher, Hohl,
Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiberin Scholl.

Bank Z.________,
Klägerin und Berufungsklägerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Weiss,

gegen

1.Y.________,
2.X.________,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Richard A. Schindler,

paulianische Anfechtung,

Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz vom 13. Mai
2003.

Sachverhalt:

A.
Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 1. Juli 1994 veräusserte
X.________ seine Liegenschaft GB xxx, Gemeinde A.________, an seine Ehefrau
Y.________. Diese erhielt zudem den auf der Liegenschaft im 3. Rang lastenden
Schuldbrief von nom. Fr. 1,1 Mio. unbelastet zu Eigentum. Der Kaufpreis wurde
durch Übernahme der Grundpfandschulden von Fr. 400'000.-- getilgt. Darüber
hinaus wurde X.________ ein lebenslängliches Wohnrecht an der 4 1/2-
Zimmerwohnung im 1. Obergeschoss der Liegenschaft eingeräumt. Der
Grundbucheintrag erfolgte gleichentags.

Mit Verfügung vom 5. Juli 1995 eröffnete der Einzelrichter des Bezirks Schwyz
über X.________ den Konkurs ohne vorgängige Betreibung im Sinne von Art. 190
Abs. 1 Ziff. 1 SchKG wegen betrügerischen Handlungen zum Nachteil der
Gläubiger. Am 1. April 1996 machte die Konkursverwaltung namens der
Konkursmasse X.________ beim Bezirksgericht Schwyz gegen Y.________ (Beklagte
1) und X.________ (Beklagter 2) eine Anfechtungsklage nach Art. 285 ff. SchKG
rechtshängig. Am 18. Juli 1997 wurde die Anfechtungsklage
zuständigkeitshalber ins beschleunigte Verfahren vor dem Einzelrichter des
Bezirks Schwyz überwiesen. Am 3. Dezember 1997 trat die Konkursverwaltung
ihre Rechtsansprüche gemäss Art. 260 SchKG ab, so dass das Verfahren in der
Folge von der Bank Z.________ (Klägerin) fortgeführt wurde.

B.
Mit Urteil vom 16. September 1999 hiess der Einzelrichter des Bezirks Schwyz
die Anfechtungsklage gut. Er verpflichtete Y.________ zur Duldung der
Verwertung der Liegenschaft sowie des darauf lastenden Inhaberschuldbriefes
im Konkursverfahren gegen X.________. Zusätzlich wurde sie verpflichtet, der
Bank Z.________ einen Betrag von Fr. 121'500.-- (Liegenschaftsertrag) zu
bezahlen. X.________ wurde seinerseits zur Duldung der Verwertung der
Liegenschaft ohne die Berücksichtigung des zu seinen Gunsten eingetragenen
Wohnrechts verpflichtet.

C.
Gegen dieses Urteil gelangten die Parteien mit Berufung bzw.
Anschlussberufung an das Kantonsgericht des Kantons Schwyz. Dieses
verpflichtete mit Urteil vom 13. Mai 2003 (auszugsweise publiziert in SJZ
99/2003 S. 507 ff.) Y.________ zur Zahlung von Fr. 305'000.-- an die Bank
Z.________, Zug um Zug gegen Löschung des Wohnrechts zu Gunsten von
X.________ durch das Konkursamt Goldau. Die Klage gegen X.________ wies es
wegen fehlender Passivlegitimation ab.

D.
Die Bank Z.________ gelangt mit eidgenössischer Berufung an das
Bundesgericht. Strittig sind insbesondere die Beschränkung der Anfechtbarkeit
auf die Wohnrechtseinräumung, der Umfang der Rückgabepflicht sowie die
Passivlegitimation von X.________ in Bezug auf die Wohnrechtseinräumung.

Y. ________ und X.________ sowie das Kantonsgericht des Kantons Schwyz
beantragen die Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Anfechtungsprozess nach Art. 285 ff. SchKG wird praxisgemäss wie eine
Zivilrechtsstreitigkeit behandelt (BGE 81 II 82 E. 1 S. 83 f.; 93 II 436 E. 1
S. 437). Die Berufung ist rechtzeitig erhoben worden und richtet sich gegen
einen Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts (Art. 54 Abs. 1 und Art.
48 Abs. 1 OG). Der erforderliche Streitwert für das Berufungsverfahren ist
ebenfalls gegeben (Art. 46 OG), so dass auf die Berufung einzutreten ist.

2.
Als Erstes ist die Frage der Anfechtbarkeit des Kaufvertrages vom 1. Juli
1994 zu prüfen: Das Kantonsgericht hat ausgeführt, angesichts der
übernommenen Grundpfandschulden von Fr. 400'000.---, dem Kapitalwert des
Wohnrechts von Fr. 305'000.-- und dem Verkehrswert der Liegenschaft von Fr.
751'000.-- könne nicht die Rede davon sein, dass die Beklagte 1 die
Liegenschaft zu günstig erhalten habe. Daher könne beim Kaufgeschäft von
keinem Missverhältnis der Leistungen ausgegangen werden. Anfechtbar sei nur
die Einräumung des Wohnrechts zu Gunsten des Beklagten 2.

2.1 Das Kantonsgericht verkennt bei seiner Argumentation, dass ein fehlendes
Missverhältnis der Leistungen die Anfechtung nicht ausschliesst. Trotz
objektiver Gleichwertigkeit der Leistungen kann eine Rechtshandlung sowohl
nach Art. 286 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG wie auch nach Art. 288 SchKG anfechtbar
sein.

2.1.1 Gemäss Art. 286 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG sind unter anderem Rechtsgeschäfte
anfechtbar, durch die der Schuldner für sich eine Leibrente, eine Pfrund,
eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht erworben hat. Die Anfechtbarkeit besteht
unabhängig des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung und selbst bei
gutem Glauben der Beteiligten (BGE 45 III 151 E. 4 S. 170; 64 III 183 E. 1 S.
186; Carl Jaeger, Bundesgesetz betreffend Schuldbetreibung und Konkurs, 1911,
N. 9 zu Art. 286 SchKG). Die Benachteiligung der Gläubiger liegt darin, dass
der Schuldner durch ein solches Rechtsgeschäft pfändbares Vermögen in
unpfändbares umwandelt (Adrian Staehelin, in: Staehelin/ Bauer/Staehelin,
Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 19 zu Art.
286 SchKG; Hans Peter Berz, Der paulianische Rückerstattungsanspruch, Diss.
Zürich 1960, S. 126; Ernst Brand, Die Anfechtungsklage, 1943, S. 191). Im
vorliegenden Fall ist dieser Tatbestand insoweit erfüllt, als der Beklagte 2
durch den angefochtenen Kaufvertrag entgeltlich (gegen Hingabe der
Liegenschaft) für sich ein unpfändbares, nicht in die Konkursmasse fallendes
Wohnrecht erworben und gleichzeitig die Liegenschaft dem Zugriff seiner
Gläubiger entzogen hat.

Infolge Zeitablaufs seit dem Abschluss des anfechtbaren Rechtsgeschäfts kann
sich die Anfechtungsklage im vorliegenden Fall nicht mehr auf Art. 286 SchKG
stützen. Dem Kantonsgericht ist aber insoweit zuzustimmen, dass alle unter
diesem Artikel für anfechtbar erklärten Rechtsgeschäfte auch durch Art. 288
SchKG erfasst sein können, sofern die weiteren Voraussetzungen der letzteren
Bestimmung erfüllt sind (Adrian Staehelin, a.a.O., N. 5 zu Art. 288 SchKG;
Pierre-Robert Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour
dettes et la faillite, 2003, N. 9 zu Art. 288 SchKG). Dies ist hier gegeben:
Das Kantonsgericht hat sowohl die Schädigungsabsicht des Beklagten 2 wie auch
deren Erkennbarkeit für die Beklagte 1 bejaht.

2.1.2 Auch ohne Umweg über Art. 286 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG lässt sich die
Anfechtbarkeit des Kaufvertrages vom 1. Juli 1994 begründen: Nach Art. 288
SchKG sind insbesondere alle Rechtshandlungen anfechtbar, welche der
Schuldner in der dem andern Teil erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine
Gläubiger zu benachteiligen. Eine Schädigung der Gläubiger tritt in der Regel
nicht ein, wenn die angefochtene Rechtshandlung im Austausch gleichwertiger
Leistungen besteht, es sei denn, der Schuldner habe mit dem Geschäft den
Zweck verfolgt, über seine letzten Aktiven zum Schaden der Gläubiger verfügen
zu können, und sein Geschäftspartner habe das erkannt oder bei
pflichtgemässer Aufmerksamkeit erkennen müssen (BGE 99 III 27 E. 4 S. 34 mit
Hinweisen; 101 III 92 E. 4a S. 94). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte 2
sich als Gegenleistung für die Liegenschaft ein (unpfändbares) Wohnrecht
einräumen lassen, mit der Absicht, die Gläubiger dadurch zu schädigen. Auch
insofern erscheint das strittige Rechtsgeschäft als Ganzes als anfechtbar.

2.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Kaufvertrag vom 1. Juli 1994
insgesamt gemäss Art. 288 SchKG anfechtbar ist. Eine Beschränkung der
Anfechtbarkeit auf die Wohnrechtseinräumung ist nicht angebracht, da diese
nicht unabhängig vom Kaufvertrag beurteilt werden kann (siehe auch E. 6.1.2
nachfolgend). Damit ist als nächstes der Umfang der Rückgabepflicht der
Beklagten 1 zu untersuchen.

3.
Das Kantonsgericht hat die Anfechtbarkeit auf die Einräumung des Wohnrechts
beschränkt und der Klägerin gegen die Beklagte 1 einen Ersatzanspruch in der
Höhe des Kapitalwerts des Wohnrechts von Fr. 305'000.-- eingeräumt. Die
Klägerin verlangt in ihrem Hauptbegehren dagegen nicht bloss einen
Ersatzanspruch, sondern die Verwertung der Liegenschaft im Konkursverfahren
gegen den Beklagten 2.

3.1 Das Kantonsgericht hat übersehen, dass der Schaden, welcher durch das
anfechtbare Rechtsgeschäft den Gläubigern entstand, auf jeden Fall höher ist
als der Kapitalwert des Wohnrechts: Er besteht vielmehr in der Differenz
zwischen dem Verkehrswert der dem Zugriff der Gläubiger entzogenen
Liegenschaft und den darauf lastenden Grundpfandschulden, folglich mindestens
Fr. 351'000.--.
3.2 Die Rückgabe einer anfechtbar erworbenen Sache hat in erster Linie in
natura zu erfolgen (Art. 291 Abs. 1 Satz 1 SchKG; Thomas Bauer, in:
Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung
und Konkurs, N. 17 zu Art. 291 SchKG; Pierre-Robert Gilliéron, a.a.O., N. 9
zu Art. 291 SchKG; Hans Peter Berz, a.a.O., S. 106). Nur wenn eine Rückgabe
der Sache nicht mehr möglich ist, besteht die (subsidiäre) Pflicht zur
Erstattung ihres Wertes (BGE 98 III 44 E. 3 S. 45; Thomas Bauer, a.a.O., N.
20 f. zu Art. 291 SchKG). Dem angefochtenen Urteil lässt sich entnehmen, dass
die Liegenschaft noch im Eigentum der Beklagten 1 steht, eine Rückgabe ist
folglich möglich. Die Beklagte 1 ist daher zu verpflichten, die Verwertung
der anfechtbar erworbenen Liegenschaft zu dulden. Die Berufung ist insoweit
gutzuheissen.

3.3 Von der Rückerstattungspflicht ebenfalls erfasst ist der auf der
Liegenschaft lastende Inhaberschuldbrief über nom. Fr. 1,1 Mio. an 3.
Pfandstelle, welcher gemäss Kaufvertrag unbelastet der Beklagten 1 übergeben
wurde. Die Klägerin behauptet, die Beklagte 1 habe diesen Schuldbrief zur
Aufstockung der hypothekarischen Belastung der Liegenschaft verwendet. Trifft
dies zu, hat die Beklagte 1 für die zusätzliche Belastung der Liegenschaft
Wertersatz zu leisten, sofern sie nicht in der Lage ist, den Titel wieder an
sich zu bringen und die Belastung auf dem Grundstück rückgängig zu machen
(BGE 45 III 151 E. 7 S. 175; Carl Jaeger, a.a.O., N. 2Ba zu Art. 291 SchKG).
Im angefochtenen Urteil finden sich keine tatsächlichen Feststellungen über
eine allfällige Erhöhung der Grundpfandschulden. Die Sache ist daher zur
Ergänzung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 64 Abs. 1
OG).

Im Übrigen ist die Liegenschaft mit den Grundpfandschulden zurückzugeben und
zu verwerten, wie diese im Zeitpunkt des anfechtbaren Rechtsgeschäfts
bestanden haben (BGE 26 II 204 E. 8 S. 216; Pierre-Robert Gilliéron, a.a.O.,
N. 18 zu Art. 291 SchKG).

4.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten 1 zusätzlich die Rückerstattung des
Ertrages aus der Liegenschaft. Das angefochtene Urteil enthält zu diesem
Punkt keine Erwägungen. Das Bezirksgericht hatte der Klägerin unter diesem
Titel zu Lasten der Beklagten 1 einen Betrag von Fr. 121'500.-- zugestanden.

Die Anfechtungsklage bezweckt die Wiederherstellung des schuldnerischen
Vermögens, wie es ohne die anfechtbare Handlung vorhanden wäre. Diesem Zweck
entspricht, dass der Anfechtungsbeklagte Früchte und Erträgnisse
herauszugeben hat, selbst wenn er gutgläubig ist (BGE 98 III 44 E. 3 S. 47;
Thomas Bauer, a.a.O., N. 22 zu Art. 291 SchKG; Pierre-Robert Gilliéron,
a.a.O., N. 19 zu Art. 291 SchKG; Hans Peter Berz, a.a.O., S. 110 f.). Die
Berufung ist folglich diesbezüglich gutzuheissen. Im angefochtenen Urteil
fehlen tatsächliche Feststellungen über Bestand und Höhe des
Liegenschaftsertrages. Die Sache ist daher auch in diesem Punkt an die
Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 64 Abs. 1 OG).

5.
Streitgegenstand im vorinstanzlichen Verfahren ist auch die Erstattung der
Gegenleistung der Beklagten 1 gemäss Art. 291 SchKG gewesen. Auf Grund der
vorangehenden Ausführungen wird diese Frage jedoch gegenstandslos: Die
Beklagte 1 kann die Liegenschaft inklusive der bei Vertragsschluss
übernommenen Grundpfandschulden zurückgeben (siehe E. 3.3 vorangehend). Durch
die Verwertung der Liegenschaft wird sie zudem von der Wohnrechtsbelastung
befreit. Damit kann offen bleiben, ob tatsächlich das Konkursamt zur Löschung
des Wohnrechts befugt wäre.

6.
Strittig sind schliesslich die Auswirkungen der Anfechtbarkeit des
Kaufvertrages vom 1. Juli 1994 auf das darin eingeräumte Wohnrecht zu Gunsten
des Beklagten 2. Damit zusammenhängend stellt sich die Frage nach dessen
Passivlegitimation.

6.1 Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, die Eintragung des
Wohnrechts sei nach dem Eintrag des Eigentumübergangs erfolgt. Daher sei der
Beklagte 2 in Bezug auf das Wohnrecht Singularsukzessor der Beklagten 1 bzw.
bösgläubiger Dritter im Sinne von Art. 290 SchKG. In dieser Eigenschaft sei
er passivlegitimiert.

6.1.1 Gemäss Art. 290 SchKG richtet sich die Anfechtungsklage gegen die
Personen, die mit dem Schuldner die anfechtbaren Rechtsgeschäfte
abgeschlossen haben oder von ihm in anfechtbarer Weise begünstigt worden
sind, sowie gegen ihre Erben oder andere Gesamtnachfolger und gegen
bösgläubige Dritte. Der Schuldner selber ist im Anfechtungsprozess
grundsätzlich nicht Partei (Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin,
Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 3 zu Art.
290 SchKG; Pierre-Robert Gilliéron, a.a.O., N. 11 zu Art. 290 SchKG). Unter
dem bösgläubigen Dritten wird der Rechtsnachfolger (Singularsukzessor) des
Anfechtungsbeklagten (Vertragspartner des Schuldners) verstanden, der vom
Bestand der Anfechtungsschuld wusste (BGE 51 III 204 E. 2 S. 207).

6.1.2 Es mag nicht von vornherein ausgeschlossen sein, dass in Ausnahmefällen
der bösgläubige Dritte wiederum der Schuldner sein kann. Dies bedingt aber
zumindest eine klare Trennung zwischen dem anfechtbaren Rechtsgeschäft (hier:
Kaufvertrag) und der späteren (partiellen) Singularsukzession (hier:
Wohnrechtseinräumung). Im vorliegenden Fall liegen aber nicht zwei getrennte
Verträge, sondern ein einheitliches Rechtsgeschäft vor, was im Übrigen auch
die Klägerin in ihrer Berufungsschrift mehrfach betont. Nach dem Wortlaut des
Kaufvertrages vom 1. Juli 1994 übernimmt die Bestellung des Wohnrechts in
erster Linie den Zweck einer Teilzahlung. Die Trennung in ein selbstständiges
Kaufgeschäft und eine davon unabhängige, selbstständige Wohnrechtseinräumung
ist nicht möglich. Unter diesen Umständen kann der Beklagte 2 nicht als
bösgläubiger Dritter im Sinne von Art. 290 SchKG angesehen werden. Die
Berufung ist demzufolge in diesem Punkt abzuweisen.

6.2 Die fehlende Passivlegitimation des Beklagten 2 führt jedoch nicht dazu,
dass die Verwertung der Liegenschaft unter Berücksichtung des Wohnrechts zu
erfolgen hat. Wie erwähnt, richtet sich die Anfechtungsklage - von hier nicht
zutreffenden Ausnahmen abgesehen - ausschliesslich gegen die Person, die mit
dem Schuldner das anfechtbare Rechtsgeschäft abgeschlossen hat (Art. 290
SchKG). Durch die Gutheissung der Anfechtungsklage wird der
Anfechtungsbeklagte verpflichtet, die Konkursmasse so zu stellen, wie wenn
die anfechtbare Handlung nicht vorgenommen worden wäre (BGE 98 III 44 E. 3 S.
46; Thomas Bauer, a.a.O., N. 2 zu Art. 291 SchKG). Die anfechtbare Handlung
besteht im vorliegenden Fall im Abschluss des Kaufvertrages als Ganzes und
erstreckt sich neben der Eigentumsübertragung auch auf die Einräumung des
Wohnrechts (siehe E. 2.2 vorangehend). Dies führt dazu, dass das anfechtbare
Wohnrecht in betreibungsrechtlicher Hinsicht unbeachtlich ist. Die
Liegenschaft ist im Konkursverfahren des Beklagten 2 ohne das zu seinen
Gunsten bestehende Wohnrecht zu verwerten. Diese Unbeachtlichkeit kann ohne
weiteres im vorliegenden Verfahren gegen die Beklagte 1 als
Anfechtungsgegnerin festgestellt werden. Diese ist dementsprechend zu
verpflichten, die Verwertung der Liegenschaft ohne das Wohnrecht zu dulden.

7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der gesamte Kaufvertrag vom 1.
Juli 1994 als anfechtbar im Sinne von Art. 288 SchKG erweist. Die Beklagte 1
ist verpflichtet, die Verwertung der anfechtbar erworbenen Liegenschaft, ohne
das auflastende Wohnrecht, im Konkurs des Beklagten 2 zu dulden. Zudem ist
sie im Grundsatz ersatzpflichtig für den Liegenschaftsertrag sowie eine
allfällige zusätzliche Belastung der Liegenschaft. In diesen Punkten ist die
Sache zur Vervollständigung des Sachverhaltes sowie zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Soweit sich die Berufung gegen den Beklagten 2
richtet, ist sie in Folge Fehlens der Passivlegitimation abzuweisen.

8.
Dieser Verfahrensausgang rechtfertigt, der Klägerin 1/4 und der Beklagten 1
3/4 der Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 3 OG). Die Beklagte 1 ist
zudem zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr.
10'000.-- auszurichten. Im Verhältnis zum Beklagten 2 ist die Klägerin mit
ihrer Berufung nicht durchgedrungen, sie hat diesen daher mit Fr. 2'500.-- zu
entschädigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziff. 1, 3 sowie 5 - 7 des
Urteils des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz vom 13. Mai 2003 werden
aufgehoben.

1.1 Es wird festgestellt, dass der Kaufvertrag vom 1. Juli 1994 zwischen der
Beklagten 1 und dem Beklagten 2 anfechtbar ist. Die Beklagte 1 wird
verpflichtet, die Verwertung der Liegenschaft GB xxx, Gemeinde A.________,
ohne die Berücksichtigung des zu Gunsten des Beklagten 2 eingetragenen
Wohnrechts im Konkursverfahren gegen den Beklagten 2 zu dulden.

1.2 Im Übrigen wird die Sache zu neuem Entscheid an das Kantonsgericht
zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 9'000.-- wird zu drei Vierteln der Beklagten 1 und
zu einem Viertel der Klägerin auferlegt.

3.
3.1 Die Beklagte 1 hat die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit
Fr. 10'000.-- zu entschädigen.

3.2 Die Klägerin hat den Beklagten 2 für das bundesgerichtliche Verfahren mit
Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Februar 2004

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: