Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5C.171/2003
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5C.171/2003 /rov

Urteil vom 11. November 2003
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber von Roten.

K.________ (Ehefrau),
Klägerin und Berufungsklägerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Postfach, 6000 Luzern 5,

gegen

B.________ (Ehemann),
Beklagten und Berufungsbeklagten,
vertreten durch Rechtsanwältin Monika Lütolf-Geiser, Inseliquai 8, Postfach
4268, 6002 Luzern.

Vermögensrechtliche Scheidungsfolgen (Güterrecht, berufliche Vorsorge und
Kindesunterhalt),

Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer,
vom 14. Juli 2003.

Sachverhalt:

A.
K. ________ (Ehefrau), Jahrgang 1957, und B.________ (Ehemann), Jahrgang
1962, heirateten 1990. Aus ihrer Ehe ging die gemeinsame Tochter T.________
hervor, geboren 1991. Zur Familie gehörte von Beginn an die Tochter der
Ehefrau aus erster Ehe, E.________, Jahrgang 1981. Der Ehemann führte den von
ihm in die Ehe eingebrachten Garagenbetrieb. Im Herbst 1993 erlitt er einen
Verkehrsunfall. Er wurde teilinvalid und in seiner Arbeitsfähigkeit
entsprechend eingeschränkt. Die Ehefrau besorgte die Familienarbeit und half
daneben im Garagenbetrieb mit. Seit Ende Mai 1996 leben die Ehegatten
getrennt. Am 30. August/2. September 1996 leitete die Ehefrau (im Folgenden:
Klägerin) den Scheidungsprozess ein. Der Ehemann (hiernach: Beklagter)
widersetzte sich dem Begehren nicht und trug ebenfalls die Scheidung der Ehe
an. Im November 2002 erhielt der Ehemann von der Haftpflichtversicherung
wegen des erwähnten Verkehrsunfalls 1.7 Mio. Franken ausbezahlt.

Das Amtsgericht Luzern-Land (II. Abteilung) schied die Ehe, stellte die
gemeinsame Tochter der Ehegatten unter die elterliche Sorge der Klägerin und
regelte das Besuchs- und Ferienrecht des Beklagten. In diesen drei Punkten
sowie bezüglich der güterrechtlichen Aufteilung des Mobiliars wurde das
amtsgerichtliche Urteil vom 28. Dezember 2000 rechtskräftig. Die Regelung der
übrigen vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen focht die Klägerin hingegen mit
Appellation an.

Im Appellationsverfahren konnte eine Vereinbarung über den nachehelichen
Unterhalt getroffen werden (Fr. 24'000.-- in Abgeltung der Unterhaltspflicht
für die Zeit ab 1. August 2003), die das Obergericht (II. Kammer) des Kantons
Luzern genehmigte (Dispositiv-Ziffer 2). Es setzte den Unterhaltsbeitrag des
Beklagten für das gemeinsame Kind auf monatlich Fr. 650.-- fest
(Dispositiv-Ziffer 3) und verpflichtete den Beklagten, der Klägerin aus
Güterrecht Fr. 23'318.60 zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 4). Die Klägerin
erhielt ein Regressrecht gegen den Beklagten für den Fall, dass dessen
Lebensversicherung den - auf Grund vorsorglicher Massnahmen direkt an sie
ausbezahlten - Betrag von Fr. 10'866.10 von ihr zurückfordern sollte
(Dispositiv-Ziffer 5). Die weitergehenden oder anders lautenden Begehren der
Parteien - namentlich die Sicherstellungsbegehren der Klägerin - wurden
abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte (Dispositiv-Ziffer 6 des
Urteils vom 14. Juli 2003).

B.
Mit eidgenössischer Berufung beantragt die Klägerin, die Dispositiv-Ziffern
2-4 und 6 des obergerichtlichen Urteils aufzuheben bzw. abzuändern. Der
Beklagte sei zu verpflichten, monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von Fr.
750.-- ab 1. August 2005 und von Fr. 1'000.-- ab 1. August 2007 zu bezahlen
und im Umfang von Fr. 140'000.-- sicherzustellen. Der Beklagte habe ihr ab 1.
Januar 2022 einen Vorsorgeausgleich von kapitalisiert Fr. 85'000.-- zu
leisten und diese Summe sicherzustellen. Ihre Forderung gegen den Beklagten
aus Güterrecht beziffert die Klägerin auf insgesamt Fr. 88'318.60. Das
Obergericht hat Gegenbemerkungen angebracht und schliesst auf Abweisung der
Berufung, soweit darauf eingetreten werden könne. Eine Berufungsantwort ist
nicht eingeholt worden.

C.
Mit Urteil vom heutigen Tag hat die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts die
von der Klägerin gleichzeitig gegen das nämliche Urteil erhobene
staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden
konnte (5P.301/2003).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die güterrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Parteien folgt den
Bestimmungen über die Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196 ff. ZGB). Strittig
geblieben ist die Behandlung der von der Haftpflichtversicherung ausbezahlten
Entschädigung, soweit sie den Erwerbsausfall des Beklagten zwischen dem
Unfalltag und der Einleitung des Scheidungsprozesses deckt. Die Klägerin
beziffert diesen Betrag auf Fr. 135'000.-- und verlangt davon die Hälfte,
zumal es sich dabei um Errungenschaft handle.

1.1 In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass der Beklagte den von ihm
geführten Garagenbetrieb in die Ehe eingebracht hat. Hat ihm dieser
Vermögenswert zu Beginn des Güterstandes gehört, so ist er von Gesetzes wegen
Eigengut (Art. 198 Ziff. 2 ZGB). Das Amtsgericht hat weiter festgestellt,
dass der Garagenbetrieb per 31. Dezember 1996 einen negativen Kapitalsaldo
von Fr. 146'655.80 ausgewiesen habe. Dieser Passivenüberschuss habe gemäss
der durch die Gewerbe-Treuhand erstellten Jahresrechnung 1992 mit Fr.
78'636.55 zu Buche geschlagen und sei seither kontinuierlich gewachsen (E.
8.2 S. 10). Das Obergericht ist von - im Wesentlichen - gleichen Annahmen
ausgegangen und hat per Ende September 1996 einen Minussaldo auf dem
Betriebskonto von Fr. 193'178.15 festgestellt (E. 6.4 S. 16). Den Grund für
das stetige Anwachsen des Passivenüberschusses haben beide kantonalen
Gerichte darin gesehen, dass der Beklagte mangels genügenden
Erwerbseinkommens - insbesondere nach dem Verkehrsunfall im Jahre 1993 - den
Lebensunterhalt der Familie aus dem Unternehmen bestreiten musste. Im Umfang
der Geldentnahme aus dem Garagenbetrieb haben die kantonalen Gerichte dem
Eigengut des Beklagten eine Ersatzforderung gegen die Errungenschaft des
Beklagten gutgeschrieben (Art. 209 Abs. 1 ZGB; vgl. E. 6.4 S. 16 f. des
obergerichtlichen Urteils).

1.2 Erst während des Appellationsverfahrens ist die Entschädigung der
Haftpflichtversicherung aus dem Verkehrsunfall an den Beklagten ausbezahlt
worden. In Anbetracht dessen hat die Klägerin vor Obergericht neu geltend
gemacht, die Entschädigung sei zur Errungenschaft zu rechnen, soweit sie den
Erwerbsausfall vor Einleitung des Scheidungsverfahrens decke. Sie hat dabei
einen Betrag von Fr. 400'000.-- als Erwerbsausfall für die Zeit ab Unfall vom
20. Oktober 1993 bis November 2002 behauptet, wobei aktenkundig sogar Fr.
450'000.-- seien. Ein Drittel dieser Erwerbsausfallentschädigung betreffe die
Zeit vom 20. Oktober 1993 (Unfalltag) bis 2. September 1996 (Einleitung des
Scheidungsprozesses) und gehöre zur Errungenschaft, an deren Vorschlag sie
zur Hälfte beteiligt sei.

Die Klägerin erblickt ein offensichtliches Versehen und eine Verletzung ihres
Beweisanspruchs darin, dass das Obergericht nicht auf die aktenkundigen Fr.
450'000.-- abgestellt und die von ihr errechnete Güterrechtsforderung
abgewiesen habe, weil sich die Errungenschaft nicht genau eruieren lasse. Die
Einwände der Klägerin sind unbegründet. Dem obergerichtlichen Urteil lässt
sich entnehmen, dass es den fraglichen Beleg nicht übersehen hat, in dem der
bisherige Erwerbsausfall auf Fr. 450'000.-- beziffert wird (S. 17 unter
Verweis auf OG 02 03 2 opp.Bel. 2). Dass das Obergericht der Klägerin sodann
keinen Anteil an der von ihr behaupteten Errungenschaft von Fr. 135'000.--
zuerkannt hat, hat nichts mit ihrem Beweisanspruch zu tun, sondern mit der
auf tatsächliche Annahmen gestützten Rechtsanwendung. Danach wäre von der
angeblichen Errungenschaft ohnehin eine Ersatzforderung des Eigenguts in
mindestens gleicher Höhe abzuziehen gewesen, so dass sich kein Vorschlag mehr
ergeben hätte (Art. 210 ZGB; vgl. E. 1.1 soeben).

Die gegen die güterrechtliche Auseinandersetzung gerichtete Berufung ist
daher abzuweisen, soweit die Klägerin eine Versehensrüge im Sinne von Art. 63
Abs. 2 OG und eine Verletzung ihres Beweisanspruchs geltend macht. Zur
obergerichtlichen Rechtsanwendung äusserst sich die Klägerin mit keinem Wort,
so dass das Bundesgericht keinen Anlass hat, darauf näher einzugehen (Art. 55
Abs. 1 lit. c OG; vgl. etwa Corboz, Le recours en réforme au Tribunal
fédéral, SJ 2000 II S. 1 ff., S. 59 in Anm. 469).

1.3 Die Klägerin bestreitet die Ersatzforderung, die das Obergericht dem
Eigengut des Beklagten gutgeschrieben hat. Sie macht geltend, wer eine
Ersatzforderung behaupte, sei hierfür beweispflichtig. Der Beklagte habe
keinen Beweis erbracht, weshalb zu seinen Gunsten auch keine Ersatzforderung
hätte angenommen werden dürfen.

Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder
andern Ehegatten, muss dies gemäss Art. 200 Abs. 1 ZGB beweisen. Die Klägerin
übersieht, dass die Frage der Beweislastverteilung gegenstandslos ist, wenn
das Gericht auf Grund seiner Beweiswürdigung annimmt, ein bestimmter
Sachverhalt sei erwiesen (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, 1992, N.
18 zu Art. 200 ZGB; allgemein: BGE 128 III 271 E. 2b/aa S. 277). Entgegen der
Darstellung der Klägerin haben die kantonalen Gerichte einen
Passivenüberschuss des Eigenguts gestützt auf Bankauszüge, Bilanzen und
Jahresabschlüsse festgestellt. Dass dem Eigengut entnommene Mittel der
Bestreitung des Familienunterhalts gedient haben, hat das Obergericht
offenkundig aus den äusseren Umständen und Geschehnissen - Einschränkung der
Erwerbsfähigkeit durch Unfall, stetiges Ansteigen des Passivenüberschusses ab
1992 u.a.m. (vgl. die Hinweise in E. 1.1 soeben) - und damit aus Indizien
gefolgert. Liegt ein Beweisergebnis vor, ist die angerufene
Beweislastverteilung gegenstandslos geworden. Das Beweisergebnis aber kann
auf Berufung hin nicht überprüft werden. Die Klägerin hat diesbezüglich denn
auch staatsrechtliche Beschwerde erhoben, so dass auf dort Gesagtes verwiesen
werden kann (E. 2.3 des Beschwerdeurteils).

Die Berufung bleibt aus dem dargelegten Grund auch erfolglos, soweit die
Klägerin eine Verletzung bundesrechtlicher Beweisregeln bei der Feststellung
des Eigenguts des Beklagten rügt.

2.
Anlässlich der Appellationsverhandlung vom 2. Juli 2003 hat die Klägerin das
neue Begehren gestellt, der Beklagte habe ihr ab 1. Januar 2022 monatlich Fr.
1'000.-- - kapitalisiert per heute Fr. 85'000.-- - zu bezahlen (E. 4.3 S. 9
des obergerichtlichen Urteils). Die Klägerin erneuert ihr Begehren vor
Bundesgericht. In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass der Beklagte keiner
Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört hat oder während der Ehe
Leistungen aus beruflicher Vorsorge bezogen hat, die gemäss Art. 122 ff. ZGB
hätten geteilt oder angemessen entschädigt werden können. Bei dieser Sachlage
lassen sich allfällige Lücken in der Vorsorge der Klägerin nur durch eine
Kapitalleistung gemäss Art. 125 und Art. 126 Abs. 2 ZGB ausgleichen (BGE 129
III 257 Nr. 43). Darauf hat sich die Klägerin an der Appellationsverhandlung
bezogen und geltend gemacht, zum Unterhalt gehörten auch Vorsorgeleistungen
im geforderten Betrag.

Das Obergericht hat in prozessualer Hinsicht festgehalten, dass der Antrag
der Klägerin nach Eingang der Appellationsanträge gestellt worden sei und
deshalb unzulässig sei (unter Verweis auf § 251a ZPO); zu Recht mache die
Klägerin selber nicht geltend, es handle sich um zulässige Noven im Sinne von
§ 252 i.V.m. § 207 ZPO (E. 4.3.1 S. 9 f.). Die Klägerin behauptet, es handle
sich um zulässige Noven, und rügt eine Verletzung von Art. 138 Abs. 1 ZGB,
wonach in der oberen kantonalen Instanz neue Tatsachen und Beweismittel
vorgebracht werden können und neue Rechtsbegehren zugelassen werden müssen,
sofern sie durch neue Tatsachen oder Beweismittel veranlasst worden sind. Die
Auszahlung der Entschädigung durch die Haftpflichtversicherung im November
2002 sei eine neue Tatsache, die ihr neues Begehren rechtfertige. Es kann
dahingestellt bleiben, ob bezüglich der Zulässigkeit von Noven eine neue und
damit unzulässige Bestreitung vorliegt (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Die
Novenregelung in Art. 138 Abs. 1 ZGB bedeutet lediglich eine
Minimalvorschrift, die die Kantone von Bundesrechts wegen zwingt, zumindest
in der Berufung (Appellation) und in der Berufungsantwort
(Appellationsbeantwortung) Noven zuzulassen. Ob das Vorbringen von Noven in
einem späteren Zeitpunkt (z.B. an der Appellationsverhandlung) noch zulässig
ist, bestimmt hingegen das kantonale Recht (vgl. Botschaft, BBl. 1996 I 1, S.
138/139; Leuenberger, Basler Kommentar, 2002, N. 6 zu Art. 138 ZGB, mit
Nachweisen; Urteil des Bundesgerichts 5C.308/2001 vom 22. Januar 2002, E. 3,
in: FamPra.ch 2002 S. 388). Die Appellationsantwort des Beklagten datiert vom
7. September 2001 (S. 4 des obergerichtlichen Urteils), so dass allein
kantonales Recht die Frage beantwortet, ob das Begehren der Klägerin, das
sich auf die Auszahlung vom November 2002 stützt, beachtlich ist. Die
Anwendung kantonalen Rechts, auf dessen Bestimmungen das Obergericht zudem
ausdrücklich verwiesen hat, kann im Verfahren der eidgenössischen Berufung
nicht überprüft werden (Art. 43 OG).
Dem Berufungsantrag der Klägerin auf Vorsorgeleistungen des Beklagten kann
nach dem Gesagten nicht entsprochen werden. Die Novenrechtsregelung in Art.
138 Abs. 1 ZGB findet auf das Verfahren vor Bundesgericht übrigens keine
Anwendung, so dass die Vorbringen der Klägerin heute als neu und damit
unzulässig gelten müssten (Art. 55 Abs. 1 lit. b und c OG; BGE 129 III 481 E.
3.3 S. 487).

3.
Der Unterhaltsbeitrag für das Kind wird im Falle der Scheidung nach Art. 285
ZGB bemessen und kann über die Mündigkeit hinaus festgelegt werden (Art. 133
Abs. 1 ZGB). Er soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und
Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und
Einkünfte des Kindes sowie den Beitrag des nichtobhutsberechtigten
Elternteils an der Betreuung des Kindes berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1
ZGB). Das Obergericht hat den monatlichen Kinderunterhaltsbeitrag auf Fr.
650.-- zuzüglich Kinderzulagen (Fr. 195.--) und IV-Kinderrente (Fr. 312.--)
festgelegt (E. 4.2 S. 8 f.). Die Klägerin ficht die Bemessung in mehrfacher
Hinsicht an:
3.1 Das Obergericht hat auf die Zürcher Tabellen abgestellt. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es zulässig, dass sich die kantonalen
Gerichte zur Ermittlung der Bedürfnisse des Kindes auf vorgegebene
Bedarfszahlen (z.B. die Empfehlungen zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen
für Kinder, hrsg. vom Amt für Jugend und Berufsbildung des Kantons Zürich,
sog. Zürcher Tabellen) abstellen, soweit die erforderlichen Anpassungen
vorgenommen werden (vgl. dazu Breitschmid, zit. Basler Kommentar, N. 6 ff. zu
Art. 285 ZGB, mit Nachweisen).

Anhand der Zürcher Tabellen hat das Obergericht einen Bedarf von rund Fr.
1'300.-- ermittelt (für ein Einzelkind im 13. bis 16. Altersjahr). Auf
entsprechenden Einwand der Klägerin hin ist das Obergericht davon
ausgegangen, ein allenfalls teuerungsbedingt höherer Kinderbedarf wäre durch
den Wohnsitz der Klägerin in der Luzerner Landschaft wiederum zu reduzieren
und änderte am Ergebnis nichts (E. 4.2.2 S. 8). Die Klägerin erneuert ihren
Einwand und macht geltend, der Gesamtbedarf belaufe sich per 1. Januar 2003
auf Fr. 1'980.-- pro Monat. Während das Obergericht Zahlen herangezogen hat,
die per 1. Januar 1996 aufdatiert sind (ZVW 1996 S. 33), verlangt die
Klägerin, von der per 1. Januar 2000 überarbeiteten Fassung der Zürcher
Tabellen auszugehen und zusätzlich die seither aufgelaufene Teuerung zu
berücksichtigen. Die obergerichtliche Berechnungsweise verletzt kein
Bundesrecht, zumal - wie einleitend erwähnt - Anpassungen an die konkreten
Verhältnisse zulässig und erforderlich sind. Die Teuerung nicht zu
berücksichtigen, kann hier damit gerechtfertigt werden, dass sich die
Bedarfszahlen der Zürcher Tabellen auf Arbeitnehmer- und
Angestelltenhaushalte in städtischen Verhältnissen beziehen (Breitschmid, N.
6 zu Art. 285 ZGB). Die Klägerin hingegen lebt in der Luzerner Landschaft.
Wie hoch der Abzug von den tabellarisch ausgewiesenen Bedarfszahlen sein
darf, hängt vom konkreten Lebenskostenniveau in der betreffenden Region ab.
Er beträgt beispielsweise im Kanton Tessin 5-10 % (Breitschmid, N. 7 zu Art.
285 ZGB, mit Nachweis) oder im vergleichbar ländlichen Kanton Wallis sogar 30
% (Zeitschrift für Walliser Rechtsprechung, ZWR 2002 S. 181 E. 4b/aa; 2003 S.
267 E. 3b). Zur Frage der massgebenden Lebenskosten äussert sich die Klägerin
in ihrer Berufungsschrift nicht, so dass darauf nicht näher einzugehen ist.
Der angefochtene Abzug von den Bedarfszahlen als solcher ist zumindest nicht
bundesrechtswidrig.

Die Klägerin verlangt ab dem 16. Altersjahr des Kindes einen um Fr. 250.--
höheren Unterhaltsbeitrag. Ein erhöhter Bedarf ergibt sich aus den von ihr
angerufenen Zürcher Tabellen indessen nicht. Die überarbeitete Fassung kennt
- mit Blick auf das herabgesetzte Mündigkeitsalter - ab dem 13. Altersjahr
bis zur Mündigkeit keine Abstufung mehr und legt für diese Zeit den
Unterhaltsbedarf einheitlich fest, während die früheren Ausgaben zwischen dem
Bedarf für das 13.-16. Altersjahr und dem Bedarf für das 17.- 20. Altersjahr
unterschieden haben. Auf den Bedarf des Kindes lässt sich der
Berufungsantrag, ab dem 1. August 2007 höhere Unterhaltsbeiträge
zuzusprechen, somit nicht stützen.

3.2 Die Klägerin wendet sich in mehreren Punkten gegen die Bestimmung ihres
Einkommens. Sie macht geltend, eine IV-Zusatzrente dürfe ihr nicht
angerechnet werden, da diese ja nach der Scheidung entfalle. Weiter bringt
sie vor, der Vereinbarung über den nachehelichen Unterhalt habe ein
monatlicher Beitrag von Fr. 1'000.-- während zweier Jahre ab 1. August 2003
zugrunde gelegen, so dass der Beklagte ab 1. August 2005 von
Unterhaltsbeiträgen entlastet sei. Schliesslich komme hinzu, dass die
gemeinsame Tochter wegen der steten Querelen ihrer Eltern einer besonders
intensiven Betreuung bedürfe, die eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit nicht
zulasse.

Von Gesetzes wegen ist die geschiedene Person unter bestimmten
Voraussetzungen der verheirateten Person gleichgestellt und erhält damit
trotz Scheidung weiterhin eine IV-Zusatzrente (Art. 34 Abs. 3 des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, SR 831.20). Zur Frage, ob
dieser Tatbestand in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erfüllt ist,
lässt die Berufungsschrift jegliche Angaben vermissen. Über die
Anrechenbarkeit der IV-Zusatzrente an das Einkommen der Klägerin ist hier
deshalb nicht zu entscheiden (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG).

Auf welchen Grundlagen die Vereinbarung über den nachehelichen Unterhalt
beruht hat, ist im Zusammenhang mit der Leistungsfähigkeit der Klägerin
belanglos. Das Obergericht hat rein rechnerisch einbezogen, um welchen Betrag
sich das Monatseinkommen der Klägerin erhöht, wenn die vereinbarte
Abfindungssumme auf die Zeit bis zur Mündigkeit des Kindes aufgeteilt wird
(E. 4.2.2 S. 8). Inwiefern diese Vorgehensweise Bundesrecht verletzen soll,
legt die Klägerin wiederum nicht dar (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Von einer
besonders zeitaufwändigen Kinderbetreuung, die sie in ihrer Erwerbstätigkeit
bzw. in deren Ausdehnung behindere, steht im obergerichtlichen Urteil nichts
geschrieben. Die Ergänzungen in tatsächlicher Hinsicht sind nicht zu hören.
Die Klägerin erhebt in diesem Punkt auch keine der ausnahmsweise zulässigen
Sachverhaltsrügen (Art. 63 f. OG; BGE 127 III 248 E. 2c S. 252; 126 III 187
E. 2a S. 188).

3.3 Die Klägerin wendet schliesslich ein, die Einkommensverhältnisse auf
Seiten des Beklagten seien nicht bzw. nicht ausreichend abgeklärt worden. Sie
verlangt damit eine besondere Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des
Beklagten, die eine höhere Unterhaltszahlung an das Kind rechtfertige als den
anhand der Zürcher Tabellen berechneten und lediglich den Gesamtbedarf
deckenden Betrag. Dem Beklagten sei ein monatliches Einkommen von mindestens
Fr. 8'000.-- netto anzurechnen.

Bei überdurchschnittlich günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern
lassen sich die Bedürfnisse der Kinder grosszügiger berücksichtigen mit der
Folge, dass - in beschränktem Umfang - auch entsprechend höhere
Unterhaltsbeiträge festgesetzt werden können (Breitschmid, N. 22 f. zu Art.
285 ZGB). Den vom Obergericht verwendeten Zürcher Tabellen hat ein mittleres
Einkommen von schätzungsweise Fr. 7'000.-- bis Fr. 7'500.-- zugrunde gelegen.
Von überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen könnte erst bei
einem Monatseinkommen von deutlich über Fr. 10'000.-- ausgegangen werden
(vgl. Vetterli, Scheidungshandbuch, St. Gallen/ Lachen SZ 1998, S. 53 ff. und
S. 112 f.; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, 06.99;
Breitschmid, N. 18 zu Art. 285 ZGB, betreffend "normale" wirtschaftliche
Verhältnisse). Dieser Grenzwert wird vorliegend nicht überschritten, selbst
wenn dem Beklagten ein Monatseinkommen von Fr. 8'000.-- anzurechnen wäre, wie
das die Klägerin verlangt.

Mit ihren Vorbringen vermag die Klägerin - auch unter dem Blickwinkel der
Leistungsfähigkeit des Beklagten - gesamthaft nicht aufzuzeigen, inwiefern
das Obergericht sein Ermessen, das ihm bei der Festlegung des
Kinderunterhalts zusteht (BGE 83 II 356 E. 2 S. 361/362; 107 II 406 E. 2c S.
410), bundesrechtswidrig ausgeübt haben könnte (vgl. dazu BGE 128 III 428 E.
4 S. 432). Auch wenn die obergerichtlichen Annahmen bezüglich des Einkommens
der Klägerin etwas zu hoch und diejenigen bezüglich des Einkommens des
Beklagten etwas zu tief ausgefallen sein sollten, wäre noch keine
Ermessensüberschreitung festzustellen.

4.
Gemäss Art. 132 Abs. 2 und Art. 292 ZGB kann der Pflichtige vorab dann zur
Sicherheitsleistung für künftige Unterhaltsbeiträge verpflichtet werden, wenn
er die Erfüllung seiner Unterhaltspflicht beharrlich vernachlässigt. Die
Säumnis darf nicht bloss vereinzelt, sondern muss andauernd und ausgeprägt
sein (Hegnauer, Berner Kommentar, 1997, N. 8 zu Art. 292 ZGB;
Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N. 28
zu Art. 132 ZGB).

In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass der Beklagte seiner
Unterhaltspflicht vor der Auszahlung der Haftpflichtleistung - im November
2002 - nicht oder nur beschränkt nachgekommen ist. Er musste auch danach
betrieben werden, hat dann aber am 7. Juli 2003 seine Unterhaltsschulden von
mehr als Fr. 120'000.-- seit September 1996 gegenüber dem Betreibungsamt
getilgt. Auf Grund dieses Sachverhalts erscheint es nicht als
bundesrechtswidrig, dass das Obergericht die Voraussetzungen der
Sicherstellungspflicht für nicht erfüllt gehalten hat (E. 5.2 S. 11 f.).

Die gegenteiligen Behauptungen der Klägerin überzeugen nicht. Vor Auszahlung
der Entschädigung aus dem Verkehrsunfall waren die finanziellen Verhältnisse
offenkundig eng, wie das unter anderem die im Zusammenhang mit der
güterrechtlichen Auseinandersetzung getroffenen Feststellungen belegen (E.
1.1 hiervor). Danach hat der Beklagte - wenn auch erst auf Betreibung hin -
einen erheblichen Betrag an ausstehenden Unterhaltsbeiträgen bezahlt und
damit widerlegt, dass er schlechterdings zahlungsunwillig wäre. Daran vermag
auch der Hinweis der Klägerin nichts zu ändern, dass der Beklagte nun wieder
mit Unterhaltsbeiträgen für zwei Monate im Zahlungsrückstand sein soll. Das
Vorbringen ist neu und unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG) und könnte
mangels formell genügenden Aktenhinweisen auch nicht als Versehensrüge
entgegengenommen werden (Art. 55 Abs. 1 lit. d OG). Der Berufungsantrag der
Klägerin auf Sicherstellung der Unterhaltsbeiträge muss aus den dargelegten
Gründen abgewiesen werden.

5.
Insgesamt bleibt die Berufung ohne Erfolg. Die Klägerin wird bei diesem
Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Klägerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II.
Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. November 2003

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: