Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5C.14/2003
Zurück zum Index II. Zivilabteilung 2003
Retour à l'indice II. Zivilabteilung 2003


5C.14/2003 /min

Sitzung vom 3. Juli 2003
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterinnen Nordmann, Escher,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber von Roten.

1. B.________,
2.A.________,
Kläger und Berufungskläger,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Roland Schaub, Limmatquai 72, Postfach,
8025 Zürich,

gegen

V.________ AG,
Beklagte und Berufungsbeklagte.

erbrechtliche Auskunftserteilung,

Berufung gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden,
Kantonsgerichtspräsidium, vom 28. November 2002.

Sachverhalt:

A.
Am 8. September 1999 verstarb die deutsche Staatsangehörige E.________. Sie
hatte seit 1992 von ihrem Ehemann getrennt gelebt und ab 1996/97 in einer ihr
gehörenden Liegenschaft in L.________ gewohnt. Die Liegenschaft wurde im
April 1999 durch die V.________ AG gekauft. Die V.________ AG hat ihren Sitz
in G.________ und handelt durch V.________, einziges Mitglied des
Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift. A.________, B.________ und C.________
sind die erbberechtigten Söhne der Verstorbenen.

B.
Mit Gesuch vom 31. Oktober 2001 verlangten A.________ und B.________ von
C.________ und V.________ vollumfängliche Auskunft über sämtliche Vorgänge
und Verhältnisse zu Lebzeiten und nach dem Tod der Erblasserin, welche bei
einer objektiven Betrachtung möglicherweise geeignet erschienen, den Nachlass
bzw. die Teilung desselben in irgendeiner Weise zu beeinflussen, insbesondere
den Kaufvertrag über den Verkauf der Liegenschaft in L.________ zu edieren
unter Angabe, wann, an wen und zu welchem Preise die Liegenschaft veräussert
worden sei. Der Kreispräsident Oberengadin verpflichtete C.________
antragsgemäss zur Auskunft, wies hingegen das Gesuch gegen V.________ ab
(Entscheid vom 18. Januar 2002). Das Kantonsgericht von Graubünden
(Präsidium) wies die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ und
B.________ ab (Verfügung vom 15. März 2002).

C.
C.________ kam der Verpflichtung zur Auskunfterteilung nicht nach und wurde
auf Antrag seiner Brüder zu einer eidesstattlichen Erklärung gezwungen, die
der Kreispräsident Oberengadin am 10. April 2002 zu Protokoll nahm und den
Parteien mitteilte (Entscheid vom 16. April 2002). Ein zweites Gesuch um
Verpflichtung zu einer eidesstattlichen Erklärung lehnte der Kreispräsident
Oberengadin ab, weil davon kaum neue Erkenntnisse zu erwarten seien und
C.________ von seinem Standpunkt höchstwahrscheinlich nicht abrücken dürfte
(Entscheid vom 9. September 2002).

D.
Mit Gesuch vom 16. August 2002 stellten A.________ und B.________ (im
Folgenden: Kläger) Auskunfts- und Editionsbegehren gegen die V.________ AG
(nachstehend: Beklagte) betreffend den Kaufvertrag über die Liegenschaft
ihrer Mutter in L.________. Der Kreispräsident Oberengadin hielt dafür, die
verlangten Auskünfte seien zwar entscheidend für die Abklärung erbrechtlicher
Fragen, wies dann aber das Gesuch ab mit der Begründung, für die V.________
AG als Dritte, die nicht Erbin sei, bestehe keine gesetzliche
Auskunftspflicht (Entscheid vom 23. Oktober 2002). Die von den Klägern
dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht von Graubünden
(Präsidium) ab, weil sich die Kläger weder auf eine gesetzliche noch auf eine
vertragliche Auskunftspflicht der Beklagten berufen könnten (Verfügung vom
28. November 2002).

E.
Mit eidgenössischer Berufung erneuern die Kläger ihre Auskunfts- und
Editionsbegehren gegen die Beklagte. Das Kantonsgerichtspräsidium schliesst
auf Abweisung der Berufung, soweit darauf eingetreten werden könne. Auf
Gegenbemerkungen hat es verzichtet. Die Beklagte hat innert gesetzlicher
Frist keine Berufungsantwort eingereicht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die kantonalen Behörden haben die Streitfrage entschieden, ob sich die Kläger
für ihr Auskunftsbegehren gegen die Beklagte auf einen Vertrag oder eine
Bestimmung des schweizerischen Rechts stützen können. Es liegt darin eine
vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeit, wobei von den Klägern die genaue
Bezifferung des Streitwerts nicht verlangt werden kann (Art. 46 OG; BGE 127
III 396 E. 1b/cc S. 398). Dass kantonal in einem Verfahren der freiwilligen
Gerichtsbarkeit entschieden worden ist, ändert am Vorliegen einer
berufungsfähigen Zivilrechtsstreitigkeit nichts (BGE 120 II 352 E. 1a S. 353;
123 III 346 E. 1a S. 349). Das Kantonsgerichtspräsidium hat das klägerische
Begehren abgewiesen, ohne ein ordentliches Verfahren darüber vorzubehalten.
Es liegt ein Endentscheid vor (Art. 48 Abs. 1 OG; vgl. zum Begriff: BGE 128
III 250 E. 1b S. 252), selbst wenn er in einem Befehlsverfahren ergangen sein
sollte (für die ZPO/GR: Urteil des Bundesgerichts C.479/1987 vom 25. März
1988, E. 2, in: Zeitschrift für Gesetzgebung und Rechtsprechung in
Graubünden, ZGRG 1988 S. 22 f.). Die Berufung der Kläger ist grundsätzlich
zulässig.
Die Erblasserin hat in L.________ gelebt und ist dort verstorben, die Kläger
haben ihren Wohnsitz im Ausland und die Beklagte hat ihr Domizil in der
Schweiz. Es liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Die Kläger halten die
Behörden des Kantons Graubünden für zuständig und schweizerisches Recht für
anwendbar. Die Beklagte ihrerseits hat keine Berufungsantwort eingereicht und
im kantonalen Verfahren weder die internationale Zuständigkeit der
bündnerischen Behörden ausdrücklich bestritten noch die Frage nach dem
anwendbaren Recht aufgeworfen, sondern zur Sache verhandelt. Unter diesen
Umständen hat das Bundesgericht keinen Anlass, auf die beiden Fragen
einzugehen. Es ist vielmehr von der Zuständigkeit der schweizerischen
Gerichte und der Anwendbarkeit schweizerischen Rechts auszugehen (Corboz, Le
recours en réforme au Tribunal fédéral, SJ 2000 II 1, S. 59 Anm. 469;
Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich
1992, N. 120 S. 161/162 bei und in Anm. 11; z.B. BGE 123 III 292 E. 8 S.
305).

Bezüglich der Hintergründe ihres Auskunftsbegehrens verweisen die Kläger auf
die vorinstanzlichen Akten. In diesem Punkt genügen sie den formellen
Anforderungen an die Begründung der Berufungsschrift nicht (Art. 55 Abs. 1
lit. c OG; BGE 84 II 107 E. 1 S. 110; 126 III 198 E. 1d S. 201). Mit diesem
Vorbehalt kann auf die Berufung der Kläger eingetreten werden.

2.
Strittig ist das Auskunftsrecht der Kläger gegenüber der Beklagten, die
wenige Monate vor dem Tod der Erblasserin deren Liegenschaft gekauft hat. Das
Kantonsgerichtspräsidium hat eine Auskunftspflicht der Beklagten verneint mit
der Begründung, die Beklagte sei nicht Erbin und als Dritte den Klägern weder
aus Vertrag noch aus Gesetz zur Erteilung von Auskünften über den damals mit
der Erblasserin geschlossenen Kaufvertrag verpflichtet.

2.1 Gemäss Art. 560 Abs. 1 und 2 ZGB erwerben die Erben die Erbschaft als
Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes; namentlich die Forderungen
gehen ohne weiteres auf sie über und die Schulden des Erblassers werden zu
persönlichen Schulden der Erben. Der Grundsatz der Universalsukzession gilt
auch für Auskunftspflichten: War ein Dritter gestützt auf einen Vertrag
gegenüber dem Erblasser auskunftspflichtig, so ist er es nach dessen Tod
gegenüber den Erben, und zwar gegenüber jedem einzelnen Erben (BGE 74 I 485
E. 1b S. 490; 89 II 87 E. 6 S. 93 und die seitherige Rechtsprechung).
Im Bereiche des Erbrechts sind Auskunftsrechte bzw. -pflichten nur punktuell
gesetzlich vorgesehen. Für die Erbteilung schreibt zunächst Art. 607 Abs. 3
ZGB vor, dass Miterben, die sich im Besitze von Erbschaftssachen befinden
oder Schuldner des Erblassers sind, hierüber bei der Teilung genauen
Aufschluss zu geben haben. Weitergehend bestimmt sodann Art. 610 Abs. 2 ZGB,
dass die Erben einander über ihr Verhältnis zum Erblasser alles mitzuteilen
haben, was für die gleichmässige und gerechte Verteilung der Erbschaft in
Berücksichtigung fällt.

Gemäss den verbindlichen Feststellungen des Kantonsgerichtspräsidiums haben
die Kläger insbesondere weder behauptet noch glaubhaft dargetan, dass aus dem
vor dem Ableben der Erblasserin geschlossenen Kaufvertrag über die
Liegenschaft in L.________ die damalige Käuferin (hier: die Beklagte),
besondere Auskunftspflichten eingegangen sei, auf die sich die Kläger heute
berufen könnten. Eine vertragliche Auskunftspflicht der Beklagten machen die
Kläger vor Bundesgericht denn auch nicht mehr geltend. Ihren Anspruch auf
Auskunft stützen sie einzig auf die gesetzlichen Auskunftspflichten. Sie
wenden einerseits ein, die Auskunftspflicht im Rahmen der Erbteilung
erstrecke sich auch auf die Beklagte, sei es als Folge des Grundsatzes von
Treu und Glauben, oder sei es in analoger Anwendung der Gesetzesbestimmungen
über das Verhältnis der Erben untereinander. Andererseits erneuern die Kläger
ihre Behauptung, Alleinaktionär der Beklagten sei im Zeitpunkt des Kaufs ihr
Bruder und Miterbe gewesen und es müsse davon ausgegangen werden, dass es
sich um ein Scheingeschäft (zu Gunsten ihres Bruders) gehandelt habe und die
Beklagte für den Erwerb der Liegenschaft gar nichts oder einen viel zu tiefen
Preis an die Erblasserin bezahlt habe.

2.2 Die rechtliche Selbstständigkeit einer juristischen Person ist zu
beachten, es sei denn, sie werde im Einzelfall rechtsmissbräuchlich geltend
gemacht. Grundsätzlich hat selbst die Einmannaktiengesellschaft ihre eigene
Rechtspersönlichkeit und wird mit ihrem Aktionär rechtlich nicht schlechthin
identifiziert. Um von der rechtlichen Selbstständigkeit der juristischen
Person abzusehen, bedarf es eines eigentlichen Rechtsmissbrauchs, einer
offenbar zweckwidrigen, missbräuchlichen Verwendung der juristischen Person
durch die sie beherrschende Person. Diesfalls kann es sich im konkreten
Einzelfall rechtfertigen, vom beherrschten auf das beherrschende Subjekt oder
umgekehrt "durchzugreifen". Dieser sogenannte Durchgriff bedeutet in einem
allgemeinen Sinn, dass die formalrechtliche Selbstständigkeit der
juristischen Person ausser Acht gelassen und die wirtschaftliche Realität
auch rechtlich als massgebend betrachtet wird bzw. die juristische Person und
die sie beherrschende Person rechtlich - vor allem in Vermögensbelangen - als
Einheit behandelt werden (zuletzt: BGE 128 II 329 E. 2.4 S. 333; 121 III 319
E. 5a/aa S. 321; ausführlich: Weber, Juristische Personen, SPR II/4, Basel
1998, § 6/IV/C S. 102 ff. und § 10/III/B S. 188 ff.).

Nach der Darstellung der Kläger ist deren Bruder und Miterbe Alleinaktionär
der Beklagten und hat die Beklagte lediglich vorgeschoben, um die
Liegenschaft der Erblasserin zu einem günstigen Preis für sich selber zu
erwerben und künftige Ansprüche der Kläger aus Erbrecht zu umgehen. Sollten
diese Voraussetzungen zutreffen, wäre der Durchgriffstatbestand erfüllt.

Eine allfällige Bejahung des (hier: umgekehrten) Durchgriffs hat zur Folge,
dass die Beklagte mit dem Bruder und Miterben der Kläger als Einheit
behandelt wird. Die Beklagte wird nicht als Drittperson zur Auskunft
verpflichtet, sondern anstelle ihres Hauptaktionärs bzw. der Miterben. Die
Auskunftspflicht der Beklagten als juristische Person ergibt sich damit
direkt aus der Erbenstellung der sie beherrschenden und rechtsmissbräuchlich
verwendenden Person. Die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob und inwiefern
Dritte im Rahmen der Erbteilung zur Auskunft verpflichtet werden können,
stellt sich in dieser allgemeinen Form im vorliegenden Fall nicht.

2.3 Dem Entscheid des Kantonsgerichtspräsidiums lässt sich zum Problem des
Durchgriffs nichts entnehmen. In ihrer Eingabe vom 16. August 2002 an den
Kreispräsidenten haben die Kläger praktisch wörtlich gleich argumentiert (S.
5 Ziffer 7), wie sie das in ihrer heutigen Berufungsschrift tun (S. 5 Ziffer
8). In ihrer Beschwerde an das Kantonsgerichtspräsidium haben die Kläger
ausdrücklich auf jene Eingabe vom 16. August 2002 an das Kreisamt Oberengadin
und die dort eingereichten Belege verwiesen und erklärt, diese bildeten
integrierenden Bestandteil der Beschwerdebegründung (S. 3 Ziffer 3).

Das Kantonsgerichtspräsidium hat zwar im Zusammenhang mit formellen Fragen
auf die Eingabe der Kläger vom 16. August 2002 Bezug genommen (S. 3, zweites
Lemma), die Argumente der Kläger jedoch weder beweismässig abgeklärt und
materiell geprüft noch formell für unzulässig erklärt. Dass die Beklagte
unbestrittenermassen nicht Erbin ist, genügt nach dem hiervor Gesagten zur
Verneinung jeglicher Auskunftspflicht nicht, falls die Voraussetzungen eines
Durchgriffs erfüllt sein sollten. Die Sache muss unter diesen Umständen zu
neuer Beurteilung und Entscheidung dieser Frage an das
Kantonsgerichtspräsidium zurückgewiesen werden (Art. 64 Abs. 1 OG; z.B. BGE
129 III 177 E. 4.4 S. 185).

Von einer Rückweisung kann nicht abgesehen werden mit der Begründung, die
verlangte Auskunft sei zur Durchsetzung der klägerischen Ansprüche aus
Erbrecht nicht notwendig. Das Kantonsgerichtspräsidium hat sich mit dieser
Frage zwar nicht mehr befasst. Aus dem erstinstanzlichen Entscheid geht
indessen hervor, dass die Aufklärung über den damaligen Kaufvertrag die
Bestimmung des Nachlassvermögens und die Berechnung der Erbbetreffnisse
konkret beeinflussen kann, was sich von selbst versteht, sollte der
Kaufvertrag nichtig sein, den die Erblasserin wenige Monate vor ihrem Ableben
in angeblich bereits schlechtem Gesundheitszustand geschlossen hat. Die
Kläger sind auf Auskunft hierüber von der Beklagten angewiesen. Wohl ist
ihnen ein Auskunftsanspruch gegenüber ihrem Bruder gerichtlich zuerkannt
worden, doch hat er sich nicht mit Erfolg vollstrecken lassen. Der
Kreispräsident hat überdies festgehalten, die Umstände des Verkaufs kurz vor
dem Tode der Erblasserin und die anschliessende Geheimnistuerei liessen
vermuten, dass mit diesem Geschäft unlautere Absichten verfolgt worden seien
mit dem Zweck, die Kläger erbenmässig zu benachteiligen. In diese Richtung
deute auch das (bisherige) Verhalten des Bruders und Miterben der Kläger
(vgl. S. 5 Ziffer 4 Abs. 2 der Verfügung vom 23. Oktober 2002 und S. 7 f.
Ziffer 3 der Verfügung vom 18. Januar 2002). Diese Würdigung belegt nicht
nur, dass die Kläger auf die Auskunft der Beklagten im gezeigten Sinne
angewiesen sind, sondern bietet darüber hinaus eine ausreichende Grundlage
zumindest dafür, den behaupteten Durchgriff ernsthaft zu prüfen.

3.
Bei diesem Verfahrensausgang schulden die Kläger keine Gerichtskosten und
haben Anspruch auf Parteientschädigung. Die Beklagte kann indessen nicht als
unterliegend angesehen werden, zumal sie weder das Verfahren als solches oder
die angefochtene Verfügung veranlasst noch sich am Berufungsverfahren
beteiligt hat. Praxisgemäss hat unter diesen Umständen der Kanton zwar nicht
die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 2 OG), wohl aber die Kläger für
das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG;
Messmer/Imboden, a.a.O., N. 27 S. 35 bei und in Anm. 19).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die
Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichts-präsidium, vom
28. November 2002 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuem Entscheid an das
Kantonsgericht zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kanton Graubünden hat die Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit
insgesamt Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden,
Kantonsgerichtspräsidium, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juli 2003

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: