Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5C.139/2003
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5C.139/2003 /bnm

Urteil vom 25. August 2003
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Möckli.

Z. ________ AG in Liquidation,
Gemeinderat A.________,
Berufungskläger,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Marcello Weber, Terrassenweg 1a, Postfach
1130, 6301 Zug,

gegen

Y.________,
Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt  Martin Koller,
Grossfeldstrasse 11, Postfach, 6011 Kriens.

Beistandschaft nach Art. 393 Ziff. 4 ZGB; Vorschusspflicht des
Antragstellers,

Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 15.
April 2003.

Sachverhalt:

A.
Am 8. Mai 2000 schloss Y.________ mit der Z.________ AG einen Werkvertrag
über die Erstellung eines Einfamilienhauses in B.________. Am 13. April 1999
leistete er eine Anzahlung von Fr. 30'000.--. Mit Schreiben vom 14. November
2000 erklärte er gegenüber der Z.________ AG den Rücktritt vom Vertrag und
verlangte die Rückleistung der Anzahlung.

Gemäss Publikation im SHAB vom 9. März 2001 wurden das Domizil der Z.________
AG und die eingetragenen Personen gelöscht. Mit Verfügung vom 2. Mai 2001,
publiziert am 8. Mai 2001, wurde die Gesellschaft in Anwendung von Art. 86
und 88a HRegV aufgelöst. Danach verblieb sie ohne Liquidator und Domizil.

B.
Mit Schreiben vom 28. Mai 2001 beantragte Y.________ beim Vormundschaftsamt
der Gemeinde A.________, es sei zum Schutz des Vermögens der Z.________ AG in
Liquidation gestützt auf Art. 393 ZGB unverzüglich eine
Verwaltungsbeistandschaft zu errichten. Mit Schreiben vom 7. Juni 2001 teilte
der Sozialdienst der Gemeinde A.________ mit, die Errichtung der
Beistandschaft werde von der Bezahlung eines Kostenvorschusses abhängig
gemacht, da sie ausschliesslich im Interesse des Antragstellers liege. Jener
bestritt die Vorschusspflicht, überwies jedoch am 29. Juni 2001 den
geforderten Betrag von Fr. 5'000.--, worauf der Gemeinderat A.________ am 3.
September 2001 über die Z.________ AG i.L. eine ad hoc-Beistandschaft im
Sinne von Art. 393 Ziff. 4 ZGB errichtete (Ziff. 1) und X.________ als
Beistand ernannte (Ziff. 2). Im Übrigen ordnete er an, dass dieser bei
Erreichen eines Kostenaufwandes von Fr. 5'000.-- einen kurzen Zwischenbericht
einzureichen sowie die weiteren Anordnungen abzuwarten habe (Ziff. 4) und
dass aus dem Vorschuss von Fr. 5'000.-- vorrangig die Kosten der
Beistandschaft zu bezahlen seien (Ziff. 6).

Gegen die beiden letztgenannten Ziffern erhob Y.________ Beschwerde. In deren
Gutheissung ordnete der Regierungsrat des Kantons Zug mit Beschluss vom 22.
Oktober 2002 an, dass der Gemeinderat die Entschädigung des Beistandes
festzusetzen und die Kosten der Z.________ AG i.L. in Rechnung zu stellen und
entsprechend die Gemeinde A.________ an Y.________ den Kostenvorschuss von
Fr. 5'000.-- zurückzuerstatten habe.
Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Z.________ AG i.L. und
des Gemeinderates A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Verwaltungsrechtliche Kammer, mit Urteil vom 15. April 2003 ab.

C.
Gegen dieses Urteil haben die Z.________ AG i.L. und der Gemeinderat
A.________ am 26. Juni 2003 sowohl staatsrechtliche und
verwaltungsgerichtliche Beschwerde als auch Berufung erhoben. Mit Letzterer
beantragen sie die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Bestätigung
des Beschlusses des Gemeinderates A.________ vom 3. September 2001. Es sind
keine Berufungsantworten eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind zwar nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch Zivilsachen, in der Regel aber nicht
berufungsfähig. Als Ausnahmen gelten die in Art. 44 lit. a-f und in Art. 45
OG abschliessend aufgezählten Fälle (Messmer/Imboden, Die eidgenössischen
Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, S. 73). Vorliegend steht Art. 44
lit. e OG zur Diskussion, der die Entmündigung und Anordnung einer
Beistandschaft (Art. 369-372, 392-395 ZGB) sowie die Aufhebung dieser
Verfügungen als berufungsfähig erklärt.

Die Anordnung der Beistandschaft als solche ist im vorliegenden Fall nicht
Streitgegenstand, hat doch der Gemeinderat A.________ dem entsprechenden
Begehren von Y.________ stattgegeben. Die Parteien sind sich einzig über die
finanziellen Nebenfolgen der Verbeiständung der Z.________ AG i.L. uneinig;
dabei geht die eine Parteiengruppe davon aus, dass Art. 416 ZGB auch bei der
Verbeiständung juristischer Personen zum Tragen kommt, während die andere
eine füllungsbedürftige Gesetzeslücke annimmt. Diese Frage kann indes nicht
zum Gegenstand einer Berufung gemacht werden. Wie der klare Wortlaut von Art.
44 lit. e OG zeigt und wie die dort aufgezählten Gesetzesartikel
verdeutlichen, lässt sich nur die auf einem der aufgelisteten Artikel
basierende Anordnung oder Aufhebung einer Vormundschaft bzw. Beistandschaft
berufen. Demgegenüber kann die auf einen anderen Gesetzesartikel (namentlich
Art. 368 ZGB) gestützte Bevormundung ebenso wenig mit Berufung angefochten
werden wie die Publikation der Bevormundung (Art. 375 ZGB) oder die
Bezeichnung des Vormundes gemäss Art. 379 ZGB (Poudret/Sandoz-Monod,
Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Band II, Bern 1990,
N. 2.5.3 zu Art. 44 OG). Gleiches gilt für die Entschädigung des Vormundes
bzw. des Beistandes und damit für die Anwendung des im Streit liegenden Art.
416 ZGB (Messmer/Imboden, a.a.O., S. 75).

2.
Entgegen der Behauptung der Berufungskläger war die Frage des zulässigen
Bundesrechtsmittels keineswegs so unklar, ist doch der entsprechende
Grundsatz direkt aus dem Gesetz ersichtlich. Es besteht deshalb keine
Veranlassung, für die Gerichtsgebühr unter den ohnehin tiefen Kostenvorschuss
zu gehen. Sie ist den Berufungsklägern unter solidarischer Haftbarkeit
aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 7 OG). Da keine Berufungsantworten
eingeholt wurden, sind keine entschädigungspflichtigen Parteikosten
entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird unter solidarischer Haftbarkeit den
Berufungsklägern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. August 2003

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: