Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5C.114/2003
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5C.114/2003 /bnm

Urteil vom 4. Dezember 2003
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Gysel.

A. ________ (Ehefrau),
Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcus
Defuns,

gegen

B.________ (Ehemann),
Beklagten und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Carlo
Portner,

Nebenfolgen der Ehescheidung,

Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts (Zivilkammer) von Graubünden
vom 7. Oktober 2002.

Sachverhalt:

A.
A. ________ (Ehefrau), und B.________ (Ehemann), lernten sich im Jahre 1976
kennen. Aus ihrer Beziehung gingen zunächst die drei Kinder C.________,
geboren 1978, D.________, geboren 1985, und E.________, geboren am 1988,
hervor.

Am 2. Juli 1990 trafen A.________ und B.________ eine Vereinbarung, in der
sie die gegenseitigen Rechte und Pflichten in ihrer Lebensgemeinschaft wie
auch für den Fall einer Auflösung des gemeinsamen Haushaltes regelten.
Gleichentags schlossen sie ferner einen Erbvertrag und einen
Nutzniessungsvertrag zu Gunsten von A.________ bezüglich der Liegenschaft
Y.________ in Z.________. Am 22. November 1991 unterzeichneten sie einen
Ehevertrag, einen weiteren Erbvertrag und eine Scheidungskonvention.

Am 16. Januar 1992 heirateten die beiden, und am 13. April 1992 wurde noch
die Tochter F.________ geboren.

B.
Auf gemeinsames Begehren der beiden Ehegatten wurde die Ehe von A.________
(Klägerin) und B.________ (Beklagter) am 14. September 2001 durch das
Bezirksgericht Plessur geschieden. Dieses teilte die elterliche Sorge über
die drei noch unmündigen Kinder D.________, E.________ und F.________ der
Klägerin zu und legte das Besuchs- und Ferienrecht des Beklagten fest. Der
Beklagte wurde verpflichtet, an den Unterhalt der drei Kinder monatliche
Beiträge von je Fr. 2'500.-- und an denjenigen der Klägerin solche von Fr.
13'000.-- zu zahlen. Ferner stellte das Bezirksgericht fest, dass die drei am
22. November 1991 geschlossenen Vereinbarungen (Ehevertrag, Erbvertrag und
Scheidungskonvention) gültig seien; es nahm davon Vormerk, dass die Parteien
dem Güterstand der Gütertrennung unterstünden und güterrechtlich
auseinandergesetzt seien, und genehmigte die Scheidungskonvention vom 22.
November 1991 in den übrigen Punkten. Das Grundbuchamt Z.________ wurde
angewiesen, die Klägerin als Alleineigentümerin der Liegenschaft Y.________
in Z.________ einzutragen. Das klägerische Begehren, den Beklagten
anzuweisen, über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu
erteilen, wurde abgewiesen.

C.
Das Kantonsgericht Graubünden hiess am 7. Oktober 2002 die von der Klägerin
erhobene Berufung teilweise gut und erhöhte die Kinderunterhaltsbeiträge auf
je Fr. 3'000.-- im Monat. Die Anträge um Heraufsetzung des persönlichen
Unterhaltsanspruchs, um Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung
nach den Regeln der Errungenschaftsbeteiligung und um Verpflichtung des
Beklagten, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse für die Zeit von 1992
bis 2000 offen zu legen, wurden abgewiesen.

D.
Die Klägerin hat sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch Berufung
erhoben. Mit der Berufung beantragt sie, das kantonsgerichtliche Urteil
aufzuheben und die Sache zur Erweiterung des Beweisverfahrens und zu neuer
Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wofür dieser eine Reihe von
Anweisungen zu erteilen seien.

Unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid beantragt das
Kantonsgericht, die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden.

E.
Mit Urteil vom heutigen Tag hat die erkennende Abteilung entschieden, dass
auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am Anfang ihres Rechtsbegehrens Nr. 1 verlangt die Klägerin die Aufhebung des
angefochtenen Urteils als Ganzes. Dem Antrag um Erteilung von Anweisungen an
die Vorinstanz und seiner Begründung ist jedoch zu entnehmen, dass der
Kinderunterhalt, der im kantonalen Verfahren noch strittig war, von der
vorliegenden Berufung nicht erfasst wird. Zu beurteilen sind hier daher nur
die Frage der Gültigkeit der Verträge vom 22. November 1991, die
Unterhaltsbeiträge für die Klägerin persönlich, ihr güterrechtlicher
Anspruch, eine ihr allenfalls zustehende Abfindung und ihr gegen den
Beklagten gerichtetes Auskunftsgesuch.

Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung
über das Güterrecht und das damit verknüpfte Unterhaltsbegehren sind trotz
fehlender Bezifferung zulässig, da das Bundesgericht, sollte es die
Rechtsauffassung der Klägerin teilen, ohnehin kein Endurteil fällen könnte
(vgl. BGE 125 III 412 E. 1b S. 414 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung
handelt es sich auch bei der Auseinandersetzung über einen Auskunftsanspruch
um eine Zivilrechtsstreitigkeit. Für diese wird eine genaue Bezifferung der
Anträge regelmässig nicht verlangt werden können (dazu BGE 127 III 396 E.
1b/cc S. 398 mit Hinweisen). Im Übrigen ist der nach Art. 46 OG für die
Berufung erforderliche Streitwert von 8'000 Franken bei weitem erreicht .

2.
Die Klägerin erneuert ihren im kantonalen Verfahren vertretenen Standpunkt,
die drei am 22. November 1991 zwischen den Parteien getroffenen
Vereinbarungen - Ehevertrag, Erbvertrag und Scheidungskonvention - bildeten
eine vertragliche Einheit. Sie hätten alle den Zweck gehabt, die finanziellen
Verhältnisse nach der Scheidung zu regeln, und bedürften deshalb alle drei
der richterlichen Genehmigung nach Art. 140 ZGB.

2.1
2.1.1Die Vorinstanz hält fest, dass die Parteien am 22. November 1991 im
Hinblick auf die damals bevorstehende Heirat einen Erbvertrag, einen
Ehevertrag und eine Ehescheidungskonvention abgeschlossen hätten. Im
Erbvertrag sei ein gegenseitiger Erbverzicht zu Gunsten der gemeinsamen
Nachkommen und für den Fall des Vorablebens des Beklagten die Einsetzung der
Klägerin als Vorvermächtnisnehmerin und der Kinder als Nachvermächtnisnehmer
festgelegt worden. Der Umfang des Vermächtnisses habe im Wesentlichen dem
entsprochen, was in dem durch die neue Vereinbarung aufgehobenen Erbvertrag
vom 2. Juli 1990 eingesetzt worden sei. Schliesslich hätten die Parteien
vereinbart, dass die erbrechtliche Begünstigung unverändert auch im Falle
einer allfälligen Scheidung der bevorstehenden Ehe gültig sei.

Zum Ehevertrag hält die Vorinstanz fest, die Parteien hätten darin den
Güterstand der Gütertrennung (Art. 247 ff. ZGB) gewählt und zudem vereinbart,
dass die am 2. Juli 1990 für den Fall einer Auflösung des gemeinsamen
Haushaltes getroffene Regelung weiter gelte.

Den Inhalt der Scheidungskonvention fasst das Kantonsgericht dahin zusammen,
dass die Parteien einen gemeinsamen Scheidungsantrag gestellt und die
Nebenfolgen der Scheidung vereinbart hätten. So seien die Beziehungen zu den
Kindern einschliesslich ihres Unterhalts geregelt, der vom Beklagten der
Klägerin für den persönlichen Unterhalt, die Vorsorge und die Führung des
Haushaltes zu zahlende Betrag festgelegt und eine Abmachung über die
Aufteilung von Mobiliar und Inventar getroffen worden; ferner hätten die
Parteien vereinbart, dass die Klägerin aus allen güterrechtlichen Titeln die
Liegenschaft Y.________ in Z.________ zu Eigentum erhalten und der am
gleichen Tag abgeschlossene Erbvertrag vollumfänglich bestehen bleiben solle.

2.1.2 Auf Grund einer Würdigung ihrer Inhalte gelangt das Kantonsgericht zum
Schluss, die drei Verträge bildeten entgegen der Ansicht der Klägerin kein
einheitliches Vertragswerk. Es könne nicht gesagt werden, die Verträge seien
derart miteinander verknüpft, dass einer von den andern abhängig sei; keiner
der Verträge setze das Bestehen eines andern Vertrags oder eine Gegenleistung
aus einem solchen voraus und durch die Aufhebung eines Vertrags würden die
Wirkungen der beiden andern nicht verändert.

2.2
Die Auffassung des Kantonsgerichts ist nicht zu beanstanden. Auf Grund der
für das Bundesgericht verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2 OG) verbietet sich die Annahme, die Parteien
hätten am 22. November 1991 mit dem Ehevertrag, dem Erbvertrag und der
Scheidungskonvention ein als Einheit zu verstehendes Vertragswerk
abgeschlossen. Von hier entscheidender Bedeutung ist, dass die Nebenfolgen
der Ehescheidung ausschliesslich in der Scheidungskonvention geregelt worden
sind. Beim Erbvertrag handelt es sich um eine Vereinbarung, die die
Verhältnisse bei Auflösung der Ehe einzig im Falle des Todes eines der
Ehegatten regelt, und im Ehevertrag findet sich neben der Unterstellung der
güterrechtlichen Verhältnisse unter den besonderen Güterstand der
Gütertrennung keine weitere Abmachung vermögensrechtlicher Natur; dass die
Wahl des Güterstandes für den Fall der Auflösung der Ehe sowohl durch Tod
eines der Ehegatten als auch durch Scheidung zum Tragen kommt, ist hier ohne
Belang. Soweit die Klägerin glaubt, aus BGE 121 III 393 ff. etwas für ihren
Standpunkt ableiten zu können, ist zu bemerken, dass der Sachverhalt, der
jenem Urteil zu Grunde gelegen hatte, insofern entscheidend vom zu
beurteilenden Fall abweicht, als die Nebenfolgen der Scheidung dort im
Ehevertrag geregelt worden waren und einzig diese Vereinbarung vorgelegen
hatte. Dort hatte sich somit die Frage der Einheit verschiedener Verträge
nicht gestellt; es war ausschliesslich darum gegangen, ob ein Ehevertrag, der
(auch) die Folgen der Scheidung regelt, der gerichtlichen Genehmigung im
Sinne der (damaligen) Bestimmung von Art. 158 Ziff. 5 ZGB bedürfe. Dass hier
die Scheidungskonvention vom 22. November 1991 von der Genehmigungspflicht
(heute nach Art. 140 ZGB) erfasst wird, ist unbestritten.

3.
Unter Berufung auf Willensmängel (Art. 23 ff. OR) hält die Klägerin das
"Vertragswerk" vom 22. November 1991 für unverbindlich. Nach dem Gesagten ist
die Einrede für jede der drei Vereinbarungen gesondert zu prüfen, was das
Kantonsgericht für den Erb- und den Ehevertrag denn auch getan hat.

3.1 Der Erbvertrag enthält nichts, was für das Scheidungsverfahren relevant
wäre. Aus dieser Feststellung folgert die Vorinstanz, seine Gültigkeit sei in
diesem Verfahren gar nicht zu prüfen. Gegen diese zutreffende Würdigung
bringt die Klägerin nichts vor. Auf ihre Erklärungen zu den angeblichen
Willensmängeln braucht mit Bezug auf den Erbvertrag mithin nicht eingegangen
zu werden.

3.2
3.2.1Zum Ehevertrag führt das Kantonsgericht unter Hinweis auf Art. 182 Abs.
1 ZGB aus, dessen Abschluss vor der Heirat sei nach dem Gesetz ohne weiteres
zulässig gewesen und die Formvorschriften des Art. 184 ZGB seien eingehalten
worden. Da die Ehegatten in der Regelung ihrer vermögensrechtlichen
Verhältnisse grundsätzlich frei seien, stelle die Wahl der Gütertrennung nach
den Art. 247 ff. ZGB als einer der drei möglichen Güterstände an sich keine
übermässige Bindung im Sinne von Art. 27 Abs. 2 ZGB dar. Sei ein Ehevertrag
unter dem Einfluss eines Willensmangels zustande gekommen, könne er vom
Ehegatten, bei dem dieser vorliege, als für ihn gemäss den Art. 23 ff. OR
unverbindlich angefochten werden, solange nicht auf Grund des Zeitablaufs
eine Heilung eingetreten sei. Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht
beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem andern eröffne, den Vertrag
nicht einzuhalten, noch eine bereits erbrachte Leistung zurückfordere, gelte
der Vertrag nach Art. 31 Abs. 1 OR als genehmigt. In den Fällen des Irrtums
und der Täuschung beginne die Frist mit der Entdeckung, im Falle der Furcht
mit deren Beseitigung (Art. 31 Abs. 2 OR). Diese Frist sei hier längstens
abgelaufen. Weil ein Ehevertrag keiner behördlichen Genehmigung bedürfe und
seine konkrete Ausgestaltung insbesondere auch nicht von den
Genehmigungsvoraussetzungen von Art. 140 Abs. 1 ZGB erfasst werde, gehe diese
Bestimmung entgegen der Ansicht der Klägerin den Regeln über die Anfechtung
wegen Willensmängeln nicht vor.

Ausserdem hält die Vorinstanz die Vorbringen der Klägerin, sie sei
übervorteilt und wegen der unbedingt einzugehenden Ehe zu Zugeständnissen
gezwungen worden, für unbehelflich. Bei der Vereinbarung der Gütertrennung
könne von einer Übervorteilung schon darum keine Rede sein, weil das nach
Art. 21 Abs. 1 OR geforderte offenbare Missverhältnis von Leistung und
Gegenleistung hier nicht eintreten könne; die Wahl des Güterstandes sei mit
keiner Gegenleistung verbunden und bringe nur mit sich, dass die Heirat
keinen Einfluss auf die vermögensrechtliche Situation der Ehegatten habe. Für
die geltend gemachten Willensmängel habe die Klägerin sodann Beweise weder
eingelegt noch beantragt, sondern sich mit Behauptungen begnügt. Abgesehen
davon, sei sie über die Konsequenzen des Ehevertrags hinreichend im Bilde
gewesen, habe sie sich doch vor dessen Abschluss von ihrer Anwältin beraten
lassen. Dass sie auf Grund ihrer schlechten finanziellen Absicherung zum
Vertrag vom 22. November 1991 genötigt gewesen sei, treffe angesichts der
bereits vor der Heirat festgelegten Regelungen nicht zu: Am 2. Juli 1990
seien Abmachungen getroffen worden, wonach der Klägerin bis zu ihrem Tod eine
Nutzniessung an der Liegenschaft Y.________ in Z.________ eingeräumt worden
sei und ihr bei einer Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ein monatlicher
Unterhaltsbeitrag von insgesamt mindestens  Fr. 15'000.-- für sich und die
Kinder hätte zustehen sollen. Für den Fall des Vorversterbens des Beklagten
sei in einem ebenfalls am 2. Juli 1990 abgeschlossenen Erbvertrag vereinbart
worden, dass der Klägerin ein Vermächtnis in Form eines steuerbefreiten
Barbetrages von 2,5 Millionen Franken, drei Liegenschaften in Z.________ und
ein Aktienpaket zukomme.

3.2.2 Was die Klägerin den vorinstanzlichen Ausführungen entgegenhält, deckt
sich zu einem grossen Teil mit dem von ihr in der staatsrechtlichen
Beschwerde Vorgebrachten und ist somit weitgehend tatsächlicher Natur.
Insoweit sind die Vorbringen nicht zu hören, zumal keine Verletzung
bundesrechtlicher Beweisvorschriften dargetan ist und nichts auf ein
offensichtliches Versehen hindeutet (vgl. Art. 63 Abs. 2 OG). Den für das
Bundesgericht verbindlichen tatsächlichen Feststellungen des Kantonsgerichts
lässt sich nichts entnehmen, was  auf eine wirtschaftliche oder persönliche
Zwangslage der Klägerin im Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrags oder auf
eine Verkennung seiner Tragweite schliessen liesse. Der Hinweis der Klägerin,
sie habe sich als ledige Mutter von drei Kindern in einer gesellschaftlich
und rechtlich verpönten, ja geradezu unhaltbaren Lage befunden und habe diese
1991 mit der Ehe unbedingt bereinigen wollen, wird in erheblichem Masse durch
die im angefochtenen Urteil enthaltene Feststellung eingeschränkt, die
Parteien hätten gemäss ihren eigenen Angaben letztlich nur geheiratet, um die
kinderrechtlichen Belange zu vereinfachen, und hätten ihre Ehe bereits am
Anfang nicht gelebt, sondern andere Beziehungen gepflegt.

Eine Auseinandersetzung der Klägerin mit der Auffassung des Kantonsgerichts,
die Frist zur Anfechtung des Ehevertrags wegen Willensmängeln sei längst
abgelaufen, ist einzig in dem - für alle drei Verträge zusammen vorgetragenen
- Argument zu erblicken, diese Frage beurteile sich nicht nach den Regeln des
Obligationenrechts (Art. 31 Abs. 2 OR), sondern nach den Bestimmungen des
Zivilgesetzbuches (Art. 140 ZGB), die keine Anfechtungs- oder
Verjährungsfristen kennen würden. Das Vorbringen stösst hier ins Leere: Der
Ehevertrag, mit dem einzig ein besonderer Güterstand gewählt wird und der
keine Abmachungen über die konkrete güterrechtliche Auseinandersetzung,
insbesondere aber auch keine Vereinbarungen über die Nebenfolgen der
Scheidung, enthält, bedarf keiner Genehmigung durch den Scheidungsrichter
(Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 16
und 17 zu Art. 140 ZGB; vgl. auch BGE 121 III 393 E. 5b S. 395). Müsste jeder
Ehevertrag im Scheidungsfall gerichtlich genehmigt werden, gäbe es gar keine
verbindlichen Eheverträge mehr. Es bliebe stets die Bestätigung durch die
Ehegatten im Verfahren nach Art. 111 f. ZGB vorbehalten (Thomas Geiser,
Bedürfen Eheverträge der gerichtlichen Genehmigung?, in: Privatrecht im
Spannungsfeld zwischen gesellschaftlichem Wandel und ethischer Verantwortung,
Festschrift für Heinz Hausheer zum 65. Geburtstag, Bern 2002, S. 225 N 3.7).
Seit der am 1. Januar 1988 in Kraft getretenen Teilrevision des
Zivilgesetzbuches vom 5. Oktober 1984 sind Eheverträge im Übrigen in keinem
Fall mehr von der Vormundschaftsbehörde zu genehmigen (vgl. aArt. 181 Abs. 2
ZGB). Es kann nicht Sinn und Zweck von Art. 140 ZGB sein, sie einer
(nachträglichen) Genehmigung im Scheidungsverfahren zu unterwerfen.

3.2.3 Nach dem Gesagten ist von der Verbindlichkeit des Ehevertrags und damit
der Vereinbarung der Gütertrennung auszugehen. Dem klägerischen Antrag, die
güterrechtliche Auseinandersetzung sei nach dem (ordentlichen) Güterstand der
Errungenschaftsbeteiligung durchzuführen, kann daher nicht stattgegeben
werden. Ausserdem ist auch dem Begehren, es sei der Beklagte anzuhalten, über
seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, die Grundlage
entzogen. Der Auskunftsanspruch nach Art. 170 ZGB setzt  ein rechtlich
schützenswertes Interesse an der verlangten Information voraus (vgl.
Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, N 11 und 22 zu Art. 170 ZGB; Ivo
Schwander, Basler Kommentar, 2. Auflage, N 15 zu Art. 170 ZGB;
Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, N 19, 22 und 23 zu Art. 170 ZGB; Henri
Deschenaux/Paul-Henri Steinauer, Le nouveau droit matrimonial, S. 120 f.).
Ein solches Interesse ist hier, wo der Klägerin nach dem Dargelegten von
vornherein kein Anspruch auf Beteiligung am Vorschlag des Beklagten im Sinne
von Art. 215 ZGB zusteht, nicht ersichtlich. Die Abweisung des
Auskunftsbegehrens durch die Vorinstanz ist daher nicht zu beanstanden.

4.
4.1 Zur Scheidungskonvention hält das Kantonsgericht fest, dass es sich um
einen Vertrag handle, der auf Grund der Rechtsgeschäftsfreiheit unter
Ehegatten (Art. 168 ZGB) ohne weiteres zu einem beliebigen Zeitpunkt,
grundsätzlich auch schon vor der Heirat, abgeschlossen werden könne. Mit der
zu ihrer Rechtsgültigkeit erforderlichen Überprüfung und Genehmigung durch
den (Scheidungs-)Richter (Art. 140 ZGB) werde die freie Willensbildung und
die Angemessenheit der Vereinbarung gewährleistet. Nach dem neuen
Scheidungsrecht könne eine Partei die Nichtgenehmigung der Konvention infolge
Willensmängel beantragen und die Zustimmung während der ihr nach Art. 111
Abs. 2 ZGB zustehenden Bedenkzeit zurückziehen. Im vorliegenden Fall sei die
Genehmigung der Konvention durch das Bezirksgericht weder bezüglich der von
der Klägerin gerügten Willensmängel noch aus der Sicht der Frage der
Angemessenheit zu beanstanden.

4.1.1 Das Kantonsgericht hält auch bei diesem Vertrag fest, dass angesichts
der bestehenden Beweislage ein Willensmangel nicht erstellt sei. Die Klägerin
habe nicht dargetan, dass sie absichtlich getäuscht worden wäre, ein Fall
gegründeter Furcht vorgelegen hätte oder sie sich in einem Irrtum im Sinne
von Art. 23 f. OR befunden hätte. Ebenso wenig sei nachgewiesen, dass sie
unter Druck zur Unterzeichnung der Vereinbarung gezwungen worden sei. Dass
von einer finanziellen Zwangslage der Klägerin nicht habe gesprochen werden
können, sei bereits in den Erwägungen zum Ehevertrag ausgeführt worden.

Die Ausführungen der Klägerin zur Frage der Willensmängel beziehen sich auf
die drei Verträge als Ganzes. Besonderes zur Scheidungskonvention wird nicht
vorgebracht. Unter Hinweis auf das zum Ehevertrag (oben E. 3.2.2) Dargelegte
sind die Vorbringen daher zu verwerfen.

4.1.2
4.1.2.1Nach Art. 140 Abs. 2 ZGB spricht das Gericht die Genehmigung einer
Vereinbarung über die Scheidungsfolgen aus, wenn es sich unter anderem davon
überzeugt hat, dass diese nicht offensichtlich unangemessen ist. Das
Kantonsgericht bemerkt, dass diese Bestimmung weniger weit gehe als die
bundesgerichtliche Auslegung von aArt. 158 Ziff. 5 ZGB, wonach die
Genehmigung zu verweigern gewesen sei, wenn die Vereinbarung sachlich nicht
angemessen gewesen sei. Bei der Prüfung der Angemessenheit sei ein Vergleich
anzustellen zwischen der Vereinbarung und dem Entscheid, den das Gericht ohne
sie treffen würde. Ergebe sich eine eklatante, sofort erkennbare Differenz,
sei die Genehmigung zu verweigern.

Zum Entscheid über die Unterhaltsbeiträge, der vom Richter bei fehlender
Einigung der Parteien zu fällen sei, hat das Kantonsgericht auf Art. 125 Abs.
1 ZGB hingewiesen, wonach ein Ehegatte, dem nicht zuzumuten sei, für den ihm
gebührenden Unterhalt samt angemessener Altersvorsorge selbst aufzukommen,
gegenüber dem andern Ehegatten Anspruch auf einen angemessenen Beitrag habe.
Ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie
lange werde gemäss Art. 125 Abs. 2 ZGB durch die Aufgabenteilung während der
Ehe, die Dauer der Ehe, die Lebensstellung während der Ehe, das Alter und die
Gesundheit der Ehegatten, deren Einkommen und Vermögen, den Umfang und die
Dauer der noch zu leistenden Betreuung der Kinder sowie die berufliche
Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten bestimmt. Ferner seien von
Bedeutung der mutmassliche Aufwand für die berufliche Wiedereingliederung des
anspruchsberechtigten Ehegatten und die Anwartschaften aus der AHV oder einer
andern privaten oder staatlichen Vorsorge.

Die Vorinstanz ist sodann davon ausgegangen, dass die Parteien weder vor
ihrer Heirat noch während der Ehe ein enges Verhältnis gepflegt hätten. Es
könne deshalb nicht gesagt werden, die Klägerin habe vollumfänglich am
Einkommen und am Vermögen sowie am Lebensstandard des Beklagten teilgehabt.
Für den tatsächlich gelebten Standard sei die Klägerin beweispflichtig. Bei
der Ermittlung des Lebensbedarfs berücksichtigte das Kantonsgericht, dass der
Beklagte für den inzwischen mündigen Sohn C.________ aufkomme und die
Klägerin seit einiger Zeit keine Hausangestellte mehr beschäftige, womit die
entsprechenden Lohnkosten wegfielen. Sie veranschlagte die der Klägerin für
sich und die bei ihr wohnenden Kinder erwachsenden Lebenshaltungskosten auf
rund Fr. 170'199.-- im Jahr. Hinzu kämen ein Steueraufwand von Fr. 54'600.--
für die Einkommens- und höchstens Fr. 9'000.-- für die Vermögenssteuer
(insgesamt im Maximum Fr. 63'600.--) und die AHV/IV/EO-Beiträge in der Höhe
von Fr. 10'100.--. Die Summe dieser Beträge (Fr. 243'900.-- im Jahr bzw. Fr.
20'325.-- im Monat) stellt nach Ansicht der Vorinstanz die oberste Grenze des
tatsächlich gelebten Lebensstandards dar, so dass der gebührende Unterhalt
nach oben auf diesen Betrag zu begrenzen sei. Das gelte um so mehr, als die
Klägerin auf Grund der Scheidungskonvention die Liegenschaft Y.________ in
Z.________ mit einem amtlichen Verkehrswert von 2,7 Millionen Franken zu
Eigentum erhalte und damit kostenlos wohnen könne. Höhere Unterhaltsbeiträge
seien der Klägerin auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Altersvorsorge
zuzusprechen, da ihr nach dem Erbvertrag vom 22. November 1991, der auch für
den Fall der Scheidung der Ehe gelte, aus Anwartschaft zusätzliche
Vermögenswerte von rund 3,9 Millionen Franken, nämlich ein Barbetrag von 2,5
Millionen Franken, auszahlbar am 1. Juli 2010, zwei weitere Liegenschaften in
Z.________ und ein Aktienpaket zufielen.
In Würdigung der von ihm dargelegten Gegebenheiten gelangt das Kantonsgericht
zum Schluss, die der Klägerin vom Bezirksgericht zugesprochenen persönlichen
Unterhaltsbeiträge von Fr. 13'000.-- im Monat lägen deutlich über dem, was
ihr als gebührender Unterhalt nach Art. 125 ZGB zustünde. Leistungen in
dieser Höhe hätten ihr mit andern Worten gar nicht zugesprochen werden
können, wenn keine Scheidungskonvention bestanden hätte.

4.1.2.2 Die Ausführungen des Kantonsgerichts werden in grundsätzlicher
Hinsicht von der Klägerin nicht angefochten. Es ist denn auch namentlich
nicht zu beanstanden, bei äusserst günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen -
wie hier - den Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten konkret zu
berechnen und Unterhaltsbeiträge in dieser Höhe festzulegen, wenn der
unterhaltspflichtige Ehegatte dazu bereit ist und die eigenen
Einkommensverhältnisse nicht offen legen will (dazu Ingeborg Schwenzer,
Praxiskommentar Scheidungsrecht, N 79 zu Art. 125 ZGB). Schon im kantonalen
Verfahren hatte die Klägerin zwar verlangt, der Beklagte sei anzuhalten, über
seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse in den Jahren 1992 bis 2000
Auskunft zu erteilen. Dieses Begehren hat sie indessen einzig bezüglich der
güterrechtlichen Auseinandersetzung aufrecht erhalten. An dieser Stelle ist
die Frage der Auskunftspflicht unter Ehegatten (Art. 170 ZGB) mithin nicht zu
erörtern.
In quantitativer Hinsicht beanstandet die Klägerin, dass das Kantonsgericht
bei der Unterhaltsberechnung nicht von der ihr während der Ehe zugestandenen
Lebenshaltung ausgegangen sei. Mit den für sie und die drei Kinder
zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen könne sie nicht einmal den während des
Scheidungsprozesses erreichten Stand fortsetzen. Die Rüge stösst ins Leere,
hat doch die Vorinstanz unter Berufung auf die Ausführungen des
Bezirksgerichts dem angefochtenen Urteil den Aufwand der Jahre 1996 bis 1998
zu Grunde gelegt, mit andern Worten auf die Verhältnisse vor Einreichung des
Eheschutzbegehrens abgestellt.

Sodann bezeichnet die Klägerin den für ihren persönlichen Unterhalt
zugesprochenen Betrag von Fr. 13'000.-- als offensichtlich unangemessen. Wenn
sie in diesem Zusammenhang die vorinstanzliche Annahme, sie verfüge über ein
Vermögen von 2 Millionen Franken, bestreitet, setzt sie sich in Widerspruch
zu einer tatsächlichen Feststellung des Kantonsgerichts. Diese ist für das
Bundesgericht verbindlich, zumal keine Verletzung bundesrechtlicher
Beweisvorschriften dargetan ist und nichts auf ein offensichtliches Versehen
hindeutet (vgl. Art. 63 Abs. 2 OG). Im Übrigen übersieht die Klägerin, dass
die Vorinstanz ihr den aus dem genannten Vermögen resultierenden Ertrag nicht
angerechnet, wohl aber die entsprechende Steuerbelastung bei der Berechnung
der Lebenshaltungskosten berücksichtigt hat. Es ist mithin nicht ersichtlich,
inwiefern sie durch die beanstandete Feststellung beschwert sein soll. Das
weitere Vorbringen  der Klägerin, sie bestreite, nie eine höhere
Lebenshaltung als die vom Kantonsgericht angenommene geltend gemacht zu
haben, betrifft eine tatsächliche Gegebenheit. Auch in diesem Punkt liegt
nichts vor, was die gegenteilige Feststellung der Vorinstanz als für das
Bundesgericht unverbindlich erscheinen liesse. Unzulässig sind hier ebenso
die (neuen) tatsächlichen Ausführungen zur Berechnung der Steuern an Bund,
Kanton, Gemeinde und Kirche, mit denen die Klägerin den von der Vorinstanz
eingesetzten Steuerbetrag in Frage stellt.

4.2 Nach dem Gesagten ist nichts dargetan, was die Ermittlung des
Lebensbedarfs der Klägerin durch das Kantonsgericht als bundesrechtswidrig
erscheinen liesse. Der angefochtene Entscheid ist in Anbetracht der
festgestellten Gegebenheiten auch insofern nicht zu beanstanden, als die
Vorinstanz die Unterhaltsbeiträge, die das Bezirksgericht in Genehmigung der
Scheidungskonvention zugesprochen hatte, bestätigt hat.

5.
Unter Hinweis auf die völlig ausserordentlichen wirtschaftlichen
Verhältnisse, in den der Beklagte lebe, hält die Klägerin das, was ihr auf
Grund der drei Verträge zukommt, als offensichtlich unangemessen. Sie
verlangt deshalb (eventualiter), den Beklagten zu verpflichten, ihr eine
angemessene Abfindung zu zahlen. Ob dieser erstmals vor Bundesgericht
gestellte Antrag zulässig ist, braucht nicht geprüft zu werden. Das Begehren
läuft letztlich darauf hinaus, die nach Ansicht der Klägerin im Sinne von
Art. 140 ZGB genehmigungsbedürftigen drei Verträge richterlich abzuändern.
Wie oben (Erw. 2.2) dargelegt, bedarf weder der Erb- noch der Ehevertrag
einer solchen Genehmigung. Mithin kann der Antrag auf Zusprechung einer
Abfindung von vornherein nur bei der Scheidungskonvention zum Tragen kommen.
In Anbetracht des klaren Wortlauts von Art. 140 Abs. 2 ZGB, wonach das
Gericht die Genehmigung ausspricht, wenn es sich davon überzeugt hat, dass
die Ehegatten aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung die
Vereinbarung geschlossen haben und diese klar, vollständig und nicht
offensichtlich unangemessen ist, ist jedoch festzuhalten, dass für das
Ansinnen der Klägerin eine gesetzliche Grundlage fehlt. Für den Richter kommt
nur die Genehmigung, unter bestimmten Voraussetzungen allenfalls die
Genehmigung gewisser Teile (zu aArt. 158 Ziff. 5 ZGB vgl. BGE 93 II 156 E. 7
S. 159 f.) oder - im Rahmen der im kantonalen Verfahrensrecht festgelegten
Möglichkeiten - die Rückweisung an die Parteien in Frage (dazu
Sutter/Freiburghaus, a.a.O. N 46 und 48 zu Art. 140 ZGB, mit weiteren
Hinweisen). Damit ist der in diesem Zusammenhang erhobenen Rüge, der
Sachverhalt sei lückenhaft und in Verletzung bundesrechtlicher
Beweisvorschriften festgestellt worden,  die Grundlage entzogen. Sollte der
klägerische Antrag auf Zusprechung einer Abfindung novenrechtlich zulässig
sein, könnte ihm nach dem Ausgeführten nicht stattgegeben werden.

6.
Die Berufung ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Gerichtsgebühr ist unter diesen Umständen der Klägerin aufzuerlegen (Art.
156 Abs. 1 OG). Angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens stösst
ihr Antrag, den Beklagten zu verpflichten, ihr für alle drei Instanzen eine
Parteientschädigung zu entrichten, ins Leere: Die Änderung des Kostenspruchs
der kantonalen Instanzen durch das Bundesgericht kommt nur insoweit in Frage,
als der angefochtene Entscheid in der Sache abgeändert wird (Art. 157 OG),
und der unterliegenden Partei steht von vornherein keine Entschädigung zu
(vgl. Art. 159 Abs. 1 OG). Da keine Berufungsantwort eingeholt worden ist und
dem Beklagten demnach keine Kosten erwachsen sind, entfällt die Zusprechung
einer Parteientschädigung an ihn.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.-- wird der Klägerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht (Zivilkammer) von
Graubünden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Dezember 2003

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: