Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5C.109/2003
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5C.109/2003 /rov

Urteil vom 16. Oktober 2003
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterinnen Nordmann, Escher,
Hohl, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Möckli.

Z. ________,
Beklagter und Berufungskläger,
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Bauer, Pestalozzistrasse 2, Zentrum St.
Leonhard, 9000 St. Gallen,

gegen

Y.________,
Kläger und Berufungsbeklagten,
vertreten durch Rechtsanwältin Rita Wenger-Lenherr, Wiesentalstrasse 27,
Postfach, 8355 Aadorf.

ungerechtfertigte Bereicherung,

Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 12.
September 2002.

Sachverhalt:

A.
Y. ________ und X.________ lebten von Mitte 1980 bis Frühling 1982 im
Konkubinat in Weinfelden. Am 6. Juli 1981 brachte sie den Sohn W.________ zur
Welt und Y.________ anerkannte ihn am 10. Juli 1981 als sein Kind. Am 18.
September 1981 schloss er mit dem eingesetzten Beistand einen
Unterhaltsvertrag, den auch die Kindsmutter unterschrieb. Nachdem sich die
Konkubinatspartner getrennt hatten, brach der Kontakt zwischen Y.________ und
W.________ mehr oder weniger ab, wobei er weiterhin die indexierten Alimente
gemäss Unterhaltsvertrag bezahlte.

Nach Eintritt der Mündigkeit erhob W.________ beim Bezirksgericht Wil Klage
auf Aberkennung der Vaterschaft von Y.________ und auf Feststellung
derjenigen von Z.________. Er berief sich dabei auf eine vor Gericht
abgegebene Erklärung seiner Mutter, wonach sie in der Empfängniszeit mit
beiden Männern Geschlechtsverkehr gehabt habe. Nachdem sich aus den
DNA-Gutachten die Vaterschaft von Z.________ ergeben hatte, übernahm dieser
rückwirkend ab März 2000 die Bezahlung der Unterhaltsbeiträge.

B.
Für die noch nicht absolut verjährten Unterhaltsbeiträge von Fr. 78'787.50
erhob Y.________ gegen Z.________ am 29. November 2000 Klage aus
ungerechtfertigter Bereicherung. Das Bezirksgericht Arbon auferlegte dem
Kläger den Beweis, dass er bei der Anerkennung von W.________ irrtümlich von
seiner natürlichen Vaterschaft ausgegangen sei und in der fraglichen Zeit den
geforderten Betrag an Alimenten bezahlt habe. Dem Beklagten eröffnete es den
Gegenbeweis, insbesondere dafür, dass der Kläger vorschnell bzw. wider
besseres Wissen eine höchst ungewisse Vaterschaft anerkannt habe, um seine
labile Beziehung zur Kindsmutter aufbauen und konsolidieren zu können. Mit
Urteil vom 3. Oktober/14. Dezember 2001 verpflichtete es den Beklagten zur
Bezahlung von Fr. 73'620.-- an den Kläger. Am 12. September 2002 bestätigte
das Obergericht des Kantons Thurgau dieses Urteil.

C.
Gegen das Urteil des Obergerichts hat der Beklagte sowohl staatsrechtliche
Beschwerde als auch Berufung erhoben. Mit Letzterer verlangt er dessen
Aufhebung und die Abweisung der Klage. Es ist keine Berufungsantwort
eingeholt worden. Mit Entscheid heutigen Datums ist die staatsrechtliche
Beschwerde abgewiesen worden, soweit darauf einzutreten war.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der Beklagte wirft dem Obergericht vor, Art. 8 ZGB verletzt zu haben,
weil es U.________ nicht als Zeugen einvernommen hat. Jener hätte einerseits
Aussagen zum Lebenswandel der Kindsmutter machen und andererseits bezeugen
sollen, dass der Kläger einmal seine Tochter erkannt, aber nicht gegrüsst
habe. Sodann hält er Art. 8 ZGB für verletzt, weil das Obergericht die
kontinuierliche Zahlung der Unterhaltsbeiträge als erwiesen erachtet hat.

1.2 Art. 8 ZGB gibt der beweisbelasteten Partei als Korrelat einen
Beweisführungsanspruch für rechtserhebliche Tatsachen. Art. 8 ZGB schreibt
jedoch dem Richter nicht vor, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären
ist und wie die Beweise zu würdigen sind. Die Schlüsse, die das kantonale
Gericht in tatsächlicher Hinsicht aus Beweisen und konkreten Umständen zieht,
sind im Berufungsverfahren nicht überprüfbar. Art. 8 ZGB schliesst dabei auch
die vorweggenommene Würdigung von Beweisen nicht aus. Es bleibt daher dem
Richter unbenommen, von beantragten Beweiserhebungen deshalb abzusehen, weil
er sie von vornherein nicht für geeignet hält, die behaupteten Tatsachen zu
beweisen, oder weil er seine Überzeugung bereits aus anderen Beweisen
gewonnen hat und davon ausgeht, dass weitere Abklärungen am massgeblichen
Beweisergebnis nichts mehr zu ändern vermöchten (BGE 122 III 219 E. 3c S.
223).

1.3 Vorliegend hat das Obergericht den Antrag auf Einvernahme des Zeugen
U.________ in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen und die II.
Zivilkammer des Bundesgerichts hat dies im konnexen Verfahren der
staatsrechtlichen Beschwerde mit Entscheid heutigen Datums geschützt. Da die
antizipierte Beweiswürdigung gegenüber Art. 8 ZGB vorbehalten bleibt, liegt
demnach keine Bundesrechtsverletzung vor.

Mit Bezug auf den Zahlungsnachweis hat das Obergericht befunden, gestützt auf
die Aussage der Kindsmutter, der Kläger sei seiner Zahlungspflicht insgesamt
nachgekommen, sowie angesichts der teilweisen Inkassohilfe der Sozialdienste
und der Kontakte mit dem Amtsvormund sei trotz der teilweise fehlenden Belege
von der regelmässigen Überweisung der Alimente auszugehen. Da nach dem
Gesagten weder die Wahl der Beweismittel noch die Beweiswürdigung von Art. 8
ZGB erfasst ist, verletzen die obergerichtlichen Erwägungen kein Bundesrecht.

1.4 Soweit der Beklagte im Übrigen neue Sachverhaltselemente einführen will,
ist auf die Berufung nicht einzutreten (Art. 55 Abs. 1 lit. c und Art. 63
Abs. 2 OG). Dies betrifft einerseits die Vorbringen, die Kindsmutter hätte
ihn niemals eingeklagt und sie habe sich in späteren Jahren um eine
Kontaktaufnahme zwischen Kläger und Sohn bemüht, und andererseits den Vorwurf
der falschen Beweiswürdigung betreffend den Irrtum des Klägers bei der
Anerkennung des Kindes sowie im Zusammenhang mit dem pendelnden Grossvater
und der anschliessenden Konsultation eines Anwalts.

2.
2.1 Der Beklagte hält Art. 7 ZGB für verletzt, weil obligationenrechtliche
Bestimmungen in unzulässiger Weise auf einen familienrechtlichen Sachverhalt
angewandt worden seien.

2.2 Gemäss Art. 7 ZGB finden die allgemeinen Bestimmungen des
Obligationenrechts über die Entstehung, Erfüllung und Aufhebung der Verträge
auch Anwendung auf andere zivilrechtliche Verhältnisse. Dieser Wortlaut ist
insofern zu eng, als grundsätzlich sämtliche Bestimmungen des Allgemeinen
Teils des OR auf andere zivilrechtliche Verhältnisse Anwendung finden können
(BGE 124 III 370 E. 3a S. 371), soweit nicht das ZGB oder das übrige
Privatrecht eine Materie abschliessend regeln (vgl. etwa BGE 127 III 506 E.
3b S. 510) oder die Anwendung obligationenrechtlicher Bestimmungen sogar
ausdrücklich untersagen (z.B. Ausschluss der Verjährung in Art. 790 Abs. 1
und Art. 807 ZGB). Im Übrigen erfolgt die Anwendung der
obligationenrechtlichen Vorschriften immer sinngemäss. Dem Richter obliegt
es, den Sinn der betreffenden Vorschrift des OR sowie die Besonderheiten des
zivilrechtlichen Verhältnisses, auf das sie anzuwenden ist, zu ergründen und
entsprechend zu entscheiden. Im Rahmen dieser Wertung können die
Besonderheiten eines zivilrechtlichen Verhältnisses zu einer Einschränkung
oder Modifizierung der anzuwendenden Vorschrift des OR führen (BGE 119 II 12
E. 2c/bb S. 14).

2.3 Das ZGB enthält keine Regeln über die Rückforderung von Kindesalimenten.
Indes lassen die Materialien weder auf ein qualifiziertes Schweigen des
Gesetzgebers noch auf eine abschliessende Regelung der Materie schliessen
(vgl. insb. BBl 1974 II S. 1 ff.). Entsprechend plädiert die Lehre denn auch
einstimmig für eine Anwendung der Bestimmungen über die ungerechtfertigte
Bereicherung (vgl. Hegnauer, Hat der Registervater Anspruch auf
Rückerstattung der bis zur Aufhebung des Kindesverhältnisses bezahlten
Unterhaltsbeiträge?, ZVW 1987, S. 142 ff.; Geiser, Rückforderung von
Unterhaltsbeiträgen, ZVW 2001, Sonderausgabe, S. 29 ff.; Hegnauer, Berner
Kommentar, N. 121 ff. zu Art. 256 ZGB, N. 16 ff. zu Art. 277 ZGB; Stettler,
SPR III/2, S. 191 f.; Schwenzer, Basler Kommentar, N. 17 zu Art. 256 ZGB;
Breitschmid, Basler Kommentar, N. 6 zu Art. 277 ZGB; Hegnauer, Grundriss des
Kindesrechts, 5. Aufl., N. 6.29). Soweit der Registervater (wie vorliegend)
nicht die Mutter oder das Kind, sondern den Erzeuger ins Recht fasst, stellte
sich im Übrigen die Frage, ob Art. 7 ZGB überhaupt zum Tragen kommt
(betreffend Geschäftsführung ohne Auftrag bei freiwilligen Zahlungen Dritter:
BGE 123 III 161 E. 4c S. 164) oder nicht vielmehr die obligationenrechtlichen
Bestimmungen unmittelbar zur Anwendung gelangen: Zwar ist die Klage aus
ungerechtfertigter Bereicherung auch hier auf familienrechtliche Ansprüche
zurückzuführen, aber zwischen dem Registervater und dem Erzeuger besteht
weder ein familienrechtliches noch ein sonst wie geartetes
(Rechts-)Verhältnis.

3.
3.1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert
worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten (Art. 62 Abs. 1 ZGB).
Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden
gültigen Grund (sine causa) oder aus einem nicht verwirklichten (causa non
secuta) oder nachträglich weggefallenen Grund (causa finita) eine Zuwendung
erhalten hat (Art. 62 Abs. 2 OR). Wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben,
ist vorliegend der Leistungsgrund mit der Aufhebung des Kindesverhältnisses
(dazu E. 4.1) nachträglich weggefallen.

3.2 Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann
zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die
Schuldpflicht im Irrtum befunden hat (Art. 63 Abs. 1 OR). Unfreiwillig ist
die Leistung namentlich, wenn sie unter Betreibungszwang (vgl. Art. 63 Abs. 3
OR), in einer Notlage (Art. 21 OR) oder gegründeter Furcht (Art. 29 f. OR)
erfolgt. Mit dem zusätzlichen Erfordernis des Irrtumsnachweises bei
freiwilliger Zahlung besteht für den Bereich der Leistungskondiktion eine
gegenüber der allgemeinen Regel von Art. 62 OR abweichende Spezialregelung
(BGE 123 III 101 E. 3a S. 107).

In Beendigung seiner bis dahin schwankenden Praxis hat das Bundesgericht
festgehalten, dass der Irrtum, aus dem eine Nichtschuld bezahlt wird, nicht
entschuldbar zu sein braucht; vielmehr berechtigt jede Art, Rechtsirrtum oder
Tatirrtum, entschuldbarer oder unentschuldbarer Irrtum, zur Rückforderung
(BGE 64 II 121 E. 5f S. 129 f.). Zur Begründung hat es angeführt, das
Institut der ungerechtfertigten Bereicherung bezwecke die Korrektur einer mit
dem materiellen Recht in Widerspruch stehenden, eben "ungerechtfertigten"
Bereicherung. Der irrtümlich erfolgten Leistung fehle die innere
Rechtfertigung, und nicht der Irrtum als solcher, sondern vielmehr die
Grundlosigkeit der Leistung begründe den Rückforderungsanspruch.

3.3 Entgegen den Behauptungen des Beklagten hatte der Kläger bei der
Anerkennung des Kindes und beim Abschluss des Unterhaltsvertrages nach den -
gemäss E. 1 ohne Verletzung von Bundesrecht erfolgten - kantonalen
Sachverhaltsfeststellungen keine Veranlassung, an seiner Vaterschaft zu
zweifeln. Die Begründung der Unterhaltsverpflichtung erfolgte somit
irrtümlich.

3.4 Der Registervater kann die Anerkennung längstens während fünf Jahren
anfechten - und damit auch die Unterhaltspflicht beseitigen -, wenn er das
Kind unter Einfluss einer Drohung oder in einem Irrtum anerkannt hat (Art.
260a Abs. 2 i.V.m. Art. 260c Abs. 1 ZGB). Indes trifft ihn entgegen den
sinngemässen Ausführungen des Beklagten keine Pflicht zur Anfechtung der
einmal anerkannten Vaterschaft, vermögen doch spätere Zweifel ganz allgemein
weder eine - aus welchen Gründen auch immer eingegangene - Obligation zu
beseitigen noch den Schuldner zu verpflichten, deren Beseitigung
anzustrengen. So spricht Art. 260a Abs. 2 ZGB denn auch von einem Klagerecht,
nicht von einer Klagepflicht.

Immerhin wäre unter bestimmten Voraussetzungen eine indirekte Pflicht bzw.
eine Obliegenheit zur Erhebung einer Anfechtungsklage denkbar, insofern
nämlich, als der Kläger die Folgen aus einer unterlassenen Anfechtung zu
tragen hätte, wenn er in geradezu treuwidriger Weise - was ihm der Beklagte
letztlich auch vorwirft - nichts unternommen hätte, um alsdann den
geleisteten Unterhalt beim leiblichen Vater einzufordern. Für einen
eigentlichen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben sind
allerdings hohe Massstäbe anzulegen, weil dem Registervater nach sozialer
Anschauung nur in eindeutigen Fällen zuzumuten ist, gegen ein einmal
anerkanntes Kind zu klagen. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen
jedenfalls nicht erfüllt: Es konnte vom Kläger nicht erwartet werden, dass er
die Anerkennung allein deshalb anfechte, weil der Grossvater einmal über dem
Bild von W.________ gependelt hat und zum Schluss gekommen ist, dieser müsse
einen anderen Vater haben. Daran ändert auch nichts, dass der Kläger offenbar
kurz vor Ablauf der Fünfjahresfrist einen Anwalt aufgesucht hat und sich dort
rechtlich beraten liess.

3.5 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass der Kläger bei der
Anerkennung des Kindes einem Irrtum erlegen ist und bis zum Ablauf der
Anfechtungsfrist keine Ereignisse eingetreten sind, die ihn unter dem
Blickwindel von Treu und Glauben zur Erhebung einer Aberkennungsklage
verpflichtet hätten.

4.
4.1 Für die Rückforderung von Kindesalimenten ist vom Grundsatz auszugehen,
dass nicht der Erzeuger, sondern diejenige Person für das Kind
unterhaltspflichtig ist, zu der ein rechtliches Kindesverhältnis besteht.
Wird dieses durch ein die Anfechtungsklage gutheissendes Gestaltungsurteil
beseitigt, entfällt entsprechend die Unterhaltsverpflichtung, und zwar
rückwirkend auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung und damit auf den
Geburtszeitpunkt (Hegnauer, Berner Kommentar, N. 126 und 129 zu Art. 260a ZGB
i.V.m. N. 121 ff. zu Art. 256 ZGB, N. 15 zu Art. 277 ZGB; Schwenzer, a.a.O.,
N. 10 zu Art. 260a ZGB i.V.m. N. 17 zu Art. 256 ZGB).

Die Lehre hält übereinstimmend dafür, der Registervater könne nach der
Aufhebung des Kindesverhältnisses seine Klage aus ungerechtfertigter
Bereicherung sowohl gegen den Erzeuger, als auch gegen die Mutter oder das
Kind richten, wobei die Klage gegen das Kind in der Regel an dessen fehlender
Leistungsfähigkeit und der Entreicherungseinrede gemäss Art. 64 OR scheitern
werde (Hegnauer, ZVW 1987, S. 143 f.; Geiser, a.a.O., S. 31; Hegnauer, Berner
Kommentar, N. 125 zu Art. 256 ZGB; Stettler, a.a.O., S. 191 f.).

4.2 Vorliegend wurde der Erzeuger eingeklagt. Dabei ergibt sich

- anders als beim Kind als Gläubiger der Unterhaltsleistung (Art. 289 Abs. 1
ZGB) - das Problem, dass nicht der Empfänger der grundlosen Leistung ins
Recht gefasst ist. Der Beklagte macht denn auch geltend, zwischen den
klägerischen Leistungen und seiner (ohnehin bestrittenen) Bereicherung
bestehe kein Kausalzusammenhang, weil die allenfalls ihm obliegende
Verpflichtung mit der klägerischen nicht identisch sei bzw. nicht den
gleichen Rechtsgrund habe.

Zwischen der erbrachten Leistung und der Bereicherung muss ein
wirtschaftlicher Zusammenhang bestehen (BGE 73 II 109). Mit diesem
Erfordernis soll ausgeschlossen werden, dass positive und negative
Vermögensveränderungen, die zwar auf eine gemeinsame Ursache zurückgehen,
unter sich jedoch keinen direkten Zusammenhang aufweisen, in die Betrachtung
einbezogen werden (dazu Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht,
Allgemeiner Teil, 2. Aufl., S. 659). Entgegen der Argumentation des Beklagten
bedarf es hingegen keines rechtlichen Zusammenhanges. Verfehlt ist auch die
Rüge, Art. 110 OR sei verletzt: Der Bereicherungsanspruch ist selbständig; es
handelt sich dabei nicht um den auf den Kläger übergegangenen
Unterhaltsanspruch des Kindes.

Entgegen den sinngemässen Ausführungen des Beklagten ist im Übrigen nicht
ausschlaggebend, ob oder dass eine Person ungerechtfertigt eine Leistung
erhalten hat (hier: das Kind), sondern dass jemand ungerechtfertigt
bereichert ist. Der Bereicherungsanspruch setzt m.a.W. nicht voraus, dass
zwischen dem Bereicherungsgläubiger und dem Bereicherungsschuldner eine
unmittelbare Vermögensverschiebung stattgefunden hat; auszugleichen ist
vielmehr die Bereicherung, die der Schuldner auf Kosten eines anderen (im
französischen Gesetzestext von Art. 62 Abs. 1 OR: aux dépens d'autrui)
erlangt hat (BGE 129 III 422 E. 4 S. 425, m.w.H.).

Die Bereicherung besteht in der Differenz zwischen dem jetzigen und
demjenigen Vermögensstand, der ohne das bereichernde Ereignis vorläge. Die
Vermögensdifferenz kann sich nicht nur aus einer Vergrösserung (lucrum
emergens), sondern auch aus einer Nichtverminderung des Vermögens (damnum
cessans) ergeben. Im zweiten Fall liegt eine so genannte
Ersparnisbereicherung vor, die entweder auf einer Nichtverminderung der
Aktiven oder einer Nichterhöhung der Passiven beruht (Schulin, Basler
Kommentar, N. 5 ff. zu Art. 62 OR).

4.3 Gemäss den für das Berufungsverfahren verbindlichen kantonalen
Sachverhaltsfeststellungen hätte die Kindsmutter für den Fall, dass
seinerzeit das Kindesverhältnis zum Beklagten festgestellt worden wäre, nicht
auf Kindesunterhalt verzichtet. Sodann ist unbestritten, dass der Beklagte
inzwischen W.________ als sein Kind anerkannt hat. Mit der Anerkennung ist
nicht nur das entsprechende Kindesverhältnis, sondern als Folge davon auch
die Unterhaltspflicht des Beklagten rückwirkend auf die Geburt entstanden
(Hegnauer, Berner Kommentar, N. 170 zu Art. 260 ZGB; Schwenzer, a.a.O., N. 21
zu Art. 260 ZGB). An diesem grundsätzlichen Unterhaltsanspruch ändert
insbesondere auch der Umstand nichts, dass das Kind klageweise nicht bis zum
Geburtszeitpunkt zurück Unterhalt verlangen kann (dazu E. 5.2). Wie die
Vorinstanzen richtig festgehalten haben, ist von einer auf Nichtverminderung
des Vermögens des Beklagten basierenden Ersparnisbereicherung auszugehen.
Wenn der Beklagte dies als sach- und systemwidrig kritisiert und im Hinblick
auf die Möglichkeit des Kindes, die Vaterschaft bis zum vollendeten 19.
Altersjahr anzufechten oder einzuklagen (Art. 260c Abs. 2 bzw. Art. 263 Ziff.
2 ZGB), behauptet, mit der Konstruktion der Ersparnisbereicherung würde eine
Haftung eingeführt für einen Sachverhalt (Zeugung), der mehr als 19 Jahre
zurückliege, womit er nicht habe rechnen müssen, überspielt er den Umstand,
dass der Unterhalt des Kindes bis zu dessen Mündigkeit oder gegebenenfalls
auch darüber hinaus (vgl. Art. 277 ZGB) normalerweise, d.h. beim
Kindesverhältnis mit dem leiblichen Vater, die natürliche Folge einer jeden
Zeugung ist.

4.4 Ebenso wenig hilft dem Beklagten der Hinweis, dass er während all den
Jahren nie die Chance gehabt habe, eine Vater-Sohn-Beziehung zu leben,
während dies dem Kläger (wenigstens theoretisch) möglich gewesen wäre. Es
kann offen bleiben, ob eine Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung
auch bei einer gelebten Vaterschaft gegeben bzw. durchsetzbar wäre.
Vorliegend hat sich die Rolle des Klägers unbestrittenermassen auf diejenige
eines Zahlvaters beschränkt. Geht es somit um den bereicherungsrechtlichen
Ausgleich zwischen Register- und leiblichem Vater, von denen keiner ein
effektives Elternverhältnis zum Kind hatte, dominiert jedenfalls das Element
der Zeugung. Aus welchen Gründen die Kontakte unterblieben sind, ist ohne
Bedeutung, da der Bereicherungsanspruch im Unterschied zu demjenigen aus
unerlaubter Handlung verschuldensunabhängig ist (BGE 129 III 422 E. 4 S. 425;
Bucher, a.a.O., S. 653), was der Beklagte mit seiner gegenteiligen Behauptung
verkennt. Das Verhalten des Klägers müsste sich geradezu als treuwidrig
erweisen, damit der Bereicherungsanspruch entfiele. Davon kann im
vorliegenden Fall nicht die Rede sein:

Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen des
Obergerichts liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Kläger das Kind nach
der Geburt direkt abgelehnt hätte; im Gegenteil habe er es den Aussagen der
Kindsmutter zufolge gern gehabt. Die primäre Ursache für den Abbruch der
Beziehung habe im schwierigen Umgang mit den Vormundschaftsbehörden und der
damaligen komplizierten Betreuungssituation (Fremdplatzierung) gelegen. Wenn
schon die Kindsmutter Schwierigkeiten mit der Ausübung des Besuchsrechts
gehabt habe, sei die Schilderung des Klägers glaubhaft, der damalige Chef der
Sozialdienste Frauenfeld habe ihm klipp und klar erklärt, er habe nur eine
Pflicht, nämlich zu zahlen, ein Besuchsrecht bei der Pflegefamilie komme ihm
nicht zu. Dass sich der Kläger nach dieser unverschuldeten Entfremdung zu
einem späteren Zeitpunkt, als der Sohn wieder bei der Kindsmutter lebte,
offenbar nicht mehr um Kontakte bemüht hat, lässt sich entgegen der
Auffassung des Beklagten nicht als geradezu treuwidrig bezeichnen, zumal die
Kontaktaufnahme nicht unterblieb, um später gegen diesen einen
Bereicherungsanspruch zu haben.

5.
5.1 Es ist unbestritten, dass der in günstigeren finanziellen Verhältnissen
lebende Beklagte zu mindestens gleich hohen Kindesalimenten verpflichtet
worden wäre. Insofern ist seine Ersparnisbereicherung nicht kleiner als die
vom Kläger erbrachte Leistung.

5.2 Hingegen beruft sich der Beklagte auf eine (isolierte) Lehrmeinung, nach
welcher der Erzeuger sich eine Ausgabe nicht erspart hat, weil der
Registervater für den Unterhalt aufgekommen, sondern weil er erst viel später
als Vater eingeklagt worden ist. Bereichert sei der leibliche Vater - wenn
überhaupt - auf Kosten des Kindes, nicht auf diejenigen des Registervaters
(Geiser, a.a.O., S. 33 f.).

Die Ersparnisbereicherung gründet indes nicht auf dem Umstand, dass der Sohn
bislang keine Klage gegen den Beklagten erhoben hat und dies nur für ein Jahr
zurück tun könnte (vgl. Art. 279 Abs. 1 ZGB); vielmehr ergibt sie sich aus
der Tatsache, dass die Unterhaltsverpflichtung bei demjenigen, der geleistet
hat, mit der Auflösung des Kindesverhältnisses rückwirkend auf den
Geburtszeitpunkt dahingefallen und beim anerkennenden Erzeuger - ein Anspruch
gegen diesen entsteht ja nur für den Fall, dass er tatsächlich anerkennt
(Art. 260 Abs. 1 ZGB) oder durch richterliches Urteil ein Kindesverhältnis
begründet wird (Art. 261 Abs. 1 und 2 ZGB) - mit der Begründung eines
Kindesverhältnisses eine Unterhaltsverpflichtung rückwirkend auf den
Geburtszeitpunkt entstanden ist (so auch Hegnauer, Berner Kommentar, N. 127
zu Art. 256 ZGB; ZVW 1987, S. 144; vgl. sodann N. 17 zu Art. 277 ZGB).
Massgeblich ist mit anderen Worten der materiell-rechtliche
Unterhaltsanspruch und nicht der Umstand, dass dieser Anspruch auf dem
Gerichtsweg durchgesetzt werden muss, weil der Schuldner seiner materiell
bestehenden Schuld nicht freiwillig nachkommt.

5.3 Ebenso wenig vermag die Tatsache, dass sich der Kläger wegen der
Abzugsfähigkeit geleisteter Kindesalimente allenfalls Steuern erspart hat,
die Erstattungspflicht des Beklagten zu mindern: Herauszugeben ist nach dem
klaren Wortlaut von Art. 62 Abs. 1 OR die - in der Differenz zwischen dem
jetzigen und dem hypothetischen Vermögensstand ohne das bereichernde Ereignis
bestehende - Bereicherung, soweit nicht ausnahmsweise die
Entreicherungseinrede gemäss Art. 64 OR Platz greift. Auch wenn die
Steuerbehörde nicht mehr auf rechtskräftige Veranlagungen des Klägers
zurückkommen und allfällige Differenzbeträge nachfordern könnte, hätte dies
auf die Bereicherung des Beklagten keinen Einfluss. Ob umgekehrt allenfalls
teilweise eine Entreicherungseinrede des Beklagten möglich wäre, indem dieser
ursprüngliche Alimentenzahlungen steuerlich hätte abziehen können, nicht
jedoch das nunmehr an den Kläger zu zahlende Korrelat, braucht nicht des
Näheren erörtert zu werden, da solches nicht geltend gemacht wird.

5.4 Gleich verhält es sich mit den IV-Kinderrenten, die der Kläger erhalten
hat: Hier handelt es sich ebenfalls um ein öffentlich-rechtliches Verhältnis
zwischen Sozialversicherung und Kläger, das für die Ersparnisbereicherung des
Beklagten belanglos ist. Damit erübrigt es sich auch, auf die Ausführungen
des Beklagten im Zusammenhang mit der Verjährung des Rückerstattungsanspruchs
der IV einzugehen.

5.5 Nichts anderes ergibt sich mit Bezug auf den Unterhaltsvertrag, den der
Kläger seinerzeit unterzeichnet hat; zu Unrecht geht der Beklagte davon aus,
die fehlende Anfechtung dieses Vertrages durch den Kläger schliesse dessen
Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung aus: Auch hier handelt es sich
um ein Verhältnis zwischen Drittpersonen, das die Ersparnisbereicherung des
Beklagten in keiner Weise beeinflusst. Wie die Vorinstanzen richtig
festgehalten haben, folgt der Unterhaltsanspruch im Übrigen aus dem
Kindesverhältnis. Fällt dieses und mit ihm der Unterhaltsanspruch rückwirkend
dahin, wird der Unterhaltsvertrag gegenstandslos, da ihm die
materiell-rechtliche Grundlage entzogen ist (vgl. auch Hegnauer, Berner
Kommentar, N. 129 zu Art. 260a ZGB). Eben aus dem Wegfall des
Kindesverhältnisses ergibt sich sodann die condictio ob causam finitam.

6.
Abwegig ist schliesslich die "für den Eventualfall" erklärte Verrechnung mit
Genugtuungsansprüchen aus erlittener Persönlichkeitsverletzung wegen
entgangener Vaterfreuden:

Ganz abgesehen davon, dass die Verrechnungserklärung bedingungsfeindlich ist
(Bucher, a.a.O., S. 431), kann gegen den Kläger von vornherein kein
Genugtuungsanspruch bestehen, ist doch dessen Verhalten weder widerrechtlich
noch schuldhaft (Art. 49 OR; zum Erfordernis und Grad des Verschuldens vgl.
BGE 112 II 220 E. 2f S. 225; 126 III 161 E. 5b/aa S. 167). Damit stösst auch
die Rüge, in Verletzung von Art. 8 ZGB sei seinem Antrag auf ein Parteiverhör
bezüglich seiner seelischen Unbill nicht stattgegeben worden, ins Leere, denn
der aus Art. 8 ZGB fliessende Beweisführungsanspruch setzt voraus, dass der
beantragte Beweis rechtserheblich ist (BGE 122 III 219 E. 3c S. 223; 126 III
315 E. 4a S. 317).

7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Berufung abzuweisen ist, soweit darauf
eingetreten werden kann. Die Gerichtsgebühr ist somit dem Beklagten
aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Da keine Berufungsantwort eingeholt wurde,
ist kein entschädigungspflichtiger Parteiaufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.-- wird dem Beklagten auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Oktober 2003

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: