Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5C.104/2003
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5C.104/2003 /bnm

Urteil vom 8. August 2003
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Bundesrichter Marazzi, Gerichtsschreiber Möckli.

1. Tamedia AG, Werdstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich,
2.Thomas Hasler, c/o Tages-Anzeiger, Werdstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich,
Beklagte und Berufungskläger, beide vertreten durch Rechtsanwalt Simon
Canonica, c/o Tamedia AG, Werdstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich,

gegen

Martin Kraska, Altweg 2, 8905 Arni AG,
Kläger und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Bernard Rambert,
Postfach 2126, 8026 Zürich.

Persönlichkeitsverletzung,

Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 21. März 2003.

Sachverhalt:

A.
Im Tages-Anzeiger vom 18. August 1995 erschien unter dem Titel "Die seltsamen
Methoden des Doktor Martin Kraska" ein gross aufgemachter Artikel, der Martin
Kraska zu einer Klage wegen Persönlichkeitsverletzung veranlasste. Mit Urteil
vom 19. Dezember 1997 wies das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, die Klage
ab. Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, hob dieses Urteil am
7. September 1998 auf und wies die Sache zur Durchführung eines
Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurück. Diese wies die Klage mit Urteil
vom 21. Juni 2002 erneut ab. Die dagegen von Martin Kraska erhobene Berufung
ist vor dem Obergericht des Kantons Zürich hängig.

Während des seit 30. Januar 1998 pendenten ersten Berufungsverfahrens
erschien im Tages-Anzeiger vom 20. März 1998 unter dem Titel "Klage gegen den
TA abgewiesen" eine kleine, von Thomas Hasler verfasste Notiz, umfassend 27
Zeilen bei einer Breite von einer Spalte, mit folgendem Wortlaut:

Die 3. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich hat eine Klage des Zürcher Arztes
Martin Kraska gegen die TA-Media AG und eine TA-Journalistin wegen
Persönlichkeitsverletzung vollumfänglich abgewiesen. Im August 1995 hatte der
'Tages-Anzeiger' unter dem Titel 'Die seltsamen Methoden des Dr. Martin
Kraska' über die von Kraska geführten Prozesse, seinen Privatkonkurs und den
Versuch, sich der Zwangsvollstreckung zu entziehen, aber auch über seine
unsaubere Rechnungsstellung, sein hartes Vorgehen bei der Eintreibung der
entsprechenden Beträge und seinen Umgang mit Patienten berichtet. Laut
Gericht sind die beanstandeten Behauptungen 'wahrheitsgetreu'; allfällige
Ungenauigkeiten oder Wertungen liessen den Kläger nicht in einem falschen
Licht erscheinen. Die Berichterstattung sei auch verhältnis- und rechtmässig,
weil das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit 'deutlich grösser' sei als
ein allfälliges Schutzbedürfnis des Klägers. Kraska akzeptiert das Urteil
nicht und hat Berufung erklärt.

B.
Diese Notiz nahm Martin Kraska zum Anlass, erneut Klage auf Feststellung
einer Persönlichkeitsverletzung zu erheben. Des Weiteren verlangte er die
Urteilspublikation, eine Genugtuung sowie die Unterlassung weiterer
Berichterstattung. In teilweiser Gutheissung dieser Begehren stellte das
Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, in seinem Urteil vom 13. Oktober 2000
fest, dass der Kläger durch die Notiz im Tages-Anzeiger in seiner
Persönlichkeit insoweit widerrechtlich verletzt sei, als er darin namentlich
erwähnt worden sei. Des Weiteren sprach es ihm eine Genugtuung von Fr.
1'000.-- zu und verbot den Beklagten, das Urteil des Bezirksgerichts vom 19.
Dezember 1997 vor rechtskräftiger Erledigung der Sache so zu kommentieren,
dass der Kläger als Beteiligter identifizierbar ist. Mit Ausnahme der
Genugtuung bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
diese Anordnungen in seinem Urteil vom 21. März 2003.

C.
Gegen das Urteil des Obergerichts haben die Beklagten Berufung erhoben, im
Wesentlichen mit dem Begehren um Aufhebung des angefochtenen Urteils und um
Klageabweisung. Mit seiner Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 2. Juli
2003 verlangt der Kläger die Abweisung der Berufung und eine Genugtuung von
Fr. 1'000.--.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Vorinstanz hat - in weiten Teilen unter Verweisung auf die
erstinstanzlichen Erwägungen - befunden, die Beklagten hätten die Leserschaft
weder über die Klageeinleitung noch über den Verlauf des erstinstanzlichen
Verfahrens informiert und dieses sei auch nicht publikumsträchtig. Ein
allfälliges Informationsbedürfnis der Leserschaft in jenem Prozessstadium
wäre - wenn schon - rein rechtlicher Natur, weshalb die Beklagten keinen
durch höhere Interessen gedeckten Anlass gehabt hätten, mit voller
Namensnennung nochmals über den Fall zu berichten; vielmehr habe die
identifizierende Publikation im eigenen Interesse der Beklagten gelegen, die
damit einen Etappensieg bekannt gegeben habe. Wenn ein Medienunternehmen bei
Klageabweisung die früheren Vorwürfe wieder neu präsentieren dürfte, würde im
Übrigen die Persönlichkeitsverletzung perpetuiert und der Betroffene würde
gleichsam dafür bestraft, dass er sich zur Wahrung seiner Rechte - wenn auch
erfolglos - an den Richter gewandt hat. Eine solche erneute Berichterstattung
wäre nur dann gerechtfertigt, wenn spektakuläre Vorgänge zur Debatte stünden,
die im Publikum diskutiert werden.

2.
Nach den Beklagten hat das Obergericht mit diesen Erwägungen Bundesrecht
verletzt: Zum einen bestehe vorliegend kein Feststellungsinteresse des
Klägers gemäss Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB, weil der physische
Zeitungsartikel nicht im Gedächtnis des Lesers haften bleibe und der
elektronisch gespeicherte in der Datenflut über den Kläger untergehe. Zum
andern sei ein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinn von Art. 28 Abs.
2 ZGB an der inkriminierten Pressemeldung gegeben. Als praktizierender Arzt
nehme der Kläger ein Stück öffentlichen Vertrauens in Anspruch und er habe
sich in der Öffentlichkeit auch stark exponiert, was die Schwelle für eine
identifizierende Berichterstattung reduziere. Im Übrigen sei nicht nur die
Gerichtsberichterstattung über höchstrichterliche Urteile von öffentlichem
Interesse; ebenso wenig könne die Publikumsträchtigkeit das entscheidende
Kriterium sein. Vielmehr sei zu prüfen, ob die Nennung der Vorfälle und der
Personen, um die sich der Streit dreht, im Zeitpunkt der
Prozessberichterstattung weiterhin oder allenfalls nicht mehr von einem
Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit gedeckt sei.

3.
3.1 Die Presse kann sowohl durch die Mitteilung von Tatsachen als auch durch
deren Würdigung in die Persönlichkeit eingreifen. Die Verbreitung wahrer
Tatsachen ist grundsätzlich durch den Informationsauftrag der Presse gedeckt,
es sei denn, es handle sich um solche aus dem Geheim- oder Privatbereich oder
die betroffene Person werde in unzulässiger Weise herabgesetzt, weil die Form
der Darstellung unnötig verletzt. Die Veröffentlichung unwahrer Tatsachen ist
demgegenüber an sich widerrechtlich; an der Verbreitung von Unwahrheiten kann
nur in seltenen, speziell gelagerten Ausnahmefällen ein hinreichendes
Interesse bestehen. Indessen lässt noch nicht jede journalistische
Unkorrektheit, Ungenauigkeit, Verallgemeinerung oder Verkürzung eine
Berichterstattung insgesamt als unwahr erscheinen. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheint eine in diesem Sinn
unzutreffende Presseäusserung nur dann als insgesamt unwahr und
persönlichkeitsverletzend, wenn sie in wesentlichen Punkten nicht zutrifft
und die betroffene Person dergestalt in einem falschen Licht zeigt bzw. ein
spürbar verfälschtes Bild von ihr zeichnet, das sie im Ansehen der
Mitmenschen empfindlich herabsetzt (BGE 126 III 305 E. 4 b/aa S. 306 ff.; 129
III 49 E. 2.2 S. 51).

In jedem Fall ist aber das Interesse des Individuums auf Unversehrtheit
seiner Person sorgfältig gegen dasjenige der Presse auf Information der
Öffentlichkeit abzuwägen. Bei diesem Vorgang steht dem Richter ein Ermessen
zu (Art. 4 ZGB; BGE 122 III 449 E. 3b und 3c S. 456 f.; 126 III 209 E. 3a S.
212). Dabei kann die Rechtfertigung stets nur so weit reichen, als ein
Informationsbedürfnis besteht. Soweit ein solches zu verneinen ist, bleibt es
bei der Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung. Daher ist der
Informationsauftrag der Presse kein absoluter Rechtfertigungsgrund, und eine
Interessenabwägung ist unentbehrlich; die Presse muss für den Eingriff in die
Persönlichkeit einen triftigen Grund haben (BGE 95 II 481 E. 7 S. 494; 109 II
353 E. 4c S. 362; 126 III 209 E. 3a S. 212).

3.2 Für die Gerichtsberichterstattung gelten indes im Zusammenhang mit dem
Persönlichkeitsschutz besondere, teilweise von den oben angeführten
allgemeinen Grundsätzen abweichende Regeln:

In der schweizerischen Tradition sind die Gerichtsverhandlungen im Grundsatz
öffentlich. Dabei erstreckt sich die Publikumsöffentlichkeit regelmässig auf
die mündlichen Verhandlungen sowie die Urteilsverkündung und -begründung, vor
Bundesgericht und in einigen Kantonen teilweise auch auf die Urteilsberatung;
Garantien für die Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung und
Urteilsverkündung sind in Art. 4 Abs. 1 aBV bzw. Art. 30 Abs. 3 BV und in
Art. 6 Abs. 1 EMRK enthalten. Für den Bürger soll ersichtlich sein, wie der
Richter die ihm vom jeweiligen Wahlkörper übertragene Verantwortung
wahrnimmt, und der Grundsatz der publikumsöffentlichen Verhandlung dient ganz
allgemein einer transparenten Justiztätigkeit und Rechtsfindung. Da nicht
jedermann jederzeit an beliebigen Gerichtsverhandlungen teilnehmen kann,
übernehmen die Medien mit ihrer Gerichtsberichterstattung insofern eine
wichtige Brückenfunktion, als sie die richterliche Tätigkeit einem grösseren
Publikum zugänglich machen. Die Gerichtsberichterstattung dient damit einer
verlängerten bzw. mittelbaren Gerichtsöffentlichkeit (Guignard, Die
Gerichtsberichterstattung, in: 50 Jahre aargauischer Juristenverein, Aarau
1986, S. 60), und in diesem Sinn besteht an ihr ein erhebliches öffentliches
Interesse. Entgegen den sinngemässen Ausführungen der Vorinstanzen beschränkt
sich dieses keineswegs auf letztinstanzliche Urteile, da die richterliche
Tätigkeit überwiegend von unterinstanzlichen Gerichten wahrgenommen wird und
auch diese der Kontrolle durch die Öffentlichkeit unterliegen.

Bei der Gerichtsberichterstattung stehen sich demnach das sich aus der
Gerichtsöffentlichkeit ergebende Informationsinteresse der Allgemeinheit und
das Schutzinteresse der Prozessbeteiligten gegenüber (Guignard, a.a.O., S.
67). Namentlich im Strafprozess kann die detaillierte Ausbreitung der
persönlichen Verhältnisse in die Privat- oder gar Geheimsphäre des
Angeschuldigten eingreifen, und sie ist im Übrigen auch geeignet, die
Unschuldsvermutung zu verletzen. Deshalb erfolgt die
Gerichtsberichterstattung hier normalerweise in anonymisierter Form, zumal
die Namensnennung im Bereich des Strafrechts in den meisten Fällen auch
entbehrlich ist. Indes kann eine Berichterstattung mit Namensnennung in
Zusammenhang mit dem Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden, bei
Personen der Zeitgeschichte je nach der Interessenlage gerechtfertigt sein,
wobei dieser Personenkategorie auch relativ prominente Personen zuzurechnen
sind (BGE 126 III 305 E. 4b/aa S. 307; 127 III 481 E. 2c/aa S. 489).

4.
4.1 Die fragliche Notiz im Tages-Anzeiger enthält keine Würdigung des
erstinstanzlichen Gerichtsurteils, sondern ausschliesslich eine
Tatsachenmitteilung. Dabei stellen die Beklagten keine eigenständigen
Tatsachenbehauptungen zum Prozessgegenstand auf, d.h. sie richten nicht
(erneut) Vorwürfe an den Kläger. Vielmehr geben sie in ihrer
Berichterstattung allein die Tatsache wieder, dass ein Gericht ein Urteil
gefällt hat, und verbreiten in diesem Zusammenhang die Auffassung des
Gerichtes bzw. die richterlichen Erwägungen; dies legen sie mit der Wendung
"Laut Gericht" für den Leser auch offen. Dass der erstinstanzliche Prozess
für den Kläger einen negativen Ausgang genommen und das Gericht entsprechende
Erwägungen formuliert hat, wird nicht bestritten; insofern geht es um die
Verbreitung wahrer Tatsachen. Dass dabei der Verfahrensgegenstand - und damit
indirekt auch die seinerzeitigen Vorwürfe an den Kläger - kurz
zusammenzufassen waren, liegt in der Natur der Sache und folgt bereits aus
der Definition der Gerichtsberichterstattung, die über die blosse Wiedergabe
des Urteilsdispositivs hinausgeht. Wie die Vorinstanz selbst ausführt, ist
die in Frage stehende Zeitungsnotiz jedoch ausgesprochen klein, ja
unscheinbar. Sie war auch nicht prominent platziert, erschien sie doch gemäss
den kantonalen Sachverhaltsfeststellungen im Lokalteil auf S. 19 unter der
Rubrik "In Kürze". Die Beklagten haben also das erstinstanzliche Urteil nicht
zum Anlass genommen, die ursprüngliche Geschichte nochmals in voller Länge
aufzurollen oder neue Vorwürfe an den Kläger zu richten. Unter diesem
Gesichtspunkt ist die Berichterstattung nicht zu beanstanden.

4.2 Im vorliegenden Fall ist die besondere Konstellation gegeben, dass der
Tages-Anzeiger Partei des Verfahrens ist, über das er Bericht erstattet hat.
Damit hat er gleichsam in eigener Sache berichtet, was heikel sein kann. Die
Vorinstanzen weisen jedenfalls zu Recht darauf hin, dass der Tages-Anzeiger
im Ergebnis einen Etappensieg bekannt gegeben hat, und es ist auch nicht von
der Hand zu weisen, dass der Fall nicht als spektakulär bezeichnet werden
kann. Den Medien muss jedoch ein weiter Spielraum bei der Auswahl, aber auch
zur inhaltlichen Gestaltung der Berichterstattung eingeräumt werden. Dass der
Tages-Anzeiger hier gleichzeitig in eigener Sache berichtet hat, ist insofern
als notwendige Begleiterscheinung der Gerichtsberichterstattung hinzunehmen,
umso mehr als es schwer vorstellbar ist, einem Medienunternehmen, das für die
Art seiner Berichterstattung ins Recht gefasst worden ist, ein schutzwürdiges
Interesse an der Berichterstattung über den Ausgang dieses Verfahrens (auch
in den verschiedenen Instanzen) abzusprechen.

4.3 Damit bleibt noch zu erörtern, ob die Gerichtsberichterstattung in
anonymisierter Form hätte erfolgen müssen.

Die vorliegend zu beurteilende Berichterstattung trug nicht über ein
abstraktes Rechtsproblem, sondern es ging um die Frage, ob ein bestimmter
Zeitungsartikel, in dem klar definierte Vorwürfe an eine namentlich genannte
Einzelperson erhoben worden sind, deren Persönlichkeit verletzt hat. Diese
Frage ist vom konkreten Sachverhalt nicht zu lösen und insofern ist eine für
den Durchschnittsleser nachvollziehbare Berichterstattung ohne Namensnennung
nur schwer denkbar. Dazu kommt, dass es sich beim Kläger um eine relativ
prominente Person handelt und er deshalb eine Berichterstattung mit Nennung
seines Namens eher in Kauf nehmen muss (BGE 126 III 305 E. 4b/aa S. 307; 127
III 481 E. 2c/aa S. 489). So hat denn auch das Bundesgericht im bereits
mehrmals zitierten BGE 126 III 209, in dem es um seinerzeit vom Sonntagsblick
erhobene, ebenfalls die Geschäftspraktiken des Klägers betreffende Vorwürfe
ging, von einer Anonymisierung des Entscheides abgesehen und den Kläger im
amtlich publizierten Urteil mit vollem Namen genannt.

4.4 Bei dieser Sachlage ist mit Bundesrecht vereinbar, wenn die Beklagten mit
einer kurz gefassten und unauffällig platzierten Notiz unter voller
Namensnennung über den Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens berichtet
haben.

5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Berufung gutzuheissen und das
angefochtene Urteil aufzuheben ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der
Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG). Die neue
Kostenregelung für das kantonale Verfahren ist durch das Obergericht
vorzunehmen (Art. 159 Abs. 6 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer, vom 21. März 2003 aufgehoben und die Klage
abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Kläger auferlegt.

3.
Der Kläger hat die Beklagten für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr.
5'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. August 2003

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: