Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5C.102/2003
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5C.102/2003 /bnm

Urteil vom 25. Juni 2003
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Möckli.

1. A.X.________,
2.B.X.________,
3.C.X.________,
4.D.X.________,
5.E.X.________,
Kläger und Berufungskläger,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Victor Benovici, Goldgasse 11, 7002 Chur,

gegen

1.F.X.________,
2.G.X.________,
3.H.X.________,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Armon Vital, Chasa Suot Vi, 7550
Scuol,
4.I.X.________,
Beklagte und Berufungsbeklagte.

Erbteilung,

Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Zivilkammer,
vom 2. September 2002.

Sachverhalt:

A.
J. X.________ und K.X.________ haben je ein am 5. Dezember 1980 in
niederländischer Sprache notariell beurkundetes Testament hinterlassen und
das Erbrecht ihres Heimatstaates Niederlande für anwendbar erklärt. In keinem
der Testamente findet sich ein Hinweis, dass irgendein Kind bevorzugt oder
benachteiligt werden soll. J.X.________ und K.X.________ starben am 27. Juli
1994 bzw. am 3. September 1995.

Mit Teilungsvertrag vom 10. Mai 1999 haben die Kinder und heutigen Parteien
den Nachlass geteilt, mit Ausnahme der "Saldierung des Kontokorrents von
F.X.________ in der Pension X.________ AG über Fr. 122'000.-- zugunsten von
F.X.________ aus dem Jahre 1985, und die Angelegenheit Y.________ sowie
allfällige Gegenforderungen von F.X.________".

Die Familie X.________ hatte 1976 die Aktien der M.________ AG erworben, die
auch Eigentümerin des Schlosses T.________ in Z.________ war. Am 26. Januar
1976 wurde der Name der Firma in "Pension X.________ AG" abgeändert und der
Sitz nach Z.________ verlegt.

Am 21. März 1979 kaufte F.X.________ die Aktien der "Kurhaus Y._________ AG"
mit Sitz in S.________. Diese verpachtete das Hotel Y.________ an die Pension
X.________ AG, wobei F.X.________ und dessen Ehefrau zugleich als
Geschäftsführer des Hotels beschäftigt wurden. Das Pachtverhältnis wurde auf
den 31. Oktober 1982 aufgelöst. Im Geschäftsjahr 1985 löschte die Pension
X.________ AG ein gegenüber F.X.________ verbuchtes Guthaben von Fr.
122'641.44.

B.
Mit Klage vom 21. November 2000 begehrten die Kläger die Feststellung, dass
F.X.________ einen ausgleichspflichtigen Betrag von Fr. 122'641.44 nebst Zins
in die Nachlässe seiner Eltern schulde und demnach jedem klagenden Miterben
Fr. 13'626.-- nebst Zins zu bezahlen habe. Mit Urteil vom 7. März 2002 wies
das Bezirksgericht Hinterrhein die Klage ab. Die dagegen erhobene Berufung
wies das Kantonsgericht von Graubünden, Zivilkammer, in seinem Urteil vom 2.
September 2002 ab.

C.
Dagegen haben die Kläger sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch Berufung
erhoben. Mit Letzterer verlangen sie die Aufhebung des angefochtenen Urteils
sowie die Feststellung, dass F.X.________ einen ausgleichspflichtigen Betrag
von Fr. 122'641.44 in die Nachlässe seiner Eltern schulde und deshalb an
jeden klagenden Miterben Fr. 13'626.-- zu bezahlen habe. Es ist keine
Berufungsantwort eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss den kantonalen Sachverhaltsfeststellungen haben die Erblasser in ihren
Testamenten das Erbrecht ihres Heimatstaates für anwendbar erklärt, was
zulässig ist (Art. 90 Abs. 2 IPRG). Folgerichtig hat das Obergericht des
Kantons Graubünden die Vorschriften des niederländischen Bürgerlichen
Gesetzbuches (Burgerlijk Wetboek) angewandt.

Mit Berufung kann einerseits die Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht
werden (Art. 43 Abs. 1 OG) und andererseits, der angefochtene Entscheid habe
zu Unrecht nicht ausländisches Recht angewandt oder zu Unrecht festgestellt,
dessen Ermittlung sei nicht möglich (Art. 43a Abs. 1 OG). Bei nicht
vermögensrechtlichen Zivilstreitigkeiten kann ausserdem geltend gemacht
werden, der angefochtene Entscheid wende das ausländische Recht nicht richtig
an (Art. 43a Abs. 2 OG).

Vorliegend wird - soweit nicht über weite Strecken die kantonale
Sachverhaltsfeststellung gerügt wird, was im Berufungsverfahren von
vornherein unzulässig ist (Art. 55 Abs. 1 lit. c und Art. 63 Abs. 2 OG) -
sinngemäss die fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts geltend gemacht. Die
Erbteilungsklage ist indes vermögensrechtlicher Natur (BGE 112 II 206 E. 1c
S. 208; 127 III 396 E. 1b/cc S. 398), weshalb die inhaltlich richtige
Anwendung des niederländischen Rechts nach den oben genannten Grundsätzen
nicht überprüft werden kann.

2.
Auf die Berufung ist somit nicht einzutreten und den Klägern ist unter
solidarischer Haftbarkeit eine reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art.
156 Abs. 1 und 7 OG). Da keine Berufungsantwort eingeholt worden ist,
entfällt praxisgemäss ein Entschädigungsanspruch der obsiegenden Gegenpartei.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Klägern unter solidarischer
Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juni 2003

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: