Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5A.9/2003
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5A.9/2003 /min

Urteil vom 18. Juli 2003
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Nordmann, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Schett.

S. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Jean-Pierre Menge, Postfach 26, 7002 Chur,

gegen

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundeshaus West, 3003 Bern.

Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen Justiz-
und Polizeidepartements vom 28. April 2003.

Sachverhalt:

A.
S. ________ (geb. 12. Mai 1958) reiste am 20. Februar 1989 in die Schweiz ein
und ersuchte gleichentags um Asyl. Nachdem dieses Gesuch mit Entscheid des
EJPD vom 17. Oktober 1991 abgewiesen worden war, verheiratete sich S.________
am 24. Oktober 1991 in Chur mit der seit dem 15. Mai 1991 geschiedenen
Schweizer Bürgerin T.________. In der Folge erteilte ihm der Kanton
Graubünden eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung.

Am 16. November 1994 ersuchte S.________ um erleichterte Einbürgerung. Am 7.
November 1995 sistierte das damals zuständige Bundesamt für Polizeiwesen das
Einbürgerungsverfahren für die Dauer von einem Jahr, weil die Ehefrau gegen
den Gesuchsteller im August 1995 Anzeige wegen Tätlichkeiten erstattet hatte.
Am 22. April 1997 erhielt S.________ durch erleichterte Einbürgerung nach
Art. 27 BüG das Schweizer Bürgerrecht. In diesem Zusammenhang hatte er am 8.
April 1997 eine Erklärung unterzeichnet, wonach er mit seiner Ehefrau in
einer tatsächlichen, stabilen ungetrennten ehelichen Gemeinschaft an
derselben Adresse lebe. Er wurde auch darüber informiert, dass die
erleichterte Einbürgerung nicht möglich sei, wenn vor oder während des
Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung
beantragt habe oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr bestehe.

B.
B.aAm 30. September 1999 beantragte das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand
des Kantons St. Gallen die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
vom 22. April 1997. Im Einzelnen wies es darauf hin, gemäss den zur Verfügung
stehenden Unterlagen habe die Schweizer Ehefrau bereits am 13. August 1997
die Scheidung der Ehe beantragt. S.________ habe am 28. Dezember 1998 in
X.________ (Indien) die indische Staatsangehörige R.________ geheiratet.
Abklärungen der Schweizer Botschaft in Delhi hätten jedoch ergeben, dass
S.________ R.________ bereits vor dem Jahre 1998, also während bestehender
Ehe mit der Schweizer Bürgerin, geheiratet haben musste, ansonsten R.________
nicht am 1. Januar 1998 im amtlichen indischen Stimmregister als seine
Ehefrau angeführt worden wäre. Überdies beabsichtige die Ex-Ehefrau, nunmehr
den jüngeren Bruder des Ex-Ehemannes zu heiraten.

B.b Mit Schreiben vom 28. Februar 2000 teilte das Bundesamt für
Ausländerfragen (BFA) S.________ mit, auf Grund der von der kantonalen
Fremdenpolizei gemachten Abklärungen, welche von dieser im Zusammenhang mit
dem für die zweite Ehefrau beantragten Familiennachzugsgesuch vorgenommen
worden seien, habe sich ergeben, dass er bereits vor dem 1. Januar 1998 mit
seiner indischen Ehefrau verheiratet gewesen sei.

In der Stellungnahme vom 27. März 2000 bestritt S.________ diese
Ausführungen, und in seiner Ergänzung vom 5. Mai 2000 machte er geltend, sein
Vater habe im Laufe des Jahres 1997 von der bevorstehenden Scheidung erfahren
und für ihn eine andere Frau gesucht.

B.c Auf Ersuchen des BFA nahm die Schweizer Botschaft in Delhi am 12. April
2001 Stellung zur Aussagekraft des Stimmregisters, worin R.________ darin
bereits am 1. Januar 1998 als Frau von S.________ aufgeführt sei. Die
Schweizer Vertretung hielt fest, dieses Register sei auf Grund der
Bestandesaufnahme der letzten Wahlen im Februar 1997 bereinigt worden.
Überdies sei es in Indien ein absolutes Tabu, dass eine ledige Frau mit einem
Mann bzw. dessen Familie vor der offiziellen Heirat zusammenlebe. In seiner
Eingabe vom 29. Juni 2001 widersprach S.________ dieser Stellungnahme unter
anderem mit der Begründung, sein Vater habe zur Verbesserung seiner
Wahlchancen in seiner Wohnsitzgemeinde möglicherweise R.________
tatsachenwidrig als die Ehefrau seines Sohnes eintragen lassen. Im
ausführlichen Bericht vom 20. Februar 2002 stellte die Botschaft die Echtheit
des von S.________ eingereichten Stimmregisterauszugs des Wahlkreises der
Eltern von R.________ in Frage.

B.d Mit Verfügung vom 26. März 2002 erklärte das BFA die am 22. April 1997
erfolgte erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Die
hiergegen erhobene Beschwerde wies das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) am 28. April 2003 ab.

C.
Mit Eingabe vom 28. Mai 2003 führt S.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde
und beantragt, der Entscheid des EJPD vom 28. April 2003 sei vollumfänglich
aufzuheben. Er ersucht sodann um aufschiebende Wirkung und um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.

Eine Vernehmlassung wurde nicht eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Nach Art. 100 Abs. 1 lit. c OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem
Gebiet des Schweizer Bürgerrechts nur ausgeschlossen, wenn es sich um die
Erteilung oder Verweigerung der Bewilligung für die ordentliche Einbürgerung
handelt. Daraus folgt umgekehrt, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
zulässig ist, wenn es um die erleichterte Einbürgerung geht und damit auch,
wenn der Widerruf einer solchen zur Beurteilung steht (BGE 120 Ib 193, nicht
publizierte E. 1). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die
Formvorschriften von Art. 108 Abs. 2 OG und richtet sich gegen einen
anfechtbaren Departementsentscheid (Art. 98 lit. b OG). Auf die fristgerecht
(Art. 106 Abs. 1 OG) eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten, soweit
nicht die Verfügung des Bundesamtes für Ausländerfragen angefochten wird. Das
Bundesgericht überprüft den Sachverhalt und das Bundesrecht frei (Art. 104
lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 1 OG).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer wirft den Vorinstanzen vor, sich mit seinen
Vorbringen nicht genügend auseinander gesetzt und ausserdem verschiedene
Beweisanträge abgewiesen zu haben. Damit sei das rechtliche Gehör verletzt
worden, und ausserdem sei der Sachverhalt zum Teil falsch ermittelt worden.

Insoweit der Beschwerdeführer mit seinen Rügen auch den Entscheid des BFA
angreifen will, kann er nicht gehört werden, denn Beschwerdeobjekt bildet
einzig der Entscheid des EJPD.

2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst auch das Recht, Beweisanträge
zu stellen und - als Korrelat - die Pflicht der Behörde zur Beweisabnahme.
Beweise sind im Rahmen dieses verfassungsmässigen Anspruchs indessen nur über
jene Tatsachen abzunehmen, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich
sind. Auf weitere Beweisvorkehren kann auch dann verzichtet werden, wenn der
Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn
bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist,
dass der angebotene Beweis keine Abklärungen herbeizuführen vermag, oder wenn
die Behörde den Sachverhalt gestützt auf ihre eigene Sachkenntnis bzw. jene
ihrer fachkundigen Beamten zu würdigen vermag (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162 mit
Hinweis). Gelangt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung, der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, sei nicht
rechtserheblich oder der angebotene Beweis vermöge keine Abklärungen
herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden. In
solcher antizipierter Beweiswürdigung kann kein Verstoss gegen das rechtliche
Gehör nach Art. 4 aBV erblickt werden (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162; 119 V 335
E. 3c S. 344, je mit Hinweisen).

2.3 Die Würdigung im Recht liegender Akten und Vorbringen dazu ist Gegenstand
der materiellen Beurteilung, die im Rahmen der gegebenen Beschwerdegründe
ihrerseits in der Sache überprüft werden können. Das Gleiche gilt auch
bezüglich des wiederholt gegenüber dem EJPD erhobenen Vorwurfs, die
Ex-Ehefrau nicht befragt zu haben. Wie es sich damit verhält, ist ebenfalls
im Sachzusammenhang zu prüfen.

3.
3.1 Das Bundesgericht geht davon aus, dass eine eheliche Gemeinschaft im Sinne
von Art. 27 BüG nicht nur das formelle Bestehen einer Ehe, sondern das
Vorliegen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft voraussetzt. Eine solche
Gemeinschaft kann nur bejaht werden, wenn der gemeinsame Wille zu einer
stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt ist (BGE 121 II 49 E. 2b S. 52). Ein
Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft
aufrecht zu erhalten, kann der Umstand sein, dass kurze Zeit nach der
Einbürgerung das Scheidungsverfahren eingeleitet wird. Der Gesetzgeber wollte
dem ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin die erleichterte
Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im
Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (BGE 128 II 97 E. 3a).

Nach Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom EJPD mit Zustimmung der
Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie
durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen
worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt daher
nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt vielmehr voraus, dass
diese erschlichen, das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten
erwirkt worden ist (BGE 128 II 97 E. 4a S. 101). Arglist im Sinne des
strafrechtlichen Betrugstatbestands ist nicht erforderlich. Immerhin ist
notwendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde
bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es
unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu
informieren (Urteil der II. Zivilabteilung 5A.5/1997 vom 21. Mai 1997, E.
2b).

3.2 Die Vorinstanz führt aus, den Scheidungsakten könne entnommen werden,
dass die Ex-Ehefrau am 13. August 1997, also knappe vier Monate nach der
erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers, die Scheidung in die Wege
geleitet habe. In der schriftlichen Klagebegründung vom 23. Februar 1998 habe
sie ausgeführt, ihre Ehe mit dem Beschwerdeführer sei nur kurze Zeit
harmonisch verlaufen. Von allem Anfang an hätten grundlegende
Kommunikationsschwierigkeiten bestanden. Die Ehegatten hätten keine
gemeinsame Freizeitbeschäftigung und kaum einen gemeinsamen Bekanntenkreis
gehabt. Der Beschwerdeführer habe an den Wochenenden regelmässig mit
Landsleuten verkehrt, währenddem sie sich um ihre Kinder aus erster Ehe
gekümmert habe. Mit Fortdauer der Ehe hätten die Spannungen unter den
Ehegatten nach und nach zugenommen: Der Ehemann habe ständig die Art und
Weise der Haushaltführung kritisiert, vor allem sei er aber mit ihrer Küche
nicht zufrieden gewesen. Er sei wiederholt tätlich geworden; zumindest einmal
sei die Polizei eingeschritten und sie habe vorübergehend im Frauenhaus
weilen müssen. Sie habe bereits damals die Scheidung erwogen und zu diesem
Zweck eine Anwältin aufgesucht. Die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft
sei durch Vermittlung eines Kollegen des Beschwerdeführers erfolgt. Bald
darauf seien jedoch wiederum die gleichen Probleme wie früher aufgetreten.
Kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung habe der Beschwerdeführer
plötzlich auf Scheidung gedrängt, so dass sie sich die Frage gestellt habe,
ob er sie bloss zur Erlangung des Schweizer Bürgerrechts geheiratet habe.

Das EJPD fährt fort, mit Prozessantwort und Widerklage vom 15. Juli 1998 habe
der Beschwerdeführer im Wesentlichen dargelegt, die zunächst harmonierende
Ehe habe ihren Sinn als umfassende Lebensgemeinschaft vollständig verloren.
Die Ehegatten hätten sich aus persönlichen und kulturell bedingten Motiven
entfremdet. Jeder Ehegatte habe sich zusehends seiner eigenen Welt zugewandt,
womit die Gemeinsamkeiten verloren gegangen seien. Die Krankheit der
Ex-Ehefrau sowie finanzielle Schwierigkeiten hätten ebenfalls zur Entfremdung
beigetragen.

3.3 Der Beschwerdeführer widersetzt sich diesen tatsächlichen Feststellungen
und trägt Folgendes vor:
3.3.1Den Behörden selbst müsse vorgeworfen werden, weitere Nachforschungen
unterlassen zu haben, wenn sie trotz der 1995 angeordneten Sistierung des
Einbürgerungsverfahrens für ein Jahr das Einbürgerungsgesuch anfangs 1997
dennoch bewilligt hätten. Der Einwand geht fehl, denn der Beschwerdeführer
übersieht, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der
Gesuchsteller verpflichtet ist, die Einbürgerungsbehörde über aufgetretene
Schwierigkeiten in der ehelichen Gemeinschaft zu informieren (E. 3.1
hiervor).

3.3.2 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, das EJPD werfe ihm zu Unrecht
vor, er sei im Rahmen des Scheidungsverfahrens in seiner Klageantwort mit
keinem Wort auf den von der Ehefrau hergestellten Zusammenhang zwischen der
Einbürgerung und seinem plötzlichen Drängen auf Scheidung eingegangen. Auch
habe er den Vorwurf seiner Ehefrau, wonach er die Ehe nur zum Zwecke der
Erlangung des Schweizer Bürgerrechts eingegangen sei, unwidersprochen stehen
lassen. Gegenüber diesen Vorwürfen macht der Beschwerdeführer geltend, dass
er die vollständige Abweisung der Scheidungsklage beantragt und seinerseits
Widerklage eingereicht habe. Er habe somit das Klagefundament der Ehefrau wie
auch deren Ausführungen in ihrer Prozesseingabe vollumfänglich bestritten.

Diese Argumente sind nicht stichhaltig. In der Prozessantwort vom 15. Juli
1998 wurde Abweisung der Klage beantragt (Ziff. 1). Die Widerklage (Ziff. 2)
lautete auf "a) Scheidung der Ehe der Parteien" und "b) Genehmigung der
zwischen den Parteien abgeschlossenen Ehescheidungskonvention vom 25. Juni/2.
Juli 1998". Auf Seite 6 Ziff. 6 führte der Beschwerdeführer an, jede Partei
gehe ihren eigenen Weg, auch wenn sie gegenwärtig noch in derselben Wohnung
hausten. Der Beklagte und Widerkläger sei jedoch auf der Suche nach einer
eigenen Wohnung. Es grenzt deshalb an Mutwilligkeit, wenn in der
Beschwerdeschrift vorgebracht wird, die von der Vorinstanz aufgezählten
Scheidungsgründe, insbesondere die Feststellung, dass jeder Ehegatte seine
eigenen Wege gegangen sei, würden nicht zutreffen. Dass die Ehefrau die
Strafanzeige wegen Tätlichkeiten seitens des Beschwerdeführers zurückgezogen
hat und an psychischen Problemen litt, wie auch die Behauptung, der
Beschwerdeführer habe sich um den Sohn N.________ seiner Ex-Ehefrau sehr
gekümmert, ändern nichts daran, dass die Zerwürfnisse unter den Ehepartnern
bereits während des Einbürgerungsverfahrens gross gewesen sind. Der
Beschwerdeführer hat am 8. April 1997 eine Erklärung unterschrieben, wonach
er mit seiner Ehefrau in einer tatsächlichen stabilen ungetrennten ehelichen
Gemeinschaft lebe. Am 22. April 1997 erhielt er das Schweizer Bürgerrecht,
und bereits am 13. August 1997 beantragte seine Schweizer Ehefrau die
Scheidung der Ehe. Mit Blick auf diese Gegebenheiten ist die Schlussfolgerung
des EJPD nicht zu beanstanden, die vom Beschwerdeführer behauptete Versöhnung
der Parteien erscheine mehr als unglaubhaft. Diese Beweiswürdigung kann der
Beschwerdeführer nicht mit der blossen Behauptung des Gegenteils entkräften,
am 8. April 1997 hätten sich die Ehegatten wieder versöhnt gehabt und die
Erklärung habe deshalb ihrem klaren Willen entsprochen.

3.3.3 Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Ehegatten im Zeitpunkt
der Abgabe der Erklärung der Überzeugung gewesen seien, wahre Angaben zu
machen und nichts verheimlicht hätten, habe die Ex-Ehefrau am 2. August 2002
schriftlich bestätigt. Weshalb diesem Dokument keinerlei Beweiswert zukommen
solle, sei nicht ersichtlich, und die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör
verletzt, weil sie die Ex-Ehefrau hierüber nicht befragt habe.

Die Verwaltungsbehörde darf eine Tatsache erst als bewiesen annehmen, wenn
der volle Beweis erbracht ist. Dies ist der Fall, wenn sie von deren
Vorhandensein derart überzeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich
erscheint (Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 2. Aufl. 1998, S. 105 Rz. 289). Die Vorinstanz hat in diesem
Zusammenhang ausgeführt, der Beschwerdeführer mache geltend, das im
Scheidungsverfahren gezeichnete Bild der Ehe entspreche nicht demjenigen des
Einbürgerungsverfahrens, sei es im Scheidungsverfahren doch darum gegangen,
die eheliche Zerrüttung zu beweisen. Wiewohl Letzteres richtig sei, ändere
dies nichts daran, dass sich der Beschwerdeführer die im Scheidungsverfahren
gemachten und unwidersprochen gebliebenen Aussagen anrechnen lassen müsse.
Denn es gehe nicht an, je nach Interessenlage die in einem rechtskräftigen
Verfahren gemachten Aussagen als tatsachenwidrig hinzustellen. Unter diesem
Blickwinkel komme der schriftlichen Stellungnahme der Ex-Ehefrau vom 2.
August 2002 nicht der geringste Beweiswert zu. Auf Grund der gesamten
Aktenlage sowie der aktenkundigen Mitwirkung der Ex-Ehefrau bei der
versuchten Eheschliessung mit dem verheirateten Bruder des Beschwerdeführers
sei vielmehr davon auszugehen, dass es sich dabei um ein reines
Gefälligkeitsschreiben handle.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Erwägung nicht auseinander. Der
Schluss der Vorinstanz, die Erklärung sei als reines Entgegenkommen der
Ex-Ehefrau zu werten, ist deshalb unter Berücksichtigung der angegebenen
Begründung nicht zu beanstanden. Der Verzicht auf die Einvernahme der
Ex-Ehefrau stellt somit auch keine Gehörsverweigerung im Sinne von Art. 29
Abs. 2 BV dar.

3.3.4 Fehl geht der weitere Vorwurf, es sei nicht zulässig, nach dem unter
dem alten Eherecht geltenden Zerrüttungsprinzip zu prüfen, ob im Zeitpunkt
der Erklärungsabgabe kein Ehewille mehr vorhanden gewesen sei. Der
Beschwerdeführer übersieht dabei, dass gestützt auf Art. 27 BüG nach wie vor
abzuklären ist, ob der gemeinsame Wille zu einer stabilen ehelichen
Gemeinschaft - sowohl bei Gesuchseinreichung als auch anlässlich der
Einbürgerungsverfügung - intakt ist (BGE 128 II 97 E. 3a S. 99), ansonsten
die erleichterte Einbürgerung nach Art. 41 BüG nichtig erklärt werden muss.

3.3.5 Schliesslich bestreitet der Beschwerdeführer den Hinweis des EJPD, dass
das Aufenthaltsrecht in der Schweiz bei seiner Eheschliessung eine Rolle
gespielt habe. Nach seiner Ansicht ändere daran auch der polizeiliche
Erhebungsbericht nichts, welcher sich ausschliesslich auf die Aussage der
Ehefrau abstütze, welche unter psychischen Problemen gelitten habe.

Im Zusammenhang mit der von der Einbürgerungsbehörde beabsichtigten
Sistierung des Verfahrens sagte die Ex-Ehefrau gegenüber der Kantonspolizei
Graubünden am 4. Oktober 1995 aus, nach dem abgelehnten Asylgesuch habe sie
sich entschlossen, den Mann zu heiraten, um eine Ausreise ihres Partners zu
verhindern. Inwiefern die Bemerkung der Vorinstanz, ohne Eheschliessung mit
T.________ hätte der Beschwerdeführer nicht in der Schweiz verbleiben können
und hier auch keinen dauerhaften Aufenthaltsstatus mit Aussicht auf eine
erleichterte Einbürgerung gehabt, nicht zutreffen soll, ist nicht
ersichtlich.

3.4 Gemäss BGE 128 II 97 E. 3a S. 99 kann die Tatsache, dass kurze Zeit nach
der Einbürgerung das Scheidungsverfahren eingeleitet worden ist, ein Hinweis
auf den fehlenden Willen der Ehegatten sein, die eheliche Gemeinschaft
aufrecht zu erhalten. Auf Grund der vorstehenden Ausführungen (E. 3.3.1 -
3.3.5) hat der Beschwerdeführer diese Vermutung nicht umzustossen vermocht.
Er wäre deshalb - wie das EJPD zu Recht festhält - gehalten gewesen, die
Einbürgerungsbehörde anfangs 1997 über die in der Ehe erneut aufgetretenen
Schwierigkeiten im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG zu informieren (vgl. BGE 120
Ib 193 E. 4 S. 198; Urteil 5A.4/2002 des Bundesgerichts vom 26. März 2002 E.
3b S. 7). Die Vorinstanz hat somit weder Art. 27 Abs. 1 noch Art. 41 BüG
verletzt, noch ihr Ermessen missbraucht oder überschritten, wenn sie die
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung bestätigt hat.

4.
Das EJPD hat zusätzlich erwogen, es komme nicht darauf an, ob der
Beschwerdeführer während bestehender Ehe mit T.________ noch in Bigamie mit
R.________ gelebt habe. Denn der zeitliche Zusammenhang zwischen der
erleichterten Einbürgerung und der Einleitung der Scheidung durch die
Ex-Ehefrau sei vorliegend derart nah, dass ohne weiteres von einer Zweckehe
mit der Schweizer Bürgerin ausgegangen werden könne und müsse. Dies umso
mehr, als keinerlei Anzeichen vorhanden seien, wonach der Ehewille erst nach
der erleichterten Einbürgerung völlig abrupt und definitiv verloren gegangen
sei.
Wie aus dem in E. 3 Dargelegten hervorgeht, hat die Vorinstanz ohne
Verletzung von Bundes- und Verfassungsrecht die erleichterte Einbürgerung
rückgängig machen dürfen. Es erübrigt sich daher, die Rügen des
Beschwerdeführers, mit denen das Vorliegen einer Bigamie in Abrede gestellt
werden soll, zu untersuchen.

5.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss nach dem Ausgeführten abgewiesen
werden, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit dem Entscheid in der Sache
wird das Gesuch um Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege konnte - jedenfalls mit der
gebotenen Begründung - von vornherein keine Aussicht auf Erfolg haben,
weshalb es abzuweisen ist (Art. 152 Abs. 1 OG; BGE 125 II 265 E. 4b S. 275
mit Hinweisen).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juli 2003

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: