Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5A.5/2003
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5A.5/2003 /bnm

Urteil vom 25. August 2003
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterinnen Nordmann, Escher,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Steinmann.

P.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1.X.________,
2.Y.________,
Beschwerdegegner,
Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement des Kantons Graubünden,
Regierungsgebäude, Graues Haus, 7000 Chur,
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Obere Plessurstrasse 1, 7001 Chur.

Vorkaufsrecht gemäss BGBB

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Graubünden vom 11. Februar 2003.

Sachverhalt:

A.
Mit öffentlich beurkundetem Grundstückkaufvertrag vom 21. September 2001
veräusserte X.________ an Y.________ unter anderem das in der Gemeinde
Z._______ gelegene landwirtschaftliche Grundstück Nr. ... mit einer Fläche
von 5'052 m2 zum Preis von Fr. 5'028.--.

P. ________ ist Pächter dieses Grundstücks. In dieser Eigenschaft übte er am
12. November 2001 gestützt auf das Bundesgesetz über das bäuerliche
Bodenrecht (BGBB) das gesetzliche Vorkaufsrecht aus. Das Grundbuchamt
Z.________ nahm am 12. März 2002 den entsprechenden Eintrag ins Tagebuch vor.

Am 29. April 2002 forderte das Grundbuchinspektorat des Kantons Graubünden
das Grundbuchamt Z.________ zur Einreichung eines Gesuches auf hinsichtlich
der Frage, ob P.________ über ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von
Art. 47 Abs. 2 BGBB verfüge. Das Grundbuchamt Z.________ ersuchte am 2. Mai
2002 um Feststellung, dass P.________ Eigentümer eines landwirtschaftlichen
Gewerbes sei. Daraufhin entschied das Grundbuchinspektorat am 12. September
2002, dass P.________ nicht Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes
sei; sein Grundeigentum unterliege nicht dem Realteilungsverbot (Art. 58 Abs.
1 BGBB) und erfülle die Voraussetzungen für die Ausübung des
Pächtervorkaufrechts nicht (Art. 47 Abs. 2 lit. b BGBB). Zur Begründung
führte das Grundbuchinspektorat im Wesentlichen aus, der Eigenlandanteil von
P.________ von 3,8 ha reiche nicht aus, um als Eigentümer eines
landwirtschaftlichen Gewerbes anerkannt zu werden.

Auf Beschwerde von P.________ hin hob die Landwirtschaftskommission des
Kantons Graubünden mit Entscheid vom 15. November 2002 die Verfügung des
Grundbuchinspektorats auf. Sie stellte fest, dass dieser über ein
landwirtschaftliches Gewerbe verfüge, und ordnete die Massnahmen zum Eintrag
des entsprechenden Geschäfts ins Grundbuch an.
Gegen diesen Entscheid der Landwirtschaftskommission erhob das Justiz-,
Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden beim Verwaltungsgericht des
Kantons Graubünden Beschwerde, mit dem Begehren um Feststellung, dass
P.________ nicht Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes sei und damit
die Voraussetzung für die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht erfülle. Das
Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde in Aufhebung des angefochtenen
Entscheids gut und stellte fest, dass P.________ bezüglich der umstrittenen
Parzelle über kein gesetzliches Vorkaufsrecht verfüge und demnach die
entsprechende Grundbuchanmeldung abzuweisen sei.

B.
Gegen diesen Entscheid hat P.________ mit Eingabe vom 19. März 2003 beim
Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, der
Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und es sei festzustellen,
dass er angesichts seines Eigentums sowie des zugepachteten Landes über ein
landwirtschaftliches Gewerbe verfüge.

Das Verwaltungsgericht beantragt unter blossem Verweis auf seinen Entscheid
die Abweisung der Beschwerde, das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement
hat auf eine Vernehmlassung verzichtet und X.________ sowie Y.________ haben
sich nicht vernehmen lassen. Das Bundesamt für Justiz äussert sich kritisch
zum Verfahren und vertritt grundsätzlich die Auffassung, dass zugepachtetes
Land unter dem Gesichtswinkel von Art. 47 Abs. 2 lit. b BGBB nicht
mitzuberücksichtigen sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Letztinstanzliche kantonale Beschwerdeentscheide über ein Feststellungsgesuch
im Sinne von Art. 80 und 84 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das
bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) unterliegen gemäss Art. 89 BGBB
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Das gilt auch für die
Feststellung über das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Gewerbes im Sinne
von Art. 47 Abs. 2 lit. b BGBB. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist
sich daher als zulässig.

Als Pächter des veräusserten Grundstücks, der das Vorkaufsrecht beansprucht,
ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert. Soweit er auch die
Aufhebung des ihn nicht belastenden Kostenpunktes beantragt, fehlt ihm
indessen ein rechtlich geschütztes Interesse. Unter diesem Vorbehalt kann auf
die Beschwerde eingetreten werden.

2.
Der Beschwerdeführer macht zunächst in formeller Hinsicht geltend, das
Grundbuchamt Z.________ sei nicht befugt gewesen, um Erlass einer
Feststellungsverfügung nachzusuchen; er selber sei im erstinstanzlichen
Verfahren weder als Gesuchsteller noch als Gesuchsgegner aufgetreten. Das
Bundesamt für Justiz weist in diesem Zusammenhang auf Verfahrensverletzungen
hin und erachtet es als bemerkenswert, dass zwei kantonale Behörden unter
Ausschluss des Beschwerdeführers gegeneinander Beschwerde geführt hätten; es
stelle sich daher die Frage, ob das ganze Verfahren aufzuheben sei.

2.1 Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer trotz des Umstandes, dass er vom
Streitgegenstand zentral betroffen ist und zudem vor der
Landwirtschaftskommission als Partei aufgetreten war und (erfolgreich)
Beschwerde geführt hatte, nicht in das verwaltungsgerichtliche Verfahren (mit
negativem Ausgang) einbezogen worden ist. Der Beschwerdeführer unterzieht
diesen Umstand indessen keiner Kritik und macht insbesondere keine
Verfassungsverletzung wegen Missachtung des rechtlichen Gehörs geltend. Es
braucht daher auf diesen Punkt nicht näher eingegangen zu werden.

2.2 Weiter trifft der Hinweis des Beschwerdeführers zu, dass er vor erster
Instanz weder als Gesuchsteller noch als Gesuchsgegner aufgetreten sei.
Vielmehr hat der Grundbuchverwalter auf Aufforderung des
Grundbuchinspektorates das Feststellungsgesuch von sich aus eingereicht, und
der Grundbuchinspektor seinerseits hat den Grundbuchverwalter sinngemäss als
Vertreter des Beschwerdeführers betrachtet. Bei dieser Sachlage erscheint es
als fraglich, ob überhaupt ein erstinstanzlicher Entscheid hätte ergehen
dürfen; richtig wäre wohl gewesen, wenn der Grundbuchverwalter, anstatt ein
Feststellungsbegehren beim Grundbuchinspektor einzureichen, die
Zustimmungserklärung der Verkäuferin (Art. 18 Abs. 1 lit. d
Grundbuchverordnung vom 22. Februar 1910 [SR 211.432.1]) und die
Erwerbsbewilligung (Art. 61 BGBB) verlangt und die Parteien bei deren Fehlen
an den Zivilrichter verwiesen hätte. Der Beschwerdeführer beantragt indessen
nicht die Aufhebung des gesamten Verfahrens, wie das Bundesamt für Justiz
anregt, und hat dies auch vor den Vorinstanzen nicht verlangt. Gegenteils hat
er sich - soweit ersichtlich - gegen die sinngemässe Vertretung durch den
Grundbuchverwalter nicht zur Wehr gesetzt, diesen Umstand in seiner
Beschwerde gegen den Entscheid des Grundbuchinspektorats nicht beanstandet
und nicht die schlichte Aufhebung des Verfahrens verlangt. Zudem hat er sich
mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde und dem Antrag auf
Feststellung, dass er über ein landwirtschaftliches Gewerbe verfüge, auf das
Verfahren eingelassen. Bei dieser Sachlage kann er sich nunmehr nicht mehr
darüber beklagen, er sei zu Beginn des Verfahrens weder als Gesuchsteller
noch als Gesuchsgegner Partei gewesen.

2.3 Der Beschwerdeführer rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht schliesslich,
dass dem angefochtenen Entscheid keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt worden
sei. Auch wenn dieser Hinweis zutrifft, ist dem Beschwerdeführer aus der
fehlenden Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen, hat er doch
rechtzeitig und formgerecht das zutreffende Rechtsmittel ergriffen. Er
verlangt daher mit Recht nicht, dass der angefochtene Entscheid aus diesem
Grund aufzuheben sei.

3.
Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid nicht nur den
vorinstanzlichen Entscheid und die Feststellung, der Beschwerdeführer verfüge
über ein landwirtschaftliches Gewerbe, aufgehoben, sondern zudem
festgestellt, dass der Beschwerdeführer über kein gesetzliches Vorkaufsrecht
verfüge und die entsprechende Grundbuchanmeldung abzuweisen sei. Der
Beschwerdeführer macht geltend, dies sei eine Frage des Privatrechts und
daher einzig vom Zivilgericht zu beurteilen.

Diese Rüge erweist sich als begründet. Das Bundesgericht hat entschieden,
dass sich die Feststellungsverfügungen gemäss Art. 84 BGBB vorab auf die in
dieser Bestimmung ausdrücklich aufgezählten Gegenstände im Bereich der
öffentlichrechtlichen Beschränkungen des Verkehrs mit landwirtschaftlichen
Gewerben und Grundstücken (Art. 58 ff. BGBB) beziehen. Zudem können die
Begriffsbestimmungen der Art. 6 - 10 BGBB zum Gegenstand einer
Feststellungsverfügung gemacht werden (BGE 129 III 186 E. 2.1 S. 189).
Dagegen sind zivilrechtliche Fragen, wie diejenige, ob ein Vorkaufsfall
vorliege oder ob die objektiven und subjektiven Voraussetzungen für die
Ausübung eines Vorkaufsrechts erfüllt seien, einzig vom Zivilrichter zu
entscheiden und können nicht Gegenstand einer Feststellungsverfügung sein
(BGE 129 III 186 E. 2.1 S. 189 f.). Der angefochtene Entscheid ist daher ohne
weiteres aufzuheben, soweit er sich verbindlich zum Vorkaufsrecht äussert.
Dazu sind ausschliesslich die Zivilgerichte zuständig.

4.
Der Beschwerdeführer bringt zu Recht vor, für den Zivilstreit sei
vorfrageweise entscheidend, ob die ihm gehörenden Grundstücke zusammen mit
den auf längere Dauer zugepachteten Grundstücken ein landwirtschaftliches
Gewerbe im Sinne von Art. 47 Abs. 2 lit. b BGBB bildeten. Er ersucht daher um
Feststellung, dass er angesichts der ihm selber gehörenden Grundstücke mit
Landwirtschaftsland, Bauten und Anlagen von 3,8 ha sowie mit seinem
zugepachteten Land von rund 19 ha über ein landwirtschaftliches Gewerbe
verfüge. Wie ausgeführt, können zwar nicht die in Art. 47 BGBB geordneten
zivilrechtlichen Verhältnisse, aber immerhin die Begriffsbestimmungen der
Art. 6 - 10 BGBB in Verbindung mit Art. 47 BGBB zum Gegenstand einer
Feststellungsverfügung gemacht werden. Da das Eigentum bzw. die
wirtschaftliche Berechtigung an einem landwirtschaftlichen Gewerbe nach Art.
47 Abs. 2 lit. b BGBB eine der Voraussetzungen für das Vorkaufsrecht des
Pächters bildet, ist das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers
zulässig.

5.
Wird ein landwirtschaftliches Grundstück veräussert, so hat der Pächter ein
Vorkaufsrecht, wenn er - neben anderen Voraussetzungen - Eigentümer eines
landwirtschaftlichen Gewerbes ist oder wirtschaftlich über ein solches
verfügt (Art. 47 Abs. 2 lit. b BGBB). Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt
gemäss Art. 7 Abs. 1 BGBB eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen
Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen
Produktion dient und die mindestens die halbe Arbeitskraft einer bäuerlichen
Familie beansprucht. Dabei sind unter anderem die für längere Dauer
zugepachteten Grundstücke mitzuberücksichtigen (Art. 7 Abs. 4 lit. c BGBB).

Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei Eigentümer eines
landwirtschaftlichen Gewerbes, weil der Kern des Gewerbes mit Wohnhaus,
Ökonomiegebäuden und Land in seinem Eigentum stehe und er noch über
hinreichendes auf längere Dauer zugepachtetes Land verfüge, so dass insgesamt
die Voraussetzungen von Art. 7 BGBB und damit insoweit auch jene von Art. 47
Abs. 2 lit. b BGBB erfüllt seien. Eine andere Betrachtungsweise werde Sinn
und Zweck der privatrechtlichen Bestimmungen des BGBB, die eng aufeinander
und auf den Gewerbebegriff nach Art. 7 BGBB abgestimmt seien, nicht gerecht.
Es gehe nicht an, beim Vorkaufsrecht des Pächters das in Art. 7 Abs. 4 lit. c
BGBB ausdrücklich erwähnte Zupachtland einfach unberücksichtigt zu lassen.

Die Vorinstanz und das Bundesamt für Justiz gehen demgegenüber davon aus,
dass nur die im Eigentum des das Vorkaufsrecht beanspruchenden Pächters
befindlichen Grundstücke zu berücksichtigen seien.

5.1 P.________ ist Eigentümer einer 4 ½-Zimmerwohnung im Stockwerkeigentum,
eines zeitgemässen Hauptstalls, weiterer Stallanteile sowie von 3,8 ha
landwirtschaftlichen Bodens. Er könnte - wenn sein Vorkaufsrecht anerkannt
würde - weitere rund 0,5 ha hinzuerwerben. Nach seinen eigenen unbestrittenen
Angaben hat er etwa 15 ha Landwirtschaftsland auf Dauer zugepachtet. Die
Verfahrensbeteiligten sind sich einig, dass eine Betriebsgrösse von 3,8 oder
4,3 ha für ein landwirtschaftliches Gewerbe nicht ausreicht, dass dagegen ein
Betrieb von rund 19 ha mit den dazugehörigen betriebsnotwendigen Bauten die
erforderliche Grösse für ein landwirtschaftliches Gewerbe aufwiese.

5.2
Die landwirtschaftlichen Gewerbe geniessen in mannigfacher Weise besonderen
Schutz. Dieser Schutz besteht im Wesentlichen in guten Bedingungen für die
Weiterexistenz. Landwirtschaftliche Gewerbe  können innerhalb der Familie
(Art. 11 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 1 BGBB) oder auch vom Pächter (Art. 47 Abs.
1 BGBB), bei der Auflösung von Miteigentum (Art. 36 Abs. 1 BGBB) oder durch
das Vorkaufsrecht des Miteigentümers (Art. 49 Abs. 1 BGBB) zum Teil zu einem
günstigen Preis als Ganzes übernommen werden. Das Bestehen eines
landwirtschaftlichen Gewerbes kann auch Voraussetzung sein für dessen
Wachstum. So bildet das Eigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe
Voraussetzung für die zum Teil günstige Übernahme landwirtschaftlicher
Grundstücke bei der Erbübernahme (Art. 21 BGBB), bei der Auflösung von
Miteigentum (Art. 36 Abs. 2 BGBB), durch das Vorkaufsrecht der Verwandten
(Art. 42 Abs. 2 BGBB) und des Miteigentümers (Art. 49 Abs. 2 BGBB) sowie
durch das Vorkaufsrecht des Pächters (Art. 47 Abs. 2 BGBB). Weiter knüpft
auch die obere Schutzgrenze an den Begriff des landwirtschaftlichen Gewerbes
an (Art. 50 BGBB). Schliesslich besteht für landwirtschaftliche Gewerbe ein
Erhaltungszwang, indem sie dem Realteilungsverbot unterliegen (Art. 58 ff.
BGBB) und für deren Erwerb eine Bewilligungspflicht besteht (Art. 61 ff.
BGBB; vgl. zum Ganzen Eduard Hofer, in: Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar
zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991, Brugg
1995 [im Folgenden Kommentar BGBB], N. 47 ff. der Vorbemerkungen zu Art. 6 -
10).

Dem Begriff des landwirtschaftlichen Gewerbes kommt demnach in zahlreichen
und sehr unterschiedlichen Konstellationen rechtliche Bedeutung zu. Sein Sinn
im Einzelnen ist im entsprechenden Sachzusammenhang zu ermitteln.

5.3 Im bundesrätlichen Entwurf zum BGBB (Botschaft des Bundesrates zum
Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 19. Oktober 1988 [im
Folgenden BGBB-Botschaft], BBl 1988 III 953/1108) wurde das
landwirtschaftliche Gewerbe in Art. 7 umschrieben als Einheit von
landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage für
einen Haupterwerbsbetrieb der landwirtschaftlichen Produktion oder des
produzierenden Gartenbaus dient. Einerseits beschränkte der Bundesrat den
Begriff der landwirtschaftlichen Gewerbe ein auf die Haupterwerbsbetriebe,
für deren Bewirtschaftung mehr als 50 Prozent des Familienarbeitspotentials
und die Erzielung eines Erwerbseinkommens für eine bäuerliche Familie von
mehr als 50 Prozent genügen; andererseits präzisierte er, dass die
zugepachteten Grundstücke bei der Berechnung nicht einbezogen werden
(BGBB-Botschaft, a.a.O., S. 982 f.). Dementsprechend fehlte im
bundesrätlichen Entwurf der heutige Art. 7 Abs. 4 lit. c BGBB. Den
Nichteinbezug von zugepachtetem Land begründete der Bundesrat vorab mit
rechtlichen Überlegungen. Die Nichtberücksichtigung von Pachtland sei
systemkonform, weil das BGBB den Erwerb von landwirtschaftlichem
Grundeigentum regle und das Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht
die Verpachtung und die Übertragung von Pachtverhältnissen ordne. Die
Rechtsanwendung werde wesentlich vereinfacht, wenn für die Übertragung von
Eigentum nur auf dieses Gesetz, für die Übertragung von Pachtverhältnissen
nur auf jenes Gesetz abzustellen sei. Die Lösung sei aber auch agrarpolitisch
sinnvoll. Würde bei der Beurteilung der Frage, ob ein landwirtschaftliches
Gewerbe vorliege, auch auf das Zupachtland abgestellt, so müsste dieses
konsequenterweise auch bei der Beurteilung, ob das Gewerbe eine gute oder
eine überdurchschnittlich gute Existenz biete, einbezogen werden. Dies würde
aber der Förderung des Zuerwerbs von Land zu Eigentum in der Erbteilung durch
Ausübung eines Vorkaufsrechts an einzelnen Grundstücken zuwiderlaufen.

In der parlamentarischen Beratung ist in der Folge die Unterscheidung
zwischen Haupt- und Nebenerwerbsbetrieb gestrichen und sind die Anforderungen
an ein landwirtschaftliches Gewerbe anders umschrieben worden (mindestens die
halbe Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie). Zudem ist Art. 7 Abs. 4 lit. c
BGBB eingefügt worden, wonach die für längere Dauer zugepachteten Grundstücke
mitzuberücksichtigen sind. In der parlamentarischen Debatte wurde die Frage
einlässlich erörtert, ob nur Haupterwerbsbetriebe oder auch
Nebenerwerbsbetriebe als landwirtschaftliche Gewerbe anerkannt werden sollen
und welche Mindestgrösse diese aufweisen müssten. Die Frage, ob bei der
Bestimmung der halben Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie die
zugepachteten Grundstücke mitzuberücksichtigen seien, wurde demgegenüber kaum
diskutiert (vgl. allgemein zur Entstehungsgeschichte BGE 121 III 274 E. 2d S.
276; AB SR 1990 S. 204 ff. und 218 ff., NR 1991 S. 86 ff. und 99 ff. [insb.
Votum Nussbaumer, S. 106], SR 1991 S. 139 ff., NR 1991 S. 1696). Art. 7 Abs.
4 lit. c BGBB wurde nach der ausgiebigen Debatte zu Art. 7 Abs. 1 BGBB
diskussionslos angenommen. - Aus dieser Beratung ist zu schliessen, dass Art.
7 Abs. 4 lit. c BGBB als Spezialbestimmung im Zusammenhang mit der Diskussion
um die erforderliche Betriebsgrösse zu verstehen ist. Sie ist für die
Bestimmung der Frage, ob die halbe Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie
erreicht wird, als Beurteilungskriterium mitzuberücksichtigen. Daraus kann
indes nicht geschlossen werden, dass mit der Bestimmung von Art. 7 Abs. 4
lit. c BGBB das rechtliche System und die agrarpolitische Zielsetzung des
Gesetzes in grundsätzlicher Weise hätten verändert werden sollen und die
Berücksichtigung der Zupacht auch in anderem Zusammenhang bezweckt worden
wäre.

5.4 Das Bundesgericht hat erkannt, dass es sich bei Art. 7 Abs. 4 lit. c BGBB
um eine Spezialregelung handelt, welche im spezifischen Zusammenhang mit der
Bestimmung der Mindestgrösse für die Annahme eines landwirtschaftlichen
Gewerbes im Sinne von Art. 7 Abs. 1 BGBB steht und keinen weiteren Eingang in
das BGBB gefunden hat. Indessen muss im Hinblick auf die Verwendung des
Begriffs des landwirtschaftlichen Gewerbes in anderem Zusammenhang und
hinsichtlich entsprechender Abgrenzungen im einzelnen Sachzusammenhang
geprüft werden, ob und inwiefern der Einbezug von zugepachteten Grundstücken
- zusätzlich zum landwirtschaftlichen Eigentum - mit den Zielen des Gesetzes
verträglich ist (BGE 127 III 90 E. 6 S. 98 f.; Hofer, a.a.O., N. 96 zu Art. 7
BGBB; Yves Donzallaz, Commentaire de la loi sur le nouveau droit foncier
rural, Sion 1993, N. 134 zu Art. 7).

Begrifflich gehört das Zupachtland nicht zum Eigentum an einem
landwirtschaftlichen Gewerbe. Vielmehr muss die vom Gesetz geforderte
Gesamtheit von Grundstücken, Bauten und Anlagen grundsätzlich in gemeinsamem
Eigentum vorhanden sein und eine räumliche und nutzungsmässige Einheit bilden
(Hofer, a.a.O., N. 13, 15 und 21 zu Art. 7 BGBB; Das bäuerliche Bodenrecht,
Praktische Hinweise zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht,
herausgegeben vom Schweiz. Bauernverband, Brugg 1996, S. 15).

Wie dargetan, kann das Zupachtland lediglich als Kriterium für die Bestimmung
beitragen, ob die halbe Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie erreicht wird.
Dagegen wird das Zupachtland zum Beispiel bei der Ertragswertschätzung eines
landwirtschaftlichen Gewerbes nach Art. 10 BGBB nicht berücksichtigt (vgl.
Art. 2 Abs. 3 der Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht [SR 211.412.110]
und Hofer, a.a.O., N. 15 zu Art. 7 BGBB). Ebenso wenig werden die
zugepachteten Grundstücke bei der Prüfung, ob das landwirtschaftliche Gewerbe
auch nach einer Aufteilung eine gute landwirtschaftliche Existenz bietet, in
die Berechnung einbezogen (Art. 60 Abs. 1 lit. b BGBB; BGE 127 III 90 E. 6 S.
98). Jedenfalls ist dort, wo das Gesetz selber ausdrücklich Eigentum an einem
landwirtschaftlichen Gewerbe verlangt, davon auszugehen, dass das Zupachtland
nicht berücksichtigt wird (vgl. Art. 21 Abs. 1, Art. 42 Abs. 2, Art. 47 Abs.
2, Art. 49 Abs. 2 Ziff. 1, Art. 50 BGBB; so ausdrücklich Christina
Schmid-Tschirren, Im Spannungsfeld von Eigentümer- und Pächterinteressen, in
Blätter für Agrarrecht 32/1998 S. 46 f., mit weiteren Hinweisen).

Eine andere Betrachtung würde beim Pächtervorkaufsrecht gemäss Art. 47 Abs. 2
BGBB zu vom Gesetzgeber nicht erwünschten Auswirkungen führen. Diese
Bestimmung bezweckt insbesondere die Förderung des bäuerlichen Grundeigentums
und die Strukturverbesserung von landwirtschaftlichen Betrieben (vgl.
Donzallaz, a.a.O., N. 445 zu Art. 47 LDFR). Wie dargetan, dient das BGBB
allgemein der Weiterexistenz und Förderung von landwirtschaftichen Gewerben
(oben E. 5.2). Mit diesen Zielen wäre es nicht vereinbar, zugepachtete
Grundstücke im Rahmen von Art. 47 Abs. 2 lit. b BGBB einzubeziehen.
Insbesondere wären Manipulationen und Umgehungen möglich. Zupachtland steht
jeweils nur für sechs Jahre gesichert zur Verfügung, und eine solche
beschränkte Vertragsdauer kann die angestrebte langfristige Sicherung der
Strukturen nicht gewährleisten. Landwirtschaftliche Betriebe mit einem
kleinen Eigenlandanteil wie jener des Beschwerdeführers unterliegen nach der
Auflösung der Pachtverträge für das Zupachtland nicht dem in Art. 58 Abs. 1
BGBB statuierten Realteilungsverbot, so dass die Grundstücke jederzeit wieder
verkauft werden könnten. Bewirtschaftern mit wenig Eigenland für die
gepachteten Grundstücke ein Vorkaufsrecht zuzugestehen hiesse, solchen
Pächtern gegenüber dem Verkäufer und andern Kaufswilligen durch die Ziele des
Gesetzes nicht gerechtfertigte Vorteile zu verschaffen. Daraus ergibt sich
gesamthaft, dass im Hinblick auf die Frage, wer Eigentümer eines
landwirtschaftlichen Gewerbes im Sinne von Art. 47 Abs. 2 lit. b BGBB ist,
das zugepachete Land nicht mitzuberücksichtigen ist.

5.5 Gemäss der genannten Bestimmung von Art. 47 Abs. 2 lit. b BGBB hat der
Pächter auch ein Vorkaufsrecht für landwirtschaftliche Grundstücke, wenn er
wirtschaftlich über ein landwirtschaftliches Gewerbe verfügt. Dem Eigentum an
einem landwirtschaftlichen Gewerbe wird die wirtschaftliche Verfügung über
ein solches gleichgestellt. Zur wirtschaftlichen Verfügung verhilft
namentlich eine Mehrheitsbeteiligung an einer juristischen Person, deren
Hauptaktivum ein landwirtschaftliches Gewerbe bildet (Art. 4 Abs. 2 BGBB;
vgl. Das bäuerliche Bodenrecht, a.a.O., S. 15). Nicht als wirtschaftliche
Verfügung gilt dagegen die Pacht eines landwirtschaftlichen Gewerbes
(BGBB-Botschaft, a.a.O., S. 1001; Donzallaz, a.a.O., N. 249 zu Art. 21 LDRF;
Reinhold Hotz, Kommentar BGBB, N. 31 zu Art. 32 BGBB i.V.m. N. 22 zu Art. 47
BGBB; Reinhold Hotz, Zuweisungsansprüche und Vorkaufsrechte nach dem neuen
bäuerlichen Bodenrecht: Gesetzliche Regelung - offen Fragen - mögliche
Antworten, Blätter für Agrarrecht 29/1995 S. 108). Daher kann auch nicht
gesagt werden, der Beschwerdeführer verfüge wirtschaftlich über ein
landwirtschaftliches Gewerbe.

5.6 Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass der Beschwerdeführer
weder Eigentümer noch wirtschaftlich Berechtigter eines landwirtschaftlichen
Gewerbes ist und daher über kein solches verfügt.

6.
Gesamthaft ergibt sich zum einen, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen
und der angefochtene Entscheid aufzuheben ist, weil das Verwaltungsgericht
mit seiner Feststellung über den Bestand des gesetzlichen Vorkaufsrechts im
Sinne von Art. 47 Abs. 2 lit. b BGBB unzulässigerweise über zivilrechtliche
Verhältnisse entschieden hat. Zum andern ist dem Feststellungsbegehren des
Beschwerdeführers kein Erfolg beschieden und ist gegenteils förmlich
festzustellen, dass der Beschwerdeführer über kein landwirtschaftliches
Gewerbe nach Art. 7 i.V.m. Art. 47 Abs. 2 lit. b BGBB verfügt.
Der Beschwerdeführer obsiegt damit lediglich in formeller Hinsicht,
unterliegt indessen im Materiellen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind
ihm nach Art. 156 Abs. 1 OG Kosten aufzuerlegen. Umgekehrt hat das
Verwaltungsgericht in unzulässiger Weise über zivilrechtliche Verhältnisse
entschieden und den Beschwerdeführer vom Verfahren ausgeschlossen. Das
rechtfertigt es, dem Kanton in Abweichung von Art. 156 Abs. 2 OG ebenfalls
einen Teil der bundesgerichtlichen Kosten aufzuerlegen.

Dem Beschwerdeführer, der nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, ist
keine Parteientschädigung zuzusprechen. Eine Parteientschädigung ist auch den
Beschwerdegegnern X.________ und Y.________ nicht zuzusprechen, da sie sich
im vorliegenden Verfahren nicht haben vernehmen lassen und keine Anträge
gestellt haben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf
einzutreten ist, und Ziffer 1 des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons
Graubünden vom 11. Februar 2003 wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass P.________ über kein landwirtschaftliches Gewerbe
im Sinne von Art. 7 und Art. 47 Abs. 2 BGBB verfügt.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer und dem Kanton
Graubünden je zur Hälfte auferlegt.

3.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Justiz-, Polizei- und
Sanitätsdepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden sowie
dem Bundesamt für Justiz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. August 2003

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: