Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5A.21/2003
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5A.21/2003 /bmt

Urteil vom 10. November 2003
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Schett.

A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Erich Binder,

gegen

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundeshaus West, 3003 Bern.

Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen Justiz-
und Polizeidepartements vom 31. Juli 2003.

Sachverhalt:

A.
A. ________ (geb. 1967) reiste am 5. Oktober 1989 aus dem Libanon in die
Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Nach rechtskräftigem Abschluss des
Asylverfahrens hätte er die Schweiz bis zum 30. April 1993 verlassen müssen.
Am 28. Mai 1993 verheiratete er sich in Zürich mit der um 17 Jahre älteren
Schweizer Bürgerin B.________, geborene [...], geschiedene [...].

Am 14. Mai 1997 erhielt A.________ durch erleichterte Einbürgerung nach Art.
27 BüG das Schweizer Bürgerrecht. In diesem Zusammenhang unterzeichneten er
und seine Ehefrau am 2. Mai 1997 eine Erklärung, wonach sie "in einer
tatsächlichen, ungetrennten stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben
Adresse zusammenleben und dass weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten
bestehen". Er wurde auch darüber informiert, dass die erleichterte
Einbürgerung nicht möglich sei, wenn vor oder während des
Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung
beantragt habe oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft bestehe.

B.
B.aAm 18. März 1998 teilte der Parteivertreter der Schweizer Ehefrau mit, er
vertrete B.________ im Ehetrennungsverfahren vor dem Bezirksgericht Zürich.
Die Schweizer Ehefrau mache geltend, sie habe die Erklärung vom 2. Mai 1997
betreffend die eheliche Gemeinschaft nicht unterzeichnet und ihre
Unterschrift sei durch den Ehemann gefälscht worden. Der Parteivertreter von
A.________ nahm dazu am 22. Mai 1998 gegenüber dem Bundesamt für
Ausländerfragen (BFA) Stellung und führte aus, es treffe zu, dass sein
Mandant die Erklärung über die eheliche Gemeinschaft an Stelle seiner Ehefrau
unterzeichnet habe; diese habe ihn dazu ausdrücklich aufgefordert.

B.b Im Auftrag des BFA wurde die Ehefrau am 30. März 1999 durch die
Stadtpolizei Zürich einvernommen. Daraufhin teilte das BFA A.________ am 11.
Mai 1999 mit, die Ehefrau habe bestätigt, dass er ihre Unterschrift böswillig
gefälscht habe. Demgegenüber machte A.________ in seiner Eingabe vom 8. Juni
1999 geltend, zwei Zeugen könnten bestätigen, dass die Ehefrau ihn am 2. Mai
1997 in einem Restaurant dazu aufgefordert gehabt habe, die Erklärung an
ihrer Stelle zu unterzeichnen, weil sie ihre Brille vergessen gehabt habe.
Diese Zeugen seien zu befragen. Im Übrigen habe zwischen den Ehegatten im
Zeitpunkt der Unterzeichnung eine tatsächliche und intakte Gemeinschaft
bestanden. Er sei im November 1997 nur deshalb aus der Wohnung ausgezogen,
weil seine Ehefrau - ohne ihn zu fragen - ihre Tochter aus erster Ehe habe
kommen lassen.

B.c Nach einem weiteren Schriftenwechsel erklärte das BFA mit Verfügung vom
20. März 2002 die erleichterte Einbürgerung von A.________ vom 14. Mai 1997
für nichtig. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Eidgenössische
Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) am 31. Juli 2003 ab.

C.
Mit Eingabe vom 15. September 2003 führt A.________
Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, der Entscheid des EJPD vom 31.
Juli 2003 sei vollumfänglich aufzuheben unter Kostenfolge zu Lasten des EJPD.
Sodann ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Es wurde keine Vernehmlassung eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Nach Art. 100 Abs. 1 lit. c OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem
Gebiet des Schweizer Bürgerrechts nur ausgeschlossen, wenn es sich um die
Erteilung oder Verweigerung der Bewilligung für die ordentliche Einbürgerung
handelt. Daraus folgt umgekehrt, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
zulässig ist, wenn es um die erleichterte Einbürgerung geht und damit auch,
wenn der Widerruf einer solchen zur Beurteilung steht (BGE 120 Ib 193, nicht
publizierte E. 1). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die
Formvorschriften von Art. 108 Abs. 2 OG und richtet sich gegen einen
anfechtbaren Departementsentscheid (Art. 98 lit. b OG). Auf die fristgerecht
(Art. 106 Abs. 1 OG) eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten, soweit
nicht die Verfügung des Bundesamtes für Ausländerfragen angefochten wird. Das
Bundesgericht überprüft den Sachverhalt und das Bundesrecht frei (Art. 104
lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 1 OG).

2.
2.1 Das Bundesgericht geht davon aus, dass eine eheliche Gemeinschaft im Sinne
von Art. 27 BüG nicht nur das formelle Bestehen einer Ehe, sondern das
Vorliegen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft voraussetzt. Eine solche
Gemeinschaft kann nur bejaht werden, wenn der gemeinsame Wille zu einer
stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt ist. Ein Hinweis auf den fehlenden
Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann
der Umstand sein, dass kurze Zeit nach der Einbürgerung das
Scheidungsverfahren eingeleitet wird. Der Gesetzgeber wollte dem
ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin die erleichterte
Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im
Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (BGE 128 II 97 E. 3a S. 99).

Nach Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom EJPD mit Zustimmung der
Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie
durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen
worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt daher
nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt vielmehr voraus, dass
diese erschlichen, das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten
erwirkt worden ist (BGE 128 II 97 E. 4a S. 101). Arglist im Sinne des
strafrechtlichen Betrugstatbestands ist nicht erforderlich. Immerhin ist
notwendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde
bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es
unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu
informieren (Urteil der II. Zivilabteilung 5A.5/1997 vom 21. Mai 1997, E.
2b).

2.2 Im angefochtenen Entscheid wird gestützt auf die Befragung der Ehefrau
vom 30. März 1999 ausgeführt, sie habe vom Einbürgerungsbegehren ihres
Ehemannes nichts gewusst. Sie habe das Schreiben über die eheliche
Gemeinschaft nie gesehen, geschweige denn gelesen. Sie hätte ihre
Unterschrift nie abgegeben. 1994 habe ihr Ehemann sie vor ihrer Tochter
dermassen zusammengeschlagen, dass sie das Spital habe aufsuchen müssen. Aus
diesem Grund habe sie nicht gewollt, dass er das Schweizer Bürgerrecht
erhalte. Sie habe teilweise Angst vor ihrem Ehemann gehabt, sich dennoch
nicht getraut, ihn zu verlassen, da sie Repressalien befürchtet habe. Als ihr
Ehemann den Schweizer Pass erhalten habe, sei ihre Angst noch gewachsen. Er
sei eines Tages damit nach Hause gekommen und zirka zwei Monate später habe
er ihr die Scheidung vorgeschlagen. Er habe sie übertölpelt und sie fühle
sich von ihm hintergangen.
Die Vorinstanz fährt fort, angesichts der prekären ehelichen Beziehung gehe
sie davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht damit habe rechnen können, die
Schweizer Ehefrau würde die Erklärung über die eheliche Gemeinschaft ohne
weiteres, wenn überhaupt, unterzeichnen wollen. Es erscheine daher auch
logisch und folgerichtig, dass er ihr das hängige Einbürgerungsverfahren von
allem Anfang an verschwiegen habe. Denn bei einer intakten ehelichen
Gemeinschaft müsse ein Gesuchsteller nicht befürchten, das Vorhaben der
Einbürgerung könnte daran scheitern, dass sein Schweizer Ehegatte vor dessen
Abschluss die Trennung oder die Scheidung einreiche. Unter diesem Vorzeichen
erscheine die Erklärung des Beschwerdeführers, wonach ihn die Ehefrau am 2.
Mai 1997 - weil sie ihre Brille angeblich nicht bei sich gehabt habe -
geradezu zur Unterzeichnung der Erklärung an ihrer statt aufgefordert oder
gedrängt gehabt habe, als realitätsfremd. Zum einem liessen sich in den Akten
keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Ehefrau ohne Brille derart
eingeschränkt gewesen wäre, dass sie keine Unterschrift mehr hätte leisten
können. Zum anderen liesse es sich sogar bei einer schweren Sehbehinderung
nicht rechtfertigen, dass ein Einbürgerungsanwärter die Unterschrift seiner
Ehefrau fälsche, statt - für jeden auf den ersten Blick ersichtlich -
stellvertretend für sie unterschreibe. Dies spreche gegen die Glaubwürdigkeit
und die Lauterkeit des Beschwerdeführers. Bei dieser Sachlage seien die
schriftlichen Stellungnahmen der beiden Landsleute vom 27. Mai 1999 als
blosse Gefälligkeitsschreiben zu werten, welchen keine Beweiskraft zukomme;
es bestehe deshalb auch keine Veranlassung, diese Personen als Zeugen zu
befragen, geschweige denn, sie mit der Ehefrau zu konfrontieren.

2.2.1 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, im Sinne einer antizipierten
Beweiswürdigung sei die Schilderung der zwei Kollegen als unglaubwürdig
qualifiziert worden. Auch die Darstellung, wieso er für die Ex-Ehefrau
unterzeichnet habe (fehlende Brille) sei willkürlich damit abgetan worden,
dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für eine solche Sehbehinderung
ergäben. Dass der Beschwerdeführer die Erklärung vom 2. Mai 1997 "dummerweise
selber für die Ehefrau unterzeichnet habe", ändere nichts daran, dass der
Erklärungsinhalt der Wahrheit entsprochen habe.

Die Vorinstanz hat die Schreiben vom 27. Mai 1999 als
Gefälligkeitsbezeugungen qualifiziert, und dies ist nicht zu beanstanden. Sie
durfte die Aussagen der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers als glaubwürdig
ansehen. Aus dem Befragungsprotokoll vom 30. März 1999 geht hervor, dass der
geschiedene schweizerische Ehemann, mit dem die Ex-Ehefrau des
Beschwerdeführers nach wie vor ein freundschaftliches Verhältnis gehabt habe,
bei den Behörden nachgefragt habe, warum der Beschwerdeführer den Schweizer
Pass erhalten habe, da seine Ex-Ehefrau nichts davon gewusst und nie etwas
unterschrieben habe. Auch diese Aussage deutet darauf hin, dass die Ehefrau
des Beschwerdeführers vom Einbürgerungsverfahren keine Ahnung gehabt hat. Es
trifft zu, dass das EJPD die Parteibehauptungen der Ex-Ehefrau (namentlich im
Scheidungsverfahren) im Wesentlichen übernommen hat, was nicht gerade
selbstverständlich ist. Ist nun aber davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer die Unterschrift der Ehefrau gefälscht hat, weil er die
Unterschrift nicht erwarten konnte, ist das ein starkes Indiz für die
Glaubwürdigkeit der Parteibehauptung. Im Besondern ist darauf hinzuweisen,
dass sich der Beschwerdeführer mit der überzeugenden Begründung, eine übliche
Sehbehinderung würde keineswegs von der Leistung einer Unterschrift abhalten,
überhaupt nicht auseinandersetzt. Insoweit fehlt es an einer plausiblen
Begründung, warum die Ex-Ehefrau den Beschwerdeführer zur Unterzeichnung der
Erklärung an ihrer Stelle aufgefordert haben soll. Eine solche ergibt sich
auch nicht aus den beiden Bestätigungen.  Das EJPD durfte deshalb in
antizipierter Beweiswürdigung auf die beantragte Befragung der beiden Zeugen
verzichten, ohne das rechtliche Gehör zu verletzen (BGE 122 V 157 E. 1d S.
162; 119 V 335 E. 3c S. 344, je mit Hinweisen).

2.2.2 Im Weiteren kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden, dass der
Beschwerdeführer mit Weisung des Eheschutzrichters vom 5. August 1994
aufgefordert worden ist, der Ehefrau gegenüber seinen finanziellen
Verpflichtungen nachzukommen, was er - gemäss den Vorbringen ihres
Parteivertreters an der Hauptverhandlung vom 19. Mai 1998 - in der Folge
jedoch nicht getan habe. So soll es im Zusammenhang mit der Zahlung der
laufenden Rechnungen monatlich mindestens einmal zu Streit gekommen sein. Die
Vorinstanz folgert daraus - wie aus den bereits in E. 2.2 erwähnten
Begebenheiten -, dass es, abgesehen von ein paar wenigen Monaten im Anschluss
an die Eheschliessung, sehr rasch und durchgehend schlecht um die Ehe des
Beschwerdeführers mit seiner Schweizer Ehefrau gestanden habe.

Dagegen bringt der Beschwerdeführer einmal vor, die Eheleute hätten
nachweislich bis im November 1997 zusammen gewohnt, und es sei
unwahrscheinlich, dass die Ehe jede Minute einträchtig gewesen sei; die
Vorinstanz lege aber der Ehe des Beschwerdeführers einen Massstab zugrunde,
dem nicht gerecht werden könne. Der Beschwerdeführer übersieht, dass das
Bundesgericht eine tatsächliche und stabile eheliche Gemeinschaft voraussetzt
(BGE 128 II 97 E. 3a), nicht jedoch eine konfliktfreie. Konflikte können
indessen schon zu Beginn einer Ehe in einem solchen Ausmass vorhanden sein,
dass der Gemeinschaft nach allgemeiner Lebenserfahrung nur eine sehr
beschränkte Dauer prognostiziert werden kann, falls nicht eine nachhaltige
Besserung einkehrt. Letzteres muss gemäss dem angefochtenen Entscheid und
gestützt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers verneint werden. Kurz nach
der Heirat ist der Beschwerdeführer dem Geiz verfallen, hat im Libanon ein
Haus bauen lassen und seine Unterstützungspflichten nach Art. 163 ZGB
vernachlässigt. Gemäss dem Plädoyer des Anwalts der Ex-Ehefrau anlässlich der
Hauptverhandlung hat der Beschwerdeführer seine Ehefrau im Frühjahr 1994 aus
der Wohnung ausgesperrt, und Ende Juni 1994 ist es zu körperlichen
Übergriffen sowie nachfolgend zu einer vorübergehenden Trennung gekommen.
Wenn sich die Parteien gegenseitig verziehen hätten, wie der Beschwerdeführer
behauptet, wäre die Ehe kaum bereits ein halbes Jahr nach der erleichterten
Einbürgerung (im November 1997) faktisch aufgelöst worden. Dieser Umstand
spricht für die Vermutung, im Zeitpunkt der Erklärung habe keine stabile
eheliche Gemeinschaft vorgelegen. Dass im Zeitpunkt der Erklärung dennoch
eine solche bestanden haben soll, begründet der Beschwerdeführer
hauptsächlich mit der Aufrechterhaltung des gemeinsamen Haushalts bis
November 1997, was für sich allein jedoch nicht genügt (dazu: BGE 121 II 49
E. 2b S. 52). Als Grund für die Aufgabe des gemeinsamen Domizils wird die
Aufnahme der Tochter der Ex-Ehefrau in der viel zu kleinen Wohnung
vorgebracht. Da indessen nicht dargelegt wird, welche Lösung dieses Problems
der Beschwerdeführer damals vorgeschlagen hatte, ihm jedoch von seiner
Ex-Ehefrau abgelehnt worden war, stellt sein Einwand eine blosse Behauptung
dar.

2.3 Der Beschwerdeführer hat nach dem Gesagten nicht darzutun vermocht, dass
während des Einbürgerungsverfahrens zwischen ihm und seiner Ex-Ehefrau eine
stabile eheliche Gemeinschaft bestanden hat und die beabsichtigte
Einbürgerung gegenüber seiner Ehepartnern nicht verheimlicht worden war. Die
Vorinstanz hat somit weder Art. 27 Abs. 1 noch Art. 41 BüG verletzt, noch ihr
Ermessen missbraucht oder überschritten, wenn sie die Nichtigerklärung der
erleichterten Einbürgerung bestätigt hat.

3.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss nach dem Ausgeführten abgewiesen
werden. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten (156 Abs. 1 OG), denn dem Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, da das
Rechtsmittel von vornherein keine Aussicht auf Erfolg haben konnte (Art. 152
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. November 2003

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: