Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5A.20/2003
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5A.20/2003 /bnm

Sitzung vom 22. Januar 2004
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterinnen Nordmann, Escher,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Schett.

X. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ludwig Müller,

gegen

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundeshaus West, 3003 Bern.

Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Eidgenössischen Justiz-
und Polizeidepartements vom 18. Juli 2003.

Sachverhalt:

A.
X. ________ (geb. 1969) reiste am 13. September 1988 in die Schweiz ein und
stellte hier ein Asylgesuch. Während des Beschwerdeverfahrens vor der
schweizerischen Asylrekurskommission heiratete er am 25. August 1994 in
Zürich die Schweizer Bürgerin Y.________. In der Folge erteilte ihm der
Kanton Zürich eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung.

Am 2. Oktober 1997 erhielt X.________ durch erleichterte Einbürgerung nach
Art. 27 BüG das Schweizer Bürgerrecht. In diesem Zusammenhang unterzeichneten
er und seine Ehefrau am 18. September 1997 eine Erklärung, wonach sie "in
einer tatsächlichen, ungetrennten ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse
zusammenleben und dass weder Trennungs- oder Scheidungsabsichten bestehen".
Er wurde auch darüber informiert, dass die erleichterte Einbürgerung nicht
möglich sei, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der
Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt habe oder keine tatsächliche
eheliche Gemeinschaft mehr bestehe.

B.
Die Schweizer Ehefrau gelangte am 9. Dezember 1997 telefonisch an das
Bundesamt für Ausländerfragen (BFA) und teilte diesem mit, ihr Ehemann habe
sie seit langem betrogen und sie gezwungen, die Erklärung bezüglich der
ehelichen Gemeinschaft zu unterzeichnen. Sie werde einen Anwalt aufsuchen und
die Scheidung einreichen lassen.

Im Schreiben vom 18. Januar 1998 bestätigte die Ehefrau nochmals, dass sie
ihre Unterschrift lediglich deshalb abgegeben habe, weil sie um ihr Leben
habe bangen müssen. Sie habe zu spät gemerkt, dass der Ehemann sie nur wegen
des Bürgerrechts geheiratet habe.

Am 31. Juli 1998 zog X.________ in die Niederlande.

C.
C.aAm 12. März 2001 forderte das BFA (heute: IMES, Bundesamt für Zuwanderung,
Integration und Auswanderung) X.________ auf, zu der am 26. Februar 1998
erfolgten Scheidung von der Schweizer Ehefrau Stellung zu nehmen. Er bestritt
in seiner Eingabe vom 2. Juli 2001 die Behauptungen der Ex-Ehefrau. Ihre
Eltern hätten ihn nie akzeptiert, was sich nachteilig auf die Ehe ausgewirkt
habe. Die Ex-Ehefrau habe schliesslich die Scheidung beantragt, obwohl sie in
der Türkei ein Haus hätten bauen lassen. Durch eine entsprechende Zahlung
gemäss Scheidungskonvention sei die Ex-Ehefrau für ihre Beteiligung an diesem
Haus entschädigt worden. Im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklärung sowie
in jenem der Einbürgerung hätten die Ehegatten eine eheliche Gemeinschaft
geführt. Die Ex-Ehefrau sei weder unter Todesdrohungen zur Abgabe ihrer
Unterschrift noch zur Scheidung gezwungen worden.

C.b Das BFA beauftragte am 23. Januar 2002 das kantonale Amt für Gemeinden
und berufliche Vorsorge, die Ex-Ehefrau gemäss Fragenkatalog zu den näheren
Umständen der ehelichen Gemeinschaft, der Unterzeichnung der Erklärung über
die eheliche Gemeinschaft sowie der Scheidung zu befragen. Die Einvernahme
durch die Stadtpolizei Zürich erfolgte am 4. März 2002. Dem Rechtsvertreter
von X.________ wurde eine Kopie des Befragungsprotokolls zugestellt. Mit
Stellungnahme vom 27. Mai 2002 wurden die Ausführungen der Ex-Ehefrau
bestritten, und es wurde beantragt, X.________ zu befragen und die
angeführten Zeugen einzuvernehmen, welche bestätigen könnten, dass die
Ehegatten im massgeblichen Zeitraum eine tatsächliche und intakte Ehe geführt
hätten.

Am 18. Juni 2002 forderte das BFA X.________ auf, Barquittungen oder
Banküberweisungsbelege für die beiden Zahlungen von Fr. 8'000.-- bzw. Fr.
22'000.-- (Anteil der Ehefrau an der Eigentumswohnung in der Türkei)
einzureichen. Zudem sei zum ersten Scheidungsbegehren der Ex-Ehefrau Stellung
zu nehmen. Mit Schreiben vom 23. Juli 2002 (datiert vom 25. Juli 2002)
bestritt die Ex-Ehefrau die beiden Zahlungen. Von den erwähnten Zeugen kenne
sie nur gerade deren drei und zwar ausschliesslich aus der
Bekanntschaftszeit. Eine Woche nach der Einbürgerung habe sie X.________
unter Todesdrohungen gezwungen, die Scheidung einzureichen. Danach sei er mit
seiner Freundin in die Ferien gefahren. Es treffe nicht zu, dass die
Ex-Ehegatten je eine gemeinsame Zukunft in der Türkei geplant hätten. Aus
Angst vor Repressalien sei sie nicht bereit, ihren jetzigen Namen Preis zu
geben. X.________ bestritt am 16. September 2002 im Wesentlichen die
Darstellung der Ex-Ehefrau.

C.c Mit Verfügung vom 19. September 2002 erklärte das BFA die erleichterte
Einbürgerung von X.________ vom 2. Oktober 1997 für nichtig.

C.d Gegen diese Verfügung reichte X.________ am 23. Oktober 2002 Beschwerde
beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement ein. Mit Replik vom 21.
März 2003 auf die Vernehmlassung des BFA hielt der Beschwerdeführer an seinen
Anträgen fest und überreichte das Original der Quittung vom 1. April 1998
bezüglich der Zahlungen von Fr. 22'000.-- an seine Ex-Ehefrau zu den Akten.
Am 3. April 2003 wies die Instruktionsbehörde den Antrag auf
Zeugeneinvernahme der vom Beschwerdeführer genannten Personen ab.

C.e Mit Entscheid vom 18. Juli 2003 wies das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) die von X.________ eingereichte Beschwerde ab.

D.
Mit Eingabe vom 15. September 2003 führt X.________
Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, den Entscheid des EJPD vom 18.
Juli 2003 aufzuheben; eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Er begehrt sodann, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2003 hat das präsidierende
Mitglied der II. Zivilabteilung diesem Gesuch entsprochen.

Das EJPD schliesst in seiner Vernehmlassung vom 19. Januar 2004 auf Abweisung
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Nach Art. 100 Abs. 1 lit. c OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem
Gebiet des Schweizer Bürgerrechts nur ausgeschlossen, wenn es sich um die
Erteilung oder Verweigerung der Bewilligung für die ordentliche Einbürgerung
handelt. Daraus folgt umgekehrt, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
zulässig ist, wenn es um die erleichterte Einbürgerung geht und damit auch,
wenn der Widerruf einer solchen zur Beurteilung steht (BGE 120 Ib 193, nicht
publizierte E. 1). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die
Formvorschriften von Art. 108 Abs. 2 OG und richtet sich gegen einen
anfechtbaren Departementsentscheid (Art. 98 lit. b OG). Auf die fristgerecht
(Art. 106 Abs. 1 OG) eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. Das
Bundesgericht überprüft den Sachverhalt und das Bundesrecht frei (Art. 104
lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 1 OG).

2.
Der Beschwerdeführer wirft dem EJPD in mannigfacher Hinsicht eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV vor.

2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst auch das Recht, Beweisanträge
zu stellen und - als Korrelat - die Pflicht der Behörde zur Beweisabnahme.
Beweise sind im Rahmen dieses verfassungsmässigen Anspruchs indessen nur über
jene Tatsachen abzunehmen, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich
sind. Auf weitere Beweisvorkehren kann auch dann verzichtet werden, wenn der
Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn
bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist,
dass der angebotene Beweis keine Abklärungen herbeizuführen vermag, oder wenn
die Behörde den Sachverhalt gestützt auf ihre eigene Sachkenntnis bzw. jene
ihrer fachkundigen Beamten zu würdigen vermag (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162 mit
Hinweis). Gelangt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung, der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, sei nicht
rechtserheblich oder der angebotene Beweis vermöge keine Abklärungen
herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden. In
solcher antizipierter Beweiswürdigung kann kein Verstoss gegen das rechtliche
Gehör erblickt werden (BGE 119 V 335 E. 2c S. 344; 122 V 157 E. 1d S. 162;
127 I 54 E. 2b S. 56).

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Begründung eines Entscheids so abgefasst
sein muss, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann.
Der Bürger soll deshalb wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag
entschieden hat. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die
Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen
können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt
werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihren
Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich
mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand
auseinander setzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102/103 mit
Hinweisen).

2.2 Der Beschwerdeführer rügt vorab, er habe in seiner Eingabe vom 21. März
2003 an das EJPD auf S. 6 mehrmals die Befangenheit des BFA gerügt und die
Aufhebung dieses Entscheids verlangt. Indem die Vorinstanz sich mit dieser
wiederholten Rüge nicht befasst habe, sei der Anspruch des Beschwerdeführers
auf das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt worden.

Gemäss Art. 10 VwVG kann nur der Ausstand von Personen und nicht eines ganzen
Amtes verlangt werden, so dass die Rüge von vornherein unzulässig ist. Da der
Beschwerdeführer die Befangenheit des Amtes zudem ausschliesslich mit einer
von der Auffassung des Beschwerdeführers abweichenden Beurteilung durch das
BFA begründete und das EJPD die Beurteilung durch das BFA teilte, hat es
implizit auch dessen Befangenheit verneint. Es musste dazu nicht ausdrücklich
Stellung nehmen.

2.3 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, mit Bezug auf die Befragung
der Ex-Ehefrau vom 4. März 2002 sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör ein
weiteres Mal verweigert worden. Diese hätte in seiner Anwesenheit und zwar
als Zeugin einvernommen und auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen
werden müssen. Die in seiner Abwesenheit erfolgte mündliche Auskunft der
Ex-Ehefrau zu Protokoll sei unzulässig gewesen.

2.3.1 Dazu ist einleitend Folgendes festzuhalten: Das Bundesgericht geht
davon aus, dass eine eheliche Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 BüG nicht nur
das formelle Bestehen einer Ehe, sondern das Vorliegen einer tatsächlichen
Lebensgemeinschaft voraussetzt. Eine solche Gemeinschaft kann nur bejaht
werden, wenn der gemeinsame Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft
intakt ist (BGE 128 II 97 E. 3a S. 99 mit Hinweis). Bei der Prüfung, ob die
Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürgerung gegeben sind, kommen die
Verwaltungsbehörden also nicht umhin, die Ehe des oder der Eingebürgerten zu
durchleuchten und den gemeinsamen tatsächlich gelebten Ehewillen im
massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung
abzuklären. Da der Scheidungsrichter seit dem Inkrafttreten des neuen
Scheidungsrechts am 1. Januar 2000 seine Fragen an die Parteien in der
Hauptsache darauf ausrichtet, den Scheidungswillen (Art. 111 ff. ZGB) zu
ergründen und die Grundlagen für die Scheidungsfolgen (Art. 119 ff. ZGB) zu
ermitteln, sind genauere Abklärungen zum Scheitern der Ehe nicht mehr
notwendig. Aus diesem Grund und weil ein anderer Zeitpunkt massgebend ist,
bieten die Scheidungsprotokolle - wie auch bei der vorliegenden, noch nach
altem Recht geschiedenen Ehe - den Verwaltungsbehörden oftmals keine
ausreichende Beurteilungshilfe. Sie sind deshalb gezwungen, den Sachverhalt
durch Befragung der Betroffenen eigenständig zu klären.

2.3.2 Die Vorinstanz führt aus, gemäss Art. 12c VwVG lit. a-e VwVG (SR
172.021) kämen als Beweismittel für die Behörde nebst Urkunden, Auskünften
der Parteien und Augenschein insbesondere Auskünfte oder Zeugnis von
Drittpersonen sowie Gutachten von Sachverständigen in Betracht. Was die Form
der einzelnen Beweisvorkehren anbelange, sei für die hier interessierenden
Auskünfte von Drittpersonen festzuhalten (Art. 12 lit. c VwVG), dass diese
gemäss dem ergänzend anwendbaren Art. 49 BZP schriftlich zu erfolgen hätten
und unter Umständen der Bekräftigung durch gerichtliches Zeugnis bedürften
(vgl. BGE 117 V 282 E. 4b S. 284). Letzteres liege jedoch im freien Ermessen
des Richters bzw. der Verwaltung (vgl. Art. 49 zweiter Satz BZP; SR 273). Die
Ex-Ehefrau sei als Privatperson vorgeladen worden, um über ihre subjektiven
Wahrnehmungen im Zusammenhang mit der seinerzeitigen Eheschliessung, dem
Eheverlauf, der Unterzeichnung der Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft
usw. Auskunft zu geben. Insbesondere im Verfahren um Nichtigerklärung der
erleichterten Einbürgerung müsse es der Vorinstanz möglich sein, die
Ex-Ehefrau in einem ungezwungenen Rahmen zu Wort kommen zu lassen, was die
Anwesenheit des Ex-Ehemannes in den meisten Fällen aus nahe liegenden Gründen
von vornherein ausschliesse.

2.3.3 Der Beschwerdeführer beanstandet sinngemäss, dass die Ex-Ehefrau nicht
als Zeugin, insbesondere ohne Hinweis auf das Zeugnisverweigerungsrecht
einvernommen worden sei.

Lässt sich ein Sachverhalt gemäss Art. 14 Abs. 1 VwVG auf andere Weise nicht
hinreichend abklären, so können die in dieser Bestimmung ausdrücklich
aufgeführten Behörden - darunter auch das EJPD - die Einvernahme von Zeugen
anordnen. Die bundesrätliche Botschaft führt dazu aus, die Zeugeneinvernahme
müsse im Verwaltungsverfahren insbesondere im Hinblick auf die strenge
Strafsanktion wegen falschen Zeugnisses als subsidiäres Beweismittel
betrachtet werden (BBl 1965 II 1366/67; so auch Peter Saladin, Das
Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, S. 124) und dürfe daher nur
ausnahmsweise zur Anwendung kommen. Ein Ausnahmegrund ist etwa dann gegeben,
wenn es unerlässlich ist, von einer Drittperson Auskünfte einzuholen und
diese sich weigert zu erscheinen oder Auskunft zu geben. Denn jedermann ist
zur Ablegung des Zeugnisses verpflichtet (Art. 15 VwVG). Im vorliegenden Fall
war die Ex-Ehefrau bereit, die von ihr verlangten Auskünfte zu erteilen.
Insoweit liess sich der Sachverhalt ohne Zeugeneinvernahme hinreichend
klären. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, was für andere Gründe eine
Zeugeneinvernahme geboten hätten. Unter diesen Umständen durften die
Verwaltungsbehörden auf eine Zeugeneinvernahme verzichten. Damit geht aber
die Rüge des unterbliebenen Hinweises auf das Zeugnisverweigerungsrecht (Art.
19 VwVG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 BZP) ins Leere.

2.3.4 Der Beschwerdeführer verweist auf Art. 49 BZP, wonach (nur)
ausnahmsweise von Privatpersonen schriftlich Auskunft eingezogen werden darf.
Er schliesst daraus, dass mündliche Auskünfte überhaupt nicht und
schriftliche nur ausnahmsweise eingeholt werden dürfen.

Wohl verweist Art. 19 VwVG unter anderen auf die Art. 43 - 61 BZP. Doch
gelangen diese Bestimmungen nur sinngemäss zur Anwendung. Während im
Zivilprozess die Zeugeneinvernahme (Art. 42 ff. BZP) die Regel und der Einzug
von Auskünften die Ausnahme bildet, verhält es sich im Verwaltungsprozess
umgekehrt, kommt doch die Zeugeneinvernahme nur zum Zug, wenn der Sachverhalt
auf andere Weise, beispielsweise durch Auskünfte von Drittpersonen, nicht
hinreichend abgeklärt werden kann. Dem in Art. 49 BZP aufgestellten
Erfordernis der Schriftlichkeit ist im vorliegenden Fall ohne weiteres Genüge
getan, weil die Behörde einen schriftlichen Fragenkatalog aufgestellt hat und
die Auskunftsperson die Antworten mündlich zu Protokoll gegeben und das
Protokoll unterzeichnet hat.

2.3.5 Die Verwertung von Auskünften im Sinne von Art. 12 lit. c VwVG setzt
selbstverständlich die Gewährung des Anspruchs auf rechtliches Gehör voraus.
Dieser ist vorliegend insoweit erfüllt, als dem Beschwerdeführer das
Protokoll zur Stellungnahme unterbreitet worden ist. Bei der
Zeugeneinvernahme konkretisiert sich der Gehörsanspruch zudem im
grundsätzlichen Recht der Parteien zur Teilnahme an der Einvernahme (Art. 18
VwVG). Art. 12 VwVG sieht demgegenüber solches für die dort erwähnten
Beweismittel - darunter die Auskünfte Dritter - an sich nicht vor. Das EJPD
macht sich im angefochtenen Entscheid allerdings mit Recht die vom EVG im
Zusammenhang mit der Einvernahme von Sachverständigen entwickelte Praxis zu
eigen. Danach sind - in sinngemässer Anwendung der Grundsätze von Art. 18
VwVG und der zur Teilnahme am Augenschein ergangenen Rechtsprechung (BGE 116
Ia 94 E. 3b S. 100) - Einvernahmen von Auskunftspersonen grundsätzlich in
Anwesenheit der Parteien durchzuführen (BGE 119 V 208 E. 5c S. 217; 117 V 282
E. 4c S. 285; VPB 66/2002 Nr. 30; Germann, Zum Beweis im Verwaltungs- und
Verwaltungsstreitverfahren, in: 20 Jahre Verwaltungsgericht des Kantons St.
Gallen, S. 53; Albertini: Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches
Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Diss. Bern 2000, S.
354/355). Der Behörde steht bei der Beurteilung der Frage, ob hinreichende
Gründe bestehen, um die Parteien ausnahmsweise von der Anhörung der
Auskunftsperson auszuschliessen, ein Ermessensspielraum zu. Sie kann sich
zwar an den in Art. 18 Abs. 2 VwVG bei Zeugeneinvernahmen vorgesehenen
Verweigerungsgründen (Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater
Interessen) orientieren, verfügt aber über ein weitergehendes Ermessen als
die gesetzliche Ordnung bei Zeugeneinvernahmen zulässt. Der blosse Hinweis im
vorinstanzlichen Entscheid, es sei nützlich, die Ex-Ehefrau in einem
ungezwungenen Rahmen zu Wort kommen zu lassen, vermag bei einem Verfahren um
Entzug des Schweizer Bürgerrechts als Begründung aber nicht zu genügen.
Gemäss dem Bericht der Stadtpolizei Zürich vom 22. Februar 2002 bzw. 4. März
2002 steht allerdings fest, dass am 16. Januar 1998 die Stadtpolizei wegen
eines Ehestreits am damaligen Wohnort des Ehepaares hat ausrücken müssen.
Anfänglich habe die Ex-Ehefrau wegen Körperverletzung und Drohung geklagt,
aber später die Anzeige wieder zurückgezogen. Kurze Zeit später soll die
Ex-Ehefrau vom Beschwerdeführer massiv geschlagen und bedroht worden sein,
wobei diesbezüglich keine Polizeiakten bestehen. Der Beschwerdeführer habe
genau gewusst, was er wollte, und seine Forderungen seien mit massivsten
Drohungen durchgesetzt worden. So habe er eine Faustfeuerwaffe an die Schläfe
der Ex-Ehefrau gesetzt, damit sie Formulare unterzeichne, oder er habe ihr
gedroht, sie zu erschiessen, falls sie vor dem Friedensrichter nicht in
seinem Sinn aussage. Auch im Zusammenhang mit dem Rückzug des Strafantrags
habe er ihr gesagt, sie komme andernfalls nicht lebend aus der Wohnung. Diese
und ähnliche Aussagen der Ex-Ehefrau veranlassten die Stadtpolizei Zürich,
bei der Zustellung des Protokolls den neuen Namen der Ex-Ehefrau und ihre
Wohnadresse abzudecken. Auch wenn diese Aussagen der Ex-Ehefrau naturgemäss
nicht belegt sind, bestanden hinreichende Gründe, um den Beschwerdeführer von
der Einvernahme auszuschliessen, um einerseits eine ordnungsgemässe Anhörung
zu gewährleisten und andererseits die Ex-Ehefrau vor oder nach der Anhörung
nicht in Gefahr zu bringen.

Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten ihr Ermessen nicht missbraucht, wenn sie
statt einer formellen Zeugeneinvernahme eine formlose Einholung einer
Auskunft von der Ex-Ehefrau angeordnet und dabei den Ausschluss des
Beschwerdeführers von der Teilnahme an der Anhörung zugelassen hat. Mit der
Einsicht in das Einvernahmeprotokoll und der Möglichkeit dazu Stellung zu
nehmen, ist das rechtliche Gehör gegenüber dem Beschwerdeführer gewahrt
worden.

2.4 Mit Bezug auf die vom BFA erstellte Aktennotiz vom 10. Dezember 1997
erhebt der Beschwerdeführer folgende Rügen:
2.4.1Gemäss der sich aus Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. b EMRK
ergebenden Dokumentationspflicht seien alle prozessual relevanten Vorgänge
von der handelnden Behörde in geeigneter Form festzuhalten und die
entsprechenden Aufzeichnungen in die Akten zu integrieren. Dazu gehörten bei
einer schriftlichen Aufzeichnung Unterschrift und Datierung. Mangels
Unterschrift und Datierung verletze die Aktennotiz fundamentale Anforderungen
einer gültigen Protokollierung und sei daher nicht verwertbar. Das EJPD
erwähne dieses Telefongespräch verschiedentlich, ohne indessen festzuhalten,
es falle wegen Verletzung der Protokollierungsvorschriften ausser Betracht.

Von vornherein nicht eingetreten werden kann auf den Vorwurf der Verletzung
von Art. 6 EMRK, denn diese Konventionsbestimmung findet nur auf zivil- und
strafrechtliche Verfahren Anwendung (BGE 128 I 346 E. 2). Der behauptete
Verstoss gegen die Aktenführungspflicht, welcher sinngemäss aus der Rüge des
Beschwerdeführers zu entnehmen ist, lässt sich nicht aus Art. 8 Abs. 2 BV
herleiten, welcher das Diskriminierungsverbot statuiert.

Das Bundesgericht verpflichtet die Behörden dazu, dass alles in den Akten
festgehalten wird, was zur Sache gehört (BGE 115 Ia 97 E. 4c S. 99; 124 V 389
E. 3a S. 390). Dieser mit Bezug auf das Strafverfahren entwickelte Grundsatz
muss als Gehalt von Art. 29 Abs. 2 BV für alle Verfahrensarten gelten (Jörg
Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., S. 531; Kölz/Häner,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Rz.
296/297). Der Inhalt des Telefongesprächs der Ex-Ehefrau des
Beschwerdeführers vom 9. Dezember 1997 ist dokumentiert. Dass die Aktennotiz,
welche elektronisch erstellt worden ist, nicht unterzeichnet wurde, ist ohne
Belang, denn der Name des Behördenmitglieds, das die Mitteilung festgehalten
hat, ist im Dokument angeführt. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs
kann somit keine Rede sein.

2.4.2 Nach dem angefochtenen Entscheid datiere die Notiz nicht vom 10.
Dezember 1997, sondern vom 9. Dezember 1997, wobei die Tageszahl fettgedruckt
sei. Darüber hinaus sei festzustellen, dass in den dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers zugestellten Akten kein Ausdruck der Aktenbestellung bei
der Registratur vom 10. Dezember 1997, auf den die Vorinstanz auf S. 7
verweise, vorhanden sei, weshalb bereits in diesem Punkt eine Verletzung von
Art. 28 (recte: 29) Abs. 2 BV vorliege. Die Einwände gehen fehl. Aus den
Akten ist zu entnehmen, dass das Dossier am 9. Dezember 1997 - offenbar am
Tag des Anrufs der Ex-Ehefrau - vom zuständigen Sachbearbeiter angefordert
und von der "Registratur B" mit Datum vom 10. Dezember 1997 vermerkt worden
ist. Dass durch diese Aktenregistrierung das rechtliche Gehör verletzt worden
sein soll, ist unerfindlich.

2.5 Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, das Telefongespräch seiner
Ex-Ehefrau mit dem BFA vom 10. Dezember 1997 sowie das an dieses Amt
gerichtete Schreiben vom 18. Januar 1998 seien ihm erst nach drei Jahren zur
Kenntnis gebracht worden, weshalb die Berufung auf diese Beweismittel nach
den Grundsätzen von Treu und Glauben verwirkt sei. Indem die Vorinstanz mit
keinem Wort auf diesen durch das BFA geschaffenen und in der Beschwerde vom
23. Oktober 2002 gerügten Missstand eingegangen und bei der Beweiswürdigung
nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt habe, sei das
rechtliche Gehör verletzt worden.

Die Rüge ist haltlos, denn die Vorinstanz hat sich mit diesem Argument
auseinander gesetzt, weshalb von einer Gehörsverweigerung keine Rede sein
kann. Das EJPD hat im Übrigen zu Recht auf die Fünfjahresfrist von Art. 41
Abs. 1 BüG hingewiesen und ausgeführt, inwiefern das Prinzip von Treu und
Glauben verletzt sein soll, sei nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer
im Einbürgerungsverfahren wiederholt nicht nur auf die Möglichkeit der
Nichtigerklärung an sich, sondern ebenfalls auf die gesetzliche Frist
aufmerksam gemacht worden sei.

2.6 Sodann rügt der Beschwerdeführer, gemäss Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 49 BZP
sei die Einholung von schriftlichen Auskünften bei Privatpersonen nur in
Ausnahmefällen zulässig. Das Schreiben der Ex-Ehefrau vom 18. Januar 1998 sei
daher gegen den Beschwerdeführer nicht verwertbar.

Die Vorinstanz hält dazu fest, aus den Akten gehe klar hervor, dass das BFA
die Schweizer Ehefrau nicht - wie vom Beschwerdeführer behauptet - zur
Einreichung des Schreibens aufgefordert habe. Dazu habe zu diesem Zeitpunkt
kein Anlass bestanden. In diesem Brief wurde dem BFA u.a. mitgeteilt, dass
schon lange vor der Einbürgerung keine Ehegemeinschaft mehr bestanden habe
und die Ex-Ehefrau nur wegen dem Bürgerrecht geheiratet worden sei, was sie
aber zu spät bemerkt habe. Das Schreiben muss offensichtlich im Zusammenhang
mit dem Telefonanruf vom 10. Dezember 1997 gestanden haben, wo die Ex-Ehefrau
mitteilte, sie werde die Scheidungsklage einreichen. Es ist richtig, wie der
Beschwerdeführer anführt, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
die Einholung von Auskünften zu wesentlichen Punkten des rechtserheblichen
Sachverhaltes grundsätzlich nur in Form einer schriftlichen Anfrage und
Auskunft in Betracht kommt (BGE 117 V 282 E. 4c S. 285; 99 Ib 109 E. 4).
Werden Auskunftspersonen zu wichtigen tatbeständlichen Punkten dennoch
mündlich befragt, ist eine Einvernahme durchzuführen und darüber ein
Protokoll aufzunehmen (BGE 117 V 282 E. 4c). Wäre die Ex-Ehefrau - wie der
Beschwerdeführer bloss behauptet, aber in keiner Weise belegt - bei ihrem
Anruf zu einer schriftlichen Eingabe aufgefordert worden, so wäre ein
allfälliger Verfahrensmangel dadurch geheilt worden, dass in der Folge vom
BFA Anfang März 2002 eine eingehende Befragung veranlasst worden war.

2.7 Der Beschwerdeführer erblickt eine weitere Verletzung von Art. 28 (recte:
29) Abs. 2 BV darin, dass ihm nur Einsicht in das zum Teil abgedeckte
Einvernahmeprotokoll vom 4. März 2002, nicht aber in den Fragenkatalog
gewährt worden sei. Der Einwand ist völlig unbegründet. Zum einen liegt das
Schriftstück in den Akten und zum andern sind die vom BFA an die Ex-Ehefrau
gerichteten Fragen - entsprechend dem Fragenkatalog - im Rapport ihren
Antworten vorangestellt worden.

2.8 Das EJPD hat den Inhalt des Briefes der Ex-Ehefrau betreffend den
bestrittenen Erhalt der Fr. 22'000.-- vom 23. Juli 2002 erwähnt und dazu
vermerkt, das Schreiben datiere vom 25. Juli 2002. Dass die Vorinstanz zum
diesbezüglichen Einwand des Beschwerdeführers, das wirke unzuverlässig, nicht
Stellung bezogen hat, stellt keine Gehörsverweigerung dar, denn dieser Irrtum
ist nicht entscheidrelevant.
Schliesslich trägt der Beschwerdeführer noch vor, die Vorinstanz habe gegen
Art. 29 Abs. 1 und 2 BV verstossen, da sie betreffend diese Zahlung auf die
Ex-Ehefrau abgestellt und zudem diese Tatsache als irrelevant betrachtet
habe. Abgesehen davon, dass die Frage, ob die Zahlung erfolgt ist oder nicht,
primär mittels Würdigung der Beweise  beantwortet wird, ist dieser
güterrechtliche Streitpunkt in der Tat nicht massgeblich dafür, ob die
Einbürgerungsvoraussetzungen im Sinne von Art. 27 BüG gegeben waren.

2.9 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe Art.
29 Abs. 2 BV verletzt, weil sie davon ausgegangen sei, die erste
Scheidungsklage sei am 10. Oktober 1997 eingereicht worden. Richtig sei, dass
insgesamt zwei Scheidungsklagen angehoben worden seien, die zweite am 19.
Februar 1998 und die erste "ca. im Januar 1998".

Im angefochtenen Urteil werden als Belege für das Datum des ersten
Scheidungsbegehrens das Protokoll der Hauptverhandlung vom 26. Februar 1998
sowie der Brief der Ex-Ehefrau vom 23. bzw. 25. Juli 2002 angegeben. Der
Beschwerdeführer übersieht, dass sein Vorwurf, der von ihm auch als
Aktenwidrigkeit bezeichnet wird, nicht den Gehörsanspruch, sondern die
willkürliche Beweiswürdigung beschlägt, welche im Sachzusammenhang zu
beurteilen ist (E. 3.2 nachfolgend).

2.10 Nicht rechtserheblich sind - wie aus E. 3.2 nachfolgend hervorgeht - die
vorgebrachten Gehörsverweigerungen mit Bezug auf die Gewaltbereitschaft des
Beschwerdeführers und seine Drohungen für den Fall des Nichterhalts des
Schweizerpasses sowie der Einwand, der Rückzug der ersten Scheidungsklage
durch die Ex-Ehefrau belege, dass diese keine Ängste gegenüber dem
Beschwerdeführer gehabt habe.

3.
3.1 Das Bundesgericht geht - wie ausgeführt - davon aus, dass eine eheliche
Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 BüG nicht nur das formelle Bestehen einer
Ehe, sondern das Vorliegen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft
voraussetzt. Eine solche Gemeinschaft kann nur bejaht werden, wenn der
gemeinsame Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt ist (BGE 121
II 49 E. 2b S. 52). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die
eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann der Umstand sein, dass kurze
Zeit nach der Einbürgerung das Scheidungsverfahren eingeleitet wird. Der
Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin die
erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der
Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (BGE 128 II 97
E. 3a).

Nach Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom EJPD mit Zustimmung der
Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie
durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen
worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt daher
nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt vielmehr voraus, dass
diese erschlichen, das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten
erwirkt worden ist (BGE 128 II 97 E. 4a S. 101). Arglist im Sinne des
strafrechtlichen Betrugstatbestands ist nicht erforderlich. Immerhin ist
notwendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde
bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es
unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu
informieren (Urteil der II. Zivilabteilung 5A.5/1997 vom 21. Mai 1997, E.
2b).

3.2
3.2.1Anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. Februar 1998 fragte der
Einzelrichter die Ex-Ehefrau, warum sie kürzlich in einem beim Bezirksgericht
Zürich hängigen Scheidungsprozess die Klage zurückgezogen habe. Die Antwort
lautete: "Mein Mann und ich wollten es noch einmal probieren. Es war aber
schlimmer denn je. Die Ehe ist zerrüttet." Auf Frage des Richters bestätigte
der Beschwerdeführer, dass die Ehe zerrüttet sei. Er habe noch einmal
versucht, mit der Klägerin zusammen zu kommen, doch habe es wieder Streit
gegeben. Zur Befragung vom 4. März 2002 wird im angefochtenen Urteil im
Wesentlichen Folgendes zusammenfassend festgestellt: Die Ex-Ehefrau habe
gewusst, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl ersucht habe, doch
habe er ihr die Abweisung seines Asylbegehrens verschwiegen. Er habe ihr
vielmehr gesagt, er könne fest in der Schweiz bleiben. Sie habe mit dem
Beschwerdeführer insgesamt drei Mal Ferien in der Türkei verbracht, wobei sie
in Istanbul bei Angehörigen gelebt habe. Da ihr Ehemann fast ständig ohne sie
unterwegs gewesen sei, habe sie nach dem zweiten Ferienaufenthalt Verdacht
geschöpft, er könnte eine Freundin haben. Es sei richtig, dass sie das
Einbürgerungsformular ausgefüllt habe, der Anstoss zur Einbürgerung sei
jedoch von ihrem Ehemann gekommen. Die Ehegatten hätten gar kein richtiges
Eheleben gehabt, denn ihr Ehemann habe die Wochenende ebenfalls auswärts
verbracht. Der Beschwerdeführer habe sie zur ersten Scheidungsklage gezwungen
und sie massiv bedroht. Dessen ungeachtet habe sie das Scheidungsbegehren
wieder zurückgezogen, denn sie habe keine Scheidung gewollt, sondern habe mit
ihm eine Familie gründen wollen. Trotzdem musste gemäss dem angefochtenen
Entscheid die Stadtpolizei Zürich am 16. Januar 1998 wegen eines Ehestreits
intervenieren, und die Ex-Ehefrau erstattete gegen ihren Ehemann Anzeige
wegen Drohung und Körperverletzung, welche sie aber am 7. März 1998 wieder
zurückzog.

3.2.2 Gestützt auf diese Tatsachen durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass
nicht erst im Januar 1998 keine eheliche Gemeinschaft mehr bestand. Sie
durfte auch - aufgrund des Nachfolgenden - in antizipierter Beweiswürdigung
auf die vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen, welche zur Stabilität der
Ehe hätten aussagen sollen, verzichten. Die Vorinstanz ist auch nicht in
Willkür verfallen, dass sie gestützt auf das Schreiben der Ex-Ehefrau vom 23.
Juli 2002 das Datum der ersten Scheidungsklage auf den 10. Oktober 1997
festgesetzt hat. Denn mit der blossen Behauptung des Beschwerdeführers, dies
sei "ca. im Januar 1998" gewesen, lässt sich das Gegenteil nicht dartun,
zumal dem Scheidungsbeklagten der Zeitraum, wenn nicht genau der Tag, so doch
der Monat bekannt sein musste.

Der Beschwerdeführer hatte am 18. September 1997 unterschriftlich bestätigt,
dass er mit seiner Ehefrau in einer tatsächlichen ehelichen Gemeinschaft lebe
und dass weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden; und am 2.
Oktober 1997 erhielt er nach Art. 27 BüG das Schweizer Bürgerrecht. Wie in E.
3.1 erwähnt wird, kann die Tatsache, dass kurze Zeit nach der Einbürgerung
das Scheidungsverfahren eingeleitet wird, ein Hinweis auf den fehlenden
Willen der Ehegatten zur Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft
abgeben. Im vorliegenden Fall ist die Ehe kurz nach der erleichterten
Einbürgerung ohne ersichtlichen Grund aufgelöst worden. Dass seitens des
Beschwerdeführers kein auf die Zukunft gerichteter Ehewille bestand, hat die
Vorinstanz aus folgenden weiteren Indizien geschlossen: Der Beschwerdeführer
hätte als türkischer Staatsangehöriger ohne Eheschliessung mit Y.________ gar
nicht in der Schweiz verbleiben können. Sein Asylbegehren hätte kaum Chancen
auf Erfolg gehabt, ansonsten er trotz der Eheschliessung die Beschwerde nicht
zurückgezogen hätte. Gemäss den Aussagen der Ex-Ehefrau hatte sie die Absicht
und immer wieder die Hoffnung, mit dem Beschwerdeführer eine Familie zu
gründen. Sie hat sich alsdann kurz nach der Scheidung wieder verheiratet, und
der Beschwerdeführer hat dasselbe getan und ist Vater eines Kindes, das er
mit einer türkischen Staatsangehörigen in den Niederlanden gezeugt hat.

3.3 All diese Gegebenheiten weisen - wie die Vorinstanz erwägt - darauf hin,
dass die Ehe mit der Schweizer Bürgerin weitgehend, wenn nicht primär,
zweckfremden Motiven gedient hat. Das EJPD hat somit kein Bundesrecht
verletzt, noch sein Ermessen missbraucht oder überschritten, wenn es die
Verfügung des BFA, mit welcher die erleichterte Einbürgerung des
Beschwerdeführers für nichtig erklärt worden war, geschützt hat.

4.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss nach dem Ausgeführten abgewiesen
werden, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang
trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten
werden kann.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2004

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: