Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5A.19/2003
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5A.19/2003 /rov

Urteil vom 17. Oktober 2003
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber von Roten.

B. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570
Weinfelden.

Nichtigerklärung eines Entscheids gemäss BGBB,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Thurgau vom

28. Mai 2003.

Sachverhalt:

A.
Bis 1994 betrieb E.W.________ das landwirtschaftliche Gut "G.________" in
P.________, bestehend aus fünf Parzellen Eigenland sowie Pachtland. Auf
Gesuch hin stellte das Landwirtschaftsamt des Kantons Thurgau fest, der
Grundbesitz von E.W.________ stelle kein landwirtschaftliches Gewerbe im
Sinne des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (SR 211.412.11, BGBB)
dar. Der Erwerb der Parzelle Nr. ... durch W.W.________ bedürfe keiner
Bewilligung. Das Landwirtschaftsamt nahm an, der hohe Anteil an Pachtland von
ca. 1383 a könne auf Grund der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die
landwirtschaftliche Pacht (SR 221.213.2, LPG) nicht berücksichtigt werden.
Zur Bewirtschaftung von ca. 590 a Eigenland aber werde weniger als die halbe
Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie beansprucht, weshalb es sich nicht um
ein landwirtschaftliches Gewerbe handle (Entscheid Nr. 380/1994 vom 28.
Oktober 1994). Die Feststellungsverfügung blieb unangefochten. W.W.________
wurde als Eigentümer der Parzelle Nr. ... im Grundbuch eingetragen. Am 26.
Juni 1995 erwarb B.________ die restlichen vier Parzellen von E.W.________.
Er konnte auch einen Teil des Pachtlandes übernehmen.

B.
Mit Schreiben vom 28. November 2001 leitete B.________ ein Verfahren auf
Nichtigerklärung der Feststellungsverfügung ein mit der Begründung, beim
Betrieb von E.W.________ habe es sich um ein landwirtschaftliches Gewerbe
gehandelt, so dass der Kaufvertrag zwischen den Brüdern W.________ der
Bewilligung bedurft hätte. Das Landwirtschaftsamt trat auf den Antrag auf
Nichtigerklärung nicht ein. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die kantonale
Rekurskommission für Landwirtschaftssachen ab. Die Beschwerde von B.________
wies das Verwaltungsgericht ab (Entscheide vom 22. August 2002, vom 20.
Dezember 2002 und vom 28. Mai 2003).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt B.________ dem Bundesgericht, den
Entscheid vom 28. Mai 2003 aufzuheben und die Streitsache zum materiellen
Entscheid an eine der Vorinstanzen zurückzuweisen. Es sind keine
Vernehmlassungen eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Art. 58 Abs. 1 BGBB verbietet, von landwirtschaftlichen Gewerben einzelne
Grundstücke oder Grundstücksteile abzutrennen. Von diesem Realteilungsverbot
lässt das Gesetz Ausnahmen zu (Art. 59 BGBB) und zählt die Fälle auf, in
denen die kantonale Bewilligungsbehörde Ausnahmen bewilligt (Art. 60 BGBB).
Die Folgen einer Verletzung des Realteilungsverbots sind in den Art. 70 ff.
BGBB geregelt: Rechtsgeschäfte, die dem Verbot der Realteilung zuwiderlaufen
oder dessen Umgehung bezwecken, sind nichtig (Art. 70 BGBB). Die
Bewilligungsbehörde widerruft ihren Entscheid, wenn der Erwerber ihn durch
falsche Angaben erschlichen hat und seit der Eintragung im Grundbuch nicht
mehr als zehn Jahre verstrichen sind (Art. 71 BGBB). Ist ein nichtiges
Geschäft im Grundbuch eingetragen worden, ordnet die Bewilligungsbehörde die
Berichtigung des Grundbuchs an, es sei denn, seit der Eintragung des
Rechtsgeschäfts wären mehr als zehn Jahre vergangen oder die Berichtigung
würde Rechte gutgläubiger Dritter verletzen (Art. 72 BGBB).

2.
Die kantonalen Behörden haben die Anträge des Beschwerdeführers geprüft und
damit dessen Rechtsschutzinteresse bejaht, von dem auch die
Beschwerdebefugnis abhängt. Es trifft zwar zu, dass sowohl die Nichtigkeit
eines Rechtsgeschäftes im Sinne von Art. 70 BGBB als auch der Widerruf einer
Bewilligung gemäss Art. 71 BGBB jederzeit und von Amtes wegen zu prüfen sind
(Stalder, Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über das
bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991, Brugg 1995, N. 10 zu Art. 70 und
N. 14 zu Art. 71 BGBB). Fraglich ist jedoch, inwiefern hier eine
Nichtigerklärung bzw. ein Widerruf die tatsächliche oder rechtliche Situation
des Beschwerdeführers beeinflussen könnte oder ihm einen praktischen Nutzen
eintragen würde (Art. 89 BGBB i.V.m. Art. 103 lit. a OG; BGE 127 III 90 E.
2c, nicht veröffentlicht, unter Hinweis auf BGE 123 II 376 E. 2 S. 378 f.).
Ob diese Legitimationsvoraussetzung erfüllt ist, kann mit Blick auf den
Ausgang des vorliegenden Verfahrens letztlich dahingestellt bleiben.

3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Kaufvertrag zwischen den Brüdern
W.________ über die Parzelle Nr. ... sei nichtig im Sinne von Art. 70 BGBB,
weil er das Realteilungsverbot verletze. Entgegen der Darstellung des
Verwaltungsgerichts liege für den Kaufvertrag keine rechtskräftige
Bewilligung vor mit der Folge, dass nur ein allfälliger Widerruf nach Art. 71
BGBB in Betracht fallen könne. Vorgelegen habe ein blosser
Feststellungsentscheid, dem aber insofern Bedeutung zukomme, als er mit
seinen unzutreffenden Annahmen über den Landwirtschaftsbetrieb "G.________"
für das Zustandekommen des Rechtsgeschäfts ursächlich gewesen sei. Den
Feststellungsentscheid hätten die Brüder W.________ zudem durch falsche
Angaben erschlichen.

Gemäss Art. 84 BGBB kann, wer ein schutzwürdiges Interesse hat, von der
Bewilligungsbehörde insbesondere feststellen lassen, ob ein
landwirtschaftliches Gewerbe dem Realteilungsverbot unterliegt (lit. a) oder
ob der Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstückes bewilligt
werden kann (lit. b). Aus formeller Sicht erschöpft sich die Verfügung im
Sinne von Art. 84 BGBB in einer blossen Feststellung und vermag namentlich
eine allenfalls erforderliche Bewilligung nicht zu ersetzen. Nach allgemeinen
Verwaltungsrechtsgrundsätzen bindet die Feststellungsverfügung jedoch die
Behörden in nachfolgenden Verfahren, sobald und soweit sie in Rechtskraft
erwächst, und schützt vor Nachteilen, wo Parteien im berechtigten Vertrauen
auf sie gehandelt haben (Art. 25 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren, SR 172.021, VwVG). Die Feststellung, ein bestimmtes
Rechtsgeschäft unterliege nicht der Bewilligungspflicht, kann insoweit eine
geschützte Vertrauensposition schaffen, die im Nachhinein nicht mehr
enttäuscht werden darf. Sie ist deshalb - im Ergebnis - der
Bewilligungserteilung gleichzusetzen (vgl. dazu Stalder, N. 3 und N. 9 ff. zu
Art. 84 BGBB, und ders., Die verfassungs- und verwaltungsrechtliche
Behandlung unerwünschter Handänderungen im bäuerlichen Bodenrecht, Diss. Bern
1993, S. 216 f.; ähnlich: Donzallaz, Commentaire de la loi fédérale du 4
octobre 1991 sur le nouveau droit foncier rural, Sitten 1993, N. 758-761 zu
Art. 84 BGBB, S. 216 f.).

Unter dem gezeigten Blickwinkel erscheint es nicht als bundesrechts-widrig,
dass das Verwaltungsgericht die angeblich nichtige Feststellung, der
Kaufvertrag unterliege nicht dem Realteilungsverbot, wie eine
Bewilligungserteilung behandelt hat und deren Widerruf gemäss Art. 71 BGBB
geprüft hat (E. 2c und d S. 8 f.). Das Verwaltungsgericht hat aber auch
geprüft, ob die Feststellungsverfügung auf Grund der behaupteten inhaltlichen
Mängel für nichtig erklärt werden müsse (E. 2b S. 7). Es ist damit auf das
Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen, der Kaufvertrag zwischen den
beiden Brüdern sei gemäss Art. 70 BGBB nichtig, weil er auf einer nichtigen
Feststellungsverfügung beruhe. Insgesamt ist nicht ersichtlich, inwiefern das
Verwaltungsgericht den vorgebrachten Sachverhalt materiell nicht bzw. nur
unzureichend überprüft haben soll, wie der Beschwerdeführer das einleitend
rügt.

4.
Die Nichtigkeit der Feststellungsverfügung und damit des Kaufvertrags
erblickt der Beschwerdeführer darin, dass das Landwirtschaftsamt zu Unrecht
angenommen habe, die Bewirtschaftung des Eigenlandes beanspruche nicht die
halbe Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie. Das Landwirtschaftsamt hätte
bei der Beurteilung, ob der "G.________" als landwirtschaftliches Gewerbe zu
qualifizieren sei, zudem das Pachtland berücksichtigen müssen. Indem das
Verwaltungsgericht diese beiden Nichtigkeitsgründe verneint habe, habe es
seinerseits Bundesrecht verletzt.

4.1 Der Beschwerdeführer beruft sich in diesem Zusammenhang auf Art. 70 BGBB.
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, handelt Art. 70 BGBB
nur von den nichtigen Rechtsgeschäften, hingegen nicht von den Verfügungen,
auf die sie sich stützen. Die Spezialregelung in den Art. 70 ff. BGBB
schliesst es jedoch nicht aus, die allgemeinen Verwaltungsrechtsgrundsätze
über die Nichtigkeit auch auf Verfügungen im Anwendungsbereich des
bäuerlichen Bodenrechts anzuwenden. Danach sind fehlerhafte Verwaltungsakte
in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar, und sie werden durch
Nichtanfechtung rechtsgültig. Nichtigkeit, d.h. absolute Unwirksamkeit einer
Verfügung, wird nur angenommen, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders
schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und
wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht
ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich
schwerwiegende Verfahrensfehler sowie die Unzuständigkeit der verfügenden
Behörde in Betracht; dagegen haben inhaltliche Mängel nur in seltenen
Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge (BGE 104 Ia 172 E.
2c S. 176 f.; 122 I 97 E. 3a/aa S. 99). Insoweit kann gesagt werden, es
bestehe eine Vermutung zu Gunsten der Wirksamkeit eines selbst mangelhaften
Verwaltungsaktes. Besteht der inhaltliche Mangel in der Ermessensausübung, in
der Rechtsanwendung oder damit verbunden in der Sachverhaltsfeststellung,
rechtfertigt sich die Nichtigerklärung in der Regel nicht. Diesfalls
überwiegt das Interesse an Rechtssicherheit, d.h. daran, dass eine Sache
innert nützlicher Frist endgültig erledigt wird und damit verlässliche
Grundlagen für weiteres Handeln geschaffen werden (vgl. etwa Moor, Droit
administratif, vol. II: Les actes administratifs et leur contrôle, 2.A. Bern
2002, Ziff. 2.3 S. 305 ff., vorab Ziff. 2.3.2.6 S. 321 f.; Häfelin/Müller,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 4.A. Zürich 2002, N. 956 f. und N. 981-985 S.
198 ff.).
4.2 Gemäss Art. 7 Abs. 1 BGBB gilt als landwirtschaftliches Gewerbe die
Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als
Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und die mindestens die
halbe Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie beansprucht. Die halbe
Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie entspricht einem Arbeitsaufwand von
2'100 Stunden pro Jahr, was 210 sog. Standardarbeitstage (SAT) pro Jahr
ausmacht (BGE 121 III 274 E. 2d S. 276). Im Gegensatz zum Landwirtschaftsamt
hält der Beschwerdeführer dafür, die Bewirtschaftung des Eigenlandes allein
erfordere schon mindestens 266.35 SAT. Es müsse nämlich die Tierhaltung
einbezogen werden (2 ½ Grossvieheinheiten pro Hektare
Bewirtschaftungsfläche), die sich auf Grund nicht genutzter Stallstand-plätze
noch ausbauen liesse. Die Ermittlung des Arbeitsaufwandes kann sich bei einem
eher kleinen Landwirtschaftsbetrieb - wie dem vorliegenden von knapp 6 ha
insgesamt mit einer Nutzungsfläche von rund 4.5 ha - als schwierig erweisen
und macht oftmals die Einholung eines Sachverständigengutachtens notwendig
(z.B. BGE 121 III 274 E. 3 S. 277). Wo es nun aber um einen Grenzfall geht,
ob ein Betrieb vom Arbeitsaufwand her gesehen gerade noch als
landwirtschaftliches Gewerbe gelten kann oder nicht, wiegt die diesbezüglich
allenfalls fehlerhafte Beurteilung von Tat- und Rechtsfragen nicht derart
schwer, dass sie einen eigentlichen Nichtigkeitsgrund abzugeben vermöchte.
Hat das Verwaltungsgericht in diesem Punkt die Nichtigkeit der
Feststellungsverfügung verneinen dürfen, wird auch der Beweisantrag des
Beschwerdeführers - soweit zulässig - gegenstandslos, nötigen-falls die
Qualifikation des Betriebs "G.________" mittels Expertise zu klären.

4.3 Die Bestimmung des Begriffs "Landwirtschaftliches Gewerbe" in Art. 7 Abs.
1 BGBB wird durch die Abs. 2-5 derselben Vorschrift, insbesondere durch Abs.
4 ("Zudem sind zu berücksichtigen") ergänzt.  Die Frage, ob "die für längere
Dauer zugepachteten Grundstücke" (Abs. 4 lit. c) den Charakter eines Betriebs
als landwirtschaftliches Gewerbe bloss ergänzend bestimmen oder gar
entscheidend prägen dürfen, ist nicht selten heikel und nicht leicht zu
beantworten (z.B. BGE 127 III 90 E. 6 S. 98 f.; BGE 5A.5/2003 vom 25. August
2003, E. 5), namentlich wenn das Pachtland - gemäss den Feststellungen des
Landwirtschaftsamts rund 13 ha - praktisch doppelt so gross ist wie das
Eigenland (vgl. zu einem kantonalen Entscheid: Donzallaz, Pratique et
jurisprudence de droit foncier rural (1994-1998), Sitten 1999, Nr. 160 S. 79
f.) oder wenn nicht die Erhaltung eines Betriebs, sondern - wie hier - die
Realteilung in Frage steht (M. Müller, in: ZBGR 74/1993 S. 162 ff., S. 163;
Hofer, im zit. BGBB-Kommentar, N. 98 zu Art. 7 BGBB). Die Fehlerhaftigkeit
des Entscheids, der zugepachtete Grundstücke einbezieht oder deren
Berücksichtigung ablehnt, könnte insofern nicht als leicht erkennbar,
geschweige denn als offensichtlich gelten. Auch unter diesem Blickwinkel
durfte das Verwaltungsgericht deshalb die Nichtigkeit der allenfalls
mangelhaften Feststellungsverfügung aus dem Jahre 1994 und damit des
Kaufvertrags über die Parzelle Nr. ... verneinen.

5.
Ein Widerruf des Entscheids gemäss Art. 71 BGBB - soweit er hier in Betracht
fällt (Stalder, N. 6 dazu) - setzt voraus, dass der Erwerber über Umstände,
die für die Bewilligungserteilung rechtserheblich sind, falsche Angaben
gemacht hat. Diese falschen Angaben müssen für die Bewilligungserteilung
kausal gewesen sein, d.h. die Bewilligung hätte bei Kenntnis der
Bewilligungsbehörde des objektiv richtigen Sachverhalts verweigert werden
müssen (Stalder, N. 3 zu Art. 71 BGBB). An der objektiven Voraussetzung der
Kausalität fehlt es im vorliegenden Fall. Denn zum einen ist nicht zwingend,
dass die Kenntnis der Tierhaltung zu einem gegenteiligen Entscheid hätte
führen müssen (E. 4.2 hiervor), und zum anderen waren dem Landwirtschaftsamt
Existenz und Umfang des Pachtlandes bei der Beurteilung des Betriebs
"G.________" bekannt (lit. A des Sachverhalts und E. 4.3 hiervor). Unter
diesen Umständen kommt es nicht darauf an, ob der Erwerber tatsächlich
falsche Angaben gemacht hat, und das Verwaltungsgericht hat mit seiner
Weigerung, die Feststellungsverfügung zu widerrufen, kein Bundesrecht
verletzt.

6.
Aus den dargelegten Gründen muss die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen
werden. Der Beschwerdeführer wird damit kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Thurgau sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Oktober 2003

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: