Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5A.18/2003
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5A.18/2003 /bnm

Urteil vom 19. November 2003
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Schett.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsberatung
Muhajir,

gegen

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundeshaus West, 3003 Bern.

Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen Justiz-
und Polizeidepartements vom 15. Juli 2003.

Sachverhalt:

A.
X. ________ (geb. 1957 in Ghana) reiste im Juni 1988 in die Schweiz ein und
stellte hier ein Asylgesuch, welches am 22. März 1989 abgewiesen wurde. Eine
dagegen erhobene Beschwerde hatte vor dem Eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartement keinen Erfolg; X.________ wurde Frist bis zum 15. Mai 1990
angesetzt, um die Schweiz zu verlassen.

B.
Am 12. April 1990 heiratete X.________ die Schweizerbürgerin Y.________ (geb.
1945). Gestützt darauf erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton
Zürich und ersuchte am 10. Juni 1994 um erleichterte Einbürgerung nach Art.
27 BüG. Bei der Prüfung des Gesuches stellte das damals zuständige Bundesamt
für Polizeiwesen (BAP) fest, dass er am 30. Mai 1994 wegen Verstössen gegen
das Strassenverkehrsgesetz zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 14 Tagen
verurteilt und ihm eine Probezeit von zwei Jahren angesetzt worden war. Mit
dem Hinweis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht erfolgen könne, solange
die Probezeit nicht abgelaufen sei, wies das BAP das Einbürgerungsgesuch am
2. Juni 1995 formlos ab.

X. ________ stellte im Herbst 1996 ein zweites Gesuch. In diesem Zusammenhang
hatte er und seine Ehefrau am 7. Mai 1997 eine Erklärung unterzeichnet,
wonach er mit seiner Ehefrau in einer tatsächlichen, stabilen, ungetrennten
ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse lebe. Er wurde auch darüber
informiert, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich sei, wenn vor
oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung
oder Scheidung beantragt habe oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft
mehr bestehe. X.________ erhielt mit Verfügung des BAP vom 23. Juni 1997
durch erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 BüG das Schweizer Bürgerrecht.

C.
C.aUnter Hinweis auf Art. 41 BüG liess X._______ dem BAP am 2. Juli 1998
durch ihre Rechtsvertreterin mitteilen, X.________ habe ihr noch am selben
Tag, an dem sie die Erklärung vom 7. Mai 1997 unterzeichnet hätten, gesagt,
dass er sie verlassen werde. Am 25. Mai 1997 sei er dann aus der ehelichen
Wohnung ausgezogen. Seit dem 1. Januar 1998 sei die Ehe auch gerichtlich
getrennt. Gestützt auf dieses Schreiben eröffnete das inzwischen zuständig
gewordene Bundesamt für Ausländerfragen (BFA) bzw. IMES (Bundesamt für
Zuwanderung, Integration und Auswanderung) das Verfahren betreffend
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung von X.________. Nachdem der
Kanton Basel-Stadt als Heimatkanton von X._______ seine Zustimmung am 26.
März 2001 erteilt hatte, erklärte das BFA mit Verfügung vom 14. Mai 2001 die
am 23. Juni 1997 erfolgte erleichterte Einbürgerung für nichtig.

Z. ________ (geb. 25 Juni 1981), welche gemeinsam mit ihrem Vater
eingebürgert worden war, sich hier in einer Ausbildung befand und weiterhin
bei ihrer schweizerischen Stiefmutter lebte, wurde vom BFA gemäss Art. 41
Abs. 3 BüG ausdrücklich vom Verfahren betreffend Nichtigerklärung
ausgenommen.

C.b Die von X.________ gegen die Verfügung des BFA erhobene Beschwerde wies
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) am 15. Juli 2003 ab.

D.
Mit Eingabe vom 15. August 2003 führt X.________
Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, die Verfügung des EJPD sei
aufzuheben. Er ersucht sodann um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

E.
Das EJPD schliesst in seiner Vernehmlassung vom 30. Oktober 2003  auf
Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Nach Art. 100 Abs. 1 lit. c OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf
dem Gebiet des Schweizer Bürgerrechts nur ausgeschlossen, wenn es sich um die
Erteilung oder Verweigerung der Bewilligung für die ordentliche Einbürgerung
handelt. Daraus folgt umgekehrt, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
zulässig ist, wenn es um die erleichterte Einbürgerung geht und damit auch,
wenn der Widerruf einer solchen zur Beurteilung steht (BGE 120 Ib 193, nicht
publizierte E. 1). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die
Formvorschriften von Art. 108 Abs. 2 OG und richtet sich gegen einen
anfechtbaren Departementsentscheid (Art. 98 lit. b OG). Auf die fristgerecht
(Art. 106 Abs. 1 OG) eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. Das
Bundesgericht überprüft den Sachverhalt und das Bundesrecht frei (Art. 104
lit. a und b, Art. 105 Abs. 1 und Art. 114 Abs. 1 OG; BGE 121 II 473 E. 1b S.
477). Neue Rechtsbehauptungen (rechtliche Nova) sind zulässig (BGE 118 II 243
E. 3b S. 246; Peter Karlen, Verwaltungsgerichtsbeschwerde, in: Geiser/Münch
[Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl., 1998, Rz. 3.64 S.
111/112).

1.2 Zur "materiellen Begründung im engeren Sinn" verweist der
Beschwerdeführer auf seine Beschwerde an das EJPD. Dieser generelle Verweis
ist unzulässig, denn die Begründung muss in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
selbst enthalten sein (Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 129 II 401 E. 3.2 S. 406, mit
Hinweis).

2.
2.1 Das Bundesgericht geht davon aus, dass eine eheliche Gemeinschaft im Sinne
von Art. 27 BüG (SR 141.0) nicht nur das formelle Bestehen einer Ehe, sondern
das Vorliegen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft voraussetzt. Eine solche
Gemeinschaft kann nur bejaht werden, wenn der gemeinsame Wille zu einer
stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt ist. Ein Hinweis auf den fehlenden
Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann
der Umstand sein, dass kurze Zeit nach der Einbürgerung das
Scheidungsverfahren eingeleitet wird. Der Gesetzgeber wollte dem
ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin die erleichterte
Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im
Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (BGE 128 II 97 E. 3a S. 99).

Nach Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom EJPD mit Zustimmung der
Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie
durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen
worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt daher
nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt vielmehr voraus, dass
diese erschlichen, das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten
erwirkt worden ist (BGE 128 II 97 E. 4a S. 101). Arglist im Sinne des
strafrechtlichen Betrugstatbestands ist nicht erforderlich. Immerhin ist
notwendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde
bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es
unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu
informieren (Urteil der II. Zivilabteilung 5A.5/1997 vom 21. Mai 1997, E.
2b).

2.2 Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer habe den Mietvertrag für
seine eigene Wohnung bereits am 26. August 1997 (Mietbeginn: Oktober1997)
unterzeichnet. Spätestens ab dem Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung müsse
die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft - zumindest von Seiten des
Beschwerdeführers - als beschlossene Sache angesehen werden. Nur gut zwei
Monate vorher sei der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert worden; dies
auf Grund der Annahme, dass er, wie er dies noch in der Erklärung vom 7. Mai
1997 bestätigt gehabt habe, nach wie vor in einer tatsächlichen, stabilen
ehelichen Gemeinschaft lebe. Er mache nicht geltend, dass in der Zeit
zwischen der Erklärung bzw. Einbürgerung und dem Abschluss eines
Mietvertrages für die eigene Wohnung etwas Besonderes vorgefallen wäre, das
seinen Ehewillen abrupt zerstört haben könnte. Es widerspreche aber der
allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine während sieben Jahren gelebte,
tatsächliche, stabile eheliche Gemeinschaft ohne besonderen Vorfall innert so
kurzer Zeit von einem Tag auf den andern zerbrechen könne. Dem Entschluss zur
Auflösung der ehelichen Gemeinschaft gehe normalerweise ein längerer Prozess
der Entfremdung voraus. Das EJPD fährt fort, der Schluss, es müsse schon
lange vor der Unterzeichnung des Mietvertrages keine stabile Ehe mehr
bestanden haben, werde durch den Umstand bestätigt, dass der Beschwerdeführer
zugestandenermassen seit dem 25. Mai 1997 nicht mehr in der gemeinsamen
Wohnung übernachtet gehabt habe. Das IMES (vormals BFA) habe dem
Beschwerdeführer damit zu Recht vorgeworfen, die Einbürgerung erschlichen zu
haben.

2.3
2.3.1Der Beschwerdeführer macht dagegen vorerst geltend, es könne erst ab dem
1. Oktober 1997, als er eine eigene Wohnung bezogen habe, von einer
faktischen Trennung gesprochen werden, was aber nach der Einbürgerung
geschehen sei. Der Einwand geht fehl, denn gibt doch der Beschwerdeführer
auch im vorliegenden Verfahren zu, ab dem 25. Mai 1997 nicht mehr zu Hause
übernachtet zu haben, also nur knapp einen Monat vor der erleichterten
Einbürgerung am 23. Juli 1997 und rund zwei Wochen nach der Erklärung, in
einer stabilen, ungetrennten ehelichen Gemeinschaft zu leben. Entgegen seiner
Ansicht wäre er gehalten gewesen, die Einbürgerungsbehörde über die in der
Ehe aufgetretenen Schwierigkeiten zu informieren. Dass die Ehe nach der 1998
erfolgten richterlichen Trennung erst nach 12 Jahren Dauer geschieden worden
sein soll, ist ohne Belang. Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG müssen sämtliche
Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch
anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im
Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte
Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 128 II 97 E. 3a S. 99).
Spätestens mit dem Auszug aus der Wohnung war die Bedingung der
Ehegemeinschaft nicht mehr erfüllt, und der Beschwerdeführer trägt keine
Gründe vor, warum trotz seines Wegzugs die Ehe dennoch intakt gewesen sein
soll (dazu: BGE 121 II 49 E. 2b S. 51/52). Dass sich die Ex-Ehefrau damals in
einer schweren psychischen Krise befunden habe und die Ehe durch materielle
Sorgen belastet gewesen sein soll, vermöchte einen Auszug in keiner Weise zu
rechtfertigen. Der Beschwerdeführer wäre in einer solchen Situation
verpflichtet gewesen, seiner Ex-Ehefrau die notwendige Unterstützung zu
gewähren (Art. 159 Abs. 2 und Art. 163 ZGB). Haltlos ist schliesslich der
Einwand, die Vorinstanzen hätten sich auf "allgemeine Widerrufsgründe"
berufen, was unzulässig sei. Das EJPD hat die in Art. 27 BüG niederlegten
Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung - insbesondere Art. 27 Abs.
1 lit. c - und die darauf basierende Rechtsprechung eindeutig beachtet.

2.3.2 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, er habe sich im Zeitpunkt der
Nichtigerklärung bereits seit fast 13 Jahren in der Schweiz aufgehalten, und
gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG könne die Einbürgerung für nichtig erklärt werden.
Diesem Umstand hätte die Vorinstanz Rechnung tragen müssen.

Das EJPD hat diesem Argument entgegengehalten, derjenige, der sich im
erleichtertem Verfahren nach Art 27 BüG einbürgern lasse, geniesse gegenüber
dem ordentlichen Verfahren sehr weitgehende Privilegien, die gerade in der
ehelichen Gemeinschaft begründet würden, solle doch das Ehepaar ein
gemeinsames Bürgerrecht haben. Liege keine eheliche Gemeinschaft mehr vor,
bestehe deshalb kein Anlass für die entsprechende Privilegierung. Dem
einbürgerungswilligen Ausländer bleibe nur noch der Weg über das ordentliche
Einbürgerungsverfahren. Vor diesem Hintergrund erschiene es deshalb
zweifellos unangebracht, bei einem Ausländer, der ungerechtfertigterweise in
den Genuss der Privilegien der erleichterten Einbürgerung gelangt sei, weil
er den Behörden erhebliche Tatsachen verheimlicht habe, von der
Nichtigerklärung abzusehen, bloss weil er möglicherweise die zeitlichen
Voraussetzungen für eine ordentliche Einbürgerung erfüllen würde.

Diese Auffassung verletzt weder den Grundsatz der Rechtsgleichheit noch
denjenigen der Verhältnismässigkeit, wie der Beschwerdeführer meint, sondern
ist bundesrechtskonform.

2.4 Nach dem bisher Gesagten ist der Entscheid der Vorinstanz, dass seitens
des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürgerung
nicht gegeben waren, nicht zu beanstanden.

3.
Schliesslich wendet der Beschwerdeführer ein, er habe mit der Einbürgerung in
der Schweiz sein heimatliches Bürgerrecht (Ghana) automatisch verloren und
sei mit der Nichtigerklärung der Einbürgerung staatenlos geworden; diese
Tatsache müsse von Amtes wegen berücksichtigt werden. Der Einwand wird mit
keinem Wort näher begründet.

3.1 Gemäss der Botschaft zum Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des
Schweizerbürgerrechts vom 9. August 1951 (BBl 1951 II 669) hat das
schweizerische Recht sich seit der Gründung des Bundesstaates bemüht,
Staatenlosigkeit als Folge des schweizerischen Rechts zu vermeiden. Jeder
Mensch solle eine Staatsangehörigkeit besitzen, aber nur eine;
Staatenlosigkeit und Doppelbürgerrecht sollten jedoch nicht bestehen (S.
676). In den einleitenden Voten in den Räten zur Gesetzesnovelle war denn
auch die Vermeidung von Staatenlosigkeit einerseits und von Doppelbürgerrecht
anderseits eines der Hauptanliegen (Sitzung des Nationalrats vom 26.
September 1951, AB S. 744 und 749; Sitzung des Ständerats vom 19. März 1952,
AB S. 71). Mit Bezug auf das Doppelbürgerrecht hat in der Zwischenzeit ein
Meinungsumschwung stattgefunden, bekämpft doch die Schweiz seit 1992 eine
zweifache Staatsangehörigkeit nicht mehr (Botschaft vom 21. November 2001 zum
Bürgerrecht für junge Ausländerinnen und Ausländer und zur Revision des
Bürgerrechtsgesetzes, BBl 2002 1957 Ziff. 2.5.2.3).

3.2 Die Schweiz ist dem Übereinkommen über die Rechtsstellung der
Staatenlosen vom 28. September 1954 (SR 0.142.40) und demjenigen zur
Verringerung der Fälle von Staatenlosigkeit vom 13. September 1973
beigetreten (SR 0.141.0); das Letztere befasst sich nur mit der
Staatenlosigkeit von Kindern. Gemäss Art. 38 Abs. 1 BV regelt der Bund Erwerb
und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption; er regelt
zudem den Verlust des Schweizer Bürgerrechts aus anderen Gründen sowie die
Wiedereinbürgerung. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erleichtert er die
Einbürgerung staatenloser Kinder. Für staatenlose (mündige) Personen sind
erleichterte Einbürgerungen nur im Rahmen der im Abs. 1 genannten Fälle
möglich, denn es muss der expliziten Ablehnung der erweiterten Fassung von
Abs. 3 durch das Schweizer Volk Rechnung getragen werden. Zwar ist die
Schweiz infolge der Ratifizierung des Übereinkommens vom 28. September 1954
über die Rechtsstellung der Staatenlosen (Art. 32) verpflichtet, deren
Einbürgerung zu erleichtern, doch ist eine Vorlage für eine entsprechende
Verfassungsänderung am 4. Dezember 1983 vom Souverän verworfen worden (Felix
Hafner/Denise Buser, in: Die Schweizerische Bundesverfassung [Hrsg.:
Ehrenzelller/Mastronardi/Schweizer/Vallender], S. 509 unter Hinweis auf
Grisel, in: Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung vom 29. Mai 1874
[Hrsg.: Aubert/Eichenberger/Müller/Rhinow/Schindler], N. 56 zu Art. 44;
gleicher Meinung auch:  Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5.
Aufl., Zürich 2001, S. 373 Rz. 1315; zur Abstimmung vom 4. Dezember 1983: BBl
1984 I 614).

3.3 Das EJPD führt in seiner Vernehmlassung aus, ghanaische Staatsangehörige
hätten gestützt auf den Citizenship Act 2002 (Act 591), in Kraft getreten am
3. Juli 2002, die Möglichkeit, ihr angestammtes Staatsbürgerrecht nebst einem
neu erworbenen zu behalten, und falls sie es verloren hätten, wieder zu
erlangen.

Falls der Beschwerdeführer, wie er behauptet, staatenlos geworden ist, kann
dieser Umstand nach Franz-Xaver Burger für ihn als Familienoberhaupt, das für
den Erschleichungstatbestand verantwortlich ist, die Nichtigkeit nicht
verhindern. Für seine Familienmitglieder, die an der Erschleichung
unbeteiligt sind, muss die drohende Staatenlosigkeit die Ausnahme von der
Nichtigkeit begründen, umso mehr als die Bekämpfung der Staatenlosigkeit ein
wesentliches Element schweizerischer Bürgerrechtsgesetzgebung ist (Die
erleichterte Einbürgerung, Diss. Bern 1971, S. 150; anderer Ansicht mit Bezug
auf die Nichtigkeit für einen Gesuchsteller: Oskar Etter, Der Verlust des
Schweizer Bürgerrechts, Diss. Zürich 1945, S. 125/126). Diesen Grundsatz
haben die Vorinstanzen hinsichtlich der Tochter des Beschwerdeführers
beachtet, denn ihr wurde - wie erwähnt - das Schweizer Bürgerrecht nicht
aberkannt. Dass seitens des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für eine
erleichterte Einbürgerung nicht gegeben waren, er somit den Verlust des
Schweizer Bürgerrechts selbst zu verantworten hat, ist in E. 2 hiervor
dargetan worden. Er hätte deshalb eine allfällige Staatenlosigkeit
hinzunehmen, denn diese Rechtsfolge aufgrund einer Nichtigerklärung ist
bewusst in Kauf genommen worden. Andernfalls wären potentiell Staatenlose vor
einer Nichtigerklärung der Einbürgerung absolut geschützt; und eine
Gleichstellung mit denjenigen Ausländern, welche die Voraussetzungen für eine
erleichterte Einbürgerung erfüllen, ist mit der Absicht des Gesetzgebers, der
wohl Staatenlosigkeit vermeiden, gleichzeitig aber auch vor allem die
Bürgerrechtsehe unterbinden wollte (AB 1951, Nationalrat, S. 834 ff.), nicht
vereinbar. Im Übrigen wird denn auch auf Grund der weiten völkerrechtlichen
Schranken bei der innerstaatlichen Regelung der Staatsangehörigkeit
Staatenlosigkeit nicht generell als völkerrechtswidrig angesehen; dies gilt
namentlich - wie hier - für die selbstverschuldete Staatenlosigkeit
(Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 3. Auflage, München 2001, Rz.
92 S. 166).

4.
Die Vorinstanz hat nach dem Ausgeführten weder Art. 27 noch Art. 41 BüG
verletzt, noch ihr Ermessen missbraucht oder überschritten, wenn sie den
Entscheid des IMES (vormals BFA), mit welchem die Nichtigerklärung der
erleichterten Einbürgerung verfügt worden war, geschützt hat.

5.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss nach dem Ausgeführten abgewiesen
werden, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang
trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 156 Abs. 1 OG), denn dem
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann nicht entsprochen
werden, da das Rechtsmittel von vornherein keine Aussicht auf Erfolg haben
konnte (Art. 152 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. November 2003

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: