Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5A.16/2003
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5A.16/2003 /min

Urteil vom 4. September 2003
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Schett.

S. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Marco Albrecht, St. Alban-Anlage
19, 4052 Basel,

gegen

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundeshaus West, 3003 Bern.

Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen Justiz-
und Polizeidepartements vom 10. Juni 2003.

Sachverhalt:

A.
S. ________ (geb. 1. Januar 1966) reiste am 11. Oktober 1988 in die Schweiz
ein und ersuchte um Asyl. Er hätte nach dem rechtskräftigen Abschluss des
Asylverfahrens die Schweiz bis zum 31. Mai 1992 verlassen müssen. Am 5. Juni
1992 verheiratete er sich mit der um 19 Jahre älteren Schweizer Bürgerin
T.________, geschiedene R.________.

Am 6. Mai 1997 erhielt S.________ durch erleichterte Einbürgerung nach Art.
27 BüG das Schweizer Bürgerrecht. In diesem Zusammenhang hatte er am 29.
April 1997 eine Erklärung unterzeichnet, wonach er mit seiner Ehefrau in
einer tatsächlichen, stabilen, ungetrennten ehelichen Gemeinschaft an
derselben Adresse lebe. Er wurde auch darüber informiert, dass die
erleichterte Einbürgerung nicht möglich sei, wenn vor oder während des
Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung
beantragt habe oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr bestehe.

B.
B.aMit Schreiben vom 1. Juli 1997 teilte das Einwohneramt W.________ dem
Bundesamt für Ausländerfragen (BFA) mit, S.________ habe sich von seiner
Schweizer Ehefrau getrennt. Auf Anfrage des BFA führte der Parteivertreter
von S.________ in seiner Eingabe vom 25. Juli 1997 aus, Ende Mai bzw. Anfang
Juni 1997 sei es unter den Ehegatten zu einer grossen Auseinandersetzung
gekommen, worauf die eheliche Gemeinschaft einstweilen aufgehoben worden sei.
In der Nacht vom 16. auf den 17. Juni 1997 sei der gemeinsame Haushalt
aufgelöst worden. Beide Ehegatten hätten anwaltliche Unterstützung gesucht
und sich darauf geeinigt, dass der eheliche Haushalt bis Ende 1997 aufgelöst
bleibe. Die Erklärung über den Bestand der ehelichen Gemeinschaft sei im
Zeitpunkt der Unterzeichnung wie der Einbürgerung zutreffend gewesen.

B.b Am 18. September 1997 beauftragte das BFA das Amt für Bürgerrecht und
Zivilstand des Kantons St. Gallen, S.________ sowie seine Ehefrau über den
Beginn der ehelichen Schwierigkeiten zu befragen. Die Befragung der Ehefrau
fand am 29. Oktober 1997 statt, diejenige des Ehemannes am 7. November 1997.
Am 28. Januar 1998 teilte das BFA S.________ mit, aufgrund der Erhebungen
seien die Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten
Einbürgerung erfüllt und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Dieser nahm zur
Absicht des BFA am 8. Juni 1998 Stellung. Am 27. Oktober 1998 informierte die
Ehefrau das BFA, S.________ sei am 1. Juli 1998 wieder zu ihr zurückgekommen.
Kurz danach habe er ihr anvertraut, er habe dies nur wegen des Schweizer
Passes getan und sei Ende August 1998 wieder ausgezogen.

B.c Nachdem das BFA S.________ am 19. Februar 2002 nochmals Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben hatte, erklärte es mit Verfügung vom 30. April 2002 die
erleichterte Einbürgerung von S.________ für nichtig. Die hiergegen erhobene
Beschwerde wies das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) am
10. Juni 2003 ab.

C.
Mit Eingabe vom 10. Juli 2003 führt S.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde
und beantragt, der Entscheid des EJPD vom 10. Juni 2003 sei vollumfänglich
aufzuheben, und es sei festzustellen, dass die Voraussetzungen der
Nichtigerklärung gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG nicht erfüllt seien.

Eine Vernehmlassung wurde nicht eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Nach Art. 100 Abs. 1 lit. c OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem
Gebiet des Schweizer Bürgerrechts nur ausgeschlossen, wenn es sich um die
Erteilung oder Verweigerung der Bewilligung für die ordentliche Einbürgerung
handelt. Daraus folgt umgekehrt, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
zulässig ist, wenn es um die erleichterte Einbürgerung geht und damit auch,
wenn der Widerruf einer solchen zur Beurteilung steht (BGE 120 Ib 193, nicht
publizierte E. 1). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die
Formvorschriften von Art. 108 Abs. 2 OG und richtet sich gegen einen
anfechtbaren Departementsentscheid (Art. 98 lit. b OG). Auf die fristgerecht
(Art. 106 Abs. 1 OG) eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten, soweit
nicht die Verfügung des Bundesamtes für Ausländerfragen angefochten wird. Das
Bundesgericht überprüft den Sachverhalt und das Bundesrecht frei (Art. 104
lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 1 OG).

2.
Der Beschwerdeführer trägt vor, wenn die Rüge seines vormaligen
Rechtsvertreters, wonach die Fünfjahresfrist gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG
abgelaufen sei - und woran festgehalten werde -, wider Erwarten im
vorliegenden Verfahren nicht gehört werden sollte, dann sei zumindest auf das
Verhalten der Vorinstanzen hinzuweisen, die das Verfahren gegen den
Beschwerdeführer verschleppt hätten und offenbar daran gar nicht interessiert
gewesen seien.

Zu diesem auch im Beschwerdeverfahren vor dem EJPD erhobenen Vorwurf wird im
angefochtenen Entscheid ausgeführt, er gehe von vornherein fehl. Gemäss dem
Entscheid des BFA habe der Beschwerdeführer am 6. Mai 1997 durch erleichterte
Einbürgerung nach Art. 27 BüG das Schweizer Bürgerrecht erhalten und mit
Verfügung vom 30. April 2002 sei die erleichterte Einbürgerung vom BFA für
nichtig erklärt worden. Die Fünfjahresfrist sei somit klar eingehalten
worden. Das ist zutreffend, und diese Daten werden denn auch vom
Beschwerdeführer in keiner Weise in Frage gestellt. Aus der Tatsache, dass
das Verfahren - offenbar zwischen dem 23. November 1998 und 20. Juli 2001 -
nicht fortgeführt wurde, will der Beschwerdeführer im Weitern ableiten, die
gegenüber ihm erhobenen Vorwürfe seien nicht derart gravierend. Wie im
Folgenden zu zeigen sein wird, hält der Einwand nicht Stand.

3.
3.1 Das Bundesgericht geht davon aus, dass eine eheliche Gemeinschaft im
Sinne von Art. 27 BüG nicht nur das formelle Bestehen einer Ehe, sondern das
Vorliegen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft voraussetzt. Eine solche
Gemeinschaft kann nur bejaht werden, wenn der gemeinsame Wille zu einer
stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt ist. Ein Hinweis auf den fehlenden
Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann
der Umstand sein, dass kurze Zeit nach der Einbürgerung das
Scheidungsverfahren eingeleitet wird. Der Gesetzgeber wollte dem
ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin die erleichterte
Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im
Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (BGE 128 II 97 E. 3a S. 99).
Nach Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom EJPD mit Zustimmung der
Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie
durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen
worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt daher
nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt vielmehr voraus, dass
diese erschlichen, das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten
erwirkt worden ist (BGE 128 II 97 E. 4a S. 101). Arglist im Sinne des
strafrechtlichen Betrugstatbestands ist nicht erforderlich. Immerhin ist
notwendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde
bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es
unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu
informieren (Urteil der II. Zivilabteilung 5A.5/1997 vom 21. Mai 1997, E.
2b).

3.2 Die Vorinstanz führt aus, es sei unbestritten, dass die eheliche
Gemeinschaft in der Nacht vom 16. auf den 17. Juni 1997 faktisch aufgehoben
worden sei. Dabei spiele es aus heutiger Sicht keine Rolle, ob der
Beschwerdeführer die eheliche Wohnung aus eigenem Antrieb verlassen oder ob
ihn die Ex-Ehefrau dazu aufgefordert habe. Tatsache sei, dass die Ehe ab
Mitte Juni 1997 nicht mehr gelebt und am 14. September 1999 geschieden worden
sei. Der kurzen Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft im Sommer 1998
komme demnach keine Relevanz mehr zu, abgesehen davon, dass sie
offensichtlich aus rein opportunistischen Gründen erfolgt sei. Es treffe zwar
zu, dass die damalige Schweizer Ehefrau in der Befragung vom 29. Oktober 1997
ausgesagt habe, seit Juni 1997 hätten die Ehegatten keine stabile eheliche
Gemeinschaft mehr gelebt. Daraus könne jedoch nicht die Schlussfolgerung
gezogen werden, die Ehe sei bis zu diesem Zeitpunkt intakt gewesen. Denn
anlässlich der gleichen Befragung habe die Ex-Ehefrau ebenfalls ausgeführt,
sie sei zur Erkenntnis gelangt, der Beschwerdeführer habe sie nur zwecks
Erlangung des Schweizer Bürgerrechts geheiratet. Er sei über die Festtage
1996/97 für drei Wochen allein nach Deutschland gegangen. Im Januar 1997 habe
er erstmals gesagt, er wolle sich von ihr trennen und die Scheidung
einreichen. Ab Januar 1997 hätten die Ehegatten keine sexuellen Beziehungen
mehr gehabt. Diese Situation sei bei der Unterzeichnung der Erklärung (29.
April 1997) über die eheliche Gemeinschaft sowie bei der erleichterten
Einbürgerung unverändert gewesen. Der Beschwerdeführer habe am 24. Dezember
1999, also knappe zwei Monate nach der Scheidung von seiner Schweizer
Ehefrau, im Heimatstaat eine um 13 Jahre jüngere türkische Staatsangehörige
im gebärfähigen Alter geheiratet.

3.3 Der Beschwerdeführer bringt gegen diese tatsächlichen Feststellungen
folgende Einwände vor:
3.3.1Dass er und seine Ehefrau sich kurze Zeit nach der erleichterten
Einbürgerung, nämlich Mitte Juni 1997, getrennt hätten, habe von niemandem
prognostiziert werden können. Die Vorinstanz sei darauf zu behaften, dass die
Ehe gemäss ihren eigenen Erwägungen in den ersten drei Jahren sehr gut bis
gut gewesen sei. Bereits diese Tatsache zeige, dass die Ehe sicherlich nicht
zwecks Erlangung des Bürgerrechts eingegangen worden sei.

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 128 II 97 E. 3a S. 99) ist
eine erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 Abs. 1 BüG nur möglich, wenn eine
tatsächliche Lebensgemeinschaft sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung besteht. Das Gesuch um
erleichterte Einbürgerung wurde vom Beschwerdeführer am 7. September 1995
beim damals zuständigen Bundesamt für Polizeiwesen gestellt, welchem am 6.
Mai 1997 entsprochen wurde. Gemäss den tatsächlichen Feststellungen im
angefochtenen Entscheid (E. 3.2 hiervor) ist indessen davon auszugehen, dass
bereits anfangs 1997 keine stabile eheliche Gemeinschaft mehr bestand, hat
doch der Beschwerdeführer dannzumal Scheidungsabsichten gehegt und solche
gegenüber seiner Ex-Ehefrau auch geäussert. Die Schlussfolgerung des EJPD ist
demnach nicht zu beanstanden, der Beschwerdeführer habe die Erklärung über
die eheliche Gemeinschaft am 29. April 1997 wider besseres Wissen
unterzeichnet. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelte es sich
bei den Eheproblemen nicht um solche, welche als "normale
Begleiterscheinungen" einer Partnerschaft betrachtet werden könnten. Dass die
ehelichen Unstimmigkeiten bloss vorübergehend waren und dessen ungeachtet
seitens des Beschwerdeführers ein auf die Zukunft gerichteter Ehewille
gegeben war, lässt sich dem angefochtenen Entscheid und den Akten gerade
nicht entnehmen. Ferner ist nicht massgeblich, dass das Geschehene nicht
voraussehbar gewesen sein soll. Von Bedeutung ist jedoch, dass der
Beschwerdeführer ab 1997 nichts gegen den Zerfall der ehelichen Gemeinschaft
bzw. für deren Aufrechterhaltung getan hat. Haltlos ist sein Einwand, beim
Schluss des EJPD, der Beschwerdeführer habe bereits im Zeitpunkt der
Erklärung um die mangelnde Stabilität der Ehe gewusst, handle es sich um eine
rein retrospektive Spekulation. Die Folgerung des EJPD gründet - insbesondere
- auf der Aussage der Ex-Ehefrau, wonach die sexuellen Kontakte ab Januar
1997 abgebrochen seien, was vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt
worden sei.

3.3.2 Dass der Beschwerdeführer trotz der Auseinandersetzung Mitte Juni 1997
bei der Abgabe seiner Erklärung vom 29. April 1997 subjektiv immer noch das
Gefühl gehabt habe, die Ehe sei stabil, ist aufgrund der vorstehenden
Ausführungen nicht glaubwürdig. Die Ex-Ehefrau hat anlässlich ihrer Befragung
vom 29. Oktober 1997 ausgeführt, der Beschwerdeführer habe das Gesuch um
erleichterte Einbürgerung ohne ihr Wissen eingereicht. Als er von Deutschland
zurückgekehrt sei, habe er erstmals im Januar 1997 die Absicht geäussert,
sich scheiden zu lassen. Die Zerrüttung der ehelichen Gemeinschaft wird von
der Vorinstanz durch die folgenden tatsächlichen Feststellungen erhärtet:
Nach 1995 seien Meinungsverschiedenheiten aufgetreten und die Ehegatten
hätten sich gegenseitig nicht mehr verstehen können. Es sei auch keine Liebe
mehr da gewesen. Der Beschwerdeführer habe während ca. eines Jahres noch
versucht, die Ehe zu retten. Die Ex-Ehefrau habe dann aber die gemeinsame
Wohnung ohne sein Wissen gekündigt.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er auf den 1. Juli 1997 in eine
eigene Wohnung eingezogen ist. Die Ex-Ehefrau hat wohl ausgesagt, seit Juli
1997 sei keine stabile eheliche Gemeinschaft mehr gelebt worden. Daraus kann
entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht abgeleitet werden, im
Zeitpunkt der Erklärung vom 29. April 1997 habe eine solche noch bestanden.
Denn - wie erwähnt - ergeben die Aussagen der Ex-Ehefrau ein völlig anderes
Bild von der Ehe für den Zeitraum 1996/1997. Fakten, die diese Zeit in ein
besseres Licht rücken könnten, werden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht.
Dass die Aussage der Ex-Ehefrau, die Wiedervereinigung (im Sommer 1998) sei
nur im Hinblick auf den Erwerb des Bürgerrechts erfolgt, keinen Beweiswert
haben soll, kann nicht bloss mit der Bemerkung begründet werden, diese
Äusserung sei nach der Trennung der Ehegatten erfolgt und somit von negativen
Gefühlen gegenüber ihrem ehemaligen Partner bestimmt worden.

3.4
Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdeführer den Schluss der Vorinstanz, die
eheliche Gemeinschaft sei bereits zu Beginn des Jahres 1997 nicht mehr intakt
gewesen, nicht umzustossen vermocht. Er wäre deshalb - entgegen seiner
Auffassung - gehalten gewesen, die Einbürgerungsbehörde in diesem Zeitpunkt
über die in der Ehe aufgetretenen Schwierigkeiten im Sinne von Art. 41 Abs. 1
BüG zu informieren (vgl. BGE 120 Ib 193 E. 4 S. 198; Urteil 5A.4/2002 des
Bundesgerichts vom 26. März 2002, E. 3b S. 7). Die Vorinstanz hat somit weder
Art. 27 Abs. 1 noch Art. 41 BüG verletzt, noch ihr Ermessen missbraucht oder
überschritten, wenn sie die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
bestätigt hat.

4.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss nach dem Ausgeführten abgewiesen
werden. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. September 2003

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: