Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5A.15/2003
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5A.15/2003 /bnm

Urteil vom 25. August 2003
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Möckli.

Z. ________ AG in Liquidation,
Gemeinderat A.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Marcello Weber, Terrassenweg 1a, Postfach
1130, 6301 Zug,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Koller,
Grossfeldstrasse 11, Postfach, 6011 Kriens,
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach 760, 6301 Zug.

Beistandschaft nach Art. 393 Ziff. 4 ZGB; Vorschusspflicht des
Antragstellers,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zug vom 15. April 2003.

Sachverhalt:

A.
Am 8. Mai 2000 schloss Y.________ mit der Z.________ AG einen Werkvertrag
über die Erstellung eines Einfamilienhauses in B.________. Am 13. April 1999
leistete er eine Anzahlung von Fr. 30'000.--. Mit Schreiben vom 14. November
2000 erklärte er gegenüber der Z.________ AG den Rücktritt vom Vertrag und
verlangte die Rückleistung der Anzahlung.

Gemäss Publikation im SHAB vom 9. März 2001 wurden das Domizil der Z.________
AG und die eingetragenen Personen gelöscht. Mit Verfügung vom 2. Mai 2001,
publiziert am 8. Mai 2001, wurde die Gesellschaft in Anwendung von Art. 86
und 88a HRegV aufgelöst. Danach verblieb sie ohne Liquidator und Domizil.

B.
Mit Schreiben vom 28. Mai 2001 beantragte Y.________ beim Vormundschaftsamt
der Gemeinde A.________, es sei zum Schutz des Vermögens der Z.________ AG in
Liquidation gestützt auf Art. 393 ZGB unverzüglich eine
Verwaltungsbeistandschaft zu errichten. Mit Schreiben vom 7. Juni 2001 teilte
der Sozialdienst der Gemeinde A.________ mit, die Errichtung der
Beistandschaft werde von der Bezahlung eines Kostenvorschusses abhängig
gemacht, da sie ausschliesslich im Interesse des Antragstellers liege. Jener
bestritt die Vorschusspflicht, überwies jedoch am 29. Juni 2001 den
geforderten Betrag von Fr. 5'000.--, worauf der Gemeinderat A.________ am 3.
September 2001 über die Z.________ AG i.L. eine ad hoc-Beistandschaft im
Sinne von Art. 393 Ziff. 4 ZGB errichtete (Ziff. 1) und X.________ als
Beistand ernannte (Ziff. 2). Im Übrigen ordnete er an, dass dieser bei
Erreichen eines Kostenaufwandes von Fr. 5'000.-- einen kurzen Zwischenbericht
einzureichen sowie die weiteren Anordnungen abzuwarten habe (Ziff. 4) und
dass aus dem Vorschuss von Fr. 5'000.-- vorrangig die Kosten der
Beistandschaft zu bezahlen seien (Ziff. 6).

Gegen die beiden letztgenannten Ziffern erhob Y.________ Beschwerde. In deren
Gutheissung ordnete der Regierungsrat des Kantons Zug mit Beschluss vom 22.
Oktober 2002 an, dass der Gemeinderat die Entschädigung des Beistandes
festzusetzen und die Kosten der Z.________ AG i.L. in Rechnung zu stellen und
entsprechend die Gemeinde A.________ an Y.________ den Kostenvorschuss von
Fr. 5'000.-- zurückzuerstatten habe.
Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Z.________ AG i.L. und
des Gemeinderates A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Verwaltungsrechtliche Kammer, mit Urteil vom 15. April 2003 ab.

C.
Gegen dieses Urteil haben die Z.________ AG i.L. und der Gemeinderat
A.________ am 26. Juni 2003 sowohl Berufung und staatsrechtliche Beschwerde
als auch Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Mit Letzterer beantragen sie
die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Bestätigung des Beschlusses
des Gemeinderates A.________ vom 3. September 2001. Es sind keine
Vernehmlassungen eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Nach Art. 97 i.V.m. 98 lit. g OG beurteilt das Bundesgericht letztinstanzlich
Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG,
die von den kantonalen Behörden in letzter Instanz getroffen worden sind. Als
Verfügungen gemäss Art. 5 VwVG gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall,
die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen.

Theoretisch könnten Verfügungen im Bereich des Vormundschaftswesens zum
öffentlichen Recht gezählt werden. Indes ist nach der im geltenden Recht
verankerten Auffassung die Bevormundung (bzw. Verbeiständung) und alles, was
mit der Führung der Vormundschaft (bzw. Beistandschaft) zusammenhängt und im
ZGB geregelt ist, als Teil des Privatrechts zu betrachten. So hat denn auch
der Bundesrat in seiner Botschaft über den Ausbau der
Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 24. September 1965 zu Art. 99 lit. p des
Entwurfes, der dem heutigen Art. 100 lit. g OG entspricht, festgehalten, dass
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen im Rahmen der Aufsicht
über die Vormundschaftsbehörden kein geeignetes Rechtsmittel darstelle, da
diese Verfügungen regelmässig zivilrechtliche Verhältnisse zum Gegenstand
hätten. Angemessenes Rechtsmittel wäre eher die zivilrechtliche Berufung, die
jedoch gemäss (der damaligen Fassung von) Art. 44 OG gegenüber solchen
Verfügungen ausgeschlossen sei (BBl 1965 II S. 1312). Wenn die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde schon in Bezug auf die Tätigkeit der
Vormundschaftsbehörden nicht gegeben ist, gilt dies umso mehr für die
Verfügung, welche die Bevormundung  - bzw. vorliegend die Verbeiständung -
ausspricht, und für die dadurch entfalteten Rechtswirkungen, die eindeutig
privatrechtliche Verhältnisse betreffen (BGE 100 Ib 113 E. 1 S. 114 f.).

Einzig im Bereich des Pflegekinderwesens ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Entscheide betreffend die Bewilligung zur
Aufnahme von Pflegekindern gegeben, weil es dort nicht nur um die Regelung
eines Subordinationsverhältnisses geht, sondern die Kantone auch frei sind,
die betreffende Kompetenz einer anderen als der Vormundschaftsbehörde zu
übertragen (BGE 107 Ib 283 E. 1 S. 284; 116 II 238 E. 1b S. 239 f.). Dies
stellt jedoch keine eigentliche Ausnahme vom Grundsatz dar, dass Verfügungen
auf dem Gebiet des Vormundschaftsrechts und damit auch auf dem Teilgebiet der
Beistandschaft nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht
weitergezogen werden können, steht doch die in Art. 316 ZGB geregelte
Pflegekinderaufsicht gesetzessystematisch ausserhalb des
Vormundschaftsrechts, das mit den Art. 360-456 ZGB die dritte Abteilung des
Familienrechts bildet.

2.
Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer war die Frage des zulässigen
Bundesrechtsmittels keineswegs so unklar, ist doch der entsprechende
Grundsatz in der amtlichen Sammlung publiziert und somit allgemein
zugänglich. Es besteht deshalb keine Veranlassung, für die Gerichtsgebühr
unter den ohnehin tiefen Kostenvorschuss zu gehen. Sie ist den
Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 156 Abs.
1 und 7 OG). Da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden, sind keine
entschädigungspflichtigen Parteikosten entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird unter solidarischer Haftbarkeit den
Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug
sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 25. August 2003

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: