Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5A.14/2003
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5A.14/2003 /bnm

Urteil vom 20. August 2003
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterinnen Nordmann, Escher,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Möckli.

1. Alexander von Senger, Haus Stocksberg, 6263 Richenthal,
2.Roland Anton Brun, Zeppelinstrasse 43, 8057 Zürich,
3.Roland Paul Dirk Friedrich, Schillerstrasse 1-b,
DE-76870 Kandel,
4.M. Andreas Textor, Eigerstrasse 21, 8200 Schaffhausen,
alle vier vertreten durch Rechtsanwälte Bruno Baer und Michael E. Dreher,
Seestrasse 221, Postfach, 8700 Küsnacht ZH,
5.Michael E. Dreher, Bahnhofstrasse 29, Postfach, 8702 Zollikon,
6.Bruno Baer, Seestrasse 221, Postfach, 8700 Küsnacht ZH,
Beschwerdeführer,

gegen

Hugo Ammann, Schloss Zurzach, Barzstrasse 2, 5330 Zurzach,
Kurt Gosteli, Schloss Zurzach, Barzstrasse 2, 5330 Zurzach,
Beschwerdegegner,
beide vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald, Postfach 31, 5330 Zurzach,
Eidgenössisches Departement des Innern, Eidg. Stiftungsaufsicht, 3003 Bern,

Werner Wunderlin, Bahnhofstrasse 42, 5401 Baden.

Stiftungsaufsicht (vorsorgliche Massnahmen),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Eidgenössischen
Departements des Innern, Eidg. Stiftungsaufsicht, vom 23. Mai 2003.

Sachverhalt:

A.
Die Antonie Deusser-Stiftung ist eine Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. ZGB.
Sie wurde am 23. Februar 1972 von Antonie Deusser errichtet und bezweckt, das
künstlerische Oeuvre von Prof. August Deusser (1870-1942) zu erhalten und es
öffentlich zugänglich zu machen. Seit 1978 hat sie ihren Sitz im Schloss
Zurzach, das sich in ihrem Eigentum befindet. Am gleichen Ort hat die am 19.
Januar 1998 von Estella Hirzel errichtete Arthur und Estella Hirzel
Callegari-Stiftung ihren Sitz. Sie ist ebenfalls eine Stiftung gemäss Art. 80
ff. ZGB und bezweckt die Unterstützung von Unternehmungen der Wohlfahrt,
Wohltätigkeit, Gemeinnützigkeit und ähnlichen Institutionen und Sozialwerken.

Seit der Gründung war Hugo Ammann Stiftungsratspräsident beider Stiftungen.
Durch spätere Zuwahl wurden auch Kurt Gosteli und Eliane Pires Mitglieder der
Stiftungsräte. Am 1. Januar 1998 nahm Alexander von Senger seine Tätigkeit
als Geschäftsführer des Schlossbetriebs Zurzach auf; gleichzeitig wurde er
als Stiftungsrat der beiden Stiftungen gewählt. Nachdem er sich im Frühling
1999 mit Hugo Ammann überworfen hatte, wurde er mit Beschluss vom 27. März
1999 als Stiftungsrat der beiden Stiftungen abgewählt.

Mit Eingabe vom 10. Mai 2000 erhob Alexander von Senger bei der
Eidgenössischen Stiftungsaufsicht (EDI) bezüglich beider Stiftungen
Aufsichtsbeschwerde und begehrte die Feststellung, dass seine in den
Stiftungsratsprotokollen vom 27. März 1999 festgehaltene Abwahl nichtig sei.
Des Weiteren verlangte er die Absetzung von Hugo Ammann, Kurt Gosteli und
Eliane Pires als Stiftungsräte. Mit Entscheiden vom 12. April 2002 gab das
EDI den Aufsichtsanzeigen insofern statt, als es Alexander von Senger, aber
auch die zwischenzeitlich in ihrem Amt eingestellten Hugo Ammann, Kurt
Gosteli und Eliane Pires wieder als Stiftungsräte einsetzte und ihnen den
Auftrag erteilte, sich innerhalb von sechs Monaten mit zwei weiteren Personen
je Stiftung zu ergänzen. Des Weiteren verfügte es, dass der Stiftungsbeistand
bis zur angeordneten personellen Ergänzung der Stiftungsräte im Amt bleibe.
Auf Beschwerden von Alexander von Senger hin stellte das Bundesgericht mit
Entscheiden vom 20. August 2002 die Nichtigkeit der Wahl von Eliane Pires vom
27. März 1999 in die beiden Stiftungsräte fest. Im Übrigen wies es die
Dossiers zur Abklärung der gegen Hugo Ammann und Kurt Gosteli erhobenen
Vorwürfe an das EDI zurück.
In der Folge verfügte das EDI am 14. Februar 2003, dass Hugo Ammann und Kurt
Gosteli unter Entzug der Unterschriftenberechtigung in ihrer Funkton als
Stiftungsräte eingestellt blieben, und zwar bis zum Widerruf der Einstellung
oder bis zur definitiven Abberufung nach Beendigung der aufsichtsrechtlichen
Abklärungen. Entsprechend erscheinen Hugo Ammann und Kurt Gosteli im
Handelsregister als Mitglieder des Stiftungsrats ohne Zeichnungsberechtigung.
Demgegenüber ist Alexander von Senger als Stiftungsrat mit
Kollektivunterschrift zu Zweien eingetragen.

B.
Ohne Rücksprache mit dem EDI oder dem (bereits am 20. August 2000 ernannten)
Stiftungsbeistand wählte Alexander von Senger am 7. Mai 2003 in seiner
Funktion als Stiftungsrat seine beiden Rechtsvertreter in der
Stiftungsangelegenheit, Michael E. Dreher und Bruno Baer, deren ebenfalls mit
dem Dossier betrauten Mitarbeiter Andreas Textor sowie Roland Anton Brun und
Roland Paul Dirk Friedrich zu Stiftungsräten. Diese Ernennungen wurden dem
Handelsregisteramt sogleich mitgeteilt und von diesem im Handelsregister
eingetragen. Mit Eingaben vom 12. Mai 2003 teilten die beiden Stiftungen dem
EDI mit, die Stiftungsräte seien nun ordentlich besetzt, und verlangten die
Aufhebung der Stiftungsbeistandschaft. Am 14. Mai 2003 teilten die
Stiftungsräte die Neubesetzung allen Banken mit, bei denen die Stiftungen
Vermögensanlagen besitzen; ausserdem baten sie diese um Auszüge über
sämtliche Konti und Depots sowie um Neuordnung der Unterschriftenkarten. Des
Weiteren veranlassten sie eine Postumleitung.
Mit Verfügung vom 23. Mai 2003 stellte das EDI fest, dass der
Stiftungsbeistand die Postumleitung wieder rückgängig gemacht sowie die
Banken angewiesen habe, keine Auskünfte zu erteilen (Ziff. 1 und 2), und es
nahm und gab Kenntnis, dass Alexander von Senger und die am 7. Mai 2003 neu
ernannten Stiftungsräte zugesichert hätten, ohne Mitwirkung des
Stiftungsbeistandes keine Verfügungen oder Geschäfte vorzunehmen (Ziff. 3).
Des Weiteren ordnete das EDI an, dass die Geschäftsführung beim
Stiftungsbeistand verbleibe, und es untersagte den Stiftungsräten unter
Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB, ohne Einverständnis des
Beistandes irgendwelche Handlungen vorzunehmen oder vor Dritten aufzutreten
(Ziff. 4), und zwar bis zu einer neuen Verfügung der Aufsichtsbehörde (Ziff.
5). Sodann entzog es einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung
(Ziff. 6). Hinsichtlich der Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- bestimmte es,
dass sie je hälftig zu Lasten der Stiftungen gingen und zur Hauptsache
geschlagen würden (Ziff. 7).

C.
Gegen diese Verfügung haben Alexander von Senger und die fünf neu gewählten
Stiftungsräte am 25. Juni 2003 Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans
Bundesgericht erhoben, im Wesentlichen mit den Begehren um deren Aufhebung
und um aufschiebende Wirkung. Mit Vernehmlassungen vom 4., 10. und 14. Juli
2003 haben das EDI, der Stiftungsbeistand sowie Hugo Ammann und Kurt Gosteli
im Wesentlichen auf Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um aufschiebende
Wirkung geschlossen. Mit Präsidialverfügung vom 15. Juli 2003 ist diese nicht
erteilt worden. Am 25. Juli 2003 haben die Beschwerdeführer unaufgefordert
eine Replik zu den Vernehmlassungen eingereicht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Obwohl die Stiftungsaufsicht ihre Rechtsgrundlage in Art. 84 ZGB hat, ist
das Verhältnis zwischen der Stiftung und ihrer Aufsichtsbehörde vorwiegend
öffentlich-rechtlicher Natur (BGE 107 II 385 E. 2 S. 388). Gegen den
Entscheid des EDI betreffend Stiftungsaufsicht ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (Art. 98 lit. b OG). Ausnahmen im Sinne
der Art. 99 ff. OG liegen nicht vor.

1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens gerügt werden
(Art. 104 lit. a OG). Zum Bundesrecht gehört auch das Bundesverfassungsrecht,
soweit eine entsprechende Rüge eine Angelegenheit betrifft, welche in die
sachliche Zuständigkeit der eidgenössischen Verwaltungsrechtspflegeinstanz
fällt (BGE 119 Ib 380 E. 1b S. 382). Sodann ist die Rüge zulässig, der
rechtserhebliche Sachverhalt sei unrichtig oder unvollständig festgestellt
worden (Art. 104 lit. b OG). Das Bundesgericht kann die Feststellung des
Sachverhalts von Amtes wegen überprüfen (Art. 105 Abs. 1 OG). An die
vorinstanzlichen Feststellungen ist es nicht gebunden, da keine richterliche
Behörde als Vorinstanz entschieden hat (Art. 105 Abs. 2 OG e contrario).

2.
2.1 Über weite Strecken beanstanden die Beschwerdeführer - in teilweise an
die Grenzen anwaltlichen Anstandes gehender Polemik und persönlichen
Anfeindungen gegen das EDI - nicht konkrete Anordnungen, sondern verschiedene
Passagen aus den Erwägungen des angefochtenen Entscheids. Darauf ist nicht
einzutreten, soweit diese Beanstandungen nicht der Begründung gültig
erhobener Rügen dienen.

2.2 Mit Bezug auf das Dispositiv ist nicht ersichtlich, inwiefern die
Beschwerdeführer durch die blossen Feststellungen in Ziff. 1 und 2 sowie
durch die Kenntnisnahme in Ziff. 3 beschwert sein könnten. Feststellungen im
Dispositiv sind entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer zulässig, ja zur
besseren Verständlichkeit und zur Vermeidung von Missverständnissen oft
wünschenswert. Sinnlos ist sodann das in diesem Zusammenhang gestellte
Eventualbegehren, es sei festzustellen, dass die entsprechenden
Entscheidziffern nur Feststellungen bzw. Kenntnisnahmen enthielten. Insoweit
ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ebenfalls nicht einzutreten.

2.3 Keine Beschwer ist schliesslich im Zusammenhang mit der Dispositivziffer
6 ersichtlich, führen doch die Beschwerdeführer aus, der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde komme schon von Gesetzes wegen keine
aufschiebende Wirkung zu (Art. 111 Abs. 2 OG) und vermag somit die
entsprechende Anordnung des EDI die Beschwerdeführer bereits nach ihrer
eigenen Ansicht nicht zu belasten. Auch darauf ist nicht einzutreten.

3.
3.1 Die Beschwerdeführer haben die beiden Urteile des Bundesgerichts vom 20.
August 2002 offensichtlich missverstanden, wenn sie diese als Aufforderung
zur Ergänzung des Stiftungsrates gedeutet haben:

Die Beschwerdeführer verkennen, dass das Bundesgericht Hugo Ammann und Kurt
Gosteli weder als Stiftungsräte abgesetzt noch gesagt hat, diese seien
untragbar. Vielmehr hat es befunden, die Vorinstanz sei den seitens der
Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfen zu wenig nachgegangen, und erwogen, es
würde sich die Frage stellen, ob diese für die Zukunft als Stiftungsräte
haltbar wären, falls die Vorwürfe zuträfen. In der Folge hat es die Sache zur
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an das EDI zurückgewiesen. Im
Übrigen hätten die Beschwerdeführer mit ihren Wahlgeschäften - deren
Zulässigkeit vorausgesetzt (dazu. E. 3.3 und 3.4) - gewissermassen das
aufsichtsrechtliche Verfahren gegenstandslos gemacht, was von vornherein
nicht dem Sinn einer Rückweisung zur weiteren aufsichtsrechtlichen
Abklärungen entsprechen kann.

3.2 Ebenso wenig trifft die Behauptung zu, Alexander von Senger habe nichts
anderes gemacht, als das EDI mit den Entscheiden vom 12. April 2002 gefordert
habe: Die Beschwerdeführer gehen bei ihrer Argumentation darüber hinweg, dass
diese mit den beiden Bundesgerichtsurteilen vom 20. August 2002 aufgehoben
worden sind und folglich keine Rechtswirkung mehr entfalten können, und
blenden vollständig aus, dass das EDI, aber auch die anderen beteiligten
Parteien seinerzeit davon ausgegangen sind, es seien (wiederum) vier
Stiftungsratsmitglieder im Amt, die in mehr oder weniger einträchtigem
Zusammenwirken den jeweiligen Stiftungsrat um zwei Mitglieder erweitern
könnten.

3.3 Damit bleibt zu klären, ob Alexander von Senger einziger verbleibender
Stiftungsrat und damit zur Ergänzung des jeweiligen Stiftungsrates berechtigt
war, wie dies die Beschwerdeführer behaupten. Dabei geht es nicht etwa um die
Vertretungsmacht gegen aussen (Art. 54 und 55 ZGB), sondern vielmehr um die
aktiven Wahlbefugnisse und damit um die Bestellung der Organe (Art. 83 Abs. 1
ZGB). Diese richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen in den Statuten,
die wie folgt lauten: "Nach dem Tod der Stifterin ... sind das oder die
dannzumaligen Mitglieder des Stiftungsrates ermächtigt, diesen durch die
Ernennung weiterer Mitglieder zu ergänzen oder zu erweitern" (Art. 5 Abs. 2
der Statuten der Deusser-Stiftung bzw. Art. 5 lit. a Abs. 2 der Hirzel
Callegari-Stiftung).

Die Beschwerdeführer gehen davon aus, dass die Konstellation "das
dannzumalige Mitglied des Stiftungsrates" vorgelegen habe. Damit überspielen
sie jedoch den Umstand, dass Hugo Ammann und Kurt Gosteli als Stiftungsräte
weder abgesetzt noch im Handelsregister gelöscht, sondern bis zur Klärung der
Vorwürfe unter Entzug der Unterschriftenberechtigung in ihrem Amt eingestellt
sind. Die Löschung ihrer Unterschriftenberechtigung im Handelsregister
tangiert ausschliesslich ihre organschaftlichen Vertretungsbefugnisse und
damit ihre Handlungsmacht gegen aussen im Sinne von Art. 54 und 55 ZGB. Zwar
kann ihnen für die Zeit ihrer Einstellung ebenso wenig ein aktives Wahlrecht
hinsichtlich der Ernennung weiterer Stiftungsräte zustehen, aber es lässt
sich deshalb nicht sagen, dass sie als Stiftungsräte nicht mehr vorhanden
seien; dies wäre erst nach einer definitiven Abberufung der Fall. Sind sie
folglich nach wie vor - wenn auch im Amt eingestellte - Mitglieder des
Stiftungsrats, besteht unverändert eine Mehrzahl von
Stiftungsratsmitgliedern. Entsprechend wäre für die Ernennung neuer
Stiftungsräte nach den einschlägigen Statutenbestimmungen ein
Mehrheitsbeschluss nötig. Es lässt sich deshalb auch nicht sagen, Alexander
von Senger habe gewissermassen mit sich selbst eine Universalversammlung
durchgeführt.

3.4 Soweit die Stiftungsurkunde oder -reglemente nichts anderes bestimmen,
ist in organisatorischer Hinsicht, namentlich betreffend Willensbildung und
Beschlussfassung, das Vereinsrecht auf körperschaftlich organisierte
Stiftungen analog anzuwenden (Riemer, Berner Kommentar, N. 32 zu Art. 83 ZGB;
vgl. auch Entscheide 5A.23/1999 vom 27. März 2000, E. 2b; 5A.2/2002 vom 20.
März 2002, E. 4c; 5A.8/2002 vom 20. August 2002, E. 2.3). Liegt wie
vorliegend gar kein Beschluss, sondern lediglich ein Scheinbeschluss vor, ist
der Schein durch Nichtigerklärung zu beseitigen (Riemer, a.a.O., N. 95 zu
Art. 75 ZGB).

Nichtige Beschlüsse sind grundsätzlich unwirksam und insbesondere zeitigt der
Handelsregistereintrag keine heilende Wirkung (Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel,
Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 25 N. 135 f.). In der Regel sind
auch juristische oder praktische Probleme bei der Wiederherstellung des
früheren Zustandes kein hinreichender Grund, um über die Nichtigkeit
hinwegzugehen (BGE 116 II 713 E. 4 S. 715 ff. betr. nichtigen
Fusionsbeschluss einer Krankenkasse). Anders zu entscheiden wäre einzig, wenn
die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit ernsthaft gefährdet
würde. So wäre allenfalls das Vertrauen gutgläubiger Dritter in einen
jahrelang unangefochten andauernden Zustand zu schützen (vgl. BGE 78 III 33
E. 9 S. 44 ff.). Im vorliegenden Fall wird die Rechtssicherheit nicht
ernsthaft gefährdet. Insbesondere werden weder die Interessen Dritter
tangiert noch ist die - ohnehin bereits weitgehend erfolgte -
Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes mit Problemen verbunden.
Nichtigkeit von Vereins- und entsprechend auch von Stiftungsratsbeschlüssen
ist von Amtes wegen festzustellen (Riemer, a.a.O., N. 132 zu Art. 75 ZGB,
m.w.H.). Im Übrigen wird dies auch in der Vernehmlassung des
Stiftungsbeistandes verlangt (S. 3) und in derjenigen von Hugo Ammann und
Kurt Gosteli erwähnt (S. 16). Somit ist als Zwischenergebnis festzustellen,
dass die am 7. Mai 2003 erfolgte Ernennung von Michael E. Dreher, Bruno Baer,
Andreas Textor, Roland Anton Brun und Roland Paul Dirk Friedrich als
Stiftungsräte der Antonie Deusser-Stiftung sowie der Arthur und Estella
Hirzel Callegari-Stiftung nichtig ist.

3.5 Dies bedeutet nun freilich nicht, dass bis zum Abschluss der
aufsichtsrechtlichen Abklärungen die Ernennung zusätzlicher Stiftungsräte -
namentlich die seinerzeit vom EDI gewünschten Fachpersonen für den
kulturellen und den operativen Bereich - von vornherein ausgeschlossen wäre:

Ist nicht die statutarisch vorgesehene Konstellation gegeben, dass das
(verbleibende) Stiftungsratsmitglied den Stiftungsrat durch Kooptation
ergänzen kann, sind vielmehr mehrere Stiftungsräte vorhanden und demnach die
Stiftungsräte als Gesamtheit dazu berufen, und ist dieses Kollektiv in seiner
internen Handlungsfähigkeit blockiert, weil zwei der drei Stiftungräte in
ihrem Amt eingestellt sind, muss der Aufsichtsbehörde, die diese
Einstellungen gestützt auf Art. 84 ZGB verfügen konnte, kraft ihrer
Aufsichtsgewalt ebenfalls die Befugnis zukommen, an deren Stelle bei der
Ernennung neuer Stiftungsräte mitzuwirken. Umso mehr muss ihr diese Kompetenz
zustehen, als sie nach anerkannter Praxis bei Abberufung aller Stiftungsräte
die neuen Organe bestimmen kann, soweit hierfür nicht die Statuten eine
andere Instanz bezeichnen (vgl. Riemer, a.a.O., N. 102 zu Art. 84 ZGB).

Im Rahmen seiner Mitwirkungskompetenz könnte das EDI gemeinsam mit Alexander
von Senger nach weiteren Stiftungsräten suchen, soweit es dies für notwendig
erachtet. Es wäre aber auch denkbar, dass jener allfällige Stiftungsräte
vorschlägt. Diesfalls dürfte es entbehrlich sein, dass das EDI bei der
Ernennung neuer Stiftungsräte an einer förmlichen Sitzung teilnimmt; vielmehr
wird es seine Befugnisse auch so wahrnehmen können, dass es allfällige
Ernennungsvorschläge prüft und anschliessend über die Genehmigung eine
positive oder negative Verfügung erlässt.

4.
4.1 Als Folge werden verschiedene Vorbringen der Beschwerdeführer
gegenstandslos, namentlich dasjenige, die Geschäftsführung könne gar nicht
mehr dem Stiftungsbeistand obliegen, nachdem der Stiftungsrat wieder
ordentlich besetzt worden sei.

4.2 Bestehen bleibt jedoch zum einen die Behauptung, das EDI sei nach Erlass
der Bundesgerichtsurteile vom 20. August 2002 untätig geblieben. Indes
verkennen die Beschwerdeführer bei ihrer - wie die Vernehmlassung des EDI
zeigt, ohnehin unberechtigten - Kritik, dass die Amtsführung bzw.
Vorgehensweise der Stiftungsaufsicht als solche nicht Beschwerde- bzw.
Anfechtungsobjekt einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde sein kann. Sie hätten
für ihre Anliegen - wenn schon - eine Rechtsverzögerungsbeschwerde erheben
(Art. 97 Abs. 2 OG) oder vorliegend entsprechende Anträge stellen müssen.
Darauf ist nicht einzutreten.

4.3 Nicht hinfällig ist zum anderen die Rüge, das EDI habe mit Ziff. 4 seines
Entscheides nicht nur den neuen Stiftungsräten, sondern ohne Differenzierung
auch dem langjährigen Stiftungsratsmitglied Alexander von Senger einen
Maulkorb verpasst. Es sei abstrus, dass die Stiftungsaufsicht nun auch jenen
faktisch sämtlicher Rechte als Stiftungsrat beraube. Diese Vorwürfe sind
indessen unberechtigt:

Wie die von ihm ernannten Stiftungsräte ist auch Alexander von Senger selbst
im Handelsregister als mit dem Stiftungsbeistand
kollektivzeichnungsberechtigt eingetragen. Dies hat ihn jedoch ebenso wenig
wie die anderen Stiftungsräte gehindert, ohne dessen Mitwirkung, ja ohne
dessen Wissen die Tagesgeschäfte an sich zu reissen und als erste Handlungen
Handelsregistereinträge und eine Postumleitung zu veranlassen sowie die
Banken um Zustellung sämtlicher Unterlagen und Bereinigung der
Unterschriftenkarten zu bitten. Die von den Stiftungsräten ohne Umschweife
eingeleiteten Schritte lassen vermuten, dass sie in keiner Weise gedachten,
den kollektivzeichnenden Stiftungsbeistand in irgendeiner Form in ihr Handeln
mit einzubeziehen oder gar mit ihm zusammenzuarbeiten. Entsprechend war das
Verbot, ohne Einverständnis des Stiftungsbeistandes im Namen der Stiftung
Handlungen selbständig vorzunehmen oder vor Dritten aufzutreten, auch
gegenüber Alexander von Senger gerechtfertigt. Entgegen der Kritik der
Beschwerdeführer war das EDI schliesslich befugt, im Widerhandlungsfall die
Straffolgen von Art. 292 StGB anzudrohen (BGE 99 Ib 255 E. 4 S. 259 f.).

5.
Wenig verständlich ist schliesslich die Behauptung, die Verfahrenskosten
würden doppelt erhoben. Aus Ziff. 7 der angefochtenen Verfügung ist klar
ersichtlich, zu wessen Lasten die Kosten des Massnahmeverfahrens gehen und zu
welchem Zeitpunkt sie zu erheben sind: Sie sind je zur Hälfte von den beiden
Stiftungen zu tragen, werden jedoch erst im Rahmen der Entscheide über die
Hauptsache abgerechnet.

6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die am 7. Mai 2003 erfolgte Ernennung von
Michael E. Dreher, Bruno Baer, Andreas Textor, Roland Anton Brun und Roland
Paul Dirk Friedrich als Stiftungsräte der Antonie Deusser-Stiftung sowie der
Arthur und Estella Hirzel Callegari-Stiftung nichtig und im Übrigen die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten
werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer unter
solidarischer Haftbarkeit kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs.
1 und 7 sowie Art. 159 Abs. 2 und 5 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Es wird festgestellt, dass die am 7. Mai 2003 erfolgte Ernennung von Michael
E. Dreher, Bruno Baer, Andreas Textor, Roland Anton Brun und Roland Paul Dirk
Friedrich als Stiftungsräte der Antonie Deusser-Stiftung sowie der Arthur und
Estella Hirzel Callegari-Stiftung nichtig ist.

Das Handelsregisteramt des Kantons Aargau wird angewiesen, die genannten
Personen als Stiftungsräte der Antonie Deusser-Stiftung sowie der Arthur und
Estella Hirzel Callegari-Stiftung unverzüglich zu löschen.

2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern  unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

4.
Die Beschwerdeführer haben unter solidarischer Haftbarkeit die
Beschwerdegegner Hugo Ammann und Kurt Gosteli einerseits sowie den
Stiftungsbeistand Werner Wunderlin andererseits mit je Fr. 6'000.-- zu
entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Eidgenössischen Departement des
Innern, Eidg. Stiftungsaufsicht, sowie dem Eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt. Dem Handelsregisteramt des Kantons
Aargau werden das Rubrum sowie Ziff. 1 des Dispositivs eröffnet.

Lausanne, 20. August 2003

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: