Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5A.11/2003
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5A.11/2003 /min

Urteil vom 31. Juli 2003
II. Zivilabteilung

Bundesrichterin Nordmann, präsidierendes Mitglied, Bundesrichterin Escher,
Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Schett.

Y. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner Kamm,
Höschgasse 33, Postfach 610, 8034 Zürich,

gegen

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundeshaus West, 3003 Bern.

Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen Justiz-
und Polizeidepartements vom 12. Mai 2003.

Sachverhalt:

A.
Y. ________ reiste am 26. August 1990 in die Schweiz ein und ersuchte um
Asyl. Nachdem das Gesuch von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
am 27. August 1993 abgewiesen und der Gesuchsteller verpflichtet worden war,
die Schweiz zu verlassen, hatte er am 13. Dezember 1993 ein Revisionsgesuch
eingereicht, auf welches die ARK mit Entscheid vom 15. Dezember 1993 nicht
eintrat. Am 28. März 1994 heiratete Y.________ die geschiedene Schweizer
Bürgerin Z.________, geb. X.________.

Am 3. Oktober 1997 erhielt Y.________ durch erleichterte Einbürgerung nach
Art. 27 BüG das Schweizer Bürgerrecht. In diesem Zusammenhang hatte er am 24.
September 1997 eine Erklärung unterzeichnet, wonach er mit seiner Ehefrau in
einer tatsächlichen, stabilen, ungetrennten ehelichen Gemeinschaft an
derselben Adresse lebe. Er wurde auch darüber informiert, dass die
erleichterte Einbürgerung nicht möglich sei, wenn vor oder während des
Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung
beantragt habe oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr bestehe.

B.
Am 27. Januar 1999 teilte die Sektion Bürgerrecht und Personenstand des
Kantons Aargau dem Bundesamt für Ausländerfragen (BFA) mit, Y.________ sei
seit dem 24. Februar 1998 von seiner Schweizer Ehefrau geschieden und habe
sich am 15. Juli 1998 im Libanon mit der libanesischen Staatsangehörigen
U.________ verheiratet.

Nach Einholung der Scheidungsakten wurde die Ex-Ehefrau von Y.________ im
Auftrag des BFA am 1. Juni 2001 durch die Stadtpolizei Zürich befragt. Am 27.
Mai 2002 gewährte das BFA Y.________ teilweise Einsicht in dieses
Befragungsprotokoll. Nachdem dieser am 31. Juli 2002 dazu Stellung genommen
hatte, erklärte das BFA mit Verfügung vom 30. August 2002 die am 3. Oktober
1997 erfolgte erleichterte Einbürgerung für nichtig. Die hiergegen erhobene
Beschwerde wies das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) am
12. Mai 2003 ab.

C.
Mit Eingabe vom 12. Juni 2003 führt Y.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde
und beantragt, der Entscheid des EJPD vom 12. Mai 2003 sei aufzuheben und die
erleichterte Einbürgerung sei zu bestätigen.

Mit Verfügung vom 7. Juli 2003 hat der Präsident der II. Zivilabteilung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Eine Vernehmlassung in der Sache wurde nicht eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1
Nach Art. 100 Abs. 1 lit. c OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem
Gebiet des Schweizer Bürgerrechts nur ausgeschlossen, wenn es sich um die
Erteilung oder Verweigerung der Bewilligung für die ordentliche Einbürgerung
handelt. Daraus folgt umgekehrt, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
zulässig ist, wenn es um die erleichterte Einbürgerung geht und damit auch,
wenn der Widerruf einer solchen zur Beurteilung steht (BGE 120 Ib 193, nicht
publizierte E. 1). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die
Formvorschriften von Art. 108 Abs. 2 OG und richtet sich gegen einen
anfechtbaren Departementsentscheid (Art. 98 lit. b OG). Auf die fristgerecht
(Art. 106 Abs. 1 OG) eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten, soweit
nicht die Verfügung des Bundesamtes für Ausländerfragen angefochten wird. Das
Bundesgericht überprüft den Sachverhalt und das Bundesrecht frei (Art. 104
lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 1 OG).

1.2 Zur Frage, in welchem Zeitpunkt die Ex-Ehefrau sich geweigert hat, die
muslimischen Riten zu befolgen, verweist der Beschwerdeführer auf die
Verwaltungsbeschwerde vom 2. Oktober 2002. Dieser Verweis ist nicht zulässig,
denn die Begründung muss in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde selbst
enthalten sein (Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 123 V 335 E. 1a und b S. 336/337, mit
Hinweisen).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass das Departement des Innern des
Kantons Aargau am 28. August 2002 die zugestellten Entscheidakten gründlich
studiert habe. Er ist der Auffassung, es sei ein "Vorurteilsentscheid"
gefällt worden.

Der Beschwerdeführer geht mit der Vorinstanz einig, dass ihm mit Bezug auf
dieses Zustimmungsverfahren keine Parteistellung zukommt. Da sein Einwand von
vornherein nicht stichhaltig ist, kann offen gelassen werden, ob die
Beschwerdelegitimation in diesem Punkt überhaupt gegeben ist.

2.2 Das EJPD hält dazu fest, aus den vorinstanzlichen Akten gehe ohne
weiteres hervor, dass das BFA mit Schreiben vom 26. August 2002 die
heimatlichen Behörden über die wesentlichen Gründe für die beabsichtigte
Nichtigerklärung informiert habe. Auf Grund der beigelegten Unterlagen hätten
sich die heimatlichen Behörden durchaus ein Bild über die wesentlichen
Sachverhaltselemente (Umstände der Eheschliessung, Scheidungsgründe,
religiöse Vorstellungen, zeitlicher Zusammenhang zwischen der Einbürgerung
und der Einreichung der Scheidungsklage, usw.) machen können. Anderes oder
mehr sei hierzu nicht notwendig gewesen, weshalb es keine Rolle spiele, wie
rasch die heimatlichen Behörden ihren Zustimmungsentscheid gefällt hätten.
Diese seien denn von Gesetzes wegen auch nicht gehalten, ihre Zustimmung zu
begründen.

2.3 Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG ist für die Nichtigerklärung der erleichterten
Einbürgerung die Zustimmung der Behörden des Heimatkantons notwendig.
Inwiefern das Departement des Innern des Kantons Aargau nicht in der Lage
gewesen sein soll, sich innerhalb eines Tages gestützt auf die vom BFA
beigelegten Unterlagen zu vergewissern, ob die beabsichtigte Nichtigerklärung
der Einbürgerung gerechtfertigt sei, wird vom Beschwerdeführer nicht näher
begründet. Das Studium der Scheidungsakten, des Protokolls der Befragung der
Ex-Ehefrau vom 1. Juni 2001 sowie der Stellungnahmen des Rechtsvertreters des
Beschwerdeführers ist indessen in weniger als einem halben Tag zu bewältigen.
Der Vorwurf des Beschwerdeführers, dass die Zustimmung der Heimatbehörde auf
"unseriöse" Weise zustande gekommen sei, geht somit fehl.

3.
3.1 Das Bundesgericht geht davon aus, dass eine eheliche Gemeinschaft im Sinne
von Art. 27 BüG nicht nur das formelle Bestehen einer Ehe, sondern das
Vorliegen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft voraussetzt. Eine solche
Gemeinschaft kann nur bejaht werden, wenn der gemeinsame Wille zu einer
stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt ist. Ein Hinweis auf den fehlenden
Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann
der Umstand sein, dass kurze Zeit nach der Einbürgerung das
Scheidungsverfahren eingeleitet wird. Der Gesetzgeber wollte dem
ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin die erleichterte
Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im
Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (BGE 128 II 97 E. 3a S. 99).

Nach Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom EJPD mit Zustimmung der
Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie
durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen
worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt daher
nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt vielmehr voraus, dass
diese erschlichen, das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten
erwirkt worden ist (BGE 128 II 97 E. 4a S. 101). Arglist im Sinne des
strafrechtlichen Betrugstatbestands ist nicht erforderlich. Immerhin ist
notwendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde
bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es
unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu
informieren (Urteil der II. Zivilabteilung 5A.5/1997 vom 21. Mai 1997, E.
2b).

3.2 Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer habe im
Scheidungsverfahren dargelegt, die Ehegatten hätten vor der Eheschliessung
die Abmachung getroffen, die Schweizer Ehefrau solle einen Schleier mit
offenem Gesicht tragen. Sie habe die islamische Lebensweise abgelehnt und
ihren Kopf und ihre Arme nicht bedecken wollen. Vor der Ehe seien sie sich
diesbezüglich einig gewesen. Nachher habe die Ehefrau ihr Versprechen nicht
gehalten. Sie habe weder gebetet, noch habe sie die Kopfbedeckung getragen.
Schliesslich habe sie die gesamte islamische Lebensweise in Frage gestellt
und sich davon abgewendet. Die Ehefrau habe den Scheidungspunkt bestätigt,
wobei sie sich zur Frage der vorgebrachten vorehelichen Abmachung nicht
geäussert habe. Im Einzelnen habe sie ergänzt, sie würde die Situation anders
gewichten. Ihrer Meinung nach hätten die Ehegatten die Probleme lösen können,
wenn der Beschwerdeführer nur nicht ständig auf der islamischen Bekleidung
bestanden hätte. Nachdem er arbeitslos geworden sei, sei es besonders schlimm
gewesen, weil er ständig gebohrt habe. Sie habe beispielsweise keinem Mann
die Hand reichen dürfen. Der Ehemann sei unflexibel und stur gewesen.
Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer repliziert, er sei nicht derart stur
gewesen, immerhin habe die Frau seine Brüder (mit Händedruck) begrüssen
dürfen.

Das EJPD fährt fort, anlässlich ihrer Einvernahme durch die Stadtpolizei
Zürich am 1. Juni 2001 habe die Ex-Ehefrau dargelegt, erst zwei oder drei
Jahre nach der Heirat habe der Beschwerdeführer zu ihr gesagt, sie solle sich
anders anziehen. Bemerkenswert sei hierbei, dass die angebliche voreheliche
Abmachung bezüglich der Bekleidungsvorschriften mit keinem Wort erwähnt
worden sei. Weiter habe sie ausgeführt, im Zeitpunkt der Unterzeichnung der
Erklärung über die eheliche Gemeinschaft sei sie immer noch davon überzeugt
gewesen, dass der Beschwerdeführer der richtige Ehemann für sie sei. Zur
Scheidung sei es nur wegen dem Kleiderzwang gekommen. Von den
Scheidungsabsichten des Beschwerdeführers habe sie erst kurz vor Einreichung
der Scheidungsklage erfahren. Vorher habe er nie direkt von Scheidung
gesprochen. Diese Zeit habe sie krank gemacht, denn nach der Scheidung sei
sie während eineinhalb Jahren in therapeutischer Behandlung gewesen.

Daraus folgert die Vorinstanz, die Aussagen beider Ex-Ehegatten würden
bestätigen, dass die Scheidungsinitiative Ende 1997 unerwartet und abrupt vom
Beschwerdeführer ausgegangen sei, nachdem sich die Auseinandersetzungen um
die Bekleidungsvorschriften intensiviert hätten. Es mache daher tatsächlich
allen Anschein, als hätte der Beschwerdeführer mit der Durchsetzung seiner
Forderungen, die bereits seit 1996 und 1997 im Raume gestanden hätten, erst
nach der erleichterten Einbürgerung ernst gemacht. Dabei habe ihm auf Grund
seiner bisherigen Auseinandersetzungen mit der Schweizer Ehefrau bewusst
gewesen sein müssen, dass sie ihm nur beschränkt entgegenkommen würde.

3.3 Der Beschwerdeführer widersetzt sich diesen tatsächlichen Feststellungen
sowie den darauf basierenden Schlüssen und trägt Folgendes vor:
3.3.1Es werde bestritten, dass zwischen der erleichterten Einbürgerung und
der Einreichung der Scheidungsklage eine zeitliche Nähe bestanden habe, denn
in einer Ehe könne innerhalb von drei Monaten viel geschehen. Die Vorinstanz
übergehe die Aussage der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers, wonach die Ehe im
Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklärung in Ordnung gewesen sei.

Gemäss den Aussagen der Ex-Ehefrau vom 1. Juni 2001 ist sie die Ehe mit dem
Beschwerdeführer eingegangen, weil sie sich mit ihm gut verstand; und die
plötzliche Scheidungsabsicht des Ex-Ehemannes war für sie denn auch ein
grosser Schock. Wie in E. 3.2 erwähnt, war sie im Zeitpunkt der
Unterzeichnung der Erklärung (24. September 1997) über die eheliche
Gemeinschaft davon überzeugt gewesen, dass der Beschwerdeführer der richtige
Ehemann für sie sei. Die erleichterte Einbürgerung erfolgte am 3. Oktober
1997; nur gerade drei Monate nachher hat der Beschwerdeführer die
Scheidungsklage eingereicht, und am 15. Januar 1998 verliess die Schweizer
Ehefrau die eheliche Wohnung. Dass sich die Ex-Ehefrau im Herbst 1997 noch in
einer intakten Beziehung wähnte, ist jedoch nicht massgebend, denn gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 27 BüG ist ebenso entscheidend, ob
auch auf Seiten des Beschwerdeführers ein auf die Zukunft gerichteter
Ehewille gegeben war (E. 3.3.2 und E. 3.3.3 nachfolgend).

3.3.2 Aus der Feststellung der Vorinstanz, dass sich die Ex-Ehefrau
anlässlich ihrer Befragung zur vorehelichen Abmachung mit Bezug auf das
Tragen des Schleiers nicht geäussert habe, will der Beschwerdeführer
ableiten, eine solche habe bestanden. Er will dies weiter sinngemäss damit
bekräftigen, er sei seit seinem jugendlichen Alter ein streng gläubiger
Muslim gewesen. Mit diesem Einwand werden die klaren Aussagen der Ex-Ehefrau
im Scheidungsprotokoll vom 26. Februar 1998 und anlässlich der Befragung vom
1. Juni 2001 in keiner Weise umgestossen, wonach sie sich immer gegen das
Tragen eines Schleiers gewehrt habe. Dieser klar geäusserte Wille kann nur so
gewertet werden, dass die Ex-Ehefrau die Ehe mit dem Beschwerdeführer mit
dieser Auflage kaum eingegangen wäre. Das Bestehen der behaupteten Abmachung
ist aufgrund der eindeutigen Aussagen der Ex-Ehefrau wenig glaubwürdig. Im
Weiteren kann ohne Zweifel davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer um diese divergierenden Anschauungen gewusst hat. Die
Schlussfolgerung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe die Erklärung
betreffend die eheliche Gemeinschaft am 24. September 1997 wider besseren
Wissens unterzeichnet, ist deshalb nicht zu bemängeln. Auch wenn der
Beschwerdeführer für diesen Zeitraum einen Scheidungswillen in Abrede stellen
will, so ist auf Grund der Lebenserfahrung anzunehmen, dass er angesichts der
bestehenden eklatanten Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Kleiderfrage
allen Ernstes damit rechnen musste, dass die Ehe nicht von Dauer sein kann,
wenn er diesbezüglich nicht nachgibt. Nach dem Dargelegten hing der Bestand
der ehelichen Gemeinschaft allein vom Verhalten des Beschwerdeführers ab.

3.3.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers fällt auch ins Gewicht, dass
er nur wenige Monate nach der Scheidung von der Schweizer Ehefrau eine
libanesische Staatsangehörige geheiratet hat. Denn die Abfolge der Ereignisse
(Einbürgerung, Scheidung, Wiederverheiratung), welche lediglich innerhalb
eines Zeitraumes von etwas mehr als 9 Monaten stattfanden, lässt darauf
schliessen, dass seitens des Beschwerdeführers die Ehe mit seiner Schweizer
Ehefrau als bloss fiktiv (siehe dazu BGE 128 II 97 E. 3b S. 100/101)
betrachtet werden muss.

3.3.4 Ob der Beschwerdeführer seine Ex-Ehefrau nur deshalb geheiratet hat,
weil diese nicht mit ihm ins Ausland ziehen wollte (also nicht, wie von der
Vorinstanz erwogen, um hier eine Bleibe zu haben), ist somit ohne Belang. Das
Gleiche gilt ferner für den Einwand, die Tatsache, dass der Beschwerdeführer
arbeitslos geworden sei, sei entscheidend für die Zerrüttung der Ehe gewesen.
Dass es für den Beschwerdeführer hart ist, das ordentliche
Einbürgerungsverfahren in die Wege leiten zu müssen, mag zutreffen, doch
waren die Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürgerung offensichtlich
nicht gegeben. Ebenfalls ohne Bedeutung ist die Frage, ob die Heirat des
Beschwerdeführers mit seiner Ex-Ehefrau durch den für das Beschwerdeverfahren
vor der Schweizerischen Asylrekurskommission beigezogenen Rechtsanwalt
organisiert worden ist.

3.3.5 Aus den Akten, dem Entscheid der Vorinstanz, aber auch aus der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde geht hervor, dass das Einhalten der religiösen
Vorschriften, insbesondere was die Bekleidung seiner Ex-Ehefrau betrifft, für
den Beschwerdeführer einen hohen Stellenwert einnahm, eine äusserst wichtige
Rolle spielte. Es ist auch belegt, dass sich die Ex-Ehefrau schon vor der
Erklärung vom 24. September 1997 weigerte, sich den religiösen
Bekleidungsvorschriften ohne weiteres zu unterziehen. Unter diesen Umständen
konnte der Beschwerdeführer nicht aufrichtig bestätigen, er lebe in einer
stabilen ehelichen Gemeinschaft, denn seine Ex-Ehefrau war nicht bereit, sich
den religiösen Bekleidungsregeln diskussionslos zu unterwerfen, deren
Befolgung für ihn unerlässlich war. Somit hat der Beschwerdeführer es
unterlassen, die Behörden über wichtige Tatsachen zu informieren.

3.4 Die Vorinstanz hat somit weder Art. 27 Abs. 1 noch Art. 41 BüG verletzt,
noch ihr Ermessen missbraucht oder überschritten, wenn sie die
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung bestätigt hat.

4.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss nach dem Dargelegten abgewiesen
werden, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 156 Abs. 1
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Juli 2003

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Der Gerichtsschreiber: