Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4A.6/2003
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4A.6/2003 /lma

Urteil vom 14. Januar 2004

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichter Walter, Nyffeler,
Gerichtsschreiber Mazan.

Deutsche Bahn AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Frau Dr. Magda Streuli-Youssef und Herrn
Dr. Mark Reutter, Rechtsanwälte,

gegen

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003
Bern,
Eidgenössische Rekurskommission für Geistiges Eigentum.

Markeneintragung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen
Rekurskommission für Geistiges Eigentum vom 10. Oktober 2003.

Sachverhalt:

A.
Die Deutsche Bahn AG (Beschwerdeführerin) ist Inhaberin der internationalen
Marke Nr. 735'277 "BahnCard" die am 18. Februar 2000 für die folgenden
Dienstleistungen eingetragen wurde:

Klasse 36: Services financiers, notamment émission de
cartes privatives au format carte-chèque utilisées comme des cartes de
crédit et des cartes de paiement; traitement de paiements effectués au moyen
de ces cartes privatives.

Klasse 39: Transport de personnes et de marchandises par
voie ferrée, véhicules à moteur et bateaux, services de bagages non
réclamés, stockage de marchandises, organisation et mise au point de
modes de transport pour touristes.

Klasse 42: Services d'hébergement et de pension en hôtels
et restaurants; organisation et mise au point d'hébergements
 temporaires pour touristes.

Die Beschwerdeführerin beanspruchte den Schutz dieser Marke auch in der
Schweiz.

B.
Das Institut für geistiges Eigentum (IGE) erklärte sich bezüglich der
Dienstleistungsklasse 42 zur Schutzgewährung bereit. Demgegenüber verweigerte
das IGE mit Verfügung vom 20. Dezember 2002 den Schutz bezüglich der
Dienstleistungsklassen 36 und 39. Gegen diese Schutzverweigerungsverfügung
erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an die Eidgenössische
Rekurskommission für Geistiges Eigentum, und beantragte im Wesentlichen, dass
der Marke "BahnCard" in der Schweiz auch für die in Klasse 36 und 39
beanspruchten Dienstleistungen der Schutz zu gewähren sei. Mit Entscheid vom
10. Oktober 2003 wies die Rekurskommission die Beschwerde ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 4. November 2003 beantragt die
Beschwerdeführerin im Wesentlichen, der Entscheid der Rekurskommission sei
aufzuheben, die Marke "BahnCard" in der Schweiz vollumfänglich zum Schutz
zuzulassen und das Institut für Geistiges Eigentum zur Eintragung der Marke
"BahnCard" ins Schweizerische Markenregister anzuweisen.
Die Rekurskommission beantragt die Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen
Entscheide der Eidgenössischen Rekurskommission über die Verweigerung einer
Markeneintragung (vgl. Art. 98 lit. e OG). Die Rekurskommission hat nicht im
Widerspruchsverfahren nach Art. 31 ff. MSchG [SR 232.11] entschieden, so dass
keine Ausnahme nach Art. 36 Abs. 3 MSchG gegeben ist. Die vorliegende
Beschwerde wurde sodann rechtzeitig (Art. 106 OG) und entsprechend den
Formvorschriften (Art. 108 OG) durch die vom angefochtenen Entscheid berührte
Partei (Art. 103 lit. a OG) eingereicht, so dass darauf einzutreten ist.

2.
Nach Art. 30 Abs. 2 lit. c MSchG weist das IGE ein Eintragungsgesuch zurück,
wenn absolute Ausschlussgründe vorliegen. Vom Markenschutz absolut
ausgeschlossen sind nach Art. 2 lit. a MSchG insbesondere Zeichen, die
Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder
Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden.

2.1 Im vorliegenden Fall ist umstritten, ob die beanspruchte Marke "BahnCard"
zum Gemeingut gehört. Für den Fall, dass die Marke dem Gemeingut zuzuordnen
sein sollte, wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet, sie habe sich
im Verkehr durchgesetzt. Streitig ist somit allein der Gemeingutcharakter.
Als freihaltebedürftiges Gemeingut gelten u.a. Zeichen, denen die für die
Individualisierung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen erforderliche
Unterscheidungskraft fehlt. Dazu zählen insbesondere Sachbezeichnungen und
Hinweise auf Eigenschaften wie beispielsweise die Beschaffenheit, Bestimmung
oder Wirkung der Waren oder Dienstleistungen, sofern solche Hinweise vom
angesprochenen Publikum ohne besondere Denkarbeit und ohne Fantasieaufwand
verstanden werden und sich nicht in blossen Anspielungen erschöpfen (BGE 129
III 514 E. 4.1 S. 524 f. m.w.H.).
2.2 Das Zeichen "BahnCard" ist eine Zusammensetzung aus einem deutschen und
einem englischen Wort. Das deutsche Wort "Bahn" wird allgemein im Sinn von
"Eisenbahn" verstanden, wenn es allein oder am Anfang einer Wortkombination
(z.B. Bahnhof, Bahnbillet etc.) steht. Dabei bezeichnet das Wort "Bahn"
sowohl das Verkehrsmittel als solches als auch das Bahnunternehmen (z.B.
Deutsche Bahn, Schweizerische Bundesbahn etc.). Das englische Wort "Card"
bedeutet "Karte". In der Schweiz ist es im Zusammenhang mit Kredit- und
Kundenkarten allgemein bekannt geworden (EUROCARD und MASTERCARD, die
COOP-Kundenkarte SUPERCARD, die POSTCARD, die TAXCARD etc.). Die
Wortverbindung "BahnCard" führt somit unmittelbar zum Begriff einer Kredit-
oder Kundenkarte eines Bahnunternehmens.

2.3 In der Klasse 36 beansprucht die Beschwerdeführerin das Zeichen
"BahnCard" für Finanzdienstleistungen, insbesondere für die Ausgabe von
"cartes privatives" in Kreditkartenformat. Unter "cartes privatives" sind
persönliche Karten bzw. Kundenkarten zu verstehen. In diesem Zusammenhang hat
die Vorinstanz ausgeführt, das Zeichen "BahnCard" besitze in Bezug auf die
Dienstleistung der Herausgabe solcher Kundenkarten und der Bearbeitung der
damit getätigten Zahlungen keine Unterscheidungskraft. Dieser Auffassung kann
beigepflichtet werden. Das Zeichen "BahnCard" bezeichnet wie erwähnt die
Kundenkarte eines Bahnunternehmens. Dabei wird aus dem Zeichen nicht
ersichtlich, um welches von verschiedenen möglichen Bahnunternehmen es sich
handelt. Dem Zeichen fehlt ein individualisierendes Merkmal, das dem Publikum
die Zuordnung der "BahnCard" zu einem bestimmten Bahnunternehmen ermöglichen
würde. Gleichgültig ist dabei, ob die "BahnCard" als Kreditkarte und/oder als
Rabattinstrument verwendet wird. Für beide Verwendungszwecke ist die
"BahnCard" vom angesprochenen Publikum ohne weiteres als Kundenkarte eines
Bahnunternehmens zu erkennen. Das Zeichen "BahnCard" besitzt somit bezogen
auf die Kundenkarte eines Bahnunternehmens und damit auch in Bezug auf die
Dienstleistungen der Herausgabe solcher Kundenkarten und der Bearbeitung der
damit getätigten Zahlungen, keine Unterscheidungskraft.

2.4 In der Klasse 39 beansprucht die Beschwerdeführerin das Zeichen
"BahnCard" für Transportdienstleistungen. Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt,
das Zeichen "BahnCard" bezeichne eine von einem Bahnunternehmen
herausgegebene Abonnement- oder Kundenkarte, mit der die von diesem
Unternehmen angebotenen Transportdienstleistungen bezahlt, auf Kredit
genommen oder mit gewissen Vergünstigungen erworben werden könnten. Als nicht
unterscheidungskräftige Bezeichnung einer Kunden- oder Abonnementkarte
beschreibe dieses Zeichen zwar nicht eine Transportdienstleistung im engeren
Sinne, sondern ein Hilfsmittel zu deren Vertrieb. Ein solches Hilfsmittel
bilde aber in einem weiteren Sinne einen Teil dieser Dienstleistung. Auch
diesbezüglich ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden. Mit einer
von einem Unternehmen herausgegebenen Kredit- oder Kundenkarte erhält der
Kunde - beispielsweise durch Kredit- oder Rabattgewährung - erleichterten
Zugang zu den angebotenen Dienstleistungen. Insofern beschreibt das Wort
"BahnCard" zwar nicht unmittelbar die betreffenden Dienstleistungen, aber
doch ein Hilfsmittel zu deren Benützung und damit einen Teil der
Dienstleistung. Dabei erschöpft sich das Zeichen "BahnCard" in einer
Beschreibung der in der Karte verkörperten Dienstleistung, ohne dass ein
unterscheidungskräftiges Merkmal zu erkennen wäre, welches dem Publikum eine
Zuordnung der "BahnCard" zu einem bestimmten Bahnunternehmen erlauben würde.

2.5 Aus diesen Gründen hat die Rekurskommission das Zeichen "BahnCard"
zutreffend dem Gemeingut zugeordnet. Dass das Zeichen aufgrund von
Verkehrsdurchsetzung Unterscheidungskraft gewonnen hätte, wird von der
Beschwerdeführerin wie erwähnt nicht behauptet.

3.
Auch aus dem Hinweis, die Marke "BahnCard" sei in Deutschland zum Schutz
zugelassen worden, vermag die Beschwerdeführerin nichts abzuleiten. Der
Umstand, dass ein Zeichen im Ausland eingetragen wurde, darf zwar beim
Eintragungsentscheid mitberücksichtigt werden, ist aber nach ständiger Praxis
nicht massgebend für die Registrierung in der Schweiz. Ob ein Zeichen
beschreibenden Charakter hat und insofern zum Gemeingut gehört, beurteilt
sich aufgrund des Eindrucks, den das Zeichen in der Schweiz erweckt (BGE 129
III 225 E. 5.5 S. 229 m.w.H.).

4.
Aus diesen Gründen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig
(Art. 156 Abs. 1 OG). Da keine private Gegenpartei am Verfahren beteiligt
ist, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Eidgenössischen Institut für
Geistiges Eigentum und der Eidgenössischen Rekurskommission für Geistiges
Eigentum sowie dem Eidgenössischen Amt für das Handelsregister schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 14. Januar 2004

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: